Beschluss
1 StVK 26/21
LG Rottweil Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROTTW:2021:0602.1STVK26.21.00
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Leitsätze
1. Die vertretbare Organisationsfrist im Rahmen der Organisationshaft kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden.(Rn.18)
2. Eine auf eine feste dreimonatige Organisationsfrist ausgerichtete Praxis ist damit nicht vereinbar.(Rn.19)
3. Das Gericht muss überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde auf den konkreten Behandlungsbedarf des Verurteilten unverzüglich reagiert und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführt. Das bloße Zuwarten auf einen mittel- oder langfristig und damit unangemessen spät freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen.(Rn.20)
4. Das weitere Zuwarten von mehr als fünf Monaten in der Organisationshaft auf einen langfristig freiwerdenden Therapieplatz stellt eine unangemessene Zeitspanne dar und vermag die weitere Organisationshaft nicht zu begründen.(Rn.27)
5. Die Organisationsfrist verlängert sich nicht dadurch, dass der Verurteilte sein Einverständnis dazu, in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes verlegt zu werden, versagt.(Rn.28)
Tenor
1. Der weitere Vollzug der Organisationshaft gegen den Verurteilten ist rechtswidrig.
2. Es wird die Unterbrechung der Organisationshaft angeordnet.
Der Verurteilte ist am 3. Juni 2021 aus der Haft zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vertretbare Organisationsfrist im Rahmen der Organisationshaft kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden.(Rn.18) 2. Eine auf eine feste dreimonatige Organisationsfrist ausgerichtete Praxis ist damit nicht vereinbar.(Rn.19) 3. Das Gericht muss überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde auf den konkreten Behandlungsbedarf des Verurteilten unverzüglich reagiert und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführt. Das bloße Zuwarten auf einen mittel- oder langfristig und damit unangemessen spät freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen.(Rn.20) 4. Das weitere Zuwarten von mehr als fünf Monaten in der Organisationshaft auf einen langfristig freiwerdenden Therapieplatz stellt eine unangemessene Zeitspanne dar und vermag die weitere Organisationshaft nicht zu begründen.(Rn.27) 5. Die Organisationsfrist verlängert sich nicht dadurch, dass der Verurteilte sein Einverständnis dazu, in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes verlegt zu werden, versagt.(Rn.28) 1. Der weitere Vollzug der Organisationshaft gegen den Verurteilten ist rechtswidrig. 2. Es wird die Unterbrechung der Organisationshaft angeordnet. Der Verurteilte ist am 3. Juni 2021 aus der Haft zu entlassen. A. B. wurde durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Februar 2021 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 03. März 2021 rechtskräftig, der Verurteilte befand sich zuvor in Untersuchungshaft und befindet sich seither in Organisationshaft. Am 10. März 2021 hat die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Aufnahmeersuchen an das Zentrum für Psychiatrie (nachfolgend: ZfP) Reichenau gerichtet. Das ZfP Reichenau hat mit Schreiben vom 16. März 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Konstanz am 18. März 2021, mitgeteilt, dass eine Aufnahme voraussichtlich erst am 22. November 2021 erfolgen könne; zur Abklärung einer früheren Aufnahmemöglichkeit möge die Koordinierungsstelle für Aufnahmen in eine Entziehungsanstalt im Land Baden-Württemberg kontaktiert werden. Mit Schreiben vom 23. März 2021 ließ die Staatsanwaltschaft Konstanz über die Justizvollzuganstalt Rottweil - Außenstelle Villingen-Schwenningen - unter Beifügung eines Formblattes beim Verurteilten anfragen, ob er wegen der angespannten Belegungssituation in den Maßregelvollzugseinrichtungen in Baden-Württemberg - eine Aufnahme im ZfP Reichenau sei erst am 22. November 2021 möglich - auch mit einer Vollstreckung der Unterbringung in einem anderen Bundesland, nämlich in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein einverstanden sei, wenn dadurch ein früherer Aufnahmetermin erreicht werden könne. Mit Schreiben vom 22. März 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Konstanz am 24. März 2021, teilte das ZfP Calw als Koordinierungsstelle für Aufnahmen in eine Entziehungsanstalt im Land Baden-Württemberg, welches vom ZfP Reichenau über das Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz informiert worden war, mit, dass nach einer Überprüfung der Aufnahmesituation in ganz Baden-Württemberg gegenwärtig der frühestmögliche Aufnahmetermin am 22. November 2021 im ZfP Reichenau sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des schriftlich erklärten Einverständnisses des Patienten durch das Ministerium für Soziales und Integration die Prüfung eines Aufnahmetermins in einem anderen Bundesland erfolgen könne. Sofern wegen Rechtsmitteln gegen die Organisationshaft die Gefahr bestehe, dass der Unterzubringende auf freien Fuß komme und dem überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegen stünden, möge unverzüglich Mitteilung gemacht werden. Zudem wurde der Hinweis erteilt, dass ab Frühjahr 2021 weitere 30 Therapieplätze im ZfP Weinsberg zur Verfügung stehen würden, sodass sich der Aufnahmetermin noch nach vorne verschieben könne. Unter dem 23. März 2021 berichtete der Leitende Oberstaatsanwalt in Konstanz gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Europa über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 29. März 2021 verfügte die Sachbearbeiterin Wiedervorlage auf den 25. Mai 2021 mit dem Klammerzusatz „Therapieplatz ZfP Weinsberg?“. Mit Antwortschreiben vom 31. März 2021 teilte der Verurteile auf dem Formblatt mit, dass er nicht mit einem Maßregelvollzug in einem anderen Bundesland einverstanden sei. Mit Schreiben vom 30. März 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Konstanz am 21. April 2021, beantragte der Verteidiger, den Verurteilten am 3. Juni 2021 zu entlassen, weil dann die zulässige Dauer der Organisationshaft von 3 Monaten erreicht sei und überschritten werde. Auf eine daraufhin erfolgende nochmalige Anfrage der Staatsanwaltschaft Konstanz beim ZfP Reichenau teilte dieses mit Schreiben vom 26. April 2021, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Konstanz am 28. April 2021, mit, dass nach wie vor der frühestmögliche Aufnahmetermin am 22. November 2021 im ZfP Reichenau sei. Gleichfalls wurden die Zusatzinformationen wie bereits im Schreiben vom 22. März 2021 erteilt. Unter dem 10. Mai 2021 berichtete der Leitende Oberstaatsanwalt in Konstanz erneut gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Europa über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021, eingegangen beim Landgericht Rottweil am 20. Mai 2021, legte die Staatsanwaltschaft Konstanz das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 30. März 2021 der erkennenden Kammer als Beschwerde vor und beantragte, die Fortdauer der Organisationshaft bis zum 22. November 2021 für zulässig zu erklären. Ohne Behandlung der Abhängigkeitserkrankung des Verurteilten sei bei einer Entlassung aus der Haft aufgrund des festgestellten Hangs ohne weiteres mit neuen, den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen entsprechenden, rechtswidrigen Taten zu rechnen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wies die Kammer darauf hin, dass ein Verbleib des Verurteilten in der Organisationshaft bis zu einer „frühestmöglichen“ Aufnahme desselben in einer Entziehungsanstalt am 22. November 2021 rechtswidrig sein dürfte und gab der Staatsanwaltschaft Konstanz als Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, einen früheren, zeitnahen Aufnahmetermin mitzuteilen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Konstanz mit, dass dem Verurteilten kein früherer Aufnahmetermin zur Verfügung gestellt werden könne. B. I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil ist gem. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 462 Abs. 1 S. 1 StPO für den gem. § 485 Abs. 1 StPO zulässigen Antrag des Verurteilten zuständig, da dieser im Bezirk derselben inhaftiert ist. II. Der Antrag des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg. Der weitere Vollzug der Organisationshaft ist rechtswidrig. 1. Die Organisationshaft ist ihrer Rechtsnatur nach Strafhaft, die in Fällen der Anordnung einer Maßregel - ohne Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB - nach Rechtskraft des Urteils und vor Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung des Maßregelvollzugs vollzogen wird. Sie ist nicht ausdrücklich geregelt, in der Strafprozessordnung jedoch implizit angelegt. Denn typischerweise können Verurteilte in der Praxis nicht unmittelbar in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs untergebracht werden. Jederzeit einen sofort verfügbaren Platz vorzuhalten, ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht genau genug absehbar ist, wie viele Straftaten, die eine Unterbringung zur Folge haben, begangen werden, wie schnell Urteile in diesem Bereich ergehen, ob die Unterbringung angeordnet wird und wann ein Urteil rechtskräftig wird. Ist es rechtskräftig, bedarf es somit einer gewissen Übergangsfrist, um die Aufnahme in den Maßregelvollzug zu organisieren. Dies dient der sachgerechten Durchführung der Maßregel und ist insofern auch mit der Zwecksetzung des Urteilsspruchs i.S.v. § 67 Abs. 1 StGB vereinbar (vgl. LG Mannheim, Beschl. v. 1.2.2021 – R 19 StVK 13/21, BeckRS 2021, 3084, Rn. 7 beck-online). Die unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Besserung und Sicherung einerseits und der Freiheitsstrafe andererseits finden unter anderem in der Regelreihenfolge des Vorwegvollzugs der Maßregel einen gesetzlichen Ausdruck. Die Organisationshaft bereitet zum Zweck der Nutzung der „therapeutisch fruchtbaren" Zeit die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge und dem richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vor. Von einer unter dem Gesichtspunkt des Freiheitsgrundrechts unmaßgeblichen bloßen Form des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Maßregel kann wegen deren unterschiedlicher Zwecke jedenfalls bei einer Umkehrung des Vollzugs nicht ausgegangen werden. Eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der Organisationshaft dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1019/01 –, Rn. 29 - 30, juris m.w.N.). Da die durch die Maßregelanordnung bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann, kann die Organisationshaft mit wachsender Dauer einer der Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von deren Zweckverfehlung nahe kommen. Die noch vertretbare Organisationsfrist kann daher nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (vgl. BVerfG aaO, Rn. 32). Eine auf eine feste dreimonatige Organisationsfrist ausgerichtete Praxis ist damit nicht vereinbar (vgl. Bverfg aaO). Vielmehr muss die Kammer überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde auf den konkreten Behandlungsbedarf des Verurteilten unverzüglich reagiert und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführt (vgl. BVerfG aaO, Rn. 34). Das bloße Zuwarten auf einen mittel- oder langfristig und damit unangemessen spät freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 – III-2 Ws 37/21 –, Rn. 14, juris; LG Mannheim aaO, Rn. 8). Es ist die Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit der Bundesrecht konkretisierenden Strafurteile sicherzustellen, und zwar, soweit dies vom Vorhandensein finanzieller Mittel abhängt, unter Hintansetzung anderer, politisch zwar erwünschter, aber nicht in diesem Sinne unerläßlicher anderer Vorhaben. Wird dies versäumt, so liegt hierin eine Verletzung des Rechts, und zwar auch des Rechts möglicher Verletzter auf staatlichen Schutz. Dieses Verhalten darf sich nicht zum Nachteil des Verurteilten im Einzelfall auswirken (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Februar 2000 – 2 Ws 337/99 –, Rn. 22, juris m.w.N.). Mit anderen Worten darf einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält (BVerfG aaO, Rn. 33). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es vor dem Hintergrund der Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG und des § 67 Abs. 1 StGB nicht gerechtfertigt, den Verurteilten weiterhin in Organisationshaft festzuhalten. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Vollstreckungsbehörde den genannten Anforderungen gerecht geworden ist. b) Denn jedenfalls ist eine Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug frühestens am 22. November 2020, mithin ein Zuwarten von nahezu 9 Monaten in der Organisationshaft, ersichtlich rechtswidrig und mit den oben genannten Grundsätzen unvereinbar. Diese Zeitspanne ist erheblich länger als eine solche, die für die verwaltungstechnische Einleitung der Maßregel nötig ist, und somit dem Umstand geschuldet, dass in Baden-Württemberg nicht ausreichend Therapieplätze existieren (so auch schon das LG Mannheim im Beschl. v. 1.2.2021 aaO zu einem Zuwarten nahezu sieben Monate nach Rechtskraft; dazu, dass das Fehlen ausreichender Therapieplätze in Baden-Württemberg seit längerer Zeit, jedenfalls seit Mai 2019 „mehr als bekannt“ ist, siehe Lissner: Die Unterbringung – aktuelle Umsetzungsprobleme sowie Verfassungswidrigkeit der Organisationshaft, StraFo 2019, 489, 492). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass offenbar nicht einmal die angekündigten weiteren 30 Therapieplätze im ZfP Weinsberg im bereits vergangenen Frühjahr 2021 zu einer Entspannung der Situation geführt haben, sodass auch vor diesem Hintergrund kein weiteres Zuwarten geboten ist. Das weitere Zuwarten von mehr als fünf Monaten in der Organisationshaft wäre zum einen ein bloßes Warten auf einen langfristig freiwerdenden Therapieplatz, mithin eine unangemessene Zeitspanne, und vermag die Organisationshaft nicht zu begründen. Zudem läge eine gesetzeswidrige Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte sein Einverständnis dazu, in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes verlegt zu werden, versagt hat. a) Weder das StGB (§§ 64 ff.) noch das PsychKHG, welches die Durchführung des Maßregelvollzuges in Teil 4 regelt, sehen ein Wahlrecht des Verurteilten dahingehend vor, in welcher Maßregelvollzugseinrichtung er untergebracht wird. Eine Unterbringung in einem anderen Bundesland ist damit nach dem Strafvollstreckungsrecht ohne Weiteres auch gegen den Willen des Verurteilten möglich. Die Prüfung der Verfügbarkeit eines früheren Aufnahmetermins in einem anderen Bundesland erlegt daher die Rechtsprechung, wie dargelegt, der Vollstreckungsbehörde auch als Pflicht im Rahmen der unverzüglichen Herbeiführung der Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug auf. b) Sofern die Vollstreckungsbehörde zusätzlich das Einverständnis des Verurteilten mit einer Unterbringung in einem anderen Bundesland als Voraussetzung für eine solche verlangt, wofür es gute Gründe - etwa bezüglich der Frage des Therapieerfolges - geben mag, kann die Versagung eines solchen Einverständnisses nicht dazu führen, dass die Organisationsfrist sich verlängert. Denn es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Verwaltung eines Bundeslandes die Verpflichtung trifft, die nötigen Maßregelvollzugsplätze zur Umsetzung der in ihrem Bundesland ergehenden Urteile zu schaffen. Dabei kann die Unterbringung in einem anderen Bundesland Spitzenbelastungen abfedern und ist im Rahmen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten; umgekehrt bildet aber die Versagung des Einverständnisses nicht rechtliche Grundlage für einen weiteren Freiheitsentzug. III. Da von dem Verurteilten nach Aktenlage keine Delikte aus dem Bereich der Schwerstkriminalität drohen, er bislang insbesondere nicht wegen Gewalt- oder Aggressionsdelikten verurteilt wurde, und vor dem Hintergrund der Freiheitsgrundrechte des Verurteilten hat die Kammer gemäß § 485 Abs. 3 S. 1 StPO als vorläufige Maßnahme die Unterbrechung der Vollstreckung der Organisationshaft angeordnet, dem Antrag des Verurteilten entsprechend und mit Blick auf § 462 Abs. 3 S. 2 StPO ab dem 3. Juni 2021. Dass, wie die Staatsanwaltschaft Konstanz ausgeführt hat, mit neuen rechtswidrigen Taten durch den Verurteilten zu rechnen ist, ist dem Umstand geschuldet, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Kenntnis der Sachlage bis auf Ministeriumsebene hin nicht vermocht hat, dem Verurteilten einen Therapieplatz in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen.