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Urteil

12 S 6/10

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2010:1103.12S6.10.0A
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Leitsätze
Eine Klausel in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, wonach der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 BGB).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 8. Juni 2010 (Az.: 4 C 38/09) abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.090,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, wonach der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 BGB).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 8. Juni 2010 (Az.: 4 C 38/09) abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.090,- € festgesetzt. I. Der Kläger nahm im Juni 2004 bei der ...Bank AG (jetzt ...Bank AG) ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw auf. Dazu unterzeichnete er am 29. Juni 2004 einen „Darlehensvertrag (ggf. Versicherungsschein)“. Dort heißt es unter VIII. („Antrag auf Restschuldversicherung“), wo das Ja-Feld angekreuzt ist, u. a.: „Der Darlehensnehmer 1 beantragt eine Restkreditlebensversicherung bei der ...mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der ... [d. i. die Beklagte]. ... Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. ... Aus den Versicherungen sollen alle Leistungen unwiderruflich an die Bank erbracht werden, solange diese nichts anderes bestimmt. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darle-hens ein Betrag, so muss dieser an [an dieser Stelle befindet sich ein nicht ausgefülltes Feld] oder hilfsweise an die Erben ausgezahlt werden. ...“ Dem Kläger wurden mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags die Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Bl. 4, 51 d. A.; fortan: AVB) ausgehändigt. Dort heißt es u. a.: „§ 1 Gegenstand der Versicherung (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Restschuld-Lebensversicherung arbeitsunfähig, so zahlt der Versicherer eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente. (2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. § 5 Umfang des Versicherungsschutzes; Karenzzeit (4) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird; § 12 Empfänger der Versicherungsleistung Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden an den Darlehensgeber zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag und die Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Kläger war als Kraftfahrer tätig (siehe dazu S. 1 seines Schriftsatzes vom 15. April 2009, Bl. 147 d. A.). Mit Schreiben vom 14. August 2007 (Bl. 52 d. A.) teilte die Bank mit, dass sie der Kläger am selben Tag davon unterrichtet habe, dass er seit März 2006 arbeitsunfähig krank sei. Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein. Aus einer Auskunft des Klägers und einer ärztlichen Bescheinigung (Anlagen B 4 und 5, Bl. 53, 90 d. A.) ergaben sich vor allem Hüftgelenksbeschwerden. Entsprechend ihrem Schreiben vom 13. September 2007 (Bl. 92 f. d. A.) begann die Beklagte in der Folge mit der Leistungserbringung. Insgesamt zahlte sie dem Kläger für die Zeit vom 15. August 2007 bis 14. Juli 2008 elf Raten à 109,- €, siehe dazu im einzelnen die als Anlage B 7 vorgelegte Leistungsübersicht (Bl. 94 d. A.). Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 (Bl. 103 f. d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Daraufhin wurde über den Kläger ein vom 17. Juni 2008 datierende Gutachten erstellt (siehe Anlage B 13, Bl. 105 ff. d. A.). Unter Bezugnahme auf das Gutachten teilt die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Bl. 117 d. A.) mit, dass er auf nicht absehbare Zeit berufsunfähig und der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente daher erloschen sei. Dementsprechend erbrachte sie für die Zeit ab dem 15. Juli 2008 keine Leistungen mehr. Mit Bescheid vom 11. September 2007 (Bl. 5 ff. d. A.) wurde dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, und zwar befristet bis zum 31. Oktober 2008. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Bl. 18 d. A.) teilte der Versicherungsträger dem Kläger mit, dass die Rente „weiterhin auf Zeit bis zum 31. Oktober 2010 geleistet“ wird. Mit der Behauptung, weiterhin arbeitsunfähig zu sein, fordert der Kläger mit der Klage die Arbeitsunfähigkeitsrente von monatlich 109,- € für die (zehn) Monate von Juli 2008 bis April 2009. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger berufsunfähig i. S. v. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (siehe das Gutachten des Sachverständigen ... vom 26. Juli 2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2010, Bl. 153 ff., 208 ff. d. A.) antragsgemäß zur Zahlung von 1.090,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 109,- € ab dem 16. der Monate Juli 2008 bis April 2009 verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 BGB unwirksam sei und im übrigen auch die Voraussetzungen der auslegungsbedürftigen Klausel nicht vorlägen, weil dem Kläger lediglich eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Gegen das ihr am 15. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 am 28. Juni 2010 Berufung eingelegt, die sie am 13. August 2010 begründet hat. Sie bekämpft die Auffassungen des Amtsgerichts und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 8. Juni 2010, zugestellt am 15. Juni 2010, zum Aktenzeichen 4 C 38/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 3. November 2010 Bezug genommen. II. Die Berufung ist gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG (n. F.) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf den Fall ist gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente nicht zu. Er ergibt sich nicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F., §§ 1, 6 AVB aus dem Versicherungsvertrag. 1. Allerdings könnte der Kläger im Fall des Bestehens des Anspruchs die Zahlung der Rente an sich fordern, er ist mithin aktivlegitimiert. a) Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB folgt, weil die Beklagte im Fall ihrer Leistungspflicht ihre vertraglichen Pflichten durch die Nichterbringung der Leistung verletzt hätte und dem Kläger dementsprechend zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Die Vertragsverletzung hätte nicht zur Folge, dass der Kläger die Zahlung der Rente entgegen der vertraglichen Vereinbarungen an sich fordern könnte. Die Nichterfüllung der Leistungspflicht stellt zwar eine Vertragsverletzung dar. Sie begründet aber für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch (Palandt/Grüneberg 68 , Rdnr. 6 zu § 286 BGB). Der Gläubiger hat vielmehr einen Anspruch auf Erfüllung (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hätte also die Zahlung der Rente an die bezugsberechtigte Bank fordern können. Ein dem Erfüllungsinteresse entsprechender Schadensersatzanspruch käme im vorliegenden Fall vor allem dann in Betracht, wenn die Beklagte infolge der unterbliebenen Leistung nicht mehr zu leisten bräuchte (§§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 275 Abs. 1 BGB). Das setzt indes voraus, dass die Rente nur auf bestimmte, nämlich der Arbeitsunfähigkeitszeit entsprechende Darlehensraten zu zahlen war, diese Raten aber infolge der Tilgung seitens des Klägers gar nicht mehr offen standen; dann wäre es der Beklagten unmöglich, die bereits erloschenen Ansprüche der Bank noch zu erfüllen, so dass sie nicht mehr zur Leistung verpflichtet wäre. Die Parteien haben jedoch nicht vereinbart, dass sich die Leistungspflicht der Beklagten gerade auf die Kreditraten für den Zeitraum beziehen sollte, in dem der Kläger arbeitsunfähig ist. Für eine derartige Abrede lässt sich den Versicherungsbedingungen und dem Darlehensvertrag nichts entnehmen. § 12 AVB bestimmt vielmehr allgemein, dass die Rente auf das Darlehenskonto gezahlt und insoweit der Bank ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll. Wie sich aus Nr. VIII des Darlehensvertrags ergibt, sollte das Bezugsrecht erst mit der vollständigen Tilgung des Darlehens enden. Beides steht der Annahme entgegen, dass die Beklagte gerade und nur die Kreditraten im Wege der Rentenzahlung zu tilgen hatte, die für Zeiträume zu zahlen waren, in denen der Kläger arbeitsunfähig ist. Der daraus folgende Schadensersatzanspruch für den Fall, dass die dementsprechend von der Beklagten zu leistenden Kreditraten vom Kläger gezahlt werden, unterliefe das weitergehende Bezugsrecht der Bank, das die Parteien vereinbart haben. Außerdem ist der Schuldner, der seine Leistungspflicht nicht erfüllt und deshalb in Verzug gerät, zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Dieser Anspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch (Palandt/Grüneberg 68 , Rdnr. 41 zu § 286 BGB), zu ersetzen ist mithin der (Verzögerungs)Schaden, der auch durch die spätere Erfüllung der Leistungspflicht nicht mehr ausgeglichen wird. Auf einen derartigen Schaden bezieht sich das Begehren des Klägers nicht. Solange das Darlehen noch nicht getilgt ist, kann die Beklagte durch die Zahlung der Rente an die Bank ihre Leistungspflicht noch erfüllen, ohne dass dem Kläger ein Schaden in Höhe der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen entsteht. b) Wie aus Nr. VIII des Darlehensvertrags folgt, erlischt das Bezugsrecht der Bank, wenn das Darlehen getilgt ist oder die Bank die Zahlung an den Kreditnehmer freigibt. Sollte der Darlehensvertrag vereinbarungsgemäß zur Durchführung gelangt sein, müsste das Darlehen an sich im Juni 2010 vollständig getilgt worden sein (siehe Nr. V des Darlehensvertrags). Darauf kommt es indes nicht an. Denn aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Bank vom 12. Oktober 2010 (Bl. 326 d. A.) folgt jedenfalls, dass die Bank bestimmt hat, dass die Rente an den Kläger gezahlt werden kann. 2. Der Kläger war (auch) im hier in Streit stehenden Zeitraum infolge Gesundheitsstörungen außerstande, seine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben (a). Ein Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente steht ihm aber nicht zu, weil er – wenn er besteht – gem. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB wegen des Eintritts unbefristeter Berufsunfähigkeit erloschen wäre. Die Klausel ist wirksamer Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien geworden(b). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt, falls dem Kläger ein Anspruch auf die Rente zusteht (c). a) Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ... hat ausgeführt, dass der Kläger an degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, einem Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese der linken Hüfte und an fortgeschrittener Coxarthrose rechts leide. Zu diesen Feststellungen ist er aufgrund seiner Untersuchung des Klägers am 22. Juli 2009 gelangt, aber auch aufgrund der ihm vorgelegten Röntgenaufnahmen, die am 17. Juni 2008 seitens der von der Beklagten mit der Untersuchung des Klägers beauftragten Ärztin gefertigt wurden (siehe das Gutachten vom 17. Juni 2008, Anlage B 13, Bl. 103 ff. d. A.), mithin unmittelbar vor dem hier streitigen Zeitraum. Der Sachverständige hat sich eindeutig dahingehend festgelegt, dass die von ihm festgehaltenen Diagnosen der Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer entgegenstehen. Die Tätigkeit sei mit erheblichen Schmerzen für den Kläger verbunden und es bestehe die Gefahr einer vorzeitigen Lockerung der Hüftendoprothese. Die Tätigkeit sei dem Kläger deshalb nicht mehr zuzumuten (siehe vor allem S. 10 ff. des Gutachtens und S. 4 f. des Ergänzungsgutachtens, Bl. 162 ff., 211 f. d. A.). Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Einschätzung des erfahrenen, auch von ihr oft hinzugezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Sie wird insoweit von den Parteien auch nicht angegriffen. b) aa) Vor der Kontrolle, ob eine Klausel wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden ist, ist die Klausel zunächst auszulegen, um möglichst Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu gewinnen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; maßgeblich sind mithin die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360 = NJW 2004, 2589, unter II. 1. a). Der Versicherungsnehmer, der durch die Lektüre von § 5 Abs. 4 AVB erfährt, dass der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, wird zunächst feststellen, dass die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit – anders als der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 2 AVB) – in den Versicherungsbedingungen nicht definiert werden. Er ist insoweit also auf den allgemeinen Sprachgebrauch angewiesen. Danach weist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf die allgemeine Unfähigkeit hin, ein Einkommen durch Erwerbstätigkeit zu erzielen, während der Begriff der Berufsunfähigkeit eine Verbindung zum erlernten oder ausgeübten Beruf herstellt, also die Unfähigkeit bezeichnet, einen bestimmten Beruf auszuüben. Auf die sozial-rechtlichen Definitionen der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2 SGB VI) und Erwerbsunfähigkeit (§ 43 SGB VI) oder auf die Definition der Begriffe in anderen Versicherungsbedingungen kann es demgegenüber nicht ankommen, weil diese dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sein werden. Außerdem erkennt der Versicherungsnehmer, dass die Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit oder Berufsausübung unbefristet bestehen muss, damit sein Anspruch erlischt. Der Zustand, der die Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit oder Berufsausübung begründet, darf also nicht nur vorübergehend sein, sondern muss auf unabsehbare Zeit oder – anders ausgedrückt – dauerhaft bestehen. Dem Versicherungsnehmer wird sich bei der ihm abzuverlangenden Aufmerksamkeit auch der Sinn dieser Regelung erschließen. Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung soll ihn nicht vor dauerhaften gesundheitsbedingten Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit schützen, son-dern nur vor solchen, die vorübergehend sind. Insoweit stellt sie eine Ergänzung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar (vgl. § 5 Abs. 1 AVB sowie § 3 EntFG), nicht aber auch zu den Sozialleistungen im Fall der dauerhaften Erwerbsminderung. Der Versicherungsnehmer wird verstehen, dass die Beklagte das Risiko der unabsehbar bestehenden Unfähigkeit zur Arbeitstätigkeit nicht übernehmen will; es birgt für sie auch die Gefahr von besonders weitreichenden Leistungspflichten. Dieser Sinn des Erlöschens des Anspruchs wird den Versicherungsnehmer im übrigen zu der Annahme führen, dass gerade der in § 1 Abs. 2 AVB definierte Zustand der Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit bestehen muss. Der Zusammenhang zwischen § 1 und § 5 Abs. 4 AVB wird dem Versicherungsnehmer im übrigen auch dadurch erkennbar, dass § 5 Abs. 4 AVB das Erlöschen des Anspruchs auf die Rente regelt, dieser Anspruch, dessen Voraussetzungen in § 1 AVB bestimmt sind, also bestanden haben muss. Obwohl der Begriff der Berufsunfähigkeit zunächst auf einen bestimmten, namentlich den zuletzt ausgeübten, Beruf hindeutet, wird der Versicherungsnehmer deshalb davon ausgehen, dass das Erlöschen des Anspruchs voraussetzt, dass er nicht nur seine bisherige Tätigkeit, sondern auch eine Verweisungstätigkeit, wie sie in § 1 Abs. 2 AVB umschrieben ist, unbefristet nicht mehr ausüben kann. Kann der Versicherte nämlich noch eine solche Verweisungstätigkeit versehen, so ist er nicht arbeitsunfähig, hat deswegen keinen Anspruch auf die Rente, so dass ein solcher Anspruch auch nicht erlöschen kann. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB ist mithin dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn der Versicherte auf unabsehbare Zeit außerstande ist, seine bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er nach seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer – anders als das Amtsgericht und der Kläger meinen – keinerlei Anlass, der Regelung zu entnehmen, dass die Beklagte das Erlöschen des Anspruchs auf die Rente von der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Bewilligung einer befristeten oder unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung abhängig machen will. Allein die Verwendung von allgemeinen Begrifflichkeiten, die auch das Sozialrecht kennt, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. In den Versicherungsbedingungen ist an keiner Stelle von Sozialversicherungsträgern oder deren Entscheidungen die Rede. bb) Gem. § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Versicherungsbedingungen als überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Versicherungsnehmer mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB ist mithin Vertragsbestandteil geworden (ebenso LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, unter 2. c aa, sowie die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Rechtsprechung, u. a. das Urteil der Kammer vom 17. Juli 2009, 12 O 222/08, S. 8 f., Bl. 272 f. d. A.). Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Klausel danach überraschend ist, sind die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers. Diese werden – wie schon aus § 305c Abs. 1 BGB folgt – vom äußeren Erscheinungsbild des Vertrags beeinflusst, außerdem u. a. aber auch von den Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde. Besteht zwischen diesen Erwartungen und dem Inhalt der Klausel eine deutliche Diskrepanz, so dass ihr eine Art Überrumpelungseffekt zukommt, dann wird die Klausel nicht Vertragsbestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1999, IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II. 3. a; OLG Saarbrücken VersR 2007, 345, unter II. (1.) (a)). Zu den Umständen des Vertragsschlusses, die für die Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers von Bedeutung sind, zählt hier der Darlehensvertrag, der den Versicherungsantrag (unter Nr. VIII.) enthält und auf den sich die Restschuldversicherung bezieht. Dort werden die Risiken bezeichnet, vor denen sich der Versicherungsnehmer schützen kann und will, nämlich sein Tod und seine Arbeitsunfähigkeit. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgericht, dass daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer einen umfassenden Schutz davor erwartet, die Kreditraten nicht mehr zahlen zu können. Ein umfassender Schutz vor Einkommensverlusten wird dem Versicherungsnehmer nicht in Aussicht gestellt. Das gilt schon deshalb, weil sich die zu beantragende Restschuldversicherung nicht auf den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit eventuell einhergehender Arbeitslosigkeit bezieht. Allein die Begriffe Lebensversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung geben dem Versicherungsnehmer aber auch keinen ausreichenden Anlass zu der Annahme, dass er umfassend vor Einkommensverlusten ge-schützt wird, die Folge von Gesundheitsbeeinträchtigungen sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird keine genaue Vorstellung davon haben, was mit Arbeitsunfähigkeit im einzelnen gemeint ist. Deshalb wird er zwar nicht sofort erfassen, dass damit im allgemeinen nur die vorübergehende Unfähigkeit zur Tätigkeitsausübung bezeichnet wird. Andererseits wird er aus diesem Grund aber auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass jedwede gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Tätigkeitsausübung unter den Begriff der Arbeitsunfähigkeit fällt. Der Versicherungsnehmer wird sich mithin anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren haben, in welchen Fällen er wegen Arbeitsunfähigkeit Versicherungsschutz genießt. Dort weist ihn zwar noch nicht die Definition in § 1 Abs. 2 AVB darauf hin, dass nur die vorübergehende Unfähigkeit zur Tätigkeitsausübung unter Versicherungsschutz steht. Das nur kurze Bedingungswerk enthält aber in § 5 ausweislich der Überschrift des Paragrafen Bestimmungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB verdeutlicht dem Versicherungsnehmer sodann, dass für die unbefristete Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit kein Versicherungsschutz besteht (s. o. aa). Im Hinblick auf die Unklarheit des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die Möglichkeit, sich anhand der Bedingungen über den Umfang des Versicherungsschutzes zu informieren, sieht die Kammer nicht, dass der Versicherungsnehmer durch § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB gleichsam überrumpelt wird. cc) § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 BGB unwirksam (ebenso Prölss/Martin/Schneider 28 , Rdnr. 27 vor § 150 VVG; LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, unter 2. c bb, sowie die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Rechtsprechung, u. a. das Urteil der Kammer vom 17. Juli 2009, 12 O 222/08, S. 7 f., Bl. 271 f. d. A.; a. A. LG Köln, Urteil vom 4. November 2009, 23 O 281/08, veröffentlicht in juris; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1996, 1400 zu einer Klausel, derzufolge der Vertrag über eine Restschuldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet). (1) Von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung weicht die Bestimmung nicht ab, weil es eine solche Regelung nicht gibt. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt deshalb nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. (2) Die Klausel schränkt auch nicht sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte und Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede vom Versicherer bestimmte Leistungsbegrenzung gefährdet den Vertragszweck. Eine solche Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH, Urteil vom 19. November 1997, IV ZR 348/96, BGHZ 137, 174 = NJW 1998, 1069, unter 2. b aa). Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung wird nicht dadurch zwecklos, dass die Leistungspflicht der Beklagten auf die Fälle befristeter Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit begrenzt wird. Es verbleibt ihr auf diese Weise vielmehr noch ein weiter Anwendungsbereich. (3) § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB stellt auch nicht deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach diesem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2006, IV ZR 263/03, NJW 2006, 2545, unter II. 3.). Das bedeutet allerdings nicht, dass er jede Bestimmung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990, XI ZR 275/89, BGHZ 112, 119 = NJW 1990, 2383, unter II. 1. c). Der Versicherungsnehmer kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfassen, was mit den Begriffen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gemeint ist (s. o. aa). Deshalb folgt aus der fehlenden Definition der Begriffe in den Versicherungsbedingungen nicht die Intransparenz der Klausel. Sie wird auch nicht an versteckter Stelle in das Bedingungswerk eingefügt, sondern in die Regelungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, wo sie nicht fehl am Platz ist. (4) Auch sonst benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung liegt nur vor, wenn der Verwender einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (etwa BGH, Urteil vom 24. März 1999, IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137 = NJW 1999, 2279, unter A. II. 2. c). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Interesse der Beklagten, ihre Leistungspflicht auf befristete Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu begrenzen, lässt die Belange der Versicherungsnehmer nicht unberücksichtigt. Denn der Versicherungsnehmer ist gerade in Zeiten der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Ab-lauf der Karenzzeit (§ 5 Abs. 1 AVB, vgl. dazu § 3 EntFG) besonders schutzbedürftig, während bei dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitstätigkeit oft Leistungen aus der Sozialversicherung gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1980, IVa ZR 14/80, VersR 1980, 1163, unter 2.). c) aa) Nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der Kläger bereits seit dem 16. Juli 2008 dauernd außerstande, seine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben. Wie bereits ausgeführt (s. o. a) folgt aus der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen ..., dass der Kläger wegen seiner Hüft- und Rückenleiden im hier streitigen Zeitraum seinen Beruf als Kraftfahrer nicht ausüben konnte. Diese Leiden beruhen nach den Feststellungen des Sachverständigen auf degenerativen Veränderungen der Hüfte und der Wirbelsäule. Deshalb ist nachvollziehbar, dass eine Besserung der Leiden nicht mehr zu erwarten ist, der Zustand mithin unbefristet besteht (siehe insbesondere S. 5 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 212 d. A.). Auch der Kläger hat dies zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass bereits am 16. Juli 2008 unbefristete Einschränkungen der Tätigkeit als Kraftfahrer vorlagen. Der Sachverständige hat die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht nur aufgrund seiner eigenen Untersuchung am 22. Juli 2009 getroffen. Er hat vielmehr auch Röntgenaufnahmen herangezogen, die am 17. Juni 2008, mithin vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, gefertigt wurden (s. o. a). Wie sich seinen Ausführungen im Gutachten (S. 9 ff., Bl. 161 ff. d. A.) entnehmen lässt, zeigen bereits diese Aufnahmen im wesentlichen die von ihm festgehaltenen degenerativen Veränderungen. Der Kläger zeigt im übrigen auch nicht auf, inwiefern sich sein Gesundheitszustand nach dem 16. Juli 2008 verschlechtert haben könnte, so dass erst für einen späteren Zeitpunkt seine unbefristete Unfähigkeit zur Arbeitstätigkeit anzunehmen wäre. bb) Damit steht allerdings nur fest, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer schon seit dem 16. Juli 2008 unbefristet nicht mehr ausüben konnte. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass er unbefristet berufsunfähig i. S. v. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB war. Denn das setzt zusätzlich voraus, dass er auch außerstande war, eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben konnte und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprach (s. o. b aa). Die Frage ist indes nicht streitentscheidend. Konnte der Kläger auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, so war er bereits nicht arbeitsunfähig i. S. v. § 1 Abs. 2 AVB. Konnte er nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, so war er unbefristet berufsunfähig i. S. v. § 5 Abs. 4 Buchst. c AVB. Im ersten Fall bestand von vornherein kein Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente, im zweiten Fall war der Anspruch erloschen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch an vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen litt, die eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit befristet ausschlossen. Der Kläger selbst hat seine Arbeitsunfähigkeit nur mit den dauerhaften Beschwerden im Bereich der Hüfte und der Wirbelsäule begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, so dass die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen war. Der Fall wirft die Frage auf, ob die von der Beklagten verwendete Klausel, dass der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn der Versicherte unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, überraschend ist oder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen, wie schon die von der Beklagten zitierte und vorgelegte Rechtsprechung zeigt. Sie ist aus Sicht der Kammer klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu – soweit ersichtlich – nicht vor. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung und Stimmen aus dem Schrifttum (vgl. Jacob, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 5) deuten darauf hin, dass die Frage nicht ganz eindeutig zu beantworten ist. Für die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) ist die dem Kläger vom Amtsgericht zuerkannte Hauptforderung maßgeblich, weil sich die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag gegen diese Zuerkennung wendet (§§ 47, 48, 43 GKG, § 3 ZPO).