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Urteil

2 O 435/21

LG Rottweil 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROTTW:2022:0408.2O435.21.00
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Leitsätze
1. Eine "gesonderte Vereinbarung" zum Ausschluss der Leistungsanpassungspflicht gem. § 8 Abs. 4 WBVG erfordert zumindest, dass die Vereinbarung und die sich hierauf beziehenden Unterschriften deutlich und in hervorgehobener Form vom sonstigen Text des Vertrages abgesetzt sind. Dem genügt auch die doppelte Nennung des Ausschlusses der Anpassungspflicht, eingefügt in fortlaufende Paragraphen des Heimvertrages ohne gesonderte Hervorhebung, nicht.(Rn.29) 2. Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 12 Abs. 1 WBVG ist nicht abschließend. Auch nicht schuldhaft begangene gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung können dazu führen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist.(Rn.31) 3. Beruft sich die Einrichtung für die Begründung der außerordentlichen Kündigung auf Verhaltensauffälligkeiten des Heimbewohners, die ihr - zumindest in den Grundzügen - schon bei Abschluss des Heimvertrages bekannt waren, spricht dies bei der gem. § 12 Abs. 1 WBVG vorzunehmenden Abwägung gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 259.444,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "gesonderte Vereinbarung" zum Ausschluss der Leistungsanpassungspflicht gem. § 8 Abs. 4 WBVG erfordert zumindest, dass die Vereinbarung und die sich hierauf beziehenden Unterschriften deutlich und in hervorgehobener Form vom sonstigen Text des Vertrages abgesetzt sind. Dem genügt auch die doppelte Nennung des Ausschlusses der Anpassungspflicht, eingefügt in fortlaufende Paragraphen des Heimvertrages ohne gesonderte Hervorhebung, nicht.(Rn.29) 2. Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 12 Abs. 1 WBVG ist nicht abschließend. Auch nicht schuldhaft begangene gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung können dazu führen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist.(Rn.31) 3. Beruft sich die Einrichtung für die Begründung der außerordentlichen Kündigung auf Verhaltensauffälligkeiten des Heimbewohners, die ihr - zumindest in den Grundzügen - schon bei Abschluss des Heimvertrages bekannt waren, spricht dies bei der gem. § 12 Abs. 1 WBVG vorzunehmenden Abwägung gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages.(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 259.444,22 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Rottweil gem. §§ 71, 23 GVG sachlich zuständig. B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe seines Platzes im Einzelzimmer Nr. 4.17 in der Gruppe J. im Haus F., samt zugehörigen Betreuungsmöglichkeiten, zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB, denn die Kündigungen der Klägerin vom 29.12.2020 und 05.07.2021 sind unwirksam, so dass sich zugunsten des Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag vom 17.06.2010 ein Recht zum Besitz an diesen Räumlichkeiten ergibt. I. Ein Kündigungsrecht der Klägerin liegt nicht vor. Dient ein Vertrag, wie vorliegend, der Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, findet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung, § 1 WBVG. Einen solchen Vertrag kann der Unternehmer nur aus wichtigen Grund kündigen, § 12 Abs. 1 S. 1 WBVG. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil er eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und ihm ein Festhalten an Vertrag nicht zumutbar ist, § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b WBVG, oder wenn der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann, § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG. 1. Die Klägerin kann die Kündigung nicht auf eine Änderung des Leistungsbedarfs nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b WBVG stützen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine dauerhafte Bedarfsänderung des Beklagten nach Vertragsschluss vorliegt. Voraussetzung wäre weiter, dass die Klägerin eine Leistungsanpassung aufgrund einer Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbieten muss. § 8 Abs. 4 WBVG setzt voraus, dass die Pflicht des Unternehmers, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ausgeschlossen wurde. Diesen Anforderungen genügt der Ausschluss in dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 17.06.2010 nicht. Dort ist in § 6 Abs. 4 geregelt, dass eine Anpassung nicht in Betracht kommt, wenn sich der Hilfebedarf eines Bewohners dahingehend verändert, dass eine Betreuung oder Pflege entsprechend dem Leistungskonzept nicht mehr möglich ist. In § 20 Abs. 2 ist vereinbart, dass das Leistungskonzept der Einrichtung keine sozialtherapeutische Intensivgruppe für Menschen mit schwerwiegendsten Verhaltensschwierigkeiten und massiver Fremd- und Selbstgefährdung vorsieht und eine Vertragsanpassung der Einrichtung nicht möglich ist, wenn eine solche Intensivbetreuung notwendig wird. Diese Formulierungen stellen keine „gesonderten Vereinbarungen“ im Sinne des § 8 Abs. 4 WBVG dar. Das Erfordernis soll den Verbraucher warnen. Er soll erkennen können, dass eine Veränderung seines Zustandes, abweichend von den gesetzlich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten und -pflichten, vgl. § 8 Abs. 1 – 3 WBVG, nicht zu einer Vertragsänderung führen muss. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, erfordert eine „gesonderte Vereinbarung“ eine gesonderte Erklärung der Parteien, welche räumlich getrennt in einer gesonderten Vertragsurkunde unterzeichnet wird (Drasdo/BeckOGK Stand 01.01.2022, § 8 WBVG Rn. 38). Nach anderer Ansicht ist ausreichend aber auch erforderlich, dass die Vereinbarung und die sich hierauf beziehenden Unterschriften deutlich, in hervorgehobener Form, vom sonstigen Text des Vertrages abgesetzt sind (Kempchen/Dickmann, Heimrecht, 11. Auflage 2014, § 8 WBVG Rn. 14; Weidenkaff/Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 8 WBVG Rn. 3). Für letztere Ansicht dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer „gesonderten Erklärung“ in anderen Gesetzen sprechen (vgl. BGH vom 19.07.2001 – IX ZR 411/00, juris Rn. 8, zu den Anforderungen an § 11 Nr. 14a AGBG). Jedenfalls liegt in § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 des Vertrages weder eine räumlich getrennte Erklärung vor noch eine solche in hervorgehobener Form vor. Auch sonst können § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 des Vertrages der Warnfunktion nicht genügen. Auch die zweimalige Nennung des Ausschlusses der Anpassungspflicht ändert hieran nichts. Die Ausschlüsse sind nicht von dem sonstigen Wortlaut des Vertrages abgesetzt, sodass dem Verbraucher Inhalt und Wirkung derselben nicht hinreichend deutlich gemacht werden. Dem Verbraucher wird die Rechtslage auch durch doppelte Nennung des Ausschlusses nicht unübersehbar vor Augen geführt. Der äußere Aufbau der vorliegenden Urkunde lässt die Bedeutung eines Ausschlusses der Anpassungspflicht nicht klar hervortreten. Der Ausschluss ist auch bei der doppelten Nennung in § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 dem äußeren Bild nach vollkommen in die für den Wohn- und Betreuungsvertrag verwendete Urkunde eingegliedert, welcher in 22 fortlaufende Paragraphen gegliedert ist, welche jeweils in mehrere Absätze unterteilt sind. Die Ausschlüsse in § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind weder räumlich noch ihrem Schriftbild nach vom übrigen Vertragstext abgesetzt. Druckstärke und Schriftgröße entsprechen der Gestaltung der übrigen Regelungen. Darüber hinaus sind dem Wohn- und Betreuungsvertrag Anlagen angefügt, welche auch in § 22 aufgeführt sind. Diese Anlagen enthalten gesonderte Erklärungen und Vereinbarungen, etwa über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht oder die Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial. Dies verstärkt den Eindruck, dass der vorstehende Wohn- und Betreuungsvertrag keine selbstständige Erklärung über einen Ausschluss der Anpassungspflicht enthält. Durch die Verwendung der Anlagen wird für einen verständigen Verbraucher der Eindruck vermittelt, gesonderte Erklärungen, die von besonderer Wichtigkeit sind, seien gesondert in einer Anlage festgehalten. 