Urteil
7HK O 36/23, 7 HKO 36/23
LG Saarbrücken 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0117.7HK.O36.23.00
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Leitsätze
Re-Import von Medizinprodukten und Arzneimitteln: Zur Abwägung der Rechte des Markeninhabers und des Re-Importeurs; Grundsätze zur Anbringung des Importeur-Aufklebers; Investitionsfunktion der Marke; guter Ruf der Marke; Recht des Markeninhabers zur Bestimmung einer Freistelle hierfür im Abstimmungsverfahren; Recht des Re-Importeurs bei Fehlen gänzlich geeigneter Stellen auf der Originalverpackung.(Rn.36)
(Rn.42)
(Rn.55)
(Rn.59)
(Rn.61)
(Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert wird auf € 100.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Re-Import von Medizinprodukten und Arzneimitteln: Zur Abwägung der Rechte des Markeninhabers und des Re-Importeurs; Grundsätze zur Anbringung des Importeur-Aufklebers; Investitionsfunktion der Marke; guter Ruf der Marke; Recht des Markeninhabers zur Bestimmung einer Freistelle hierfür im Abstimmungsverfahren; Recht des Re-Importeurs bei Fehlen gänzlich geeigneter Stellen auf der Originalverpackung.(Rn.36) (Rn.42) (Rn.55) (Rn.59) (Rn.61) (Rn.67) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 4. Der Streitwert wird auf € 100.000 festgesetzt. A) Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 140 Abs. 1 MarkenG sachlich zuständig. II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folgt daraus, dass der Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte, die den Gegenstand und das Tatwerkzeug der behaupteten Markenverletzung bilden, auch im Saarland stattgefunden hat. III. Die Kammer für Handelssachen ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 4c GVG zuständig. IV. Der Vorsitzende durfte nach § 349 Abs. 3 ZPO entscheiden. B) Die Klage ist indes nicht begründet. I. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG besteht in Bezug auf beide Produkte - ...TÜL 5x5 und 10x10 - nicht. 1. Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert; sie ist nach § 30 Abs. 3 MarkenG als exklusive Lizenznehmerin berechtigt, Unterlassungsansprüche für den Markeninhaber der Wortmarke "...TÜL" geltend zu machen. Auf Anlage K2 wird verwiesen. 2. Unterlassungsansprüche sind nach § 24 MarkenG aber erschöpft; im Übrigen stehen die Art. 34 ff. AEUV auch der Geltendmachung des konkret behaupteten markenrechtlichen Anspruchs entgegen; denn das deutsche Markenrecht ist ebenso wie das europäische Sekundärrecht auch an Art. 34, 36 AEUV zu messen (vgl. Thiering in Hacker/Thiering, MarkenG, 12. A., Rn. 3); danach ist Markenrecht geschütztes gewerbliches Eigentum; seine Nutzung kann jedoch binnenmarktwidrig sein. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur alten Markenrichtlinie hat diesen Konflikt zwischen Territorialprinzip der Marke und Binnenmarktsrecht dahingehend aufgelöst, "dass sich der Markeninhaber gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Parallelimporteur es umgepackt hat, indem er es entweder neu verpackt und die Marke wieder darauf angebracht oder ein Etikett auf die Originalverpackung geklebt hat, es sei denn, die in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen sind erfüllt." (Urteil des Gerichtshofs, C-348/04, Slg. 2007, I-3430ff. - Boehringer Ingelheim / Swingward, Rn. 50). Diese Rechtsprechung dürfte auch für Art. 15 der neuen Markenrichtlinie 2015/2436 weitergelten. Demnach sind Re-Import und Umverpacken gestattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: "- es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware, ..." (Urteil des Gerichtshofs, C-348/04, Slg. 2007, I-3430ff. - Boehringer Ingelheim / Swingward, Rn. 32) Dabei ist zu beachten, dass das Recht des Markeninhabers, sich zu widersetzen, nicht