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Beschluss

1 T 118/25

LG Rottweil 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROTTW:2025:0819.1T118.25.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 04.08.2025 (Bl. 8 d. A. LG) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spaichingen vom 29.07.2025, Az. 3 XVII 15/19 (Bl. 1 d. A. LG), wird zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 20,90 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 04.08.2025 (Bl. 8 d. A. LG) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spaichingen vom 29.07.2025, Az. 3 XVII 15/19 (Bl. 1 d. A. LG), wird zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 20,90 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrenspflegerin begehrt die Festsetzung der vom Erstgericht ausgesprochenen Pauschalvergütung und zwar entgegen der Auffassung des Erstgerichts zuzüglich der Umsatzsteuer. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 14.06.2025 (AS 27 AG Sonderband) Frau R. zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen wegen einer Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 BGB. Das Erstgericht stellte zudem fest, dass sie diese Aufgabe im Rahmen ihrer Berufsausübung ausführt. Ausweislich dieses Beschlusses ist sie hierfür mit einer „Pauschale von 110,- Euro netto zu entschädigen“. Mit Schreiben vom 02.05.2025 (AS 84 AG Sonderband) begehrte die Verfahrenspflegerin einen Gesamtbetrag von 130,90 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus einer Pauschalvergütung von 110,- Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 20,90 Euro. Die Rechtspflegerin wies auf § 4 Nr. 25 UStG sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2019, V R 27/17 hin und bat um Korrektur des Antrags, weil eine Umsatzsteuer nicht festgesetzt werden könne. Hierzu nahm die Verfahrenspflegerin Stellung, auf welche Bezug genommen wird. Mit Festsetzungsbeschluss vom 21.07.2025 (AS 93 AG Sonderband) setzte die Rechtspflegerin die Vergütung auf 110,- Euro fest. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Die Beschwerde ließ sie nicht zu. Mit Schreiben vom 24.07.2025 (AS 100 AG Sonderband) legte die Verfahrenspflegerin ein „Rechtsmittel (Erinnerung)“ dagegen ein. § 4 Nr. 25 UStG komme definitiv nicht zur Anwendung, da es sich zweifellos nicht um Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII handele. Es könne allenfalls § 4 Nr. 16 UStG („Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach §§ … bestellt wurden“) gemeint sein, die Verfahrenspflegerin sie aber beruflich und nicht karitativ tätig, zumal auch die weiteren Voraussetzungen der Norm nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 29.07.2025 (AS 1 LG) wies das Erstgericht die Erinnerung der Verfahrenspflegerin zurück und ließ die Beschwerde zu. Mit Schreiben vom 04.08.2025 (AS 8 LG) legte die Verfahrenspflegerin in eigenem Namen Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.07.2025 ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre gesamte bisherige Argumentation in dieser Rechtsfrage, insbesondere in der Rechtsmittelschrift vom 24.07.2025. Sie halte an der Rechtsauffassung fest, dass die beantragte Umsatzsteuer auf die Vergütung festzusetzen und zu bezahlen sei - und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um eine vom Gericht festgesetzte Pauschalvergütung oder um eine Abrechnung nach Stundenaufwand handele. Mit Beschluss vom 04.08.2025 (AS 9 LG) hat das Erstgericht der Beschwerde der Verfahrenspflegerin unter Hinweis auf die im Beschluss genannte Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Zwar war vorliegend grundsätzlich die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen den Beschluss vom 21.07.2025 statthaft. Denn wird die Mindestbeschwer von 600,01 Euro nicht erreicht und ist die Beschwerde von der Rechtspflegerin nicht zugelassen, ist die Erinnerung statthaft. Liegt hingegen eine der Voraussetzungen vor, ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft (vgl. zu diesen Voraussetzungen z.B. MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 277 Rn. 22). Da die Beschwer vorliegend unterhalb des Beschwerdewertes lag und die Rechtspflegerin sie nicht zuließ, war die Erinnerung und nicht die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG wurde jedoch vom Richter im Beschluss vom 29.07.2025 zugelassen. Die Beschwerde ist daher trotz der von der Rechtspflegerin nicht ausgesprochenen Zulassung der Beschwerde statthaft. Denn die Beschwerde wird dann jedenfalls statthaft, wenn der für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zuständige Richter seinerseits die Beschwerde zulässt. Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.05.2017, XII ZB 621715, FGPrax, 2017, 176, Rn. 7). Mit dem Beschluss vom 29.07.2025 wies der Erstrichter die Erinnerung zurück und ließ zugleich aber die Beschwerde zu. Faktisch zog er damit die Entscheidung an sich und half er der Erinnerung der Verfahrenspflegerin sozusagen insoweit ab, als er nun in wirksamer Weise die Beschwerde zuließ. Die Verfahrenspflegerin legte dann jedenfalls auch die (nun) statthafte Beschwerde ein. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a. Entgegen der Auffassung der Verfahrenspflegerin fällt eine Umsatzsteuer nicht an und ist daher nicht festzusetzen. Das Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung nach § 1831 BGB richtet sich nach § 312 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FamFG. Nach § 317 FamFG ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Soweit der Verfahrenspfleger – wie hier – nicht ehrenamtlich tätig ist, erhält er eine Vergütung und ein Aufwendungsersatz gemäß § 318 FamFG in Verbindung mit § 277 FamFG. Nach § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG richten sich die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz sich nach § 2 Abs. 2 S. 