2. Die Klägerin kann die Kündigung auch nicht auf eine schuldhafte gröbliche Verletzung der Vertragspflichten durch den Beklagten stützen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Verhaltensauffälligkeiten und aggressiven Durchbrüchen des Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht zu Grunde liegt. 3. Allerdings ist die Aufzählung in § 12 Abs. 1 WBVG nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Anderweitige, in § 12 Abs. 1 WBVG nicht genannte Gründe müssen, wie sich aus einer Wertung mit den in § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 – 4 WBVG genannten Gründen ergibt, mindestens ebenso schwerwiegend sein. Auch nicht schuldhaft begangene gröbliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung können eine derartige Bedeutung zukommen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist (OLG Hamm vom 25.08.2017 – 30 U 34/17, juris Rn. 18; LG Berlin vom 06.05.2020 – BeckRS 2020, 18702). Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter der Einrichtung vorliegt oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht gegeben sind und bei Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Festhalten der Klägerin am Vertrag unzumutbar ist. Dem Unternehmer kann auch dann ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sein, wenn er hierdurch seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die auf dieser Grundlage bestehenden Fürsorgepflichten gegenüber Dritten, nicht einhalten kann. Wobei auf der anderen Seite das Interesse des Verbrauchers, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. Nach dieser Maßgabe ist der Klägerin ein Festhalten am Vertrag zumutbar. a) Das Gericht verkennt nicht, dass durch die Betreuung des Beklagten in der Einrichtung der Klägerin eine erhebliche Gefährdung für Mitarbeiter und andere Bewohner der Klägerin ausgeht und die Klägerin zur Fürsorge für diese Personengruppen verpflichtet ist. Auch verkennt das Gericht nicht, dass die Betreuung des Beklagten einen erhöhten Einsatz von Personal und Sachmitteln erfordert und auch die therapeutische Zielsetzung der Gruppe J. durch auf den Beklagten angepasste Betreuungsformen, etwa die Betreuung am Tag in dem „Außenzimmer“ sowie die 1:1 Betreuung, gefährdet ist. Unstreitig, und im Einzelnen anhand der vorgelegten Dokumentationen und Berichten nachzuvollziehen, zeigt der Beklagte seit dem Beginn des Aufenthaltes in Einrichtungen der Klägerin im Januar 2010 fremdaggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern, anderen Bewohnern sowie Sachen der Klägerin. Im Bericht über Förderziele und Maßnahmen im Förder- und Betreuungsbereich für das Jahr 2010/2011, Anlage B11, Bl. 238 d.A., wird beschrieben, dass der Beklagte, nachdem schon im Rahmen der Probeaufenthalte im Jahr 2009 Übergriffe festgestellt wurden, fremdaggressiv gegenüber anderen Bewohner gewesen sei und diese geschlagen, mit Dinge geworfen und Mitarbeiter geschubst habe. Fremdaggressives Verhalten wird auch im Jahr 2011 dokumentiert durch E-Mails von Mitarbeitern der Klägerin, Anlagen B13, B14, Bl. 247 f. d.A. Die Mitarbeiterin L. beschreibt darin, dass der Beklagte ihr zwei T-Shirts zerrissen, sie mehrfach schwer verletzt habe und ein extrem aggressives Verhalten zeige. In dem Bericht aus dem Wohnbereich und Förder- und Betreuungsbereich vom 07.02.2017 werden drei große Eskalationsphasen in den Jahren 2011, 2015 und 2017 beschrieben, wobei sich die Verhaltensauffälligkeiten mit jeder Phase steigern würden, Anlage B28, Bl. 313 d.A. Seit 2015 gebe es unberechenbare Übergriffe auf Mitarbeiter und Bewohner. Diese äußerten sich in Kratzen, Zwicken, Schlagen, Treten, Attackieren, Wegstoßen und verbalen Aggressionen. Regelmäßige, nahezu tägliche fremdaggressive Vorkommnisse lassen sich der Dokumentation der Klägerin im Zeitraum 03.10.2019 bis 30.06.2020, Anlage K2, Bl. 35 d.A., entnehmen, welche sich auch weiter im Jahr 2021 fortsetzen, Anlage K3 bis K5, Bl. 98 ff. d.A. Diese Übergriffe werden auch in einer Überlastungsanzeige der Mitarbeiter in der Gruppe J. vom 21.01.2020 und 16.12.2020 beschrieben, Anlage K9, Bl. 136 d.A., Anlage K10, Bl. 137 d.A. Die umfangreichen Dokumentationen zeigen, dass seit Beginn des Aufenthalts des Beklagten bei der Klägerin fremdaggressives Verhalten vorliegt. Dieses ist jedoch zunächst nur phasenweise, in den Jahren 2011, 2015 und 2017, gehäuft aufgetreten. Wohingegen seit dem Jahr 2019 ein Abreißen der Fremdaggressionen nicht zu erkennen ist. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die dargestellten Verhaltensauffälligkeiten zu einer erheblichen Belastung der Mitarbeiter der Klägerin sowie der in der Einrichtung mit dem Beklagten zusammenlebenden Bewohner führt. Dass Mitarbeiter aufgrund dieser Belastung um Versetzung bitten, ist plausibel, ebenso, dass ein Ersatz für Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden ist. Auch ist durchaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin versucht, eine möglichst adäquate Betreuung des Beklagten zu gewährleisten, indem der Außenraum für die Betreuung des Beklagten am Tag verwendet wird und eine 1 : 1 Betreuung organisiert wurde, wodurch sich jedoch, soweit ersichtlich, allenfalls eine kurzfristige Besserung des Verhaltens eingestellt hat. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte seit 2010 in der Einrichtung der Klägerin befindet, zunächst in der Gruppe K. und ab 2017 in der Gruppe J. Der Beklagte war bei seiner Aufnahme noch ein Jugendlicher. Die – zumindest in Grundzügen – angelegten intelligenzbedingten Verhaltensauffälligkeiten waren der Klägerin bei Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrags bekannt, was sich aus den Berichten zu den Probeaufenthalten im Jahr 2009 ergibt. Im Bericht zum Probeaufenthalt in der Gruppe K. vom 18.10. bis 26.10.2009, Anlage B8, Bl. 231 d.A., ist beschrieben, dass der Beklagte autistische Züge aufweist. Der Kontakt zu seinen Mitbewohnern entwickele sich positiv, wobei der Beklagte auch mal fremdaggressiv geworden sei (Kneifen, Haare ziehen). Dem Bericht zum Probeaufenthalt 19. – 23.10.2009, Anlage B9, Bl. 233 d.A., lässt sich entnehmen, dass es zu körperlichen Übergriffen kam (Kratzen, Haare ziehen oder Zwicken). Weiter wird im Bericht der Klinik A. in O. vom 18.12.2006, Anlage B2, Bl. 204 d.A., welcher der Klägerin bei Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrages unstreitig bekannt war, beschrieben, dass sich der Beklagte im Zeitraum des Aufenthalts in der Klinik A. zur Krisenintervention vom 15.12.2006 bis 18.12.2006 aggressiv verhalten habe. Auch schlage er nach seiner Mutter. Zweifellos haben sich die fremdaggressiven Ausbrüche des Beklagten während des Aufenthalts bei der Klägerin gesteigert. Dennoch hat die Klägerin im Jahre 2010 mit dem Beklagten keinen Bewohner aufgenommen, dessen Verhalten völlig ungefährlich war. Jedenfalls waren der Klägerin bei Abschluss des Vertrages die fremdaggressiven Ausbrüche und deren Gründe bekannt. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass sich der Zustand des Beklagten und dessen Verhalten im Laufe der Betreuung nicht besserten, sondern verschlimmerten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass schon in den Jahren 2011, 2015 und 2017 Phasen mit fremdaggressiven Verhaltensweisen aufgetreten sind, die zumindest qualitativ mit denen ab dem Jahr 2019 beschriebenen Ausbrüchen vergleichbar sind. Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beklagte laut dem Bericht aus dem Wohnbereich und Förder- und Betreuungsbereich vom 07.02.2017, Anlage B28, Bl. 315 d.A., einer Bewohnerin den Finger gebrochen habe und bei Übergriffen auf Bewohner selbigen starke Verletzungen und Kratzwunden zugefügt habe. Dennoch hat die Klägerin über einen Zeitraum von zehn Jahren an der Betreuung des Beklagten festgehalten, was ebenfalls gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag spricht. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein – aus ihrer Sicht – für den Beklagten adäquater Platz in einer milieutherapeutischen Wohnform trotz intensiver Suche bislang nicht zu erlangen war. Wobei auch die hochgradige Sehbehinderung und Hörschädigung des Beklagten zu berücksichtigen ist, die nahezu einer Taubblindheit entspricht. Die Klägerin hingegen ist auf Mehrfachbehinderte, insbesondere seh- und hörbehinderte Menschen spezialisiert. Aus der augenärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom Universitätsklinikum H. vom 05.05.2021, Anlage B26, Bl. 308 d.A., ergibt sich, dass eine Veränderung der seit Jahren gewohnten Umgebung und Bezugspersonen für den Beklagten unzumutbar erscheine aufgrund der mehrfachen Sinnesbehinderung. Sofern die Klägerin eine Überdehnung ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsverpflichtung anführt, vermag dies nicht die Abwägung zu ihren Gunsten zu verschieben. Diesen Aspekten kann gegebenenfalls durch eine Vertragsanpassung Rechnung getragen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2 GKG analog und bemisst sich nach dem Jahresheimentgelt. Das Heimentgelt beträgt kalendertäglich 326,88 € zzgl. der Aufwendungen für die von der Stadt Baden-Baden für den Beklagten finanzierte 1:1 Betreuung. Bewilligt wurden 9 Fachleistungsstunden täglich. Durchschnittlich befindet sich der Beklagte 23,6 Tage im Monat bei der Klägerin, pro Jahr somit 283,2 Tage. Die Fachleistungsstunde wird mit 54,98 € vergütet. Hieraus ergibt sich für die 1:1 Betreuung ein Wert von (283,2 x 9 x 54,98 =) 140.133,02 €. Das Jahresheimentgelt beträgt somit 259.444,22 €. Die Klägerin ist Trägerin sozialer Einrichtungen und Dienste. Sie betreibt Dienste und Angebote der Jugendhilfe, Pflegeheime und insbesondere Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, mit besonderem Schwerpunkt auf Sinnesbehinderungen, namentlich beim Hören und Sehen. Der Beklagte kam 1991 als Frühgeborenes in der 26. Schwangerschaftswoche zur Welt. Bei der Geburt kam es zu intrazerebralen Blutungen 1. – 2. Grades, zu einer Atemnot 3. Grades, zu Krampfanfällen, offenem ductus, Sepsis und Darmverschluss. Aufgrund dieser Umstände waren beim Beklagten schwerste Behinderungen verblieben, insbesondere eine Intelligenzminderung mit autismustypischen Verhaltenszügen sowie Hyperaktivität und der Schwierigkeit, die Aufmerksamkeit zu fokussieren. Weiter verblieben eine Schwerhörigkeit, eine Erblindung des rechten Auges und eine starke Sehbehinderung auf dem linken Auge; insgesamt nahezu eine Taubblindheit. Hieraus resultieren auto- und fremdaggressives Verhalten, Umtriebigkeit und Schlafstörungen. Das krankheitsbedingte Intelligenz- und psychosoziale Niveau entspricht demjenigen eines 1,5 – 3 Jahre alten Kindes. Der Beklagte ist zu 100 % schwerbehindert. Betreuerin ist seine Mutter. Der Beklagte lebt seit 2010 in Wohngruppen der Klägerin. Dem liegt ein Heimvertrag vom 17.06.2010 zugrunde, Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A. Im Hinblick auf den Inhalt des Heimvertrages wird auf diesen Bezug genommen. Vor Abschluss des Heimvertrages absolvierte der Beklagte Probeaufenthalte bei der Klägerin in drei Abschnitten vom 18.10.2009 bis zum 19.10.2009, vom 19.10.2009 bis zum 23.10.2009 und vom 23.10.2009 bis zum 26.10.2009. In den Berichten der Klägerin zu den Probeaufenthalten ist vermerkt, dass der Beklagte auch fremdagressiv geworden sei (Kratzen, Kneifen, Haare ziehen), gereizt