Beschluss
1 T 111/16
LG ROTTWEIL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anlage von Betreutenvermögen in Gold ist grundsätzlich keine mündelsichere Anlage i.S.d. §§ 1806, 1807 BGB, kann aber nach § 1811 BGB durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.
• Ein Gestattungsantrag nach § 1811 BGB ist auch durch Beschwerde gegen eine auf Verkauf und mündelsichere Anlage gerichtete Auflage ersichtlich; die Beschwerde ist insoweit als Antrag auf Genehmigung auszulegen.
• Die Genehmigung nach § 1811 BGB ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderliefe; Niedrigzinsphasen und frühere Anlageentscheidungen des Betreuten sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
• Bei bereits erfolgten privaten Verwahrungen von Edelmetall in der Wohnung kann das Betreuungsgericht die Verwahrung in einem Bankschließfach anordnen, wenn die private Verwahrung fahrlässig ist.
• Für künftige Anlagen des Betreuers bleiben §§ 1806, 1807 BGB maßgeblich; beabsichtigte Abweichungen sind vorab nach § 1811 BGB zu beantragen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung teilweiser Goldanlage des Betreutenvermögens unter Auflagen • Die Anlage von Betreutenvermögen in Gold ist grundsätzlich keine mündelsichere Anlage i.S.d. §§ 1806, 1807 BGB, kann aber nach § 1811 BGB durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. • Ein Gestattungsantrag nach § 1811 BGB ist auch durch Beschwerde gegen eine auf Verkauf und mündelsichere Anlage gerichtete Auflage ersichtlich; die Beschwerde ist insoweit als Antrag auf Genehmigung auszulegen. • Die Genehmigung nach § 1811 BGB ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderliefe; Niedrigzinsphasen und frühere Anlageentscheidungen des Betreuten sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. • Bei bereits erfolgten privaten Verwahrungen von Edelmetall in der Wohnung kann das Betreuungsgericht die Verwahrung in einem Bankschließfach anordnen, wenn die private Verwahrung fahrlässig ist. • Für künftige Anlagen des Betreuers bleiben §§ 1806, 1807 BGB maßgeblich; beabsichtigte Abweichungen sind vorab nach § 1811 BGB zu beantragen und zu begründen. Der Betreuer des seit Jahren schwer dementen und pflegebedürftigen H. hatte Überschüsse aus Renten im Zeitraum 2014/2015 mehrfach in Edelmetall (Goldmünzen und -barren) angelegt, wodurch der Bestand zum 27.08.2015 ca. 30.893 EUR betrug. Das Notariat/Betreuungsgericht wies den Betreuer an, die Goldbestände zu veräußern und den Erlös mündelsicher anzulegen sowie einen Sperrvermerk zu errichten. Der Betreuer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und machte geltend, die Goldanlage entspräche dem Wunsch des Betreuten, sei wirtschaftlich geboten und bereits vor seiner Bestellung zum Teil vorhanden gewesen. Das Betreuungsgericht hob die Beschwerde nicht ab. Das Landgericht hatte über die Beschwerde zu entscheiden und prüfte insbesondere die Anwendung der §§ 1806, 1807, 1811, 1908 i BGB. • Rechtliche Einordnung: Das Betreuungsgericht hat die Pflicht zur Aufsicht nach § 1908 i BGB i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB. Grundsatz ist die mündelsichere Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB. • Ausnahmemöglichkeit: § 1811 BGB erlaubt dem Betreuer abweichende Anlagen, wenn sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung nicht zuwiderlaufen; die Genehmigung ist keine eng auszulegende Ausnahme. • Auslegung der Beschwerde: Die Beschwerde des Betreuers ist als Gestattungsantrag nach § 1811 BGB zu verstehen, mit dem Ziel, die bereits getätigten Goldkäufe zu legitimieren. • Prüfung der bisherigen Anlage: Unter den konkreten Umständen (Niedrigzinsphase, bereits vorhandene Edelmetalle im Vermögen, Wunschlage/Verfügungen des Betreuten) entspricht die bis zum 27.08.2015 erfolgte Anlage in Gold den Anforderungen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und ist daher zu genehmigen. • Beschränkung der Genehmigung: Angesichts der Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung ist auf ausreichende Diversifikation zu achten; die Genehmigung beschränkt sich daher auf die bereits getätigten Anschaffungen bis zum 27.08.2015. • Sicherungsauflage: Die private Verwahrung des Edelmetalls im Wohnbereich ist fahrlässig; zum Schutz des Vermögens ist Verwahrung in einem Bankschließfach anzuordnen und ein Nachweis hierüber vorzulegen. • Künftige Anlagen: Für Anlagen nach dem 27.08.2015 sind weiterhin §§ 1806, 1807 BGB zu beachten; beabsichtigt der Betreuer andere Anlagen, ist vorab die Genehmigung nach § 1811 BGB zu beantragen und der Betreuer dem Gericht darüber Bericht zu erstatten. Die Beschwerde des Betreuers ist teilweise erfolgreich: Die bis zum 27.08.2015 getätigte Anlage des Betreutenvermögens in Gold wird genehmigt, weil sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, der bisherigen Anlagepraxis und des mutmaßlichen Willens des Betreuten den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht. Zugleich ordnet das Gericht an, dass das Gold nicht privat, sondern in einem Bankschließfach zu verwahren ist und der Betreuer bis zu einem bestimmten Termin einen Nachweis hierüber vorzulegen hat. Für künftige Vermögensanlagen bleibt die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB bestehen; beabsichtigt der Betreuer andersartige Anlagen, hat er gemäß § 1811 BGB vorab die Genehmigung einzuholen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen; Auslagen des Betreuten werden nicht erstattet.