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Beschluss

1 T 27/21

LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROTTW:2021:0311.1T27.21.00
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Leitsätze
1. Eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag genügt nicht (Anschluss LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 10 T 186/12 und LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 5 T 183/18).(Rn.12) 2. Es erfolgt keine Heilung des Formmangels durch die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Erinnerungsschrift.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 15.01.2021, Az. 2 M 1980/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 3.722,46 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag genügt nicht (Anschluss LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 10 T 186/12 und LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 5 T 183/18).(Rn.12) 2. Es erfolgt keine Heilung des Formmangels durch die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Erinnerungsschrift.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 15.01.2021, Az. 2 M 1980/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 3.722,46 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 23.11.2020 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.01.2020 wegen einer Forderung von 3.722,46 € zzgl. weiterer Zinsen ab 08.12.2020. Der Vollstreckungsauftrag ist von den vertretungsbefugten Personen der Gläubigerin nicht eigenhändig unterschrieben, sondern enthält lediglich den Eindruck einer Faksimileunterschrift. Mit Schreiben vom 27.11.2020 lehnte der zuständige Gerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrages ohne eigenhändige Unterschriften unter dem Vollstreckungsantrag ab. Zur Begründung wies er unter Benennung von Rechtsprechung fünf verschiedener Landgerichte darauf hin, dass eine eingescannte Unterschrift nicht anerkannt werden könne und zudem sich neben der Originalunterschrift auch der Name des Unterzeichners und dessen Funktion ergeben müsse. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, legte die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass nach richtiger Auffassung ein Vollstreckungsauftrag nicht eigenhändig unterschrieben sein müsse. Es reiche auch ein mit einer eingescannten Faksimileunterschrift versehener Vollstreckungsauftrag aus, da der Zwangsvollstreckungsauftrag jedenfalls bis zur Einführung der ab dem 01.10.2015 gültigen Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherformular - Verordnung (GVFV) keinem Formzwang unterlegen sei, so dass bei fehlender Unterschrift frei zu würdigen sei, ob der Antrag ernstlich gewollt sei. Danach liege bereits ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, nachdem die Vollstreckungsgläubigerin mit dem Vollstreckungsauftrag auch den Vollstreckungstitel übersandt habe, so dass bereits aus diesem Grund kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des erteilten Vollstreckungsauftrages mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung und Abnahme der Vermögensauskunft bestehen könne. In einer Entscheidung vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) habe der BGH gerade zwischen formlos erteilten Vollstreckungsaufträgen bei denen - wie vorliegend - vollstreckbare Ausfertigungen der Titel mit eingereicht würden und Vollstreckungsaufträgen, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel hätten, differenziert. Bei Letzteren sei weder für den Antrag auf Abnahme der Vermögenauskunft die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Aus diesem Grund halte es der BGH für erforderlich, dass Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von Gerichtskosten schriftlich gestellt werden müssten, da sie den schriftlichen Schuldtitel ersetzen würden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungstitel mit eingereicht habe. Insofern habe der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam sei (so auch BGH, Beschluss vom 05.04.2005, Az.: VII ZB 18/15). Auch die Einführung des Formularzwangs durch die GVFV spreche eher gegen als für das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Falle der Erteilung eines Vollstreckungsauftrages. In der GVFV sei eine handschriftliche Unterzeichnung des Vollstreckungsauftrages nicht gefordert. Vielmehr sehe § 3 Abs. 2 GVFV vor, dass die Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular zur elektronischen Weiterverarbeitung elektronisch ausgelesen werden können. Der Umstand, dass dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich erlaubt werde, den Antrag elektronisch auszulesen, spreche gegen das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass eine Faksimileunterschrift nicht ausreichend sei, sei der Antrag der Gläubigerin vom 23.11.2020 bereits deshalb wirksam, da die fehlende Unterschrift zumindest durch die eigenhändige Unterzeichnung der Erinnerungsschrift vom 30.11.2020 nachgeholt worden sei. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf am Neckar hat mit Beschluss vom 15.01.2021 (Az: 2 M 1980/20) die Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der vorliegend erteilte Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprochen habe. Eine Faksimileunterschrift genüge hierfür nicht. Auch sei der Schriftsatz der Gläubigerin vom 07.12.2020 nicht geeignet diesen Fehler zu heilen, da unter den Unterschriften auf diesem Schreiben als die Identität aufklärenden Zusatz T.F. und B.B. enthalten sei. Zwar enthalte dieses Schreiben Originalunterschriften, jedoch sei die Unterschrift über dem die Identität klärenden Zusatz „B.B.“ unleserlich und mit dem Zusatz i.A. unterschrieben und stimme gerade nicht mit der Faksimileunterschrift von B.B. auf dem Vollstreckungsauftrag überein. Es könne daher auch der Erinnerungsschrift eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht entnommen werden. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung ihrer bereits im Erinnerungsschreiben vertretenen Auffassung führt die Gläubigerin hierbei ergänzend aus, dass ein etwaiger Formmangel fehlender Originalunterschriften durch die Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Erinnerungsschrift geheilt worden sei. Die Erinnerungsschrift sei auch wirksam unterzeichnet. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar sei. Es sei ausreichend, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen würden und es sich eindeutig um die Wiedergabe des Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens oder eines einzigen Buchstabens handele. Diesen formellen Anforderungen sei vorliegend entsprochen. Die Unterzeichnung i.A. sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Zusatz „im Auftrag“ liege beim Unterzeichnenden Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB vor. In § 57 HGB sei vorgeschrieben, dass der Handlungsbevollmächtigte mit einem das Vollmachtsverhältnis kennzeichnenden Zusatz zu zeichnen habe. Diese Zusätze müssten auf Geschäftsbriefen oder sonstigen Dokumenten enthalten sein. Personen mit einer allgemeinen Handlungsvollmacht würden mit „i.V.“ zeichnen und mit spezieller Art „i.A.“. Die Erinnerungsschrift sei daher nach alledem rechtswirksam gezeichnet. Durch Beschluss vom 12.02.2021 hat das Amtsgericht Oberndorf am Neckar der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Rottweil - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 22.04.2021 hat die Einzelrichterin die Sache gem. § 568 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Kammer übertragen. II. Die nach § 793 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Vollstreckungsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt hat, weil dieser lediglich den Faksimileeindruck der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin enthält. Insoweit wird vollumfänglich auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Oberndorf am Neckar im Beschluss vom 15.01.2021 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen, die sich die Kammer ausdrücklich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18). Ein Faksimileeindruck der Unterschrift in einem EDV-mäßig bearbeiteten Auftragsformular kann die eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen, denn in der vorgenommenen Form und angesichts der unstreitigen Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, die es erlauben, die Verfahren der Gläubigerin als Massenverfahren zu bezeichnen, ist die eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift durch die Gläubigerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte zu verlangen, um die Ernsthaftigkeit und Sorgfalt der Antragstellung feststellen zu können. Ein entsprechender Antrag des Gläubigers ist Voraussetzung für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen. Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt war (LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10 m. w. N.). Dabei beschränkt sich die zu prüfende Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht lediglich auf die Frage, ob der Antragsschriftsatz willentlich und nicht z.B. nur versehentlich oder im Entwurf übersandt worden ist. Dieses Problem stellt sich erst, wenn allein die Übermittlungsentscheidung bzw. -version fraglich ist, aber ansonsten unterstellt werden kann, dass grundsätzlich im Hause des Antragstellers eine ernsthafte Prüfung und Formulierung des zu stellenden Antrags erfolgt. Dies wird nach außen regelmäßig durch individuelle Formulierung oder zumindest eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift dokumentiert und ist dann für das Vollstreckungsorgan ohne Weiteres feststellbar; dabei kann im Einzelfall für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Antragstellung genügen, dass das Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen oder jedenfalls ein späterer Schriftsatz von dem Unterzeichner eigenhändig unterschrieben worden ist (vgl. BGH, DGVZ 2005, 94; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 469). Handelt es sich allerdings erkennbar um Massenverfahren, die beim Gläubiger im standardisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellungen betrieben werden, dann reicht eine eingescannte Unterschrift unter der Antragsschrift, die ebenfalls im automatisierten Verfahren hinzugefügt werden kann, nicht aus. Denn sie lässt nicht den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der vermeintliche Verfasser der Antragsschrift diese überhaupt selbst erstellt oder sie auch nur selbst geprüft hat, bevor sie versandt worden ist. Hat er sie nicht selbst erstellt oder zumindest geprüft, kann eine willentliche und ernsthafte Antragstellung des angegebenen Verfassers denknotwendig nicht gegeben sein. Daher ist zur Dokumentation einer willentlichen und ernsthaften Antragstellung aus einem automatisierten Verfahren heraus erforderlich, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben wird, weil nur dies ein zuverlässiger Hinweis darauf sein kann, dass der beauftragte Vertreter als Verfasser der Antragsschrift diese in der übersandten Form zumindest in Händen gehalten und mutmaßlich gelesen, d.h. inhaltlich zur Kenntnis genommen, und sie gebilligt hat. Auf welche Weise die Vertreter der Beschwerdeführerin - und zwar beide Vertreter, da ausweislich der beigefügten Vollmacht nur eine gemeinsame Vertretungsbefugnis zweier zur Vertretung berufener Personen besteht - das Faksimile aufgebracht haben, wurde nicht vorgetragen und auch nicht, wer letztendlich den Titel beigefügt hat. Die Faksimile-Unterschrift kann aber von irgendeiner dritten Person, unter Umständen ohne Ermächtigung des die Unterschrift hergestellt habenden Ausstellers, auf einem Schriftstück angebracht werden, die sodann auch den entsprechenden Titel beifügt oder aber auch nur von einer der zur gemeinsamen Vertretung befugten Personen. Eine Identifikation des Ausstellers ist daher gerade nicht möglich. Darin liegt der Unterschied zur eingescannten Unterschrift. Zu der fehlenden Feststellbarkeit einer willentlichen und ernsthaften Antragstellung kommt daher noch hinzu, dass eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht ausgemacht werden kann. Für den Gerichtsvollzieher muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Zweifel am Inhalt des Vollstreckungsauftrages bestehen. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, dass der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter den Vollstreckungsauftrag vor Hinausgabe an den Gerichtsvollzieher überprüfen und durch eine eigenhändige Unterschrift die Verantwortung für den Auftrag übernehmen. Diese strengen Formerfordernisse dienen gerade auch dem Schutz des Gerichtsvollziehers. Der Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigter dürfen ihren Bürobetrieb nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers vereinfachen (vgl. auch Müller, DGVZ 1993, 7). Der Gerichtsvollzieher hat demnach die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht abgelehnt. Der bestehende Formmangel konnte auch nicht durch die Unterschriften der vertretungsbefugten Personen auf dem Schreiben vom 30.11.2020, dem Erinnerungsschreiben vom 07.12.2020 (Bl. 1 ff. d.A.) oder der Beschwerdeschrift vom 28.01.2021 (Bl. 14 ff. d.A.) geheilt werden. Insoweit setzt der durch die GVFV eingeführte Formularzwang bereits eine eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular voraus, da dieses die konkreten Angaben zu dem Vollstreckungsauftrag enthält und gerade nicht die Erinnerungs- und Beschwerdeschriften. Zudem ist im vorliegenden konkreten Fall anzumerken, dass das Schreiben vom 30.11.2020 wieder lediglich sogenannte Faksimileunterschriften aufweist. Auf der Erinnerungsschrift vom 07.12.2020 sind zwar als Unterzeichner die im Vollstreckungsantrag aufgeführten Personen Herr F. und Frau B. als Ersteller aufgeführt, jedoch wurde die Erinnerungsschrift gerade nicht von Frau B. unterzeichnet, sondern ersichtlich - wie sich aus dem Zusatz i.V. ergibt - von einer dritten Person, bei der schon nicht klar ist, ob es sich um eine vertretungsbefugte Person handelt und wenn ja um wem. Die Unterzeichnung könnte nach einem Vergleich mit den Unterschriften auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht (vgl. Gerichtsvollzieherakte DR II 14323/20) sowohl um Frau A. handeln als auch um Frau B. oder gar eine dritte Person. Somit ergibt sich auch nicht aus dem Erinnerungsschreiben vom 07.12.2020, dass die gemeinsam zur Vertretung befugten Personen, die den Vollstreckungsauftrag geprüft und erteilt haben sollen, diesen auch beide willentlich in den Verkehr gegeben haben. Die Beschwerdeschrift vom 26.01.2021 (Bl. 14 ff. d.A.) enthält zwar die Unterschriften der Personen, welche ausweislich des Vollstreckungsauftrages diesen geprüft und versandt haben sollen, hieraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, dass durch diese Personen tatsächlich zuvor auch eine inhaltliche Prüfung des Vollstreckungsauftrages durch diese Personen stattgefunden hat, da sich die Beschwerdeschrift alleine mit der Frage befasst, ob die Faksimileunterschriften unter dem Vollstreckungsauftrag als ausreichend anzusehen sind oder nicht und die sofortige Beschwerde auch gerade nicht an den Gerichtsvollzieher adressiert ist. Es ist daher nach der GVFV stets die Vorlage eines Vollstreckungsauftrages mit eigenhändigen Unterschriften zu fordern. Da ein solcher unterzeichneter Vollstreckungsantrag dem Gerichtsvollzieher und dem Gericht nicht vorliegt, hat die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob es einer eigenhändigen Unterschrift auf dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GVFV erforderlichen Formular bedarf, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet und hat grundsätzliche Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Heilung des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift auf dem Vollstreckungsantrag durch die eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift möglich ist.