reagiere oder Schimpfwörter benutze und man ihn deshalb ständig im Auge behalten müsse. Gleichwohl könne man sich eine Aufnahme des Beklagten vorstellen, wenn ein hoher Betreuungsschlüssel bestehe, da ständig die Aufmerksamkeit eines Betreuers benötigt werde, um zu gewährleisten, dass anderen Bewohnern nichts passiere, Anlagen B8, B9, Bl. 231 ff. d.A. Nach den Probeaufenthalten schlossen die Parteien unter dem 17.12.2009/10.01.2010 einen Vertrag über eine „Vollstationäre Leistung der Behindertenhilfe“, Anlage B7, Bl. 218 d.A. Aufgrund der Einführung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes kam es zur Unterzeichnung des Vertrages vom 17.06.2010. Von 2010 bis 2017 lebte der Beklagte in der Gruppe K. und anschließend in der Gruppe J. Dort bewohnt er das Einzelzimmer 4.17. Die Gemeinschaftsräume der Gruppe werden gemeinschaftlich von sieben Bewohnern genutzt. Die Gruppe J. stellt eine therapeutische Wohngruppe für Menschen mit herausforderndem Verhalten dar. Sie ist die intensivste Betreuungsform, welche die Klägerin vorhält. In den Leistungsvereinbarungen mit dem Eingliederungshilfeträger ist eine Obergrenze von zwei Jahren für das Leben in dieser Gruppe niedergelegt. Seit 2019 kommt es nahezu täglich zu aggressiven Durchbrüchen des Beklagten gegenüber Mitbewohnern, Personal und Sachen. Hierbei handelt es sich unter anderem um körperliche Übergriffe durch Schlagen, Kratzen und Beißen. Auf die Darstellung der Verhaltensauffälligkeiten in den Zusammenstellungen Anlagen K2 bis K5, Bl. 35 ff. d.A. wird Bezug genommen. Mitarbeiter der Klägerin haben in Schreiben vom 21.01.2020 und 16.12.2020 ihre Überlastung bei der Betreuung des Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 29.12.2020, Anlage K11, Bl. 140 d.A., kündigte die Klägerin den Vertrag vom 17.06.2010. Mit Schreiben vom 06.07.2021, Anlage K12, Bl. 142 d.A., sprach die Klägerin erneut eine Kündigung aus. Seit dem 06.07.2021 verbringt der Beklagte den Tag in einem eigenen zusätzlichen Zimmer zwischen ca. 08:00 Uhr und ca. 19:00 Uhr. Für diese Stunden finanziert die Stadt B. eine 1:1 Betreuungskraft. Die Klägerin trägt vor, seit 2019 eskaliere die Situation. Ursache seien Veränderungen der emotionalen und intellektuellen Möglichkeiten des Beklagten. Im Lauf der Jahre habe es längere Phasen gegeben, in denen die Förderung und Betreuung des Beklagten gut gelungen sei. Mittlerweile reihe sich „Krise an Krise“. Aggressive Durchbrüche habe es durchaus auch früher gegeben, diese seien aber wesentlich seltener und insgesamt noch beherrschbar gewesen. Die Veränderung und Eskalation seit 2019 hätten gravierende Folgen nach sich gezogen. Gruppenpersonal sei überproportional beansprucht. Es würden immer mehr Mitarbeiter abspringen. Der Verlust von Arbeitskräften beeinträchtige nachhaltig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin, da Heilerziehungspfleger als Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt äußerst schwer zu gewinnen seien. Eine adäquate Betreuung sei ab dem Jahre 2019 selbst mit den Ressourcen einer Gruppe für intensivtherapeutisches Wohnen nicht mehr möglich. Zwar seien aggressive Durchbrüche seit Beginn im Jahre 2010 bekannt. Ausmaß und Häufigkeit hätten sich aber über die Jahre gesteigert. Die Klägerin habe über einen langen Zeitraum ohne Refinanzierung durch die Eingliederungshilfeträger den Personaleinsatz erhöht und das Personal durch Supervisionen und andere Maßnahmen unterstützt. Organisationsmängel lägen nicht vor. Das Vertrauensverhältnis sei aufgrund der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ohne Erfolg blieben, zerrüttet. Die Betreuung des Beklagten überfordere die räumlichen Möglichkeiten der Klägerin. Die Klägerin habe alles versucht, um den Beklagten zu stabilisieren und insbesondere die gewalttätigen Ausbrüche einzudämmen. Die Verantwortung der Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern sowie anderen Bewohnern