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Etwas anderes gilt aber im Falle des § 277 Abs. 3 FamFG. Danach kann anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung das Gericht dem Verfahrenspfleger – wie im vorliegend zu entscheidenden Fall – eine Pauschale zubilligen. Die Berechnung der Pauschale erfolgt dergestalt, dass im Einzelfall eine Prognose des zu erwartenden Zeitaufwands zu treffen ist. Der sich aus dieser Prognose ergebende Zeitaufwand ist mit den in § 3 Abs. 1 VBVG niedergelegten Stundensätzen zu multiplizieren zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4,- Euro je veranschlagter Stunde (vgl. § 277 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eine eventuell anfallende Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen (Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, FamFG § 277 Rn. 35; NK-GK/Diana Pflüger, 3. Aufl. 2021, Teil 8: Vergütung des Betreuers, Vormunds und Verfahrenspflegers Rn. 257; Volpert, NJW 2013, 2491, 2492). Mit Blick auf die Umsatzsteuer wird dies vor dem Hintergrund des § 158 Abs. 7. S. 4 FamFG a.F. deutlich: Darin war noch die Abgeltung der Umsatzsteuer ausdrücklich geregelt, in § 277 FamFG jedoch nie (vgl. zur alten Rechtslage auch Volpert, NJW 2013, 2491, 2492; vgl. zu § 158c FamFG Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, FamFG § 158c Rn. 1). Entscheidend ist jedoch, dass die Umsatzsteuer auch tatsächlich anfällt, da nur eine „eventuell“ anfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem UStG. Insofern sind § 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG relevant. In § 4 Nr. 16 lit. m UStG heißt es: „Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (…) Nr. 16 die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von (…) m) Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern, oder“ Und in § 4 Nr. 18 UStG heißt es: „Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (…) Nr. 18 eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.“ Die beiden genannten Regelungen setzen dabei eine europäische Richtlinie in nationales Recht um, nämlich Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL (BeckOK UStG/Spilker, 45. Ed. 30.6.2025, UStG § 4 Nr. 16 Rn. 8; BeckOK UStG/Ehrt, 45. Ed. 30.6.2025, UStG § 4 Nr. 18 Rn. 6, 8). Darin heißt es: „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (…) g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden; (…)“. Die in § 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG genutzten Begriffe sind daher europarechtlich zu verstehen. Der Bundesfinanzhof stellte insofern fest, dass Verfahrenspfleger von Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL erfasst sind (Urteil vom 25.11.2021, V R 34/19, DStR 2022, 653 = FamRZ 2022, 896). Sie unterliegen damit nach Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Leistungen als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind Dienstleistungen im Sinne der genannten Norm. Darüber hinaus handele sich bei den Verfahrenspflegern um Einrichtungen im genannten Sinne (BFH, Urteil vom 25.11.2021, V R 34/19, DStR 2022, 653 = FamRZ 2022, 896, juris, Rn. 19 ff., 21, 32). Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfange an. Sind die Verfahrenspfleger damit von Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL erfasst, sind sie es auch von der Umsetzung in nationales Recht. Selbst wenn man mit der Verfahrenspflegerin annähme, dass die nationale Umsetzung von den Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL abweiche, würde eine direkte Anwendung, entsprechend der Ausführungen des Bundesfinanzhofs (a.a.O.) erforderlich werden. Sie wäre daher auch aus diesem Grunde nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies hat letztlich zur Folge, dass die Vergütungspauschale gemäß § 277 Abs. 3 FamFG bei Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (so auch in der Literatur z.B. Bauer in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 149. Lieferung, 6/2024, § 277 FamFG, 96 – abrufbar bei juris; Dodegge in: Dodegge/​Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, (4) Höhe der Pauschale, Abs. 3 Satz 2, Rn. 350, juris; W. Bienwald/​Harm in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 277 FamFG, Rn. 12, juris; Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 277 FamFG, Rn. 41, juris; Jürgens/Kretz, 8. Aufl. 2025, FamFG § 277 Rn. 5). Die Kammer folgt mit Blick auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (a.a.O) auch der Einwendung der Verfahrenspflegerin nicht, wonach sie ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin berufsmäßig und nicht karitativ ausübe, weshalb eine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Auch in der oben zitierten Literatur wird insofern nicht zwischen ehrenamtlicher und beruflicher Tätigkeit als Verfahrenspflegschaften unterschieden. Dasselbe gilt mit Blick auf die von der Verfahrenspflegerin vorgelegten Erklärung ihrer Steuerberaterin (vgl. AS 87 AG Sonderband). Diese führt aus, dass ein „Verfahrensbeistand“ nach §§ 158, 174 oder 191 FamFG befreit sei, nach nationalem Recht aber nicht der Verfahrenspfleger nach §§ 276, 317 FamFG. Auf die von der Kammer ausgeführte europarechtliche Dimension nimmt die Stellungnahme keinen Bezug; die Verfahrenspflegerin führt dazu auch nach dem angegriffenen Beschluss nicht weiter aus, obwohl dieser hierauf eingeht. Der von der Steuerberaterin angefügt Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2023 bezieht sich ebenfalls nur auf Verfahrensbeistände und das Urteil des BFH vom 17.07.2019, V R 27/17 und gerade nicht auf dessen deutlich danach ergangenen Urteil vom 25.11.2021 (a.a.O.), das sich gerade mit den Verfahrenspflegern beschäftigt. b. Zwar hat die Rechtspflegerin – soweit aus dem Sonderband erkennbar – kein Abhilfeverfahren im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG mit Blick auf die Erinnerung durchgeführt. Vielmehr hat der Richter sich dem Rechtsbehelf angenommen, die Beschwerde zugelassen und nicht abgeholfen. Der Richter hat das Verfahren damit aber als Erstgericht an sich gezogen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch die Bezirksrevisorin war vorliegend nicht zu hören, weil die Staatskasse nicht belastet wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse der Verfahrenspflegerin. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Umsatzsteuerfreiheit ist vom BFH entschieden worden, in der Literatur finden sich keine abweichenden Stimmen.