auf die Fälle beschränkt ist, "in denen die durch das Umpacken geschaffene Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist." (Urteil des Gerichtshofs, C-348/04, Slg. 2007, I-3430ff. - Boehringer Ingelheim / Swingward, Tenor 3). Die Frage, ob es den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur "entweder sein eigenes Logo oder ein Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf dem neuen äußeren Karton anbringt ("cobranding") oder … auf dieser Verpackung einen zusätzlichen Aufkleber so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder - auf dem zusätzlichen Aufkleber nicht den Inhaber der Marke angibt" ist aber weiter eine Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist." (Urteil des Gerichtshofs, C-348/04 Boehringer Ingelheim / Swingward, Slg. 2007, I-3430ff). In Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast konstatiert der EUGH: "Hinsichtlich der Voraussetzung, dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann, genügt es, wenn der Parallelimporteur Beweise erbringt, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Dies gilt erst recht für die Voraussetzung, dass die Aufmachung der Ware nicht so sein darf, dass sie den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen kann. Sofern der Importeur einen solchen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es gegebenenfalls Sache des Markeninhabers, der am besten beurteilen kann, ob das Umpacken seinen Ruf und den der Marke schädigen kann, nachzuweisen, dass dies der Fall ist." (Urteil des Gerichtshofs, C-348/04 Boehringer Ingelheim/Swingward, Slg. 2007, I-3430ff, Tenor, vgl. Rn- 51-54). Die Bedingungen für die Berechtigung des Inverkehrbringens wurden im konkreten Fall durch die Beklagte dargetan und nach § 286 ZPO nachgewiesen. Im Einzelnen. a) Dass die Weigerung des Reimports die Märkte innerhalb der Union künstlich abschotten würden, ist unstreitig und nachgewiesen. Zunächst steht aufgrund der Inaugenscheinnahme der Produkte fest, dass es sich um in Frankreich in den Verkehr gebrachte Produkte handelt. Das ergibt sich aus dem Vertriebsaufkleber der Klägerin. Die Produkte wurden also in der EU auf den Markt gebracht, so dass Erschöpfung im Grundsatz in Betracht kommt. Ein Alleinvertrieb in Frankreich begründet eine Abschottung nationaler Märkte, die nur durch die Reimport-Tätigkeit einschließlich Umverpacken aufgebrochen werden kann. Ohne Umverpackung kann ein Arzneimittel ebensowenig wie ein hier gegenständliches Medizinprodukt aus Frankreich in Deutschland vertrieben werden, schon weil eine PZN-Nummer für den Vertrieb in Apotheken ebenso fehlt wie eine Gebrauchsinformation in deutscher Sprache. Gleichwohl gebietet es die Wichtigkeit des Art. 34 AEUV, dass ein Re-Import möglich sein muss. b) Eine Beeinträchtigung der Produkte mit Blick auf ihre Qualität ist nicht zu befürchten. Die Wundversorgungsprodukte in der Umverpackung sind jeweils gesondert steril verpackt. Nur die Umverpackung wurde geöffnet und mit einem weiteren Etikett versehen. c) Das Etikett legt auch klar dar, wer die konkrete Verpackung in Verkehr gebracht hat. Der Re-Importeur ist auf dem Etikett hinreichend klar bezeichnet. d) Die konkrete Aufmachung ist nicht geeignet, den Ruf des Markeninhabers zu schädigen. aa) Der gute Ruf einer Marke ist dabei wesentlicher Teil ihres markenrechtlichen Schutzes. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Marke nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Werbefunktion zukommt; denn die Marke gibt dem Inhaber die Möglichkeit, sie als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie zu benutzen (EuGH, Urteil v. 23.03.2010 - C-236/08, Google und Google France, GRUR 2010, 445, 449, Tz. 92; vgl. auch BGH, BGH, Urteil v. 14.04.2011 - I ZR 33/10 - juris). Es hat weiter in Erwägung gezogen, dass neben der Werbefunktion auch eine Investitionsfunktion der Marke bestehen kann, die die darin liegt, dass der Markeninhaber abseits von Werbemaßnahmen durch gute Arbeit, gute Produkte oder sonstige Geschäftsmethoden einen guten Ruf der Marke aufbauen kann (EuGH, Urteil v. 22.09.2011 - C-323/09, Interflora, GRUR 2011, 1124, 1125, Rn. 38). Eine Beeinträchtigung dieser Funktionen ist bei der Beurteilung der nach dem Gerichtshof allein entscheidenden Frage, ob eine Beeinträchtigung des Rufs der Marke in Betracht kommt, zu berücksichtigen. Dabei ist für die Auslegung auch die durch Art. 34 AEUV geschützte Warenverkehrsfreiheit des Re-Importeurs in den Blick zu nehmen, ebenso wie der Umstand, dass die Medizinprodukte-Verordnung 2017/45 in ihrem Art. 16 zwischenzeitlich die außerhalb des Markenrechts liegenden Umstände des Re-Imports geregelt hat. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus diesen Regeln ein Gebot für den Re-Importeur, die Umverpackung so markenschonend wie möglich durchzuführen; aus Art. 34 AEUV folgt andererseits aber auch ein Recht dazu, den Re-Import durchzuführen. Dieses dürfte sich inzident auch schon aus Art. 16 der Medizinprodukteverordnung ergeben. bb) Im konkreten Fall ist die Markeninhaberin jedoch nicht in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie - die Klägerin - sich dem konkreten Vertrieb widersetzen könnte. Das Gericht war hiervon im Sinne des §286 ZPO davon überzeugt. Im Grundsatz ist es Sache der Beklagten, den entsprechenden Nachweis zu führen. Wie vom EuGH beschrieben, kann insofern aber ein Anfangsbeweis ausreichen, um dem Kläger den Nachweis aufzubürden, dass es zu einer entsprechenden Rufschädigung kommt. Der EuGH hat in seiner zitierten Boehringer-Entscheidung zwei widerstrebende Anforderungen an das Handeln des Re-Importeurs aufgestellt, um den berechtigten markenrechtlichen Ansprüchen des Inhabers zu genügen und andererseits die Warenverkehrsfreiheit und den Binnenmarkt zu schützen: So muss der Re-Importeur einerseits klarstellen, dass das gegenständliche Produkt nicht vom Markeninhaber vertrieben wird, um so die Sphären von Markeninhaber und Re-Importeur abzugrenzen. Andererseits darf der Re-Importeur die Markenzeichen des Originalherstellers nicht beschädigen, überkleben oder die Marke sonst in Mitleidenschaft ziehen. Wie der EuGH in Boehringer mitteilte, darf der Re-Importeur daher die alte Verpackung aus markenrechtlichen Gründen nicht einfach komplett ersetzen. Im hier vorliegenden Fall hat der Re-Importeur das auch markenrechtlich zur Abgrenzung notwendige Etikett auf eine Freifläche der Vorderseite geklebt. Dies allerdings in schlichtem schwarz-weiß gehaltenem Design. Die in Bezug auf ein mögliches Co-Branding immanente Gefahr, dass der Re-Importeur den Ruf des Herstellers durch eine übertriebene Werbung auf der fremden Verpackung ausbeutet, hat sich im konkreten Fall also nicht erfüllt. Näher-, im Ergebnis gleichwohl nicht vorliegend, war dagegen die Befürchtung, durch den Aufkleber auf der Vorderseite könnte die Werbe- oder Investitionsfunktion der Marke beeinträchtigt werden. Die Klägerin hat ihrem Produkt ein "cleanes" Design der Vorderseite gegeben. Der Aufkleber der Beklagten ist auf beiden Packungen vorne unten links angebracht. Die geschützte Wortmarke steht - deutlich größer - zentral oben auf der Packung. Das Design in blau/grau/rosa ist nicht durch die Wortmarke selbst geschützt; entsprechendes ist jedenfalls im hiesigen Rechtsstreit nicht gegenständlich. Den unteren Teil der Vorderseite nimmt ein in weiß-rosa-gehaltenen Verläufen gehaltener Bereich ein, rechts unten findet sich das Zeichen "...medical" mit dem Kennzeichen "...männchen" der Klägerin bzw. Herstellerin. Unten mittig