Beschluss
1 S 78/16
LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2016:0812.1S78.16.0A
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Leitsätze
Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Berufungsbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn es an der Notwendigkeit fehlt, ihm den in erster Instanz bewilligten Erfolg zu bewahren, weil Prozesskostenhilfe hier erst beantragt wurde, nachdem die Kammer bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen und der Beklagte deshalb eine für ihn nachteilige Entscheidung unter keinen Umständen mehr zu befürchten hat (Anschluss OLG Dresden, 22. Oktober 2007, 3 U 1141/07, Prozessrecht aktiv 2013, 4).(Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Berufungsbeklagten vom 08.08.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Berufungsbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn es an der Notwendigkeit fehlt, ihm den in erster Instanz bewilligten Erfolg zu bewahren, weil Prozesskostenhilfe hier erst beantragt wurde, nachdem die Kammer bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen und der Beklagte deshalb eine für ihn nachteilige Entscheidung unter keinen Umständen mehr zu befürchten hat (Anschluss OLG Dresden, 22. Oktober 2007, 3 U 1141/07, Prozessrecht aktiv 2013, 4).(Rn.1) Der Antrag der Berufungsbeklagten vom 08.08.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Berufungsbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an der Notwendigkeit fehlt, ihr den in erster Instanz bewilligten Erfolg zu bewahren. Denn Prozesskostenhilfe wurde hier erst beantragt, nachdem die Kammer bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 22.10.2007 - 3 U 1141/07, BeckRS 2010, 13792; Reichling, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.03.2016, § 119 Rn. 31.1). Von daher hatte die Beklagte eine ihr nachteilige Entscheidung unter keinen Umständen mehr zu befürchten. Diese Entscheidung ist ausweislich § 567 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbar (vgl. Kratz, a.a.O, § 127 Rn. 20).