Urteil
1 S 4/16
LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Sparkassenkundin hat keinen Anspruch gegen die Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr keine Vordrucke mit ausschließlich männlicher Bezeichnung zu verwenden sondern solche, in denen sie als weibliche Person erscheint.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.32)
2. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken können die Begriffe „Sparer“ und „Kontoinhaber“ ausschließlich als „generisches Maskulinum“ verstanden werden. Hierunter versteht man grammatisch maskuline Substantive, die in den hergebrachten Vorschriften verallgemeinernd geschlechtsneutral verwendet werden.(Rn.38)
3. Es ist für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe nicht eine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergeht.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken - 36 C 300/15 (12) - vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt.
6. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Saarbrücken - 36 C 300/15 (12) - vom 31. März 2016 auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sparkassenkundin hat keinen Anspruch gegen die Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr keine Vordrucke mit ausschließlich männlicher Bezeichnung zu verwenden sondern solche, in denen sie als weibliche Person erscheint.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.32) 2. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken können die Begriffe „Sparer“ und „Kontoinhaber“ ausschließlich als „generisches Maskulinum“ verstanden werden. Hierunter versteht man grammatisch maskuline Substantive, die in den hergebrachten Vorschriften verallgemeinernd geschlechtsneutral verwendet werden.(Rn.38) 3. Es ist für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe nicht eine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergeht.(Rn.38) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken - 36 C 300/15 (12) - vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt. 6. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Saarbrücken - 36 C 300/15 (12) - vom 31. März 2016 auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, im Kundenverkehr ihr gegenüber Formulare zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Die Beklagte, die zum Deutschen Sparkassen- und Giroverband gehört, verwendet im Geschäftsverkehr - auch gegenüber der Klägerin - Formulare und Vordrucke ohne weibliche Beschreibung. Sie bezieht diese von dem Deutschen Sparkassenverlag. Eine Rechtskommission des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes passt die Formulare jeweils an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an und trägt insoweit das Haftungsrisiko. Im persönlichen Gespräch und an die Klägerin persönlich adressierten Schreiben spricht die Beklagte die Klägerin mit „Frau“ an. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Bl. 5-6 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr gegenüber Formulare zu verwenden, die eine weibliche Form vorsehen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sie durch die Verwendung der Formulare und Vordrucke in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Durch die Anrede von Kundinnen in männlicher Anspracheform werde sie unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz konkret benachteiligt. Die Beklagte sei gemäß Art 3 GG verpflichtet, Männer und Frauen gleich zu behandeln. Auch das Saarländische Gleichstellungsgesetz gebiete eine geschlechtsneutrale Bezeichnung. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen der Unterzeichnerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Der Klägerin stehe mangels gesetzlich vorgeschriebener Handhabe für die Umsetzung einer geschlechtsneutralen Sprachregelung kein Individualanspruch ihr gegenüber zu. Sie sei auf die Nutzung standardisierter Vordrucke im Massengeschäft aus Gründen der Rechtssicherheit und des Haftungsrisikos angewiesen und könne daher keine Veränderungen an den Vordrucken vornehmen. Durch Urteil vom 12. Februar 2016 (Bl. 54-62 d. A.) hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 24. Februar 2016 zugestellte (Bl. 66 d. A.) Urteil hat die Klägerin mit am 24. März 2016 vorab per Fax bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit vorab per Fax am 25. April 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Benachteiligung ihrer Person resultiere bereits daraus, dass sie ausschließlich in der männlichen Form angesprochen werde und auf den Formularen auch unter männlicher Bezeichnung zu unterschreiben habe. Hierdurch werde sie als Frau totgeschwiegen und quasi „geschlechtsumgewandelt“. Gerade in Massengeschäften sei wichtig, dass die gesamte Bevölkerung angesprochen werde. Das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz verlange in § 28 die geschlechtsneutrale Bezeichnung. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 823 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu. Die Beklagte könne den Sparkassenverlag anweisen, eine Hälfte der Formulare in weiblicher Ansprache zu drucken oder die Änderungen selbst vornehmen. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit der Klägerin Vordrucke zu verwenden, in denen die Klägerin als weibliche Person erscheint; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Unterzeichnerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie verwende in den Formularen und Vordrucken lediglich die vom Gesetz und der Rechtsprechung im Bankenbereich verwendeten einheitlichen rechtlichen Bezeichnungen für ihre jeweiligen Vertragspartner. Es handele sich hierbei nicht um eine Ansprache. Der jeweilige Kunde erscheine im Übrigen individualisiert und erkennbar als Person weiblichen oder männlichen Geschlechtes. Die Klägerin habe der Verwendung der Begrifflichkeiten bei Abschluss ihres Kundenvertrages eindeutig zugestimmt. Eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes liege nicht vor. Die Regelungen des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes seien nicht drittschützend. Es liege auch kein zielgerichteter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2017 (Bl. 131-132 d. A.) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14 -, juris [Rn 5]). In der hier vorliegenden nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit bestimmt sich der Wert der Beschwer der Rechtsmittelklägerin nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für die Rechtsmittelklägerin zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14 -, juris [Rn 13]). Ungeachtet dessen, dass vorliegend insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin sich durch die Handhabung der Beklagten auch in ihren Grundrechten verletzt sieht, ist in Ermangelung belastbarer Anhaltspunkte für ein geringeres oder höheres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert der Beschwer von 5.000,00 € auszugehen (BGH a. a. O.). Dass das Erstgericht den Streitwert mit lediglich 2.000,00 € bemessen hat, steht - ungeachtet der gebotenen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - nicht entgegen, da das Berufungsgericht bei der Prüfung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ist (BGH, a. a. O. [Rn 16]). II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass die Klägerin keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleiten kann. Die Klägerin hat weder erst-, noch zweitinstanzlich nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Form sie als Kundin von der Beklagten ungünstiger behandelt würde als männliche Kunden. Durch das AGG wird keine generelle Verpflichtung begründet, im Wirtschafts- und Rechtsverkehr durchgehend geschlechtsneutral zu formulieren. § 11 AGG enthält diesbezüglich eine Sonderregelung nur für den vorliegend nicht einschlägigen Fall der Stellenausschreibung (Bauer/Krieger, AGG, 4. Auflage 2015, § 1 Rn 26). 2. Ebenso hat das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin aus § 28 des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes (SLGG) verneint. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei § 28 SLGG nicht um eine drittschützende Norm. a) Nicht jeder durch eine Norm begründeten Rechtspflicht der Verwaltung entspricht ein subjektives Recht des Bürgers. Nach der Schutznormtheorie vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen und durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, juris [Rn 18]). Diese Voraussetzungen liegen allgemein dann vor, wenn bei einer Norm zusätzlich zu dem von ihr angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist. Entscheidend ist jeweils der Inhalt und Zweck der in Betracht kommenden Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 48.69 -, juris [Rn 14]). Drittschützende Wirkung kann danach nur solchen Rechtsvorschriften zukommen, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Die Rechtsvorschriften müssen einen geschützten Personenkreis erkennbar werden lassen, der sich aus individualisierenden Merkmalen von der Allgemeinheit unterscheidet (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 B 62/11 -, juris [Rn 39]). b) Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Regelung des § 28 SLGG unmittelbar nur an Dienststellen und Behörden, nicht jedoch an Dritte. § 28 SLGG selbst enthält keine Anhaltspunkte, dass die Regelung einen konkretisierbaren Personenkreis schützen soll. Geschützt wäre lediglich die Allgemeinheit, da das Gebot der geschlechtsneutralen Formulierung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern insgesamt dient. Geschützt wäre jede einzelne Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes ohne jegliche Konkretisierung. Bereits mangels hinreichend deutlicher Erkennbarkeit eines aus individualisierbaren Merkmalen von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Personenkreises scheidet die Annahme eines drittschützenden Charakters des § 28 SLGG