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Urteil

1 O 60/17

LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine nicht auf eine Geldleistung gerichtete einstweilige (Leistungs-)Verfügung ist unzulässig.(Rn.37) (Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine nicht auf eine Geldleistung gerichtete einstweilige (Leistungs-)Verfügung ist unzulässig.(Rn.37) (Rn.43) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Vollstreckungsgegenklage gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.12.2006 ist durch Prozessurteil abzuweisen, da sie unzulässig ist. 1. Allerdings scheitert die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht bereits daran, dass die Klägerin das angeordnete Zwangsgeld zwischenzeitlich bereits gezahlt hat. Das Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Gläubiger - wie vorliegend - den Vollstreckungstitel noch in den Händen hält, nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 362/87 -, juris [Rn 5]). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch wenn das bislang festgesetzte Zwangsgeld von der Klägerin gezahlt wurde, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin auch weiterhin bzw. erneut den uneingeschränkten Zugang zu dem System verweigern sollte, erneut ein Zwangsgeldverfahren betreiben wird. 2. Die Vollstreckungsgegenklage ist gleichwohl unzulässig. a) Nach einhelliger Meinung ist die Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Rechtschutzmöglichkeit der §§ 927, 936 ZPO grundsätzlich unzulässig (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 767 ZPO, Rn. 7; MüKo, § 767 Rn. 37; Wieczorek/Schütze - Sponheimer, ZPO, 4. Auflage 2016, § 767 Rn .14; HK-ZPO/Kindl, 7. Auflage, § 767 Rn. 9; PG/Scheuch, 8. Auflage, § 767 Rn. 3;Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 767 Rn. 7, beck-online). b) Soweit die Auffassung vertreten wird, die Vollstreckungsgegenklage sei bei Befriedigungs- oder Leistungsverfügungen zulässig, wird diese Auffassung teilweise einschränkend lediglich auf Leistungsverfügungen beschränkt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind (Herget in Zöller, a. a. O. Rn. 6; Thomas/Putzo, § 936 Rn. 15) bzw. auf einmalige Leistung gerichteten einstweiligen Verfügungen (Stein/Jonas-Grunsky, § 938 Rn. 41; OLG Hamburg, MDR 1960, S. 59). Nach dieser Auffassung wäre die Vollstreckungsgegenklage vorliegend unzulässig, da die einstweilige Verfügung nicht auf eine (einmalige) Geldleistung gerichtet ist. c) Aber auch soweit die Auffassung vertreten wird, bei Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügungen sei die Vollstreckungsgegenklage generell zulässig (Wieczorek/Schütze-Sponheimer a. a. O.; MüKo, 5. Auflage 2016, § 767 Rn. 37 und § 938 ZPO Rn. 55; in diesem Sinne evt. auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 928 Rn. 8), vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die Vertreter dieser Auffassung heben soweit ersichtlich zur Stützung ihrer Auffassung durchgehend auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris (= BGHZ 24, 269-279) ab. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich zur Begründung dieser Auffassung allerdings nicht heranziehen, sie steht einer derartigen Auffassung vielmehr entgegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandelt im Ausgangspunkt bereits nicht die Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweilige Verfügung, sondern die Frage, ob eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweilige Unterhaltsanordnung gemäß §§ 627, 627b ZPO a. F. zulässig ist. Auch hinsichtlich dieser einstweiligen Anordnung führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass grundsätzlich kein Bedürfnis besteht, die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Beschluss nach § 627b ZPO a. F. zuzulassen (BGH a. a. O. [Rn 13]). Hierbei stellt der Bundesgerichtshof insbesondere auch zutreffend heraus, dass eine derartige Anordnung den Anspruch nicht im Sinne des § 767 ZPO „feststellt“. Durch die einstweilige Anordnung wird nicht über den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch entschieden, sondern nur eine einstweilige Möglichkeit der Vollstreckungwegen eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs geschaffen. Gleiches gilt in Bezug auf einstweilige Verfügungen ungeachtet der Frage, ob im Verfügungsverfahren lediglich eine summarische oder eine vollständige Prüfung entsprechend einem Hauptsacheverfahren erfolgt(hierzu Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 922 ZPO, Rn. 6). In Ansehung dieser zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann zugleich der Auffassung von Drescher (in MüKo, 5. Auflage 2016, § 938 Rn. 55) nicht gefolgt werden. Entgegen den dortigen Ausführungen wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch gerade nicht - auch nicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren - „jedenfalls zunächst festgestellt“. Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage leitet der Bundesgerichtshof aus der Besonderheit der einstweiligen Unterhaltsanordnung gemäß § 627b BGB a. F. her. Er stellt hierzu einerseits fest, dass eine solche Anordnung in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil nahe kommt. Dies mag gegebenenfalls auch für die Befriedigungsverfügung gelten. Selbst dieses Argument ist für sich alleine gesehen allerdings nicht ausreichend, um die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage zu begründen. Der Bundesgerichtshof hebt maßgeblich auch darauf ab, dass das Gesetz dem Unterhaltsschuldner, sofern sich in der Folge die einstweilige Anordnung nach § 627b BGB a. F. materiell-rechtlich als unbegründet erweisen und in einem Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, dass die vorläufig titulierten Unterhaltsansprüche nicht bestehen, denjenigen Schutz, den es dem Schuldner in sonstigen vergleichbaren Fällen gewährt - namentlich in den Fällen des § 717 Abs. 2 ZPO und insbesondere auch des § 945 ZPO -, versagt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. d) Auch die von der Klägerin bemühte Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 20. November 1984 - 3 U 2485/84 -, juris = WRP 1985, S. 177ff.) stützt nicht die Auffassung, gegenüber Leistungs- und Befriedigungsverfügungen sei stets die Vollstreckungsgegenklage zulässig. Das OLG Nürnberg leitet die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht aus allgemeinen Erwägungen, sondern aus einer entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG her, der die Regelung des § 767 ZPO ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt (§ 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Ein dem der Entscheidung des OLG Nürnberg zu Grunde liegenden vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. e) Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen die hier vorliegende Befriedigungsverfügung muss daher verneint werden. Sie scheitert bereits daran, dass § 767 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung tatbestandlich nicht einschlägig ist, da der Anspruch nicht „festgestellt“ wird. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Konstellation auch deshalb keine Notwendigkeit für die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage besteht, da die Klägerin ausreichend geschützt ist. Das Gesetz billigt dem Schuldner für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt herausstellen sollte, gemäß § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch zu. Der Schuldner ist im Fall einer einstweiligen Verfügung der vorliegenden Art auch insbesondere davor hinreichend geschützt, dass eine Vollstreckung trotz zwischenzeitlicher Erfüllung nicht erfolgt. Der Erfüllungseinwand ist im Rahmen der Verfahren der §§ 887, 888 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen(BGH, Beschluss vom 06. Juni 2013 - I ZB 56/12 -, juris [Rn 9]). Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris [Rn 13 a. E.]) zur Stützung seiner in jener Entscheidung niedergelegten Auffassung ausführt, die Vollstreckungsgegenklage sei von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise gegen eine einstweilige Verfügung zugelassen worden, durch die dem Gegner die fortlaufende Zahlung einer Geldsumme auferlegt worden sei, steht dies der hiesigen Auffassung mit Blick auf die zwischen den Parteien ergangene einstweilige Verfügung nicht entgegen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Auffassung der von ihm zitierten Entscheidungen zutreffend ist. Wenn der Bundesgerichtshof allerdings mit seinen Ausführungen zugleich zu erkennen geben wollte, dass er die von ihm zitierte Rechtsprechung für zutreffend erachtet, führt auch dies nicht dazu, dass die Vollstreckungsgegenklage im vorliegenden Fall zulässig wäre. Denn insoweit hätte der Bundesgerichtshof lediglich diejenige Auffassung bestätigt, wonach die Vollstreckungsgegenklage gegen eine - hier nicht vorliegende - auf Geldzahlung gerichtete einstweilige Verfügung zulässig wäre. Eine derartige Verfügung unterscheidet sich von der hier vorliegenden in ihren Wirkungen allerdings insbesondere dadurch, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anders als im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO der Erfüllungseinwand grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann und der Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht entzogen ist(BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15 -, juris [Rn 21]). Ob im Hinblick auf diesen geringeren Schutz des Schuldners die Vollstreckungsgegenklage betreffend auf Geldleistungen gerichtete einstweilige Verfügungen zuzulassen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. II. Scheitert die Vollstreckungsgegenklage mithin bereits an der Zulässigkeit, ist sie durch Prozessurteil abzuweisen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsgegenklage auch unbegründet wäre. Mit ihren Einwendungen, sie könne von der Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung und Geheimhaltung verlangen, könnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Diese Einwendungen wären gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. 1.Bejaht man entgegen der diesseitigen Auffassung die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage, so muss auch § 767 Abs. 2 ZPO (ggf. entsprechend, vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - IV ZR 74/57 -, juris [Rn 14]) angewendet werden. Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 -, juris [Rn 9]). 2. Nach diesen Maßstäben wäre die Klägerin mit ihren Einwendungen präkludiert. a) Hinsichtlich der (etwaigen) Erforderlichkeit einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ist festzustellen, dass der Einwand bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 483/05 (eV) -, dem 13.12.2006, objektiv vorlag. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Vereinbarung nicht daraus, dass die Klägerin ihr System im Jahr 2015 auf ein web-basiertes System umgestellt hat, wie seitens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde (Bl. 287 d. A.). Entgegen der Auffassung der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017 ergibt sich die Notwendigkeit des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung aber auch nicht erst seit dem Jahr 2009. Eine solche ergab sich vielmehr bereits vor dem 13.12.2006. Wie seitens Herrn ... im Termin erklärt, war es von Beginn an so, dass die Klägerin im Auftrag der Beklagten Daten verarbeitet hat. Dies entspricht der zwischen den Parteien unstreitigen und insbesondere von der Klägerin in den Hauptsacheverfahren und dem einstweiligen Verfügungsverfahren selbst veranlassten Darstellung, wonach eine der von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen des „EKW-Systems“ seit jeher darin besteht, dass diese den ihrem System angehörenden Steuerberatern - mithin auch der Beklagten - einen spezifischen Kontenplan für die Buchhaltung und betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung stellt, die Steuerberater die auf dieser Basis erzeugten Daten mittels einer von der Klägerin zur Verfügung gestellten Software in das EDV-System eingeben können und die Klägerin mittels ihrer EDV dieser Daten speichert und verarbeitet. Festzustellen ist weitergehend, dass auch am 13.12.2006 das BDSG in Kraft war und insbesondere § 11 Abs. 2 BDSG in der Fassung vom 28.08.2002 bis zum 31.08.2009 bereits zum damaligen Zeitpunkt den Abschluss eines schriftlichen Auftrages erforderte, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen waren. Gleichsam sah auch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG - den die Klägerin zur Begründung ihrer Betroffenheit heranzieht - in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gültigen Fassung entsprechend der aktuellen Fassung vor, dass ordnungswidrig handelt, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin eine von ihr behauptete Verschärfung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Jahr 2009 nicht näher dargestellt hat, ist damit festzuhalten, dass die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung erforderten, bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegen haben. Darauf, ob wie von der Klägerin behauptet die Problematik der Notwendigkeit von Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung erst im Jahr 2009 in das Problembewusstsein der Klägerin gelangt ist, kommt es nicht an. Die Ausführungen des Saarländischen Oberlandesgerichtes in dem Beschluss vom 18.01.2017 - 1 W 33/16 - stehen dem nicht entgegen. Dieses hat zwar ausgeführt, dass die (mögliche) Rechtspflicht zum Abschluss der Vereinbarungen aus dem zwischen den Parteien aufgrund des titulierten Vollstreckungsanspruches bestehenden Schuldverhältnis folge. Dieses wäre erst durch das Urteil der Kammer vom 29.12.2006 und mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden. Ersichtlich geht das Oberlandesgericht hierbei allerdings davon aus, dass die Datenschutzregelungen erst durch die browsergestützte Neuversion erforderlich würden und bei Abschluss der Vereinbarung vom 17.03.2003 noch nicht vorhersehbar waren. Wie vorab aufgezeigt bestand die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung allerdings bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien vom 17.03.2003 und ergibt sich nicht erst zu einem Zeitpunkt, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren liegt, erst recht nicht durch die Umstellung auf ein web-basiertes System. Nachdem selbst die gänzliche Unkenntnis der Tatsachen zu dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt den Eintritt der Präklusionswirkung nicht verhindern könnte, ist unerheblich, ob die - durchgängig anwaltlich vertretene - Klägerin erstmals durch die Ausführungen des Saarländischen Oberlandesgerichtes in dessen Beschluss vom 18.01.2017 - 1 W 33/16 - erkannt haben will, dass bzw. welche Rechte ihr zustehen. Die Tatsache, dass der Schuldner im Ausgangsverfahren nicht die möglicherweise korrekten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen und in jenes Verfahren eingebracht hat, rechtfertigt grundsätzlich nicht, Einwendungen entgegen § 767 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ist die Klägerin mit ihren Einwendungen betreffend einen möglicherweise erforderlichen Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung somit in Gänze ausgeschlossen, kann weitergehend dahinstehen, ob - wie von den Klägervertretern im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt - durch die Umstellung auf ein web-basiertes System eine Anpassung einer solchen Vereinbarung notwendig geworden ist. b) Gleiche Erwägungen gelten auch hinsichtlich des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung. Rechtsgrundlage für den Abschluss einer solchen könnte allenfalls § 241 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 17.03.2003 sein, nachdem weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist, auf welcher (spezielleren) Rechtsgrundlage die Klägerin den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung verlangen könnte. Auch insoweit lagen alle Tatsachen, die den Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegebenenfalls rechtfertigen würden, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren bereits vor. Auch vor der Umstellung auf ein web-basiertes System wäre die Klägerin in Bezug auf die Entwicklung ihres Systems - wie von ihr in den Hauptsacheverfahren von Beginn an reklamiert - schutzwürdig gewesen, sofern man ihr eine grundsätzliche Schutzwürdigkeit zuerkennen kann, was das Gericht ausdrücklich offen lässt. Auch dieser Einwand lässt sich nicht auf Tatsachen stützen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sind. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Bei der Klägerin handelt es sich um ein IT-Dienstleistungsunternehmen, das ihren Kunden Software-Produkte und IT-basierte Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Steuerberatergesellschaft. Auf der Grundlage einer am 17.03.2003 geschlossenen Vereinbarung stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig einheitlich: Klägerin) der Beklagten ihr Tankstellenabrechnungssystem („EKW-System“ bzw. „edtas“) zur Nutzung zur Verfügung, im Rahmen dessen sie im Auftrag der Beklagten Daten verarbeitet. Nach Abmahnungen vom 14.02.2005 und 23.06.2005 kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2005 die Vereinbarung außerordentlich, hilfsweise ordentlich und gewährte eine Abwicklungsfrist bis zum 30.12.2006. Mit weiterem Schreiben vom 20.02.2006 erklärte die Klägerin erneut die Kündigung bzw. den Widerruf wegen angeblicher Rechtsverletzungen durch die Beklagte. Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Landgericht Saarbrücken - 1 O 342/05 - auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte ihrerseits die Klägerin in dem Verfahren des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 483/05 - auf Gewährung der Nutzung des Systems. Beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Weitergehend nahm die Beklagte die Klägerin in dem Verfahren des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 483/05 EV - auf Nutzungsgewährung in Anspruch. Durch Urteil vom 29.12.2006 wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Nutzung des Systems, das der Erstellung der Buchhaltung und der betriebswirtschaftlichen Auswertung dient, zu gewähren und die hiermit in Verbindung stehenden Unterstützungsleistungen zu erbringen, wie dies insgesamt im Vertrag vom 17.03.2003 niedergelegt ist. Nachdem die Klägerin der Beklagten seit Oktober 2015 keinen vollen Zugang mehr zu dem seit diesem Zeitpunkt von ihr betriebenen System gewährte, sondern lediglich im Umfang des bis zu diesem Zeitpunkt betriebenen Systems, erließ das Landgericht Saarbrücken in dem Verfahren - 1 O 483/05 EV - auf Antrag der Beklagten am 27.07.2016 einen Zwangsgeldbeschluss (Bl. 52-60 d. A.). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.01.2017 (Bl. 61-89 d. A.) zurückgewiesen. Die Beklagte forderte die Klägerin in der Folge auf, ihr das aktuelle System in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin machte die Gewährung davon abhängig, dass die von ihr verfassten Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung und zur Geheimhaltung unterzeichnet werden. Die Beklagte lehnte dies ab und forderte ihrerseits den Abschluss geänderter Vereinbarungen. Das angeordnete Zwangsgeld wurde von der Klägerin zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Die Klägerin behauptet: Bei dem Vertrag vom 17.03.2003 handele es sich um die aktuelle Fassung der bereits früher abgeschlossenen Verträge der Parteien und nicht um einen neuen Vertrag. Die Beklagte habe im Geheimen ein Konkurrenzprodukt zum Tankstellenabrechnungsprogramm der Klägerin unter Übernahme deren BWA entwickelt und den Vertrieb des Plagiats Anfang 2005 aufgenommen, was Grund für die Kündigung gewesen sei. Die Klägerin habe im Oktober 2015 das „Alt-System“ durch ein „Neu-System“ ersetzt. Die Nutzung dieses Systems erforderten Abschluss eines Dienstleistungs- und Lizenzvertrages, dessen Bestandteil ihre Vertragsbedingungen zur Auftragsdatenverarbeitung und zur Geheimhaltung seien. Sämtliche Berater hätten diese Vereinbarung abgeschlossen, sie selbst könne ihre Leistung nicht anbieten, wenn die standardisierten Vertragsbedingungen nicht vereinbart würden. Abweichende Vereinbarungen führten zu einem erhöhten Aufwand und Kosten. Ihre Vertragsbedingungen seien erforderlich, um ihre berechtigten Belange zu wahren. Die Geheimhaltungsvereinbarung habe vorliegend besondere Relevanz im Hinblick auf die Neu-Funktionen, die nicht im Altsystem vorhanden waren mit Blick auf die bereits erfolgte rechtswidrige Übernahme der BWA durch die Beklagte. Soweit - insoweit unstreitig - mit den Tankstellenunternehmern keine Auftragsdatenverarbeitungs- und Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werde, sei dies darin begründet, dass es sich hierbei um andere Verträge handele als diejenigen, die mit dem Berater geschlossen würden. Zur Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen sei die Beklagte nicht bereit. Sie selbst habe erst durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 18.01.2017 erfahren, dass sie berechtigt sei, die Zurverfügungstellung von entsprechenden Vereinbarungen abhängig zu machen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet, die von ihr entwickelten Vereinbarungen abzuschließen. Die ihr von der Beklagten angebotenen Vereinbarungen seien für sie nicht annahmefähig. Die Klägerin beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2016, Az.: 1 O 483/05 EV wird so lange für unzulässig erklärt, als der Klägerin nicht ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages - über die als Anlage K1 beigefügte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung und - die als Anlage K2 beigefügte Vereinbarung zur Geheimhaltung zugegangen ist, welcher auf das durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2006, Az.: 1 O 483/05 EV begründete Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Bezug nimmt und dieses ergänzt. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte behauptet: Bei der Vereinbarung vom 17.03.2003 handele es sich um einen eigenständigen Vertrag über die unentgeltliche und unbefristete Berechtigung, am System teilnehmen zu können, die dem Investitionsschutz dienen sollte. Bei dem von ihr betriebenen Tankstellenabrechnungssystem handele sich nicht um ein Plagiat des Systems der Klägerin. Das von der Klägerin derzeit zur Nutzung überlassene System stelle kein neues System, sondern eine aktuelle Version des bisherigen Systems dar. Die Klägerin habe ihr dieses vor Einführung ausgiebig präsentiert. Die Beklagte ist der Auffassung, die ihr von der Klägerin angebotenen Vereinbarungen seien für sie nicht annahmefähig, die Klägerin ihrerseits allerdings verpflichtet, die von der Beklagten angebotenen Vereinbarungen abzuschließen. Die Klägerin verhalte sich selbst treuwidrig, wenn sie nunmehr den Zugang zum System von zusätzlichen Vereinbarungen abhängig mache, obschon sie der Beklagten die Nutzung des Systems bereits - wenn auch nur im eingeschränkten Umfang - seit Oktober 2015 gestatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2017 (Bl. 285-291 d. A.) Bezug genommen.