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Beschluss

3 T 284/12 (1), 3 T 284/12

LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2012:1115.3T284.12.1.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt (Abgrenzung OLG München, 22. April 2009, 33 Wx 85/09, FGPrax 2009, 167).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt (Abgrenzung OLG München, 22. April 2009, 33 Wx 85/09, FGPrax 2009, 167).(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin. I. Der Beschwerdegegner wurde mit Beschluss vom 19.08.2012 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: "Haus- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Klärung des Kaufvertrages" bestellt. Die Betreute hatte am 21.04.2011 ein Grundstück weit unter Wert verkauft. Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner bereits ab dem 04.05.2011 mit der Sache, d.h. der Rückabwicklung des Grundstückverkaufs befasst; es wurde Geschäftsunfähigkeit der Betreuten eingewandt. In der Folgezeit wurde das Grundstück unter Mitwirkung des Beschwerdegegners für 161.000,00 EUR verkauft. Der Beschwerdegegner begehrt Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 5.000,98 EUR. Er macht geltend, maßgeblich nach seiner Bestellung und berufsspezifisch tätig geworden zu sein. Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen und macht zudem geltend, dass der Beschwerdegegner für dieselbe Tätigkeit dieselbe Vergütung auch von ihr verlange. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 01.11.2012 nicht abgeholfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdegegner habe hinreichend nachgewiesen, maßgebliche Tätigkeiten nach seiner Bestellung entfaltet zu haben. Es habe sich dabei auch um berufsspezifische Dienste gehandelt, da die Angelegenheit ob der Notwendigkeit der Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages vom 21.04.2011 rechtlich schwierig gewesen sei. II. Die zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der amtsgerichtlichen Beschlüsse unbegründet. Insbesondere hat der Beschwerdegegner durch Vorlage seiner in der Grundstücksangelegenheit verfassten Schriftsätze vom 24.08.2011 und 12.10.2011 hinreichend dargelegt, nach seiner Bestellung tätig geworden zu sein. Dabei handelte es sich auch um berufsspezifische Dienste gemäß § 1835 Abs. 3 BGB. Solche liegen nicht vor, wenn es sich um Dienste handelt, die von jedermann geleistet werden können; eine Erstattung der Aufwendungen nach den jeweiligen berufsspezifischen Gebühren- oder Tarifordnungen kann dagegen erfolgen, wenn die Tätigkeit berufsspezifisch, insbesondere also medizinische oder juristische Fähigkeiten erfordert und ihre Erledigung deshalb eine originär ärztliche oder anwaltliche Dienstleistung darstellt, für die ein Vormund oder Betreuer ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte (Palandt/Diederichsen, § 1835 BGB Rn 13 m.w.N.). Für einen gewöhnlichen, bei einem Notar geschlossenen Grundstückskaufvertrag wird angenommen, dass es sich nicht um berufsspezifische Dienste handelt (OLG München FGPrax 2009, 167). Entscheidend anders liegt der Fall jedoch hier, da nicht nur ein Grundstückskaufvertrag abzuschließen war, sondern notwendig zuvor der ursprüngliche, in seiner Wirksamkeit wegen der möglichen Geschäftsunfähigkeit der Betreuten fragliche Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt bzw. aufgehoben werden musste. Hinzu kommt, dass die Geschäftsunfähigkeit der Betreuten vom ursprünglichen Vertragspartner jedenfalls anfangs bestritten wurde. Für eine derartige Tätigkeit hätte ein nicht juristisch ausgebildeter Betreuer typischerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen, wie es im übrigen die Beschwerdeführerin auch selbst gemacht hat. Unerheblich ist schließlich, ob oder dass der Beschwerdegegner seine Vergütung auch noch anderweitig geltend macht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Streitwert wird für die Beschwerde auf 5.000,98 EUR festgesetzt.