aus. Wie das Erstgericht weitergehend zutreffend ausgeführt hat, lässt die Norm im Kontext der übrigen gesetzlichen Regelungen keinen zielgerichteten Schutz zugunsten von Frauen erkennen, sondern stellt allenfalls lediglich einen Reflex der Vorgabe der Verwendung einer geschlechtsneutralen Sprache dar. Dies reicht für die Annahme eines drittschützenden Charakters der Norm allerdings generell nicht aus (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 10/92 -, juris [Rn 21]). c) Hinzu tritt, dass Zweck des SLGG ausweislich § 1 Abs. 1 SLGG die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) durch die Gewährleistung gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern, den Abbau bestehender Unterrepräsentanzen von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen sowie die Vermeidung von Nachteilen durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten. Durch die Bezugnahme insbesondere auf den zweiten Satz des Art 3 Abs. 2 GG gibt das SLGG zu erkennen, dass es nicht das subjektive Abwehrrecht eines klassischen Grundrechtes im Vordergrund sieht, sondern vielmehr einen Auftrag zum staatlichen Handeln (Ory, Texte und Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetzes-LGG, § 1 Rn 1.2). Auch hieran wird deutlich, dass der Zweck des SLGG nicht darin besteht, dem Einzelnen einen Individualanspruch zuzuerkennen, sofern dies nicht ausdrücklich in den jeweiligen Regelungen normiert ist. Dies ist bei § 28 SLGG nicht der Fall. Der reine Sprachgebrauch stellt zudem keine Benachteiligung im Sinne des § 4 SLGG dar. 3. Auch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann die Klägerin keine (ihrem Begehren gleichkommende) Unterlassung der Verwendung von Vordrucken mit ausschließlich männlicher Bezeichnung ihr gegenüber herleiten. Es liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Grundrechtsverstöße der Beklagten vor. a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte unmittelbar grundrechtsgebunden ist (BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, juris). b) Die Klägerin wird durch die Verwendung von Formularen, die nicht auch die weibliche Bezeichnung verwenden, indes nicht in ihren Grundrechten verletzt. (1) Soweit die Beklagte individuell an die Klägerin herantritt, spricht sie diese unstreitig in der weiblichen Form an. Diesbezügliche Grundrechtseingriffe werden von der Klägerin nicht behauptet. (2) Auch soweit die Beklagte Formularvordrucke ohne gesonderte weibliche Bezeichnung verwendet, die sie von dem Deutschen Sparkassenverlag bezieht, wird die Klägerin nicht in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) verletzt. (a) Es mangelt bereits an einem Grundrechtseingriff. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris [Rn 68]). Dass die Beklagte durch die Verwendung der ihr vorgegebenen Formularvordrucke final in Grundrechte der Klägerin eingreifen wollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aber auch nach dem modernen, faktisch-mittelbaren Eingriffsbegriff (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris [Rn 70]) liegt kein Eingriff vor. Ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn die Annahme der Klägerin, sie werde durch die Ansprache in ausschließlich männlicher Form als Frau totgeschwiegen, ihrer weiblichen Existenz beraubt und sozusagen „geschlechtsumgewandelt“ zutreffend wäre. Das ist indes nicht der Fall. Dies würde voraussetzen, dass die Verwendung der Begriffe „Sparer“, „Kontoinhaber“ in Formularvordrucken und ähnlichen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ausschließlich männliche Bezeichnung in dem Sinne verstanden werden würde, dass sie das natürliche Geschlecht einer Person bezeichnen. In diesem Sinne können die Begriffe jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht verstanden werden. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken können die Begriffe ausschließlich als „generisches Maskulinum“ verstanden werden. Hierunter versteht man grammatisch maskuline Substantive, die in den hergebrachten Vorschriften verallgemeinernd geschlechtsneutral verwendet werden (Foth, JR 2007, 410). Es ist für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe nicht eine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergeht (BAG, Beschluss vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 -, juris [Rn 26]). Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass beispielsweise eine männliche Bezeichnung verwandt werden kann, ohne allein auf männliche Arbeitnehmer hinzuweisen, ebenso wie beispielsweise § 611b BGB nur vom Arbeitnehmer, nicht aber auch von der Arbeitnehmerin sprach (MüKoBGB/Thüsing, 7. Auflage 2015, AGG § 11 Rn. 4-7, beck-online). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits seit 2.000 Jahren schon im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personengruppen beiderlei Geschlechts das Maskulinum als Kollektivform verwendet und es sich insoweit um nichts weiter als die historisch gewachsene Übereinkunft über die Regeln der Kommunikation handelt. Auch die juristische Fachsprache verwendet traditionell das Maskulinum geschlechtsneutral als Kollektivform (Stillner, WRP 2011, III-IV). Hinzu tritt, dass bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne Weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Mai 2016 - 6 Sa 419/15 -, juris [Rn 75]). Auch der BGB- Gesetzgeber formuliert in dieser Weise. Grundsätzlich kann von der Beklagten nicht verlangt werden, genauer zu sein als das Gesetz(BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, juris [Rn 8]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundlegend von den jeweils stattgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, juris und Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 BvR 2027/11 -, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG darin gesehen, dass die jeweiligen transsexuellen Beschwerdeführerinnen nach wie vor und entgegen deren selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit in männlicher Form angesprochen worden. Den Fällen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen bei einer persönliche Ansprache bzw. persönlichem Schriftverkehr eine männliche Anrede verwendet wurde. Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Fall wurde die männliche Bezeichnung in den den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalten der Gestalt verwendet, dass sie das natürliche Geschlecht der angesprochenen Person bezeichneten und bezeichnen sollten. (b) Ginge man entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung davon aus, dass die Verwendung des generischen Maskulinums einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellen würde, so würde es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit einer unterstellten Verletzungshandlung fehlen, was das Erstgericht ebenfalls zutreffend dargestellt hat. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 -, juris [Rn 19]). Die Rechtswidrigkeit wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht indiziert. Auch eine Umkehr der Beweislast gemäß § 14 SLGG findet nicht statt. Dieser ist bereits nach seiner sprachlichen Fassung nicht einschlägig, gilt insoweit nämlich ausschließlich zu Lasten des Dienstherrn und somit nicht außerhalb eines vorliegend nicht gegebenen Dienstverhältnisses. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Verwendung von allgemein gehaltenen Formularen und Vordrucken, die sich erkennbar an den gesamten am Geschäftsverkehr beteiligten Personen- und Kundenkreis, und nicht individuell und individualisiert an eine bestimmte Person richten, allenfalls einen geringen Eingriff darstellen. In Ansehung der sprachhistorischen Anerkennung des generischen Maskulinums als verallgemeinernd geschlechtsneutral geht mit der Verwendung der Formulare und Vordrucke weder eine Herabwürdigung der Person der Klägerin, noch eine Benachteiligung im geschäftlichen Verkehr einher. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Bewältigung ihres Massengeschäftes handhabbar bleiben muss. Die von der Klägerin geforderte Verwendung männlicher und weiblicher Bezeichnungen würde für die Beklagte mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand einhergehen. Die Beklagte müsste entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich eine Hälfte der Formulare in weiblicher, und die andere Hälfte in männlicher Anredeform vorhalten. In Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten, wonach beispielsweise insbesondere eine nicht unerhebliche Anzahl von Konten als Gemeinschaftskonten geführt werden, müsste die Beklagte Formulare bereithalten, die einerseits Einzelkonten von männlichen oder weiblichen Personen erfassen, andererseits aber auch Vordrucke, die die unterschiedlichen Kombinationen von Gemeinschaftskonten erfassen, d. h. solchen, die ausschließlich von mehreren männlichen Personen unterhalten werden, solchen, die ausschließlich von mehreren weiblichen Personen unterhalten und solchen, die von männlichen und weiblichen Personen gemeinschaftlich unterhalten werden. Denn dem Sprachverständnis der Klägerin folgend hätte jeder einzelne Kontoinhaber einen Anspruch darauf, dass er seinem Geschlecht entsprechend bezeichnet wird. Gleiches gilt beispielsweise weitergehend in Bezug auf Darlehensverträge. Auch hier gibt es gerichtsbekannt viele verschiedene Konstellationen hinsichtlich der darlehensnehmenden Person(en). Bei Überweisungsträgern müsste eine noch weiter differenzierte Vielzahl unterschiedlicher Formulare vorgehalten werden, da sowohl hinsichtlich der jeweils Kontoinhabenden Person(en) sprachlich differenziert werden müsste, als auch hinsichtlich der Person(en), zu deren Gunsten die Überweisungen getätigt werden. Hinzu tritt, dass die Verwendung sowohl der weiblichen, als auch der männlichen Form dazu führen würde, dass vorformulierte Texte in ihrem Umfang aufgebläht würden und dies insgesamt zu Lasten der Lesbarkeit und Verständlichkeit gehen würde (gegen die Verwendung von Paarformeln mit eigehender Begründung siehe bereits den Bericht der Arbeitsgruppe Rechtssprache vom 17. Januar 1990, BT-Drucksache 12/1041). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis und auch in Ansehung des Gebotes der Gleichstellung von Frauen und Männern ist es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt anerkannt, dass insbesondere das Argument der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit rechtfertigt, weiterhin das generische Maskulinum zu verwenden (s. bspw. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - OVG 60 PV 11.15 -, juris [Rn 1]: „im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen bei Personenangaben verzichtet; die jeweils andere Sprachform ist stets mit eingeschlossen.“; ebenso VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 K 465/15.NW -, juris [Fußnote 1]). Auch die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Frauen und Jugend vom 05. Juni 1992 sah einschränkend vor, auf die Verwendung des generischen Maskulins in der Amtssprache ganz, in der Vorschriftensprache so weit wie möglich zu verzichten, wenn Gründe der Lesbarkeit und Verständlichkeit dem nicht entgegenstehen (Bt-Drs. 12/2775 S. 3). Der Bundestag hat sich dieser Empfehlung angeschlossen (Plenarprotokoll 12/132, S. 11525). Auch von Frauen selbst wird das generische Maskulinum zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwendet (s. bspw. Annemarie Aumann, Melanie Hack, Ph. D., Wahlarbeitszeit und Arbeitszeitflexibilisierung Modelle einer selbstbestimmten Erwerbsbiografie in Deutschland und Norwegen, ZESAR 2016, 266-276 [Fußnote 6], über juris). Ein unterstellter Eingriff wäre somit bereits aus den vorgenannten Gründen nicht rechtswidrig, da einerseits eine entsprechende Gestaltung von Formularen zulasten der Lesbarkeit und Verständlichkeit eine erhebliche Behinderung der Bewältigung des Massengeschäftes der Beklagten bedeuten würde und andererseits die Beklagte einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand vollziehen müsste, um der von der Klägerin geforderten geschlechtsneutralen bzw. geschlechtskorrekten Bezeichnung gerecht zu werden. Bereits diese schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegen den gering wiegenden Eingriff, sofern man einen solchen entgegen der Fassung der Kammer annehmen wollte. Dahinstehen kann daher, ob und welche haftungsrechtlichen Folgen für die Beklagte entstehen würden, wenn diese mit eigenen Vordrucken von denjenigen des Deutschen Sparkassenverlages, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit einer jeweiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren, abweichen würde, wobei aus Sicht der Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unschädlichen Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung (Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, juris [Rn 23]) durch die bloße dem natürlichen Geschlecht entsprechende Bezeichnung haftungsrechtliche Probleme nicht entstehen dürften. (3) Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 3 GG nicht die Verwendung von Formularen und Vordrucken in der von ihr gewünschten Art verlangen. (4) Besteht der Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht, ist nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, Formulare und Vordrucke des Deutschen Sparkassenverlages zu verwenden und ob und inwieweit sie in diesem Falle überhaupt Einfluss auf den Deutschen Sparkassenverlag hätte und diesen zum Erstellen entsprechender Vordrucke und Formulare veranlassen könnte. Soweit die Klägerin in ihrer persönlichen Stellungnahme (Bl. 133 d. A.) ausführt, der Deutsche Sparkassenverlag müsse verpflichtet werden, Formulare und Vordrucke in weiblicher und männlicher Form zu drucken, ist die Beklagte nicht passiv legitimiert. 4. Mangels Bestehen eines Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten. III. Die Revision ist zuzulassen. Insbesondere in Ansehung der behaupteten Verletzung von Grundrechten liegen die Voraussetzungen der Revision vor. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob ein Individualanspruch auf Verwendung einer dem natürlichen Geschlecht entsprechende Bezeichnung besteht, liegt, soweit für die Kammer ersichtlich, nicht vor. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich durch die Handhabung der Beklagten in ihren Grundrechten verletzt sieht, in Ermangelung belastbarer Anhaltspunkte für ein geringeres oder höheres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert der Beschwer von 5.000,00 € festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG war zugleich unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz zu ändern, wozu die Kammer berechtigt ist, solange das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt (BGH, Beschluss vom 07. April 1989 - V ZR 34/88 -, juris).