Urteil
1 KLs 14 Js 4190/18
LG Rottweil 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2021:0729.1KLS14JS4190.18.00
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Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubes.
2. Er wird deshalb zu der
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten
verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.055,00 € als Gesamtschuldner angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, lit. b., 25 Abs. 2, 64, 73, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubes. 2. Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.055,00 € als Gesamtschuldner angeordnet. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, lit. b., 25 Abs. 2, 64, 73, 73c StGB. (teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der heute 25 Jahre alte Angeklagte, der über die kroatische sowie über die bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, wuchs in seiner Geburtsstadt V. in Bosnien und Herzegowina auf. Er verlebte eine „traurige“ Kindheit, war viel allein, materiell nicht versorgt und „trieb sich draußen herum“, wobei er bereits in seiner Kindheit Diebstähle beging. Sein Vater F., ein ernster Mann mit depressiven Zügen, war sowohl als Mechaniker als auch als LKW- und Baggerfahrer tätig und verstarb 2016 (…) an den Folgen einer Herzinsuffizienz. Die Mutter des Angeklagten R. lebt teilweise in Bosnien und teilweise in Deutschland, wo sie als Reinigungskraft tätig ist. Der Angeklagte hat drei Geschwister (…). Anders als zu seiner Mutter und zu seinen übrigen Geschwistern, zu denen er ein schlechtes Verhältnis hat, pflegte der Angeklagte zu seiner jüngeren Schwester A. stets den Kontakt. Nach seiner Inhaftierung brach dieser jedoch ab, sodass keinerlei familiäre Beziehungen mehr bestehen. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Er wurde im Jahr 2003 im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte fortan die Grundschule in P., welche etwa 20 Kilometer von seinem Heimatort entfernt ist. In P. besuchte der Angeklagte auch die weiterführende Schule. Seit der 7. Klasse, 2010, im Alter von 14 Jahren, wurde der Angeklagte verhaltensauffällig: es fanden Schlägereien in der Schule statt, er störte den Unterricht und seine Eltern wurden mehrfach vom Schuldirektor zu Gesprächen geladen. Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte, Zigaretten zu konsumieren, zunächst etwa 10 Zigaretten täglich. Aktuell konsumiert der Angeklagte etwa 15 Zigaretten am Tag. Im Jahr 2011 wurde der Angeklagte im Alter von 15 Jahren regulär nach insgesamt acht Schuljahren entlassen, wobei er eine Durchschnittsnote von 3 erzielte. Dabei reichte die Notenskala von 5 (beste Note) bis 1 (schlechteste Note). Während seiner gesamten Schulzeit war der Angeklagte ein durchschnittlicher Schüler; seine Lieblingsfächer waren Sport und Musik, hingegen fielen ihm Physik und Mathematik schwer. Nach dem Schulabschluss schloss sich ein vierjähriger Besuch einer Berufsschule der Fachrichtung Elektrotechnik in der etwa 30 km von seinem Heimatort entfernten Stadt C. an. Im Alter von 17 Jahren (2013) konsumierte der Angeklagte erstmals Lexaurin (Wirkstoff: Bromazepam), ein Benzodiazepin, anlässlich eines Treffens mit Freunden. Das Betäubungsmittel hatte auf ihn eine beruhigende Wirkung und der Angeklagte hat bis heute die Ansicht, nur dann normal zu funktionieren und zu sein, wenn er Lexaurin oder andere Benzodiazepine einnimmt. Im gleichen Jahr hatte der Angeklagte eine erste Beziehung zu einer Gleichaltrigen, welche etwa vier bis fünf Monate lang fortbestand. Der Angeklagte erwarb im Jahr 2014 im Alter von 18 Jahren in Bosnien und Herzegowina die Fahrerlaubnis. 