findet sich ein stilisiertes Abbild des Verbandsmaterials. Der Aufkleber nimmt auf der Vorderseite also die Stelle ein, die den weitesten Abstand zu der Streitmarke der Klägerin hat und die am wenigsten den Gesamteindruck auf der Vorderseite stört. Gleichwohl ist festzustellen, dass das "cleane" Design der Klägerin durch den Aufkleber beeinträchtigt wird. Auch aus Sicht des Gerichts hat die Klägerin im Grundsatz aus den genannten markenrechtlichen Erwägungen das Recht, dass die für Werbe- und Investitionsfunktion einer Marke sensible Vorderseite einer Verpackung nicht beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Gerichts besteht mit Blick auf die Verpflichtung des Re-Importeurs, die Marke des Herstellers soweit wie möglich zu schützen, eine Verpflichtung, mit Blick auf die Investitions- und Werbefunktion auch das Design der Verpackung so wenig wie möglich zu stören. Das wird in der Regel ein Anbringen des Etiketts auf einer Vorderseite, die bewusst frei von rechtlichen Hinweisen, Details etc. gehalten ist, verbieten Eine - mit Blick auf Art. 34 AEUV hinreichende - Beeinträchtigung der Wortmarke "...TÜL", setzt aber voraus, dass die Beklagte eindeutig schonendere Möglichkeiten hätte, in Abstand zu Marken der Klägerin und weniger störend ihren Aufkleber anzubringen. Insofern war indes festzustellen, dass auf der Rückseite der Packungen weder bei den 5x5 noch bei den 10x10 Versionen hinreichend große, geeignete Freiflächen auf vorhanden waren, auf denen die Beklagte ihre Aufkleber weniger störend mit Blick auf Design oder Markenrechte hätte anbringen können. Rechts unten befand sich zwar eine potenziell freie Fläche. Diese hat die Klägerin aber selbst mit einem Vertriebsaufkleber für Frankreich belegt, der seinerseits Markenzeichen wie das ...-Männchen trägt. Der Aufkleber könnte auf der Rückseite also nur angebracht werden, indem Design-Elemente der Schachtel (rote Einfassung), der Text der Verpackung (Beschriftung in verschiedenen Sprachen), die Herstellerangaben, das Herstellerlogo, die gegenständliche Wortmarke, der Aufkleber der Klägerin mit den ...männchen zum Frankreich-Vertrieb oder die Größenangaben überklebt würden. Auch würde er an verschiedenen Stellen sehr nah an Marken der Klägerin heranrücken und so das Differenzierungsgebot nicht mehr erfüllen. Aus Sicht des Gerichts würden alle diese Möglichkeiten die Reche der Klägerin daher im Vergleich zu der von der Beklagten gewählten Stelle gleichviel oder stärker beeinträchtigen. Auch ist der Aufkleber nicht zu groß oder zu bunt, da er nur Pflichtangaben enthält und in kleiner Schrift und schwarz-weiß nüchtern gefasst ist. Die Herstellerseite hat der Beklagten im Abstimmungsverfahren vor Inverkehrbringen des Re-Imports auch keinen Vorschlag unterbreitet, wo sie den Aufkleber anbringen könnte. Zwischen den Parteien besteht insofern eine Art gesetzliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen auch § 242 BGB anwendbar ist. Bestimmt der Hersteller eine für den Re-Importeur mit Blick auf Größe, Lage und Möglichkeit der industriellen Umverpackung zumutbare Stelle auf seiner Verpackung, wird der Re-Importeur diese in aller Regel auch nutzen müssen. Insofern hat der Hersteller bzw. Markeninhaber das Kontrollrecht über die Frage, wie seine Verpackung außerhalb der von ihm bespielten Teilmärkte der EU in Verkehr kommt. Wegen Art. 34 AEUV muss der Re-Import durch die Beklagte aber grundsätzlich möglich sein. Dazu gehört wegen der Anforderungen des EuGH auch eine Etikettierung, die die Sphären von Hersteller und Re-Importeur abgrenzt. Im konkreten Fall lässt sich Entsprechendes nicht erkennen, so dass auch die Nutzung der Vorderseite im konkreten Fall ausnahmsweise nicht angegriffen werden kann. Denn sie stellt im konkreten Fall die