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Urteil

3 O 144/13 (3)

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kennzeichnung "sweetened with Stevia" und die Abbildung eines Steviablattes auf der Schauseite sind nicht wettbewerbswidrig, wenn die Zutatenliste auf der Rückseite die zutreffende Verkehrsbezeichnung (z. B. Stevioglycoside oder E 960) enthält. • Die Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend, wenn im unmittelbaren Zusammenhang (z. B. Zutatenverzeichnis) erklärt wird, dass Stevia-Extrakt Stevioglycoside meint. • Ein Unterlassungsanspruch nach UWG kommt nur in Betracht, wenn die Kennzeichnung gegen spezifische Marktverhaltensregeln der Lebensmittelkennzeichnung (LMKV, EU-Verordnungen) verstößt; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung durch Stevia‑Kennzeichnung bei zutreffender Zutatenangabe • Die Kennzeichnung "sweetened with Stevia" und die Abbildung eines Steviablattes auf der Schauseite sind nicht wettbewerbswidrig, wenn die Zutatenliste auf der Rückseite die zutreffende Verkehrsbezeichnung (z. B. Stevioglycoside oder E 960) enthält. • Die Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend, wenn im unmittelbaren Zusammenhang (z. B. Zutatenverzeichnis) erklärt wird, dass Stevia-Extrakt Stevioglycoside meint. • Ein Unterlassungsanspruch nach UWG kommt nur in Betracht, wenn die Kennzeichnung gegen spezifische Marktverhaltensregeln der Lebensmittelkennzeichnung (LMKV, EU-Verordnungen) verstößt; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin, eine qualifizierte Wettbewerbs‑einrichtung, verlangte Unterlassung gegen die Beklagte, Herstellerin von Süßwaren. Streitgegenstand war die Kennzeichnung einer Dosenware, die auf der Vorderseite mit "sweetened with Stevia" und einer grünen Steviapflanze sowie auf der Rückseite mit der Angabe "mit Süßungsmittel Stevia‑Extrakt" versehen ist. Die Klägerin rügte, der Eindruck werde erweckt, das Produkt enthalte die natürliche Steviapflanze bzw. Stevia‑Extrakt, tatsächlich enthalte das Produkt aber nur Stevioglycoside. Die Beklagte verweigerte die Unterlassung und verwies auf die ausführliche Zutatenliste auf der Rückseite, in der "Süßungsmittel: 0,2 % Stevioglycoside" genannt wird. Die Klägerin begehrte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Zulässige Klage ist unbegründet; kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. LMKV und einschlägigen EU‑Vorschriften. • Rechtsgrundlage der Verkehrsbezeichnung für das Süßungsmittel sind die Verordnung (EG) Nr.1131/2011 in Verbindung mit der LMKV; als Verkehrsbezeichnung sind Stevioglycosid oder E 960 zulässig. • Die Zutatenliste auf der Rückseite nennt korrekt "Süßungsmittel: 0,2 % Stevioglycoside", somit wird das Informationsinteresse des Verbrauchers zur Beschaffenheit des Produkts ausreichend erfüllt. • Die Angaben auf der Schauseite ("sweetened with Stevia" und Steviablatt) könnten isoliert irreführen, werden aber durch die deutlich sichtbar und unmittelbar dazu stehende Zutatenaufstellung relativiert und geklärt. • Die Formulierung "mit Süßungsmittel Stevia‑Extrakt" ist nicht irreführend, weil im Zutatenverzeichnis klarstellend "Stevioglycoside (Stevia‑Extrakt)" steht und Stevioglycoside als aus der Pflanze gewonnener Extrakt anzusehen sind. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. • Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit nach §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch, weil die Angaben auf der Verpackung durch die zutreffende und unmittelbar daneben stehende Zutatenkennzeichnung (Angabe von Stevioglycosiden bzw. E 960) ausreichend über die tatsächliche Beschaffenheit des Süßungsmittels informieren. Damit ist die Werbung auf der Schauseite und die Angabe auf der Rückseite nicht als wettbewerbswidrig einzustufen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.