müsse mindestens gleich hoch bewertet werden wie die Bedürfnisse des Beklagten. Eine weitere Betreuung sei der Klägerin nicht zuzumuten. Zwar treffe den Beklagten und dessen Betreuerin kein Verschulden. Die Kündigung sei jedoch berechtigt, weil der veränderte Hilfebedarf des Beklagten die Möglichkeiten der Klägerin weit übersteigen würde. In § 20 Abs. 2 des Vertrages vom 17.06.2010 sei festgehalten, dass die Stiftung keine sozialtherapeutische Intensivgruppe für Menschen mit schwerwiegendsten Verhaltensschwierigkeiten und massiver Fremd- und Selbstgefährdung betreibe. Der Beklagte benötige eine milieutherapeutische Wohnform, welche bei der Beklagten nicht vorhanden sei und auch nicht aufgebaut werden könne. Zur Anpassung des Betreuungsangebotes sei die Klägerin aufgrund § 6 Abs. 4 des Vertrags vom 17.06.2010, in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 WBVG, nicht verpflichtet. Die formalen Anforderungen des § 8 Abs. 4 WBVG seien gegeben. Die mehrfache Nennung des Ausschlusses der Anpassungspflicht in § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 erfüllten die Warnfunktion ebenso wie eine optisch hervorgehobene Form oder gesondert unterzeichnete Anlage. Die Gewaltausbrüche stellten auch eine gröbliche Verletzung der Vertragspflichten dar. Diese sei zwar nicht schuldhaft. Ein Schuldvorwurf sei aber bei gravierenden Beeinträchtigungen entbehrlich. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, seinen Platz im Einzelzimmer Nr. 4.17 in der Gruppe J.im Haus F. der Klägerin samt zugehörige Betreuungsräumlichkeiten, insbesondere Zimmer OG 1, auf dem Einrichtungsgelände K. sowie die mitgenutzten Gemeinschaftseinrichtungen Küche, Wohn-/Essbereich und Sanitärräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die aggressiven Durchbrüche des Beklagten würden sich „wie ein roter Faden“ über die gesamte Betreuung des Beklagten in der Einrichtung der Klägerin ziehen, wobei eine gewisse Volatilität in der Intensivität schon immer zu verzeichnen gewesen sei. Das aggressive Verhalten, welches von Beginn an vorgelegen habe, sei in Wellen verlaufen, teilweise mit Steigerungen aber auch wieder mit deutlichen Verbesserungen. Werde auf die Bedürfnisse des Beklagten seiner Krankheit entsprechend ausreichend und mit dem notwendigen Personalaufwand eingegangen, sei der Beklagte gut zu führen. Der Beklagte sei kein Fall für eine akut-psychiatrische Einrichtung, was sich auch aus Entlassberichte des V. Hospital in R. von Kurzaufenthalten aus dem Jahr 2021 ergebe, Anlagen B20, B21, Bl. 277 ff d.A. Die Klägerin verfüge über die notwendige und ausreichende therapeutische Gruppe in Form einer geschlossenen Abteilung. Die Klägerin habe die ausreichende Ausstattung der Station und Betreuung des Beklagten mit einem dem Krankheitsbild entsprechenden Personalstock vernachlässigt. Es lägen Organisationsmängel vor. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Lösung vom Vertrag sei der Klägerin nicht möglich. Die Kündigungserklärungen vom 29.12.2020 und 05.07.2021 seien nicht ausreichend begründet im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 WBVG. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Es liege keine Veränderung im Erkrankungs- und Verhaltensbild des Beklagten vor. Zudem fehle es an einem wirksamen Ausschluss der Leistungsanpassungspflicht. Dass es seit Jahren zu aggressiven Durchbrüchen gekommen sei, sei Indiz für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass auch nicht schuldhaft begangene gröbliche Vertragsverletzungen eine Unzumutbarkeit darstellen könnten, jedoch nicht, wenn dem Träger die intelligenzbedingten Verhaltensauffälligkeiten und die fehlende Steuerungsfähigkeit bei Abschluss des Betreuungsvertrages bekannt gewesen seien. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mündliche verhandelt und die Parteien informatorisch angehört. Auf das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.