Urteil
1 S 46/23
LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2024:0207.1S46.23.00
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Leitsätze
1. Ist nach einem Verkehrsunfall der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.(Rn.32)
2. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen. Bei der Sechs-Monats-Frist handelt es sich weder um eine Fälligkeitsvoraussetzung noch um eine eigene Anspruchsvoraussetzung (Anschluss LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 11 S 444/16). Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 19.07.2023, Az. 5 C 221/22, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Berufung der Beklagten.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Berufung auf 1.682,41 € und für die Anschlussberufung auf 1.559,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nach einem Verkehrsunfall der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.(Rn.32) 2. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen. Bei der Sechs-Monats-Frist handelt es sich weder um eine Fälligkeitsvoraussetzung noch um eine eigene Anspruchsvoraussetzung (Anschluss LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 11 S 444/16). Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung.(Rn.33) 1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 19.07.2023, Az. 5 C 221/22, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Berufung der Beklagten. Beschluss Der Streitwert wird für die Berufung auf 1.682,41 € und für die Anschlussberufung auf 1.559,60 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.05.2022 gegen ca. 14:30 Uhr in der Gemeinde W ereignet hat. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des VW-Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen H, welcher auf sie zugelassen war. Die Beklagte Ziffer 1 war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen F, welches bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert war. Die Klägerin betreibt ein Kurierunternehmen. Ihr angestellter Fahrer, der Zeuge C, fuhr mit dem VW-Transporter rückwärts in einem Abstand von etwa drei Metern an der Garage der Beklagten Ziffer 1 vorbei, um zu einer Abladestelle zu gelangen (vgl. zur Örtlichkeit die Lichtbilder auf Bl. 102 ff. Akte AG). Als das Fahrzeug sich vor der Garagenausfahrt befand, setzte der Beklagte Ziffer 3 zurück, um aus der Garage zu fahren. Hierbei kam es zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen. Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt, für das Kosten in Höhe von netto 874,50 € anfielen. Die Reparaturkosten betragen netto 7.212,25 €, der Wiederbeschaffungswert 11.500,00 € und der Restwert 6.200,00 €. Infolge einer Reparatur würde eine Wertverbesserung in Höhe von 800,00 € eingetreten. Die Klägerin hat über ihren Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 23.05.2022 gegenüber der Beklagten Ziffer 2 auf Basis der Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.212,25 €, einer Wertminderung in Höhe von 300,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 874,50 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € Zahlung in Höhe von 8.411,75 € bis zum 30.05.2022 geltend gemacht. Mit Abrechnungsschreiben vom 12.07.2022 hat die Beklagte Ziffer 2 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % auf Basis eines unechten Totalschadens in Höhe von 4.453,79 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 874,50 € und der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € insgesamt 2.676,65 € abgerechnet. Die Klageschrift wurde den Beklagten Ziffer 1 und 2 am 09.09.2022 zugestellt. Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfall haften. Der Fahrer der Klägerin habe das Fahrzeug sofort gestoppt, habe die Kollision aber nicht verhindern können. Obwohl er sich während der Rückwärtsfahrt nach hinten orientiert habe, sei es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass aus der Garage ein Fahrzeug herausfahren werde. Die Kollision sei für den Fahrer der Klägerin unvermeidbar gewesen. Der Beklagte Ziffer 3 habe sich zwingend bei der Ausfahrt aus der Garage ausweisen lassen müssen. Die Klägerin lasse sich einen Abzug für Wertverbesserung in Höhe von 800,00 € anrechnen, so dass nach Bezahlung von 2.676,65 € dem Kläger weitere 4.935,10 € zustünden. Die Klägerin beantragte vor dem Amtsgericht ursprünglich: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.935,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 (Bl. 54 ff. Akte AG) hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten Ziffer 3 erweitert. In der Sitzung vom 21.12.2022 hat die Klägerin Klageantrag Ziffer 2 in Höhe von 308,60 € für erledigt erklärt, die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 (Bl. 85 Akte AG) hat die Klägerin Klageantrag Ziffer 1 in Höhe von 1.529,23 € und Klageantrag Ziffer 2 in Höhe von 145,60 € für erledigt erklärt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten waren erstinstanzlich der Auffassung, dass über den regulierten Betrag hinaus keine Forderung der Klägerin mehr zu regulieren sei. Der Beklagte Ziffer 3 sei höchstens mit Schrittgeschwindigkeit aus der Garage gefahren. Er habe die Kollision nicht verhindern können. Aus der Unfallendstellung ergebe sich, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Dieser sei auch unachtsam gewesen. Der Beklagte Ziffer 3 sei aus der Garage ausgefahren, als sich das klägerische Fahrzeug noch in weiter Entfernung befunden habe. In Bezug auf die Höhe, schulden die Beklagten allenfalls Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes, da zu bestreiten sei, dass die Klägerin ihr Fahrzeug weiter nutze. Außerdem sei am klägerischen Fahrzeug keine merkantile Wertminderung eingetreten. Nachdem die Klägerin replizierend die Zulassungsbescheinigung Teil I eingereicht und vorgetragen hat, dass sich daraus ergebe, dass das Fahrzeug noch im Eigentum der Klägerin stehe, auf sie zugelassen sei und genutzt werde, hat die Beklagte duplizierend vorgetragen, dass der weiteren Regulierung nunmehr daraufhin die kalkulierten Reparaturkosten zugrunde gelegt werden. Insoweit hat die Beklagte Ziffer 2 mit Schreiben vom 27.12.2022 (Anlage B1, Bl. 75 Akte AG) eine erneute Abrechnung gegenüber der Klägerin vorgenommen und auf den in Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Schaden 1.529,23 € und auf den in Ziffer 2 geltend gemachten Schaden weitere 145,60 € reguliert. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2023 (AS 130 ff. Akte AG) festgestellt, dass der Klageantrag Ziffer 1 in Höhe von 1.529,23 € und der Klageantrag Ziffer 2 in Höhe von 145,60 € erledigt sind und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Teilerledigung als Antrag auf Feststellung umgedeutet, dass der Rechtsstreit in dieser Höhe erledigt sei und diesen für begründet erachtet, da die Beklagten keine weiteren Einwände erhoben hätten. Im Übrigen geht das Amtsgericht von einer hälftigen Haftungsteilung aus, weshalb es die weiteren Ansprüche abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil vom 09.08.2023, welches den Beklagten am 09.08.2023 zugestellt wurde, wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 31.08.2023, welche sie mit Schriftsatz vom 09.11.2023 begründeten. Sie machen geltend, dass zunächst zutreffend wegen eines unechten Totalschadens reguliert worden sei, da die Klägerin lediglich das Privatgutachten vorgelegt habe. Sie habe aber nicht erklärt, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lasse oder es im unreparierten Zustand verkaufe. Dies sei erstmals in der Klageschrift vom 16.08.2022 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist von sechs Monaten aber noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem sei die Weiternutzung von der Beklagten in der Klageerwiderung bestritten worden. Erst nachdem der Zeuge C im Termin die Weiternutzung bestätigt habe, sei auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten reguliert worden. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2023 die Klage teilweise für erledigt erklärt hat, sei dieser Schriftsatz nicht bei den Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen. Wäre der Schriftsatz zugegangen, hätten sich die Beklagten der Teilerledigung angeschlossen und beantragt, die Kosten auch des erledigten Teils der Klage der Klägerin aufzuerlegen. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei auch eine Abrechnung auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten noch nicht möglich gewesen. Der Beklagtenvertreter erklärte jedoch nicht ausdrücklich die Zustimmung zur Erledigung. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt – 5 C 221/22 –, zugestellt am 09. August 2023, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 28.11.2023 beantragt die Klägerin, das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.559,60 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Anwaltshonorar in Höhe 72,80 € zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten zu 70 % für den Unfall haften. Die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote von 50 % sei unzutreffend, weil es nur auf die Frage der Unvermeidbarkeit abgestellt habe. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten Ziffer 3 sei mit 70 % zu bewerten, das des Zeugen Cabral mit 30 %. Da sich der Beklagte Ziffer 3 von seiner Garage aus in den Verkehr bewegt habe, sei § 10 StVO zumindest analog anzuwenden. Dem Zeugen Cabral sei vorzuwerfen, dass er nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Die angenommene Haftung von 50 % sei daher unzutreffend. Die Klägerin habe ihren Schaden auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten mit 7.611,75 € beziffert. Hierauf habe die Beklagte Ziffer 2 am 13.07.2022 einen Betrag in Höhe von 2.239,40 € bezahlt. In der Klageschrift sei versehentlich eine Zahlung der Beklagten Ziffer 2 in Höhe von 2.676,65 € gemäß Ihrem Abrechnungsschreiben vom 12.07.2022 vorgetragen worden. Dieser Vortrag sei falsch. Am 28.12.2022 habe die Beklagte Ziffer 2 weitere 1.529,23 € bezahlt, so dass bei einer Haftungsquote von 70 % die ursprünglich begründete Forderung der Klägerin 5.328,23 € betragen habe, und tatsächlich noch der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Betrag in der Hauptsache offen sei. Die Beklagten haben hierauf erwidert, dass § 10 StVO nicht greife, da es an der Unfallstelle keine Fahrbahn im Sinne des § 10 StVO gebe. Es handele sich vielmehr um eine einheitliche Verkehrsfläche, auf der beide Unfallbeteiligte rückwärts aufeinander zugefahren seien. Die Beklagte Ziffer 2 habe ausweislich ihres als Anlage B 5 beigefügten Abrechnungsschreibens vom 12.07.2022 vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 2.676,65 €, wie von der Klägerin in der Klage vorgetragen, bezahlt. Wenn die Klägerin in ihrer Anschlussberufung vortragen lasse, es sei tatsächlich nur ein Betrag in Höhe von 2.239,40 € bezahlt worden, werde diese Behauptung bestritten. Die Kammer hat am 17.01.2024 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2024 (Bl. 89 ff. eAkte) sowie auf die eingereichten Schriftsätze und das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 09.08.2023 Bezug genommen. II. Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung sind zulässig, jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 in Höhe von 1.529,23 € und hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2 in Höhe von 146,60 € erledigt hat. a) Bleibt die Teilerledigungserklärung einseitig, stellt dies einen Antrag dar, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, was eine regelmäßig wegen § 264 Nr. 2 ZPO als zulässig anzusehende Klageänderung darstellt (Thomas/Putzo, 44. Auflage 2023, § 91a ZPO, Rn 32). Dabei kann unterstellt werden, dass der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.02.2023 (Bl. 85 d.A.), in dem die Teilerledigung erklärt wurde, nicht an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet wurde. Die Beklagten erlangten jedenfalls mit der Zustellung des Urteils vom 09.08.2023 hiervon Kenntnis. Bis zuletzt - auch nicht konkludent - wurde keine entsprechende prozessuale Erklärung abgegeben. b) Die Feststellungsklage ist auch begründet, da die Hauptsache in diesem Umfang erledigt ist. aa) Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die erledigenden Tatsachen unbestritten, zugestanden oder bewiesen sind. Außerdem muss die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein (BGH NJW 19, 2544). Ferner muss sie durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sein (BGH NJW-RR 23, 139). bb) Unstreitig hat die Beklagte Ziffer 2 am 28.12.2022 und damit nach Rechtshängigkeit der Klage Teilzahlungen auf die Hauptforderung in Höhe von 1.529,23 € und auf den Klageantrag Ziffer 2 in Höhe von 145,60 € geleistet. cc) Die Klage war auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, NJW 2006, 2179; BGH, NJW 2008, 1941). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Geschädigte aber nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen, da es sich bei der Sechs-Monats-Frist weder um eine Fälligkeitsvoraussetzung noch um eine eigene Anspruchsvoraussetzung handelt (LG Köln, Beschluss vom 14.07.2017, Az.: 11 S 444/16, BeckRS 2017, 122898). Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung (BGH, NJW 2009, 910). Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse der Klägerin von Anfang an bestand. Die Frist als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 249 BGB, 271 BGB ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Insoweit belastet es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der Sechs-Monats-Frist zahlt (BGH, NJW 2009, 910). Die Klägerin hat spätestens mit der Klageschrift dargelegt, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Die Beklagten stellen in der Berufungsbegründung selbst darauf ab, dass der Zeuge C im Termin vom 21.12.2022 bestätigt hat, dass sich das Fahrzeug weiterhin im Besitz der Klägerin befindet und benutzt wird. Der Klägerin war es daher lediglich bis dahin noch nicht gelungen den ihr obliegenden Beweis eines Weiterbenutzungswillens zu führen (AG Trier, NJW-RR 2008, 185; LG Rottweil, 1 S 58/15 - zitiert nach juris). Eine zeitweise Beweisnot der Klägerin steht der Fälligkeit des einmal begründeten Anspruchs jedoch nicht entgegen. Folglich ist es das Prozessrisiko der Beklagten, dass sie den begründeten und fälligen Anspruch nicht bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ausgeglichen haben. Vorliegend hätten die Beklagten daher zunächst auf Basis der Netto-Reparaturkosten leisten müssen und hätte sich hinsichtlich des oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands liegenden Anspruchsteils mit einem Rückforderungsvorbehalt versehen dürfen, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist. Wird dann die Sechs-Monats-Frist vom Geschädigten nicht eingehalten und liegt auch kein sonstiger Ausnahmefall vor, besteht später die Möglichkeit eines Regresses des Kfz-Haftpflichtversicherers, der die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt an den Geschädigten gezahlt hat (BGH, NJW 2009, 910). Denn bei Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist hat der Geschädigte keinen Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten, sondern lediglich auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Die Kammer folgt der vom Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 19.04.2022 (Anlage B4) vertretenden Auffassung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 910) nicht. Soweit in dem Beschluss auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2006 (BGHZ 168, 43) Bezug genommen wird, lag dieser zugrunde, dass der Geschädigte das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt hat, es dann aber nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert hat. Der Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass eine Weiterbenutzung für regelmäßig sechs Monate erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof führt aber gerade nicht aus, dass der Geschädigte vor Ablauf dieser Frist daran gehindert ist, seinen Schaden fiktiv auf Basis des Netto-Wiederbeschaffungsaufwand geltend zu machen. Vielmehr ist die tatsächliche Weiternutzung lediglich ein Indiz für das erforderliche Integritätsinteresse (OLG München, Urteil vom 19.12.2023, 24 U 3811/23 e, Rn. 23). 2. Auch die vom Amtsgericht angenommene Mithaftung der Klägerin im Umfang von 50 % ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz behauptete geringere außergerichtliche Zahlung seitens der Beklagten Ziffer 2 nicht zu berücksichtigen. a) Der Klägerin steht kein weiterer Zahlungsanspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 1.559,60 € aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG zu. aa) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor, da das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. b) Ausgehend vom Maßstab des § 17 Abs. 3 StVG war der Unfall für keine der Parteien unvermeidbar. Eine Alleinhaftung der Gegenseite aufgrund einer Unvermeidbarkeit des Unfalls kommt daher nicht in Betracht. aa) Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Für die Frage der Unvermeidbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG ist maßgeblich, ob ein Idealfahrer, der vorausschauend, umsichtig, reaktionsschnell, defensiv und rücksichtsvoll fährt, die Kollision hätte vermeiden können, weil er schon gar nicht in die entsprechende Situation gekommen wäre oder jedenfalls die Kollision durch ein entsprechendes Verhalten hätte verhindern können (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91 Kaufmann, in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 25. Kapitel, Rn. 114 ff.). Derjenige, der sich auf die Unvermeidbarkeit beruft, hat den Beweis dafür zu erbringen. bb) Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Fischer, welcher sein Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Unfallgeschehen für beide Fahrzeuglenker vermeidbar gewesen ist. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und schließt sich diesen nach eigener Prüfung im Ergebnis an. Nach den getroffenen Feststellungen war die Sicht für beide Fahrzeuglenker durch Grünbewuchs eingeschränkt und die Fahrzeuge somit je nach eingehaltener Fahrgeschwindigkeit erst 1,5 bis 2 Sekunden vor der Kollision gegenseitig sichtbar. Aufgrund der Garagenwand hatte der Fahrzeuglenker des Beklagtenfahrzeugs erst kurz nach dem klägerischen Fahrzeug Sicht auf das entsprechende Fahrzeug. Um auf eine Gefahrsituation entsprechend reagieren zu können, war es nach den Feststellungen des Sachverständigen daher erforderlich, eine Fahrgeschwindigkeit von Schrittgeschwindigkeit (4 bis 6 km/h) einzuhalten, um das Fahrzeug innerhalb einer Wegstrecke von 1,2 bis 2 m zum Stillstand zu bringen. Hätten im vorliegenden Fall beide Fahrzeuglenker Schrittgeschwindigkeit eingehalten, hätten beide Fahrzeuglenker den Unfall vermeiden können. Hinsichtlich des klägerischen Fahrzeuglenkers wurde die Schrittgeschwindigkeit mit einer vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h nicht eingehalten, weshalb das Unfallereignis für die Klägerin nicht unabwendbar war. Hinsichtlich des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs hat der Sachverständige eine Geschwindigkeit von 6 bis 10 km/h festgestellt. Da die Beklagten für die eigene Unabwendbarkeit beweispflichtig sind, kann eine Geschwindigkeit von lediglich 6 km/h nicht zugrunde gelegt werden, da auch eine höhere Geschwindigkeit in Betracht kommt. Demnach ist auch für den Beklagten Ziffer 3 nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche Schrittgeschwindigkeit eingehalten hat. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 3 bei entsprechender Orientierung nach hinten rechts das herannahende Fahrzeug der Klägerin hätte erkennen und das Unfallgeschehen durch Abbremsen vermeiden können. c) Ausgehend vom Maßstab des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG haften die Parteien jeweils zu 50 %. aa) Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt nach § 17 Abs. 2 und 1 StVG von einer Abwägung der Umstände im Einzelfall ab. Einzustellen sind zunächst die kausalen, unstreitigen bzw. bewiesenen Verursachungsbeiträge. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Unfalles, wie z.B. die Beschaffenheit und Masse des Kfz, die Geschwindigkeit, das konkrete Fahrmanöver, der Verstoß gegen Verkehrsregeln und subjektive Eigenschaften des Fahrers, z.B. das Fehlen eines Führerscheins oder alkoholisiertes bzw. übermüdetes Fahren. Neben der abstrakten Betriebsgefahr, die sich aufgrund der Eigenschaften des Kfz beurteilen lässt, ist das Verschulden ein maßgeblicher Aspekt bei der Abwägung. Wer einen schuldhaften Verkehrsverstoß begeht, haftet stärker als derjenige, der lediglich verspätet reagiert; wer aufgrund seines Verhaltens einen eine gesteigerte Sorgfalt zu beachten hat, haftet ebenfalls in größerem Umfang. Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen oder umgekehrt im Falle von minimalen Sorgfaltspflichtverstößen kann die Haftung sogar ganz zurücktreten. Eine schematische Quotenbildung verbietet sich jedoch (vgl. z.B. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 10 ff. m.w.N.). bb) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass beiden Fahrzeuglenkern neben der abstrakten Betriebsgefahr jeweils auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist. Hierfür spricht bereits der Anscheinsbeweis. Denn im Falle eines Unfalls aufgrund einer Rückwärtsfahrt wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich ein Fahrer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, mittels eines Anscheinsbeweises angenommen, wenn das Fahrzeug, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis gehen soll, rückwärts fuhr und im Zeitpunkt der Kollision unstreitig oder nachweislich auch noch in der Rückwärtsbewegung war (vgl. BGH, 15.12.2016, VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098, Rn. 15; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 9 StVO, Rn. 69 m.w.N.). Unstreitig befanden sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Rückwärtsbewegung, weshalb der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO greift. cc) Dem Beklagten Ziffer 3 ist darüber hinaus kein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 10 StVO nicht vor. Denn Einfahren im Sinne der Vorschrift ist die Fahrbewegung auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs. Der Einfahrende kommt aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein (BeckOK StVR/Grabow, 22. Ed. 15.01.2024, StVO § 10 Rn. 5-7). Aufgrund der örtlichen Begebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der asphaltierten Fläche vor der Garage nicht um eine dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn handelt. Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen (vgl. dazu näher Siegel, NJW 2019, 2502, 2503). In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung rückt dabei die Bedeutung der für den Verkehrsteilnehmer erkennbaren Funktion der Fahrspuren in den Vordergrund, wobei der Straßencharakter verneint wird, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1194 Rn. 22; OLG München, r+s 2020, 476 Rn. 6). Vorliegend liegen die Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn anhand der Lichtbilder (Bl. 102 ff. Akte AG) ist erkennbar, dass sich die asphaltierte Fläche lediglich noch ein kleines Stück bis zum folgenden Hausgrundstück fortsetzt und dort offenbar endet. Fahrbahnmarkierungen fehlen gänzlich. Auch die Breite der asphaltierten Fläche lässt darauf schließen, dass die Fläche vor der Garage neben dem Erreichen des angrenzenden Hausgrundstücks primär dazu dient, in die Garage hineinzufahren und diese auch wieder verlassen zu können. Hierfür spricht auch, dass es zwischen der Garagenausfahrt und der asphaltierten Fläche keine Abgrenzung gibt. Die Fläche innerhalb der Garage geht scheinbar fließend in die asphaltierte Fläche über. Demnach handelt es sich nicht um eine Straße, welche dem Vorrang des fließenden Verkehrs dient, sondern um eine einheitliche Fläche, deren primärer Zweck es ist, Fahrzeuge zu rangieren und die Garage zu erreichen. Für diese Auslegung und gegen eine Verkehrsfläche i. S. v. § 10 StVO spricht im Übrigen auch das auf Bild 1 (Bl. 102 Akte AG) erkennbare private Hinweisschild. Dieser Einordnung steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise Fahrzeuge vom angrenzenden Grundstück aus die asphaltierte Fläche zur Ausfahrt nutzen könnten. Allein anhand der Lichtbilder ist bereits nicht zweifelsfrei feststellbar, ob Fahrzeuge von dort aus überhaupt auf die asphaltierte Fläche gelangen können. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, sieht die Kammer dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht als vordergründige Nutzung an. Folglich geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine einheitliche Fläche handelt und der Beklagte Ziffer 3 gerade nicht im Sinne einer Fahrbewegung auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs eingefahren ist, als er seine Garage verlassen hat. dd) Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist eine Haftung von jeweils 50 % gerechtfertigt. d) Die Klägerin kann sich in der Berufungsinstanz auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte Ziffer 2 außergerichtlich einen geringeren Geldbetrag als 2.676,65 € bezahlt haben soll. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zu den Feststellungen in diesem Sinne zählen neben den Tatsachen, die in Würdigung erhobener Beweise als wahr oder unwahr festgestellt worden sind, auch die Wiedergabe des tatsächlichen mündlichen bzw. schriftlichen Vorbringens der Parteien in Gestalt eines Sach- und Streitstandes (Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 529 ZPO, Rn. 2). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Erstgericht zu streitentscheidendem Parteivorbringen überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, angebotene Beweise verfahrensfehlerhaft nicht erhoben wurden oder erhobene Beweise gar nicht oder fehlerhaft gewürdigt wurden. Bei Letzterem ist in erster Linie zu überprüfen, ob die Begründung der Entscheidung gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und nicht in sich widersprüchlich ist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Wertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gelangt. Demgegenüber ist gerade nicht ausreichend, dass der Berufungskläger auf der Grundlage derselben Feststellungen lediglich zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung gelangt (vgl. z.B. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 529 ZPO, Rn. 4 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Erstgerichts. Denn die Klägerseite hat die außergerichtliche Zahlung durch die Beklagte Ziffer 2 in Höhe von 2.676,65 € selbst in der Klageschrift vorgetragen und auch durch Vorlage des Abrechnungsschreibens (Bl. 29 f. Akte AG) konkretisiert. Zweifel an deren Unrichtigkeit bestehen daher nicht. e) Demnach stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Auffassung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.04.2022 (Anlage B4) beschränkt auf die zurückgewiesene Berufung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO)1.