2015, im Alter von 19 Jahren, rauchte der Angeklagte „Folie“ (Heroin), dies allerdings insgesamt lediglich zwei oder drei Mal. Im gleichen Alter begann der Angeklagte mit dem Konsum von Kokain, welcher sich steigerte. Bis zu seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte intranasal drei bis fünf Gramm täglich. Weiterhin ging er zu dieser Zeit eine weitere Beziehung zu einer Gleichaltrigen ein, die etwa eineinhalb Jahre andauerte. Nachdem der Angeklagte im gleichen Jahr die Berufsschule mit der Qualifikation zum Elektroinstallateur mit der Note 3, wobei die Notenskala jener der Schulausbildung entsprach, abgeschlossen hatte, wurde er von seinem Vater „rausgeworfen“. Der Grund dafür war, dass der Angeklagte sich weigerte, mit seinem Vater zusammenzuarbeiten und Geld für Kost und Logis aufzubringen. Der Angeklagte fand sich in dem „System“ in Bosnien und Herzegowina, namentlich dem Arbeitsleben, nicht zurecht, befand es für ein „ungutes System“ und wollte daher nicht dort arbeiten. Aus diesem Grund ging der Angeklagte im Jahr 2015 für etwa ein Jahr lang nach Kroatien. Er arbeitete auf einer Baustelle, wobei er mit verschiedenen Gewerken betraut war; das Bauunternehmen, für das er arbeitete, errichtete dreistöckige Wohngebäude. In der Folgezeit reiste der Angeklagte durch Europa, war unter anderem in Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein und Belgien und dort zeitweise auf Baustellen, auch „schwarz“, beschäftigt. Zudem hielt er sich in Deutschland auf. Zum 1. November 2016 meldete der Angeklagte ein Gewerbe beim Gewerbeamt Rottweil für Kurier-, Sonderfahrten und Paketdienste an. Das Gewerbe des Angeklagten wurde (…) von Amts wegen abgemeldet, da der Angeklagte unter (seiner vorigen) Anschrift (in Rottweil) nicht mehr wohnte; er betrieb jedoch das Gewerbe weiterhin, insgesamt etwa ein Jahr lang. Dabei erlangte er ein monatliches Einkommen von 1.000,00 bis 1.500,00 € netto. Während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte weiterhin Benzodiazepine und Kokain. Zwischenzeitlich war der Angeklagte auch für weitere Transportfirmen tätig (…). Am 19. April 2017 beging der Angeklagte, der bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, die diesem Strafverfahren zugrundeliegende Tat (dazu nachf. II.). Vom 20. April 2017 bis 8. Juli 2017 war der Angeklagte unter der Anschrift G. in D. gemeldet. Er hielt sich im Hausanwesen des T. H. auf, der ihm auch eine Tätigkeit bei einer Logistikfirma vermittelte. In dieser war der Angeklagte allerdings lediglich nur kurzzeitig, etwa zwei Wochen bis einen Monat lang, tätig, da ihm auch insoweit das „System nicht passte“. Während seiner Zeit in Rottweil hatte der Angeklagte im April 2017 einen grünen BMW 323 (…), im Juni 2017 einen weißen Daimler Chrysler A-Klasse auf sich zugelassen. Im Sommer des Jahres 2017 ging der Angeklagte nach Belgien und arbeitete über etwa ein halbes Jahr lang auf einer Baustelle in Antwerpen. Als es zum Streit mit serbischen Bauarbeitern kam, verließ er das Land. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte in der Schweiz und in Österreich auf. In Österreich beging der Angeklagte im Zeitraum von März bis Mai 2018 Straftaten, wegen denen er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde (Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Dezember 2018, Az.: 16 Hv 135/18m). Zudem wurde er rechtskräftig dazu verpflichtet, Teilschadensersatz in Höhe von 1.100 € zu zahlen sowie weitere 1.020 €; 10.000 € wurden für verfallen erklärt, was der Einziehung im deutschen Strafrecht entspricht. Der Verurteilung lag dabei zum einen ein Einbruchsdiebstahl auf einer Baustelle in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2018 zugrunde, bei der der Angeklagte Baumaschinen und Werkzeuge im Wert von mindestens 23.200 € entwendete; er erlangte durch die Veräußerung derselben mindestens 10.000 €. Zum anderen beging der Angeklagte am 24. Mai 2018 unter Einsatz einer nicht funktionsfähigen Gaspistole einen Raubüberfall auf eine Bank, wobei er 38.090 € erbeutete, die bei seiner anschließenden Festnahme sichergestellt werden konnten. (Der Kursivdruck stellt eine kurze Zusammenfassung zum Verständnis dar. Im Urteil werden an dieser Stelle die vollständigen Feststellungen des Landesgerichts Feldkirch wiedergegeben). In Österreich befand sich der Angeklagte nach seiner Festnahme am 24. Mai 2018 in diversen Justizanstalten in Haft (…). Die Wechsel erfolgten, weil es in den jeweiligen Justizanstalten Probleme gab, insbesondere auch Schlägereien, in die der Angeklagte involviert war, sowie Konflikte wegen seiner Medikation zur Substitution der Drogensucht. Nach der Übernahme durch die Bundespolizeiinspektion F. am 3. Februar 2021 wurde der Angeklagte zunächst etwa einen Monat lang verschubt, bevor er in der Justizvollzugsanstalt X., zunächst in der Außenstelle Z., seit dem 1. Juni 2021 in der Justizvollzugsanstalt X. inhaftiert wurde. Von dort aus wurde der Angeklagte am 8. Juni 2021 ins Justizvollzugskrankenhaus Y. verlegt, wo er für etwa einen Monat lang verblieb. Hintergrund war, dass der Angeklagte am 1. Juni 2021 eine suizidale Krise hatte (…). Aktuell befindet sich der Angeklagte wiederum in der Justizvollzugsanstalt X. Er erhält Subutex. Über seine Zukunft möchte der Angeklagte sich Gedanken machen, sobald er in Freiheit ist. Was er bereits heute zu sagen vermag ist, dass er ein „normales Leben“ führen möchte, worunter er versteht, eine Ehefrau und Kinder sowie eine Wohnung zu haben und Arbeit in einem „normalen System“ zu finden. Ob und wo der Angeklagte ein solches „normales System“ finden könnte, vermag er nicht zu beantworten. 2. Der Angeklagte befindet sich seit dem 24. Mai 2018 ununterbrochen in Haft. Das Amtsgericht Rottweil erließ am 12. November 2018 (Az.: 1 Gs 1257/18) Haftbefehl wegen besonders schweren Raubes gegen den Angeklagten. Am 18. September 2019 erließ das Amtsgericht Rottweil einen Europäischen Haftbefehl. In Österreich gestaltete sich die Strafvollstreckung wie folgt: Der Angeklagte befand sich zunächst vom 24. Mai 2018 bis zum 24. Juli 2019 aufgrund der in Österreich begangenen Straftaten (dazu vorst. I. 1.) in österreichischer Untersuchungshaft. Seit dem 25. Juli 2019 befand er sich in dortiger Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. September 2020 (Az.: 13 BE 139/20y) wurde die bedingte Entlassung des Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 24. November 2020 abgelehnt. Der Stichtag für die Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Österreich ist der 24. September 2021. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Oktober 2020 (Az.: 16 Hv 135/18m) wurde auf Antrag des Angeklagten vom weiteren Vollzug der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren frühestens ab dem 24. November 2020 mit Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig abgesehen. Die österreichische Freiheitsstrafe ist damit noch nicht vollständig vollstreckt. Am 3. Februar 2021 erfolgte die Auslieferung des Angeklagten an die deutschen Behörden. Seither befindet sich der Angeklagte in der Bundesrepublik aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Rottweil vom 12. November 2018 (Az.: 1 Gs 1257/18) in Untersuchungshaft. II. Der Angeklagte und E., welche weitläufig miteinander verwandt sind, fassten im April 2017 den Entschluss, eine Tankstelle zu überfallen, um sich so Geldmittel zu verschaffen. Die Idee stammte vom Angeklagten, welcher bei „seinem“ Drogendealer in der Schweiz erhebliche Schulden (2.000 bis 3.000 Schweizer Franken) hatte und von diesem massiv unter Druck gesetzt und bedroht wurde. Durch den Überfall wollte der Angeklagte seine finanziellen Probleme lösen und die Voraussetzungen schaffen, um weitere Betäubungsmittel zu erwerben. E., welcher diese Idee zunächst nicht guthieß, ließ sich zunehmend von dem Angeklagten zur Mitwirkung überreden und stimmte dem Vorhaben schließlich zu. Der Angeklagte und E. fuhren am 19. April 2017 gegen 20:52 Uhr entsprechend ihrem gemeinsam gefassten Tatplan mit einem dunklen PKW Alfa Romeo mit serbischem oder bosnischem Kennzeichen von ihrer gemeinsamen Wohnanschrift (…), wo sie bei T. H. wohnten, aus zur in der B. Straße in O. (…) gelegenen Tankstelle, um diese zu überfallen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend maskierte sich der Angeklagte vor Ort mit einem grauen, spitz zulaufenden Filzhut, in welchen er zwei Sehschlitze geschnitten und den er sich über das Gesicht gezogen hatte, während E. sich eine schwarze Wollmütze über das Gesicht zog. Der Angeklagte, der zunächst allein den Kassenraum der Tankstelle betrat, führte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die halbautomatische Selbstladepistole (es folgt die nähere Beschreibung) mit sich, welche funktionsfähig, aber nicht geladen war. Die Angestellte in der Tankstelle, die heute 64-jährige U., befand sich zu diesem Zeitpunkt hinter dem Tresen. Der Angeklagte ging mit erhobener, auf U. gerichteter, rechtshändig geführter Pistole auf den Tresen zu und forderte mit den Worten „Geld, Geld, Geld!“ die Herausgabe des Kasseninhalts, woraufhin U. „Hilfe!“ ausrief. Während der Angeklagte sich im weiteren Verlauf in den hinteren Tresenbereich begab, betrat E. den Kassenraum der Tankstelle, wobei er die Hände zunächst in den Taschen seiner schwarzen Jacke verborgen hielt und auf den Tresen zuging. Der Angeklagte seinerseits trat zeitgleich hinter den Tresen, wobei er die Pistole von der rechten in die linke Hand wechselte und U. durch Zeigen mit dem rechten Zeigefinger in Richtung der Kasse bedeutete, diese zu öffnen. E. war zwischenzeitlich vor den Tresen gelangt, wo er in der linken Hand entsprechend dem gemeinsamen Tatplan ein spitz zulaufendes Küchenmesser mit schwarzem Griff und einer Klingenlänge von mindestens 7 cm für U. sichtbar in der linken Hand hielt, es aber nicht auf sie richtete. U. fühlte sich durch das von E. lediglich offen getragene Messer nicht bedroht. Sodann betätigte U. unter dem Eindruck der weiterhin vom Angeklagten in der linken Hand gehaltenen Pistole ein Druckfeld auf dem Kassenbildschirm, wonach der Angeklagte seinerseits erneut ein Druckfeld betätigte, weshalb sich die Kasse öffnete. Der Angeklagte entnahm Scheingeld in Höhe von 1.055 € aus der Kasse, wobei sich E. bereits wieder aus dem Kassenraum entfernte. Sodann entfernte sich auch der Angeklagte. Beide fuhren gemeinsam zurück zu ihrer Wohnanschrift. Einen Teil der Beute erhielt entsprechend vorgefasster Absicht E., den übrigen Teil behielt der Angeklagte. U. trug keine Beeinträchtigungen von dem Überfall davon. Sie war bereits am darauffolgenden Tag wieder im Dienst. III. Der Angeklagte ist des schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, Nr. 1 lit. b., 25 Abs. 2 StGB schuldig. IV. Der Angeklagte ist voll schuldfähig (dazu nachf. IV. 1.). Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Mit den in Österreich abgeurteilten Taten hat die Kammer eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, weshalb gegen den Angeklagten lediglich noch eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszusprechen ist (dazu nachf. IV. 2.). Daneben ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (dazu nachf. IV. 3.). Schließlich ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.055,00 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen (dazu nachf. IV. 4). 1. Der Angeklagte handelte bei der Tatausführung im Zustand voller Schuldfähigkeit. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einem fachkundigen und erfahrenen Sachverständigen, beraten lassen. Der Sachverständige führte – basierend auf der Kenntnis der Verfahrensakten, drei persönlichen Explorationen des Angeklagten (…), der Gesundheitsakte des Angeklagten aus der JVA sowie seinem Eindruck in der Hauptverhandlung – im Wesentlichen aus: Der Angeklagte leide an einer Polytoxikomanie mit vornehmlich Benzodiazepin- und Kokainabusus (ICD-10: F19.21, F13.21, F14.21). Zudem lägen beim Angeklagten eine Persönlichkeitsdeformation im Sinne einer dissozialen (soziopathischen) Persönlichkeit, darüber hinaus Hinweise auf ein narzisstisch strukturiertes Selbstbild vor. Die Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gemäß der ICD-10-Klassifikation seien insoweit jedoch nicht erfüllt, sodass die dissozialen Persönlichkeitsanteile im Sinn einer Persönlichkeitsakzentuierung aufzufassen seien. Die Polytoxikomanie sei aus medizinischer Sicht dem vierten juristischen Eingangsmerkmal „schwere andere seelische Störung“ zuzuordnen. Objektivierbare Hinweise hinsichtlich einer Benzodiazepin-/Kokain-Intoxikation zum Tatzeitpunkt am 19. April 2017 lägen nicht vor. Auch wenn man aber, wie der Angeklagte angegeben habe, von einer Kokain-Benzodiazepin-Mischintoxikation zum Tatzeitpunkt ausgehe, wäre diese aus forensisch-relevanter Sicht nicht ausreichend, um das Vorliegen des ersten juristischen Eingangsmerkmals „krankhafte seelische Störung“ zu begründen. Nach kritischer Würdigung der Lebensgeschichte des Angeklagten und unter Berücksichtigung der durchgeführten testpsychomotorischen Untersuchungen könne keine anderweitige, forensisch-relevante psychiatrische Störung festgestellt werden. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt erhalten gewesen. Die kognitiven und rationalen Fähigkeiten des Angeklagten seien intakt gewesen. Er sei intellektuell in der Lage gewesen zu erkennen, dass sein Verhalten eine verbotene, sozial nicht akzeptable Handlung darstellt. Gleiches gelte für die Steuerungsfähigkeit. Auch bei der Annahme einer Benzodiazepin-Kokain-Mischintoxikation sowie unter Berücksichtigung der defizitären Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten spreche vieles dafür, dass im Tatzeitpunkt beim Angeklagten intakte Steuerungsmechanismen vorgelegen hätten. Das Vorgehen des Angeklagten sei zielgerichtet gewesen, es lasse intendierende Handlungen erkennen. Synoptisch betrachtet könne man von einer Tatvorbereitung, planmäßigem Vorgehen bei der Tat, der Fähigkeit zu warten, der Vorsorge gegen Entdeckung (Maskierung), dem Vorliegen intakter Realitätsprüfungsmechanismen und dem Fehlen anderweitiger konstellativer Faktoren ausgehen. Der Angeklagte sei trotz einer Benzodiazepin-Kokain-Mischintoxikation in der Lage gewesen, das Tatgeschehen zu beherrschen. Es lägen damit keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der motivationalen oder exekutiven Steuerungsfunktionen des Angeklagten vor. Die Annahme von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit könne daher aus fachpsychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen kritisch geprüft, macht sich diese aufgrund eigener Würdigung zu Eigen und ist daher von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt. Sie konnte insbesondere anhand der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Tankstelle das planmäßige, ruhige und gefasste Vorgehen des Angeklagten selbst beobachten. 2. Die Kammer geht beim Angeklagten vom Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, aus. a. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, da nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Tat nicht derart vom Durchschnittsfall abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr gerechtfertigt ist. Im Einzelnen: Zugunsten des Angeklagten waren dessen Geständnis und seine Entschuldigung bei U. im Rahmen deren Zeugeneinvernahme zu gewichten. Zudem war begünstigend in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und er das Heranwachsendenalter erst seit gut sieben Wochen überschritten hatte. Auch hat die Kammer positiv berücksichtigt, dass der betäubungsmittelabhängige Angeklagte die Tat zur Beschaffung von Betäubungsmitteln und zur Tilgung von Schulden bei „seinem“ Dealer, der ihn massiv bedrohte, beging. Ferner hat die Kammer dem Angeklagten seine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstruktur zugutegehalten. Schließlich fiel erheblich zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Tat mehr als vier Jahre zurückliegt. Demgegenüber waren jedoch auch ganz erhebliche Gesichtspunkte zulasten des Angeklagten zu sehen: Die Tatbeute betrug mehr als 1.000,00 €, was bei einem Tankstellenüberfall einer erwartbaren Beute entspricht, damit für einen Durchschnittsfall spricht. Der Angeklagte war weiterhin Initiator der Tat. Er hatte den E. erst zur Tatbegehung überreden müssen. In diesem Umstand sowie in der sorgfältigen Planung der Tat tritt die hohe kriminelle Energie, die der Angeklagte für die Tatbegehung aufwendete, zu Tage. Dies wird auch daran deutlich, dass der Angeklagte bei der Tatausführung als Zentralgestalt in Erscheinung trat: Er war es, der die Kasse öffnete und die Kassiererin zunächst bedrohte, er war es, der das Geld an sich nahm. Ferner hat die Kammer das hohe Gefährdungspotenzial ganz erheblich zulasten des Angeklagten in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt: Durch die mittäterschaftliche Begehungsweise waren der Angeklagte und E. der Kassiererin zahlenmäßig überlegen und bauten eine größere Drohkulisse auf als bei der Begehung durch eine einzelne Person. Zudem verwirklichte der Angeklagte zwei Tatbestandsvarianten des § 250 Abs. 1 StGB, nämlich lit. a Alt. 2 (Küchenmesser) und lit. b. (Pistole). Auch hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewichtet, dass es sich um eine echte, wenn auch ungeladene Pistole handelte. Dass U. das Geschehene ohne bleibende Folgen verarbeiten konnte, fiel für den Angeklagten weder positiv noch negativ ins Gewicht. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnte die Kammer ein beträchtliches Überwiegen strafmildernder Umstände nicht feststellen, sodass es bei der Anwendung des Regelstrafrahmens blieb. b. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne waren die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut in Abwägung zu bringen. Die Kammer erachtete danach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Diese Freiheitsstrafe konnte indes mit Blick auf die in Österreich abgeurteilten Taten nicht ausgesprochen werden, sondern es war nach Bildung einer fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe unter Abzug der in Österreich verhängten Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszusprechen: Wären die in Österreich abgeurteilten Taten in Deutschland abgeurteilt worden, wäre eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB möglich, da der Angeklagte die hier gegenständliche Raubtat vor jener Verurteilung begangen hat und die Strafe in Österreich noch nicht vollständig vollstreckt oder erlassen ist. Es wurde lediglich mit Beschluss des Landesgericht Feldkirch vom 27. Oktober 2020 vorläufig vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe wegen der Auslieferung nach Deutschland abgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht gerechtfertigt, den Angeklagten wegen Umständen schlechter zu stellen, auf die er keinen Einfluss hat. So verhält es sich auch mit dem vorliegenden Umstand, dass der Angeklagte nicht hinsichtlich aller Taten in Deutschland verurteilt wurde (BGH, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 StR 15/20 [LG Augsburg] m.w.N.). EU-ausländische Vorverurteilungen müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes möglichst weitgehend denjenigen inländischer Vorverurteilungen angeglichen werden, weshalb auch nicht entscheidend ist, ob in Deutschland eine Zuständigkeit für die Aburteilung der in Österreich begangenen Taten bestünde (BGH aaO). Da aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer EU-ausländischen Strafe nicht möglich ist, weil dies bedeuten würde, dass die frühere Verurteilung im Ausland nicht mehr vollstreckt werden darf, was völkerrechtlich einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates darstellen würde, ist der aus der fehlenden Gesamtstrafenbildung resultierende Nachteil konkret auszuweisen und von der neu zu verhängenden Strafe in Abzug zu bringen (BGH aaO). Im Übrigen gebieten die europäischen Prinzipien der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der europäischen Strafrechtsordnungen auszugehen, mithin auch von einer Gleichwertigkeit des mit der Verhängung einer Strafe verbundenen Strafübels, sodass es nur dann, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gewichtige Unterschiede, etwa in der Strafvollstreckungspraxis, bestehen, ausnahmsweise geboten sein kann, die im ausländischen Staat verhängte Freiheitsstrafe nicht vollständig anzurechnen (vgl. BGH aaO). Mit anderen Worten ist fiktiv zu fragen, welche Gesamtstrafe angemessen wäre, wenn die Kammer über alle drei Taten zu befinden hätte und hiervon die bereits im Ausland ausgesprochene Strafe abzuziehen. Unter Ausübung des ihr insoweit zukommenden Ermessens hat die Kammer eine „fiktive Gesamtstrafe“ unter Anwendung der Grundsätze des § 54 StGB gebildet und diese um die ausländische Strafe gemindert. Da das österreichische Strafrecht anders als das deutsche eine Einheitsstrafe vorsieht, hat die Kammer insoweit auch bezüglich des Sachverhalts, der der österreichischen Verurteilung zugrunde liegt, fiktive Einzelstrafen gebildet: Bezüglich der Tat in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2018 (Einbruchdiebstahl Baustelle der Volksschule): eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (diese Tat entspricht im deutschen Strafrecht §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahre vorsieht). Bezüglich der Raubtat in der Sparkasse am 24. Mai 2018: eine Freiheitstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten (diese Tat entspricht im deutschen Strafrecht §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht). Diese Einzelstrafen lassen insgesamt bei einer fiktiv durchgeführten Gesamtstrafenbildung nach deutschem Strafrecht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, wie in Österreich verhängt, insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs, angemessen erscheinen. Die Kammer hat dabei keine fiktive Strafzumessung im eigentlichen Sinne vorgenommen, da sie an die in Österreich festgesetzte Freiheitsstrafe von 5 Jahren gebunden ist. Nimmt man die hier verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren hinzu, hat die Kammer nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (für die in Österreich begangenen Taten insbesondere zugunsten des Angeklagten: umfassendes Geständnis, Sicherstellung der Raubbeute; zulasten des Angeklagten demgegenüber: hoher Schaden bzgl. des Einbruchsdiebstahls, nämlich über 23.000 €, hohe Beute bei der Raubtat in D. (38.090 €) sowie die Folgen für die Opfer K. (über 2 Wochen arbeitsunfähig) und M. (1 Woche arbeitsunfähig), beide litten unter Angstzuständen und psychischen Belastungen für eine unbestimmte Zeit; für die zur Entscheidung stehende Tat die bereits genannten Gesichtspunkte) eine fiktive Gesamtstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, wovon die bereits in Österreich verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren abzuziehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichbarkeit des Strafübels der in Österreich verhängten Freiheitsstrafe in diesem Fall nicht gegeben ist, liegen nämlich nicht vor. Vielmehr spricht die vorgenommene Strafvollstreckungspraxis in Österreich (dazu vorst. I. 2.), wie beispielhaft die Überprüfung und Ablehnung der Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe sowie die nötige weitere Überprüfung nach zwei Dritteln der Verbüßung (vgl. hierzu auch § 46 österreichisches StGB sowie § 152 österreichisches StVG), für eine Vergleichbarkeit, weshalb der Angeklagte durch einen vollen Abzug der österreichischen Freiheitsstrafe weder privilegiert noch benachteiligt wird. Abzüglich der Freiheitsstrafe von 5 Jahren in Österreich bleibt damit eine weiterhin tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, die auszusprechen ist. Ein Unterschreiten der Mindeststrafandrohung ist wegen der in Österreich erfolgten Verurteilung geboten und zulässig (vgl. BGH NStZ 1983, 260, beck-online). 3. Neben der verhängten Freiheitsstrafe ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen. Auch hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Maßregel im Sinne des § 64 StGB ließ sich die Kammer vom Sachverständigen Dr. S. beraten. Dieser führte im Wesentlichen aus: Würdige man den aktuellen Verlauf der Suchtmittelerkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie mit vornehmlichem Benzodiazepin- und Kokainabusus (ICD-10: F19.21, F13.21, F14.21), so sei das Merkmal des Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, aus medizinischer Sicht erfüllt. Gleiches gelte für die Rückfallwahrscheinlichkeit (negative Legalprognose). Es sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges verbunden mit seiner Persönlichkeitsstruktur weiterhin Drogen konsumieren und erneut straffällig werde. Auch sei der zumindest partielle zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen dem Syndrom süchtigen Verhaltens sowie der Delinquenz im Sinne des Symptomcharakters gegeben. Auch bestehe aus medizinischer Sicht eine positive Therapieaussicht. Zwar bestünden eine Reihe von negativen Faktoren, die gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechen würden, so die Persönlichkeitsstruktur einschließlich der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten, der von wenig Fähigkeit zur Selbstkritik geprägt sei und zu Verharmlosungstendenzen wie Selbstüberschätzung neige. Zudem neige der Angeklagte zu ausgeprägter Verherrlichung von Benzodiazepinen und verfüge über ein erhöhtes Gewaltrisiko. Schließlich fehle ein sozialer Empfangsraum. Dennoch würden die positiven Faktoren, die für die Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs sprächen, überwiegen: Der Angeklagte verfüge über eine ausreichende Introspektions- und Reflexionsfähigkeit und eine durchschnittliche Intelligenz. Es lägen keine hirnorganischen Wesensänderungen oder Beeinträchtigungen vor, die den Erfolg einer solchen Maßnahme gefährden würden. Der Angeklagte stehe unter einem Leidensdruck und er habe die Bereitschaft, die Suchtproblematik zu bearbeiten mit dem Ziel, eine dauerhafte Drogenabstinenz und soziale Reintegration zu erreichen. Zudem habe der Angeklagte bislang keine ambulante oder stationäre Entgiftungs-/Entwöhnungstherapie durchlaufen, sodass er nicht als therapierefraktär angesehen werden könne. Zudem könne durch eine entsprechend lange Therapiedauer von 1,5 bis 2 Jahren auch die dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aufgebrochen werden. Auch das geäußerte Misstrauen gegenüber Ärzten stehe dem nicht entgegen. Dies sei der speziellen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten geschuldet und großspuriges Gehabe, welches im Rahmen einer Therapie behandelt werden könne. Der Angeklagte sei – auch altersmäßig – noch änderungsfähig, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsstruktur therapierbar. Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen aufgrund eigener, kritischer Überprüfung an und macht sich diese zu Eigen. Auch wenn der Angeklagte vordergründig stark in der Sucht verhaftet ist und zu einer gewissen Selbstüberschätzung neigt, ist dies hangbedingt und seiner Persönlichkeitsakzentuierung geschuldet. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte über einen Leidensdruck verfügt. Diesen hat er auch im Rahmen der Hauptverhandlung kundgetan. Hinzukommt, dass im Rahmen einer professionellen Langzeittherapie andere Möglichkeiten, therapeutisch auf den Angeklagten einzuwirken, bestehen, als dies in Haft möglich ist. Der Angeklagte ist seit seinem 22. Lebensjahr durchgängig in Haft. Die Durchführung einer stationären Therapie ist zwingend veranlasst, um ihn einem künftig straffreien Leben zuzuführen und so die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch den Angeklagten zu schützen. 4. Der Wert von Taterträgen in Höhe von 1.055,00 € ist gem. §§ 73, 73c StGB einzuziehen. Da der Angeklagte und E. die Beute zur Überzeugung der Kammer aufteilten, mithin beide Mitverfügungsgewalt hatten, war die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner auszusprechen, um jedwede Benachteiligung desselben auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20 –, juris). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.