OffeneUrteileSuche
Urteil

12 O 74/13

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2013:1223.12O74.13.0A
9Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen (Artikel 15ff. EuGVVO).(Rn.28) 2. Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers liegt vor, wenn ein Immobilienverkäufer auf seiner Internet-Seite auf Ansprechpartner unter Angabe einer Telefonnummer des Wohnsitzstaates verweist und seine Objekte durch von ihm beauftragte Makler gezielt auf dem örtlichen Immobilienmarkt des Wohnsitzstaates vertreibt.(Rn.24) 3. "Nach Entstehung der Streitigkeit" wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wenn die Parteien nach Abschluss des Hauptvertrags über einen bestimmten Punkt uneins werden und ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorsteht. Dies erfordert, dass nach Vertragsabschluss bereits konkrete Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, Abwicklung oder Erfüllung des Vertrags entstanden sind, wozu ein bloß latenter Streit nicht ausreicht.(Rn.31) 4. Betrifft die Vereinbarung allein die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, ohne dass darin zugleich das örtlich zuständige Gericht festgelegt wird, ist die dadurch entstehende Lücke unter Anwendung der nationalen Zuständigkeitsregelungen über die örtliche Zuständigkeit zu schließen. Stellen diese kein örtlich zuständiges Gericht zur Verfügung, gelangt eine "Auffangzuständigkeit" nach ungeschriebenem europäischem Recht zur Anwendung, wonach die Gerichte der Hauptstadt des prorogierten Mitgliedstaates örtlich zuständig sind.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Streitwert: 30.764,- Euro (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen (Artikel 15ff. EuGVVO).(Rn.28) 2. Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers liegt vor, wenn ein Immobilienverkäufer auf seiner Internet-Seite auf Ansprechpartner unter Angabe einer Telefonnummer des Wohnsitzstaates verweist und seine Objekte durch von ihm beauftragte Makler gezielt auf dem örtlichen Immobilienmarkt des Wohnsitzstaates vertreibt.(Rn.24) 3. "Nach Entstehung der Streitigkeit" wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wenn die Parteien nach Abschluss des Hauptvertrags über einen bestimmten Punkt uneins werden und ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorsteht. Dies erfordert, dass nach Vertragsabschluss bereits konkrete Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, Abwicklung oder Erfüllung des Vertrags entstanden sind, wozu ein bloß latenter Streit nicht ausreicht.(Rn.31) 4. Betrifft die Vereinbarung allein die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, ohne dass darin zugleich das örtlich zuständige Gericht festgelegt wird, ist die dadurch entstehende Lücke unter Anwendung der nationalen Zuständigkeitsregelungen über die örtliche Zuständigkeit zu schließen. Stellen diese kein örtlich zuständiges Gericht zur Verfügung, gelangt eine "Auffangzuständigkeit" nach ungeschriebenem europäischem Recht zur Anwendung, wonach die Gerichte der Hauptstadt des prorogierten Mitgliedstaates örtlich zuständig sind.(Rn.42) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Streitwert: 30.764,- Euro (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). I. Die zum Landgericht Saarbrücken erhobene Klage ist unzulässig. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht wirksam begründet worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde beim angerufenen Landgericht jedenfalls keine örtliche Zuständigkeit: 1. Das Landgericht Saarbrücken ist international unzuständig. Über den vorliegenden Rechtsstreit haben die deutschen Gerichte nicht zu befinden. Das folgt maßgeblich aus Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach kann die Klage des Vertragspartners eines Verbrauchers gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. a) Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend eröffnet. Gemäß Artikel 1 Abs.1 Satz 1 EuGVVO ist die Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Ungeschriebene Voraussetzung ist weiter, dass ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist, d.h. kein reiner Inlandssachverhalt vorliegt (Thomas/Putzo, ZPO 32. Aufl., Vorbem. EuGVVO Rn. 10; vgl. EuGH, Urt. v. 1. März 2005 - C-281/02, RIW 2005, 292, zum EuGVÜ). Auch das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte ihren Wohnsitz in ... unterhält. Damit gilt gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuGVVO, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels (d.h. den Artikeln 5 bis 24 EuGVVO) verklagt werden können. b) Im vorliegenden Fall richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO; danach kann die Klage des Vertragspartners eines Verbrauchers gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Vorschrift zur Anwendung, da es sich um eine sog. „Verbrauchersache“ (Artikel 15 EuGVVO) handelt und eine wirksame von den Gerichtsständen des Artikels 16 EuGVVO abweichende Vereinbarung von den Parteien nicht getroffen worden ist (Artikel 23, 17 EuGVVO): aa) Der notarielle Kaufvertrag vom 10. März 2010 (Bl. 10ff. GA) in Gestalt des Aufhebungsvertrages vom 1. September 2011 (Bl. 49ff. GA) ist eine „Verbrauchersache“ im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO. Das hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit unbeschadet der - hier nicht einschlägigen - Artikel 4 und 5 Nr. 5 nach Abschnitt 4 der Verordnung, d.h. den Artikeln 15, 16 und 17 EuGVVO, bestimmt. Eine Verbrauchersache im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle gegeben: (1) Gegenstand des Rechtsstreits sind „Ansprüche aus einem Vertrag“, denn die Klägerin stützt ihr Schadensersatzbegehren ausdrücklich (auch) auf den notariellen Kaufvertrag vom 10. März 2010 (Bl. 10ff. GA) in Gestalt der von den Parteien am 1. September 2011 vereinbarten Vertragsaufhebung (Bl. 49ff. GA). Bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands im Sinne der EuGVVO nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich; vielmehr liegen vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455). Deshalb ist es unschädlich, dass die Klägerin vorliegend nicht mehr den eigentlichen Erfüllungsanspruch geltend macht, sondern Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung, zumal die Parteien sich dies im Rahmen des Aufhebungsvertrages vom 1. September 2011 ausdrücklich vorbehalten haben. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang - wenngleich eher beiläufig und ohne Substanz - auch auf einen möglichen deliktischen Hintergrund verweist, da Artikel 15 im Rahmen seines Anwendungsbereichs auch alle mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierenden nichtvertraglichen Anspruchsgrundlagen erfasst (Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 12). Schließlich unterfällt der Vertrag auch nach seinem Gegenstand der Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO. Ein gemäß Artikel 15 Abs. 3 EuGVVO vom Anwendungsbereich ausgenommener Beförderungsvertrag liegt nicht vor. Im Übrigen unterscheidet Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO - anders als Artikel 13 Satz 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht nach dem Gegenstand des Vertrages, insbesondere werden auch Kaufverträge über nicht bewegliche Sachen oder entsprechende Vertragsaufhebungsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A.1 Art. 15 Rn. 43; vgl. OLG Koblenz, OLGR 2008, 434). (2) Die Beklagte ist auch „Verbraucher“ im Sinne der Vorschrift. Eine (natürliche) Person handelt als Verbraucher, wenn der Vertrag zu einem Zweck geschlossen wird, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Vorliegend erfolgte der Erwerb des Grundstücks zu Wohnzwecken und damit ersichtlich zur privaten Lebensführung. Soweit die Beklagte in ... als Innenarchitektin tätig ist und den weiteren Innenausbau des nicht ganz fertiggestellten Wohnhauses selbst vornehmen wollte, stand der objektive Zweck des Geschäftes nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht (Bl. 120 GA) ausgeführt hat, wollte die Beklagte sich in ... niederlassen, da von dort aus eine gute Verkehrsanbindung zu ihrem Büro nach ... bestand. (3) Demgegenüber hatte die Klägerin bei Abschluss des Vertrages ihre gewerbliche Tätigkeit - die Erstellung und Veräußerung von Immobilien - zumindest auch auf den Wohnsitzstaat der Beklagten - hier: ... - ausgerichtet, und der streitgegenständliche Vertrag fällt auch in den Bereich dieser gewerblichen Tätigkeit. (a) Für die Anwendbarkeit des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO ist entscheidend, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563). Das ist weit gemeint und erfordert lediglich die Ausrichtung irgendeiner kommerziellen Betätigung des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 71. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 5). Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen will, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen ist (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563). Für die echte „Ausübung“ einer gewerblichen Tätigkeit genügt i.d.R., wenn der Vertragspartner - auch ohne Niederlassung oder Zweigstelle - sich aktiv am Wirtschaftsleben im Verbraucherstaat, z.B. durch das Erbringen von Leistungen, beteiligt (Musielak/Stadler, ZPO 10. Aufl., Art. 15 Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ hat, können beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben (BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563; vgl. EuGH, Urt. v. 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225). Ist dies der Fall, so ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel - z. B. eine Internetseite - für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher ursächlich gewesen ist (EuGH, Urt. v. 17. Oktober 2013 - C-218/12, NJW 2013, 3504). Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (EuGH, a.a.O.). (b) Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ihre Geschäftstätigkeit zumindest auf den Wohnsitzstaat der Beklagten ausgerichtet hatte. Dazu genügte zwar noch nicht, dass die Klägerin - nach Einlassung ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung - in ... seit langem eine eigene Tochtergesellschaft zum Bau und Verkauf von Häusern in ... unterhält, da der streitgegenständliche Vertrag nicht über diese Tochtergesellschaft zustande gekommen ist (vgl. aber EuGH, Urt. v. 14. November 2013 - C-478/12, juris). Der Geschäftsführer der Klägerin hat jedoch in seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht (Bl. 120f. GA) eingeräumt, dass auch die Klägerin selbst eine eigene, auf den ... Markt ausgerichtete personelle Infrastruktur unterhält, was im Übrigen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auch darin zum Ausdruck kommt, dass diese Personen - u.a. ein Herr ... und eine Frau ... - auf der eigenen Internetseite der Klägerin unter Angabe einer ... Telefonnummer als „Ansprechpartner“ der Klägerin aufgeführt werden. Dieser Umstand, wie im Übrigen auch die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zum „... Geschäft“ zeigen, dass die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und damit auch unabhängig von dem konkreten Vertrag ihre gewerbliche Tätigkeit gezielt auf ... und die dortige interessierte Bevölkerung ausgerichtet hatte (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 2013 - XII ZR 10/10, RIW 2013, 563). Dem entspricht es weiter, dass die Klägerin ihre Hausgrundstücke - und insbesondere das streitgegenständliche Objekt - gezielt durch von ihr beauftragte Makler auf dem ... Immobilienmarkt vertreibt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seiner Anhörung eingeräumt, dass das ... Maklerbüro des Zeugen ... aufgrund eines entsprechenden Maklerauftrages für die Klägerin tätig ist und in dieser Eigenschaft insbesondere das streitgegenständliche Hausanwesen zunächst an die Klägerin und zwischenzeitlich erneut an einen anderen ... Käufer (Bl. 68ff. GA) vermittelt hat. Darin kommt der offenkundige Wille der Klägerin zum Ausdruck, Verbraucher in ... als Kunden zu gewinnen (vgl. Musielak/Stadler, a.a.O., Art. 15 Rn. 8). Auch dies zeigt, dass die Klägerin, die das gewerbliche Anbieten insbesondere des hier streitgegenständlichen Grundstücks in ... aktiv betrieben hat, ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat der Beklagten ausgerichtet hatte. Für die Annahme, eine Geschäftstätigkeit sei auf einen anderen Mitgliedsstaat ausgerichtet, macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Verkäufer persönlich handelt, oder ob der Vertrag durch von ihm zu diesem Zweck eingeschaltete Hilfspersonen zustande kommt (OLG Hamburg, RIW 2004, 709; vgl. auch EuGH, Urt. v. 14. November 2013 - C-478/12, juris). (c) Schließlich besteht kein Zweifel, dass der hier streitgegenständliche Vertrag - der Grundstückskaufvertrag vom 10. März 2010 in Gestalt des Aufhebungsvertrages vom 1. September 2011 - in den Bereich der auf das andere Land ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit der Klägerin fällt. Gegenstand des Vertrages ist die Veräußerung einer Immobilie; genau darauf war und ist die von der Klägerin diesseits wie jenseits der Grenze ausgeübte bzw. dorthin ausstrahlende gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet. bb) Handelt es sich mithin vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe c EuGVVO, so kann die Klage gemäß Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Soweit sich in der notariellen Urkunde vom 1. September 2011 (Bl. 53 GA) der Passus findet, wonach „über etwaige Rechtsstreitigkeiten … die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entscheiden“ sollen, wird dadurch eine von Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO abweichende Zuständigkeit zu Lasten der Beklagten als Verbraucherin nicht begründet, da sich eine Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht feststellen lässt: (1) Allerdings besteht gemäß Artikel 23 EuGVVO an sich schon die Möglichkeit, von der Verordnung abweichende Zuständigkeiten zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen, selbst wenn sie unter Beachtung der in Artikel 23 Abs. 1 EuGVVO vorgeschriebenen Form zustande gekommen sind, haben jedoch keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind (Artikel 23 Abs. 5 EuGVVO). Hintergrund dieser Beschränkung ist, dass die betroffenen Kreise - Versicherungsnehmer, Verbraucher, Arbeitnehmer - vom Verordnungsgeber als besonders schutzwürdig angesehen werden. Als schwächere Partei des Vertrages sollen sie durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001/EG; s. auch EuGH, Urt. v. 14. November 2013 - C-478/12, juris). Keinesfalls sollen sie durch das dem Vertrag immanente strukturelle Ungleichgewicht gegenüber ihrem Vertragspartner in einen für sie nachteiligen Gerichtsstand gezwungen werden können (vgl. Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 13 Rn. 1). Dementsprechend sieht Artikel 17 EuGVVO für Verbrauchergeschäfte wie das hier vorliegende vor, dass von den Vorschriften der Artikel 15 bis 17 EuGVVO - und damit insbesondere von dem in Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO bestimmten Gerichtsstand - im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist. (2) Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor: (a) Die in der notariellen Urkunde vom 1. September 2011 (Bl. 53 GA) vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht „nach der Entstehung der Streitigkeit“ getroffen worden (Artikel 17 Nr. 1 EuGVVO): (aa) „Nach Entstehung der Streitigkeit“ wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wenn die Parteien nach Abschluss des Hauptvertrags über einen bestimmten Punkt uneins werden und ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorsteht (BAG, Urt. v. 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08, NZA-RR 2012, 320; vgl. Jenard, ABl. EG v. 5. März 1979 Nr. C 59, S. 57; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., Art. 13 EuGVVO Rn. 2; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 13 EuGVVO Rn. 1; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 13 Rn. 2; Musielak/Stadler, a.a.O., Art. 13 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 38 Rn. 33). Erst dann erlaubt der Schutzzweck eine Prorogation, weil der Verbraucher in Anbetracht des begonnenen oder bevorstehenden Rechtsstreits die Tragweite seiner Zustimmung besser einschätzen kann (vgl. Musielak/Stadler, a.a.O., Art. 13 Rn. 2). Der Verbraucher als „schwächere“ Vertragspartei soll auf diese Weise vor Überrumpelung geschützt werden, wie sie im Übrigen im Streitfall von der Beklagten - nachvollziehbar - dargelegt worden ist; die Klausel ist - unstreitig - erst im Notartermin, in dem die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, in den Vertragstext eingefügt worden (s. Bl. 91 GA). Das Erfordernis „nach Entstehen der Streitigkeit“ soll jedoch gerade sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich zu überlegen, ob er sich für den konkreten Streitfall auf eine Gerichtsstandsvereinbarung einlassen will oder nicht. Auch wird es sich dann regelmäßig um ein „isoliertes“ Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung handeln, so dass nicht die Gefahr besteht, dass eine solche Prorogationsregelung in einer Fülle von Vertragsklauseln „untergeht“ und vom Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen wird (vgl. BAG, a.a.O.; Junker, NZA 2005,199, 201). „Nach Entstehen der Streitigkeit“ erfordert deshalb, dass nach Vertragsabschluss bereits konkrete Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, Abwicklung oder Erfüllung des Vertrags entstanden sind, wozu ein bloß latenter Streit nicht ausreicht. Insbesondere können zugleich mit einem Vertrag abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen, die künftige Streitigkeiten regeln sollen, regelmäßig nicht als „nach Entstehen der Streitigkeit“ geschlossen angesehen werden (BAG, a.a.O.; Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 17 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85, NJW 1986, 1438 zur gleichlautenden Formulierung in § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). (bb) Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung zu einem Zeitpunkt in den Vertrag eingefügt wurde, zu dem die Streitigkeit, für die eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden sollte, bereits im Sinne des Artikels 17 Nr. 1 EuGVVO „entstanden“ war: (aaa) Die Klägerin macht im Streitfalle Schadensersatzansprüche geltend, die sie aus dem notariellen Kaufvertrag vom 10. März 2010 in Gestalt der Aufhebungsvereinbarung vom 1. September 2011 herleitet. Letztere bewirkt nach ihrer Formulierung u.a. die „vollinhaltliche“ Aufhebung des am 10. März 2010 geschlossenen Kaufvertrages einschließlich der Auflassung, während „andere Ansprüche, insbesondere Schadenansprüche der Vertragsparteien“ von dieser Aufhebung unberührt bleiben sollen. Die Parteien streiten insbesondere über die Auslegung gerade dieser Regelung (Bl. 94, 107 GA). Die von der Klägerin eingