Beschluss
1 T 74/23
LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
7Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Vollstreckungsantrags kann wirksam solange widerrufen werden, wie keine schützenswerte Position der Gegenseite entstanden ist und das Vollstreckungsgericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen hat und keinen Aufhebungsbeschluss gefasst hat.(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 03.05.2023, Az. K 12/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Vollstreckungsantrags kann wirksam solange widerrufen werden, wie keine schützenswerte Position der Gegenseite entstanden ist und das Vollstreckungsgericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen hat und keinen Aufhebungsbeschluss gefasst hat.(Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 03.05.2023, Az. K 12/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Zuschlagbeschlusses im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Im Versteigerungstermin am 03.05.2023 vor dem Amtsgericht Rottweil - Vollstreckungsgericht - wurde ein Meistgebot in Höhe von 140.000,- Euro abgegeben und über den Zuschlag verhandelt. Im Protokoll vom 03.05.2023 (Bl. 340, 345 d. A.) heißt es u.a.: „Nach Rücksprache mit der Mandantschaft beantragte der Antragsteller-/Antragsgegnervertreter die Zuschlagerteilung.“ sowie „Der Rechtspfleger verkündete sodann anliegenden Zuschlagbeschluss um 15:07 Uhr.“ Mit Beschluss vom 03.05.2023 (Bl. 358 d. A.) erteilte das Amtsgericht Rottweil - Vollstreckungsgericht - den Zuschlag für 140.000,- Euro. Mit Schriftsatz vom 11.05.2023 (Bl. 384 d. A.) legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagbeschluss vom 03.05.2023 ein. Sie trägt vor, dass der Versteigerungstermin unter dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit stattgefunden habe, der Rechtspfleger die vom Antragsteller mitgeteilte Antragsrücknahme nicht protokolliert habe und der vom Antragsteller geäußerte Widerruf der Antragsrücknahme nicht wirksam sei, sodass im Ergebnis gegen §§ 83 Nr. 3, 29 ZVG verstoßen worden sei und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Zuschlagbeschluss vom 03.05.2023 des Amtsgerichts Rottweil zum Aktenzeichen K 12/22 aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Der Beschwerdegegner trägt vor, dass die Antragsrücknahme als Prozesshandlung vorliegend korrigiert werden könne, solange ein leicht erkennbarer Fehler vorliege und andere Verfahrensbeteiligte keine geschützte Position erlangt hätten. Dies sei der Fall gewesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Rottweil - Vollstreckungsgericht - das Protokoll vom 03.05.2023 mit Beschluss vom 22.05.2023 (Bl. 392 d. A.) korrigiert und im Abschnitt der Verhandlung über den Zuschlag folgende Passage aufgenommen: „Der Antragstellervertreter erklärt, der Zwangsversteigerungsantrag wird zurückgenommen. Die Antragsgegnervertreterin erklärt, die Beitrittsanträge werden zurückgenommen. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und auf Nachfrage des Gerichtes, ob tatsächlich eine Antragsrücknahme gewollt sei, beantragte der Antragsteller-/Antragsgegnervertreter die Zuschlagserteilung, die zunächst erklärte Antragsrücknahme werde zurückgenommen.“ Mit Beschluss vom 22.05.2023 (Bl. 397 d. A.) hat das Amtsgericht Rottweil - Vollstreckungsgericht - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Rottweil - Vollstreckungsgericht -, das Protokoll vom 03.05.2023 sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1) Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagbeschluss setzt nach § 100 ZVG unter anderem Voraus, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG vorliegt. Der Beschwerdeführer kann sich aber nur auf die Verletzung eines eigenes Recht berufen (§ 100 Abs. 2 ZVG), es sei denn es liegt ein Fall des § 83 Nr. 6 bzw. Nr. 7 ZVG vor, die nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sind und auch ohne subjektive Rechtsverletzung zum Erfolg der sofortigen Beschwerde führen können. Nach § 86 Nr. 6 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Fortsetzung aus sonstigem Grund unzulässig ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Antrag gemäß § 29 ZVG zurückgenommen wurde (Böttcher, in: ZVG, 7. Auflage 2022, § 83 ZVG, Rn. 7). 2) Ein Verstoß gegen §§ 100, 83 Nr. 6, 29 ZVG liegt nicht vor. a) Die Rücknahme nach § 29 ZVG bedarf grundsätzlich keiner Form. Sie kann also auch mündlich erklärt werden. Geschieht dies im Termin, so ist die Rücknahme ins Protokoll aufzunehmen (§§ 78, 80 ZVG, §§ 159 ff. ZPO). Es besteht Einigkeit darüber, dass für die Erstellung des Protokolls über den Versteigerungstermin neben § 78 ZVG die Vorschriften der §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 01.07.2010, V ZB 94/10, juris, Rn. 12). Damit ist auch § 162 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach ist u.a. die Feststellung nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO bei einer vorläufigen Tonaufzeichnung vorzuspielen und zu genehmigen. Die Genehmigung ist jedoch kein zwingendes Formerfordernis, d.h. die Handlung ist allein durch die Vornahme wirksam (Wendtlandt, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 162 ZPO, Rn. 6). Der Antrag kann bis zur Erteilung des Zuschlags zurückgenommen werden. Es ist jedoch äußerst umstritten, ob eine einmal erklärte Antragsrücknahme widerrufen werden kann (dafür: Böttcher, in: Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 29 ZVG, Rn. 7; Noethen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 29 ZVG, Rn. 6; a.A.: Nicht, in: Stöber, 23. Auflage 2022, § 29 ZVG, Rn. 5). Das Beschwerdegericht hält dies grundsätzlich für möglich. Denn es handelt sich bei der Antragsrücknahme um eine so genannte Erwirkungshandlung. So ist nach § 29 ZVG das Verfahren durch das Vollstreckungsgericht aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag vom Gläubiger zurückgenommen wird. Nach § 29 ZVG endet die Beschlagnahmewirkung und damit das auch das Verfahren erst, wenn das Vollstreckungsgericht dies konstitutiv feststellt (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, V ZB 130/07, juris, Rn. 10 f.; Böttcher, in: Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 29 ZVG, Rn. 6 f.). Damit ist die Rücknahme des Antrags auf die Erwirkung des konstitutiven Beschlusses und damit auf die Beendigung des Verfahrens gerichtet. Erwirkungshandlungen können jedoch nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. z.B. Elzer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 300 ZPO, Rn. 98) solange widerrufen werden, wie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist und das Gericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen hat. Denn sie wirken nur mittelbar und sind auf die Vornahme einer richterlichen Handlung gerichtet. Ihre Wirkung entfalten sie erst im Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung. b) Vor diesem Hintergrund liegt vorliegend kein Verstoß gegen §§ 100, 86 Nr. 6, 29 ZVG vor. Die Antragsrücknahme ist zunächst wirksam erklärt worden. Zwar ist sie nicht nach § 78 ZVG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO genehmigt worden. Diese Genehmigung ist jedoch kein zwingendes Formerfordernis (s.o.). Die Antragsrücknahme wurde sodann wirksam widerrufen. Denn ausweislich des berichtigten Protokolls (vgl. Beschluss vom 22.05.2023, AS 392) hat der Antragsteller nach Rücksprache mit der Mandantschaft und auf Nachfrage des Gerichts, ob tatsächlich eine Antragsrücknahme gewollt sei, die Rücknahme der Antragsrücknahme erklärt. Aus dem Protokoll vom 03.05.2023 (AS 340) ergibt sich weiter, dass er die Zuschlagserteilung beantragte, wie es sodann auch gekommen ist. Da bis zu diesem Zeitpunkt der konstitutive Beschluss durch das Gericht noch nicht gefasst war und die Beteiligten keine schützenswerte Position erlangt haben, war der Widerruf der Antragsrücknahme als Erwirkungshandlung möglich. 3) Die Beschwerdeführerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der Rechtspfleger die Antragsrücknahme nicht ins Protokoll diktiert hat. Hierauf kommt es für die Wirksamkeit nicht an. Die Protokollierung dient lediglich dem Beweis, zumal durch die Protokollergänzung die Antragsrücknahme Eingang ins Protokoll gefunden hat und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Rechtspfleger übereinstimmend schildern, dass es zu einem verbalen Tumult gekommen sei, sodass sich erklärt, weshalb die Antragsrücknahme nicht sofort Eingang ins Protokoll gefunden hat. Ein sittenwidriges Verhalten, das ggf. zu einem Verstoß gegen §§ 100, 83 Nr. 6 ZVG führt kann daher nicht angenommen werden. 4) Eine Entscheidung über die Kosten ist im Falle der Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst (LG Dortmund, Beschluss vom 10.02.2011, 9 T 628/10, BeckRS 2011, 4564). Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der speziellen Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gem. § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen. (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05, Rn. 5 ff.). In Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da die Beteiligten sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (z.B. BGH, Beschluss vom 20.07.2006, V ZB 168/05, Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Denn die Sache hat grundlegende Bedeutung, zumal eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier streitentscheidende Frage ist obergerichtlich nicht entschieden und wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der Beschwerdewert ist entsprechend dem Wert des Zuschlagsbeschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2006 - V ZB 147/05, juris Rn. 26).