markenschonendste Art der Umverpackung dar. e) Schließlich ist auch die Unterrichtung und Musterübersendung in der Zeit erfolgt. II. Die übrigen Ansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. D) Der Streitwert war nach § 3 ZPO mit € 100.000 zu bemessen, nachdem die Klägerin den Angriffsfaktor in der Klage so angegeben hat. E) Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 709 ZPO. I. Die Parteien streiten als Markeninhaber (bzw. dessen Vertreter) und Re-Importeur von Medizinprodukten um markenrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Gestaltung der Verpackung von Wundauflagen nach Umverpackung durch die Beklagte. 1. a) Die Klägerin gehört zur französischen Unternehmensgruppe .... Sie vertreibt die von Laboratoires ..., ..., ..., ... ..., Frankreich, hergestellten Wundversorgungsprodukte (Medizinprodukte) in Deutschland. ... RECHERCHE INNOVATION ET DEVELOPPEMENT, ..., ..., ... ..., ist Inhaberin der aktiven deutschen Wortmarke "...TÜL" (Nummer 39962437) für Verbandmaterial (Warenklasse 5). Sie hat die Klägerin mit Vereinbarung vom 29./31.10.2021 ermächtigt, als exklusive Lizenznehmerin der ...-Marken in Deutschland Ansprüche aus den ...-Marken in Deutschland geltend zu machen und durchzusetzen. b) Die Beklagte re-importiert Produkte der ... unter anderem aus Frankreich und vertreibt sie auf dem deutschen Markt. Dazu erwirbt und öffnet sie die Packungen, ändert die Gebrauchsinformation und versieht die Packung mit einem Etikett, das auf den Vertrieb durch die Beklagte hinweist und weitere Informationen enthält. Zwischen den Parteien bestehen diesbezüglich keine direkten Geschäftsbeziehungen. 2. Zu den Wundversorgungsprodukten, die die Klägerin von Laboratoires ... bezieht, gehören auch flexible Lipidokolloid-Wundauflagen, die unter der Marke "...Tül" angeboten und vertrieben werden. So vertreibt die Klägerin etwa ...Tül 10 cm x 10 cm, 10 Stück oder ...Tül 5 cm x 5 cm, 10 Stück. ...Tül 10 cm x 10 cm, 25 Stück und ... 5 cm x 5 cm, 40 Stück, werden von der Klägerin in Deutschland nicht vertrieben. Laboratoires ... vertreibt diese Packungsgrößen nur in 2 europäischen Ländern, nämlich in Frankreich und in England. Diese Großpackungen (25 Stück und 40 Stück) sind in den jeweiligen Ländern nicht mit einer Gebrauchsinformation (GBI) in deutscher Sprache versehen und insoweit in Deutschland nicht ohne Umpackhandlungen (hinzufügen einer GBI in deutscher Sprache, Aufnahme von Mengenhinweisen in deutscher Sprache, etc.) vertriebsfähig. 3. Die Beklagte hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 4. April 2023 darüber informiert, dass sie beide Produkte umverpackt in Deutschland in den Verkehr bringen möchte. Mit Schreiben vom 29.6.2023 überließ die Beklagte der Klägerin dann Muster (Anlage K6), die den Abbildungen im begehrten Unterlassungstenor entsprechen. Die Front- bzw. Rückseiten-Flächen und die Aufkleber der Beklagten betragen nach Inaugenscheinnahme durch das Gericht: Version 5x5cm: ca. 12cm x 9 cm (Packung) - 3,4cm x 2,4cm (Etikett) Version 10x10cm: ca. 17cm x 14cm (Packung) 4,4cm x 3,5cm (Etikett) Das Gericht hat beide Verpackungen in Augenschein genommen und als Beweismittel asserviert. Die Verpackungen wirken - zumindest für das Gericht - im Original größer, als es in der bildlichen Wiedergabe den Anschein hat, was für die Beurteilung der Größe der Freiflächen von Bedeutung sein mag. Unstreitig hat die Beklagte ein Etikett auf der Vorderseite der Verpackung angebracht. Dieses Etikett mit der Angabe "Informationen bereitgestellt" dient den Kennzeichnungsvorgaben gemäß Art. 16 Abs. 3 MDR. Es enthält weiterhin die Angaben zur PZN (nummerisch und als Strichcode) des Parallelimporteurs unter Angabe der Importeur-Kontaktdaten. Gleiches gilt für die ebenfalls erforderliche Angabe zum Inhalt der Packung (Anzahl der Wundauflagen), da diese Pflichtangabe (siehe Anhang I der MDR Ziffer 23.2 Buchst. b) im Original nicht in deutscher Sprache aufgebracht ist ("25 bzw. 40 PSTS"). 4. Die Klägerin beanstandete in der Folge allein, dass die Beklagte das Etikett auf der Frontseite der Sekundärverpackung, auf der sich im Original kein Aufkleber oder Hinweis befindet, aufgebracht hat. Mit Schreiben vom 13.8.2023 erklärte die Beklagte ausdrücklich, sich hieran nicht halten zu wollen. II. Die Klägerin ist der Ansicht, die Gestaltung der Beklagtenseite beeinträchtige die Werbe- und Investitionsfunktion ihrer Wortmarke "...TÜL". Erschöpfung sei nicht eingetreten, nachdem die Verpackung nicht "so" in den unionsrechtlichen Verkehr gebracht worden sei. Die Frontseite der Sekundärverpackung sei die wichtigste Fläche, um das Produkt insgesamt attraktiv wirken zu lassen, weil die Frontseite typischerweise das erste sei, was von Verbrauchern wahrgenommen werde (z.B. wenn die Verpackungen eingereiht in einem Regal stehen). Um die fehlende Sichtbarkeit/Haptik hinsichtlich der Wundauflagen adäquat zu ersetzen, werde auf die Gestaltung der Frontseite der Sekundärverpackung erheblichen Wert gelegt. Auf die Frontseite der vertriebenen Wundversorgungsprodukte werden auch keine Etiketten von der Klägerin oder der Herstellerin aufgenommen. Diese notwendigen Informationen finden sich vielmehr auf der Rückseite, was im Markt auch absolut üblich sei. Sie behauptet, sie habe in den seltensten Fällen Re-Importe mit einem Aufkleber auf der Frontseite erhalten. Sie ist der Ansicht, die Rückseite sei geeignet, um einen Aufkleber wie den der Beklagten anzubringen. Sie beantragte zuletzt: 1. Der Beklagten wird es verboten, ohne Zustimmung der Markeninhaberin oder Klägerin im geschäftlichen Verkehr die mit der Marke ...TÜL gekennzeichneten Verpackungen mit Wundauflagen (i) ...Tül 10 cm x 10 cm, 25 Stück und/oder (ii) ...Tül 5 cm x 5 cm, 40 Stück die die Beklagte geöffnet und mit einer übersetzten Gebrauchsinformation in deutscher Sprache versehen hat, wie nachfolgend dargestellt mit einem von ihr aufgebrachten Etikett auf der Frontseite der Sekundärverpackung anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen: und/oder 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht. III. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Da ein markenrechtlich relevantes Umpacken (durch den Austausch der Gebrauchsanweisung) vorliege, sei auf der neuen Verpackung - wie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorliegend durch einen Aufkleber auf einer Freifläche geschehen - klar anzugeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. Durch die Platzierung des Re-Importeur-Etiketts werde der Ruf der Marke ...Tül nicht geschädigt. Die Gestaltung des ordentlichen Aufklebers, der auch ordentlich auf einer Freifläche aufgebracht sei, schädige nicht den Ruf der Marke oder ihres Inhabers. Der Parallelvertreiber sei frei, auf welcher Freifläche er die nach Richterrecht (markenrechtliche BMS-Kriterien) und Art. 16 Abs. 3 MDR, nach Anhang I der MDR Ziffer 23.2 Buchst. b erforderlichen Angaben (25 bzw. 40 Wundauflagen) sowie seine Kontaktdaten und PZN aufbringe. Eine Verpflichtung, dafür die Rückseite der Packung zu nutzen, bestehe nicht. In Bezug auf das Erfordernis, die Angaben "klar" anzugeben, sei die Angabe auf der Frontseite in der vorliegenden Form gerade sinnvoll. Besonders deutlich werde dadurch auch, dass keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Vertreiber in Frankreich und dem Parallelvertreiber in Deutschland bestehe. IV. Das Gericht hat mündlich verhandelt. Das schriftsätzliche Vorbringen wird ergänzend in Bezug genommen. Insbesondere wurden die Packungen in Augenschein genommen.