Urteil
3 O 195/13 (3)
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klagantrag auf Unterlassung gegen AGB-Klauseln eines Erdgasversorgers ist unbegründet, wenn diese Klauseln den spezialgesetzlichen Regelungen der Gas-GVV entsprechen.
• § 41 EnWG lässt nach Absatz 5 die Ermächtigung zu, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Beendigung von Verträgen zu treffen; eine entsprechende Verordnungsregelung kann damit Vorrang vor einer rein gesetzlichen Auslegung des Kündigungsrechts haben.
• Die Übernahme einer Verordnungsbestimmung in Allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig, wenn die Verordnungsnorm selbst nicht zu beanstanden ist; in diesem Fall liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor.
Entscheidungsgründe
AGB-Klauseln zu Kündigungsfristen bei Preis- und Vertragsänderungen durch Verordnungsregelung gedeckt • Klagantrag auf Unterlassung gegen AGB-Klauseln eines Erdgasversorgers ist unbegründet, wenn diese Klauseln den spezialgesetzlichen Regelungen der Gas-GVV entsprechen. • § 41 EnWG lässt nach Absatz 5 die Ermächtigung zu, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Beendigung von Verträgen zu treffen; eine entsprechende Verordnungsregelung kann damit Vorrang vor einer rein gesetzlichen Auslegung des Kündigungsrechts haben. • Die Übernahme einer Verordnungsbestimmung in Allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig, wenn die Verordnungsnorm selbst nicht zu beanstanden ist; in diesem Fall liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen und verklagt einen Erdgasversorger wegen zweier AGB-Klauseln. Streitgegenstand sind Klauseln, die dem Kunden bei Preisänderungen oder sonstigen Vertragsanpassungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einräumen bzw. Regelungen vorsehen, wonach Anpassungen mit Frist und Hinweis auf Widerspruch gelten. Der Kläger rügt die Klauseln als unwirksam nach §§ 307 ff. BGB und meint, sie verstießen gegen § 41 Abs. 3 EnWG, weil sie eine Kündigung über den Zeitpunkt der Preisänderung hinaus ausschlössen. Die Beklagte verteidigt die Klauseln damit, dass diese den Regelungen des § 5 Abs. 3 Gas-GVV entsprächen und dass die Rechtsverordnung in Ausführung von § 41 Abs. 5 EnWG getroffen worden sei. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Entscheidung über die Kosten getroffen. • Die Klage ist zulässig; Kläger ist klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG wegen Eintragung als qualifizierte Einrichtung. • Materiell besteht kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG, weil § 41 Abs. 5 EnWG das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Beendigung von Verträgen zu treffen. • Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht; § 5 Abs. 3 Satz 2 Gas-GVV enthält eine Regelung, die Einschränkungen des Kündigungszeitraums rechtlich ermöglicht. • Weil die streitigen Klauseln inhaltlich die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Gas-GVV wiedergeben und die Verordnungsnorm verfassungsgemäß ist, sind die übernommenen AGB-Klauseln nicht wegen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu beanstanden. • Mangels Rechts- und Gesetzesverstoß besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG; daher war die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellt fest, dass die strittigen AGB-Klauseln nicht gegen die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB verstoßen, da sie im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 2 Gas-GVV stehen, die in Ausübung der Ermächtigung des § 41 Abs. 5 EnWG erlassen wurde. Eine Verletzung von § 41 Abs. 3 EnWG liegt danach nicht vor. Damit besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG gegen die Verwendung dieser Klauseln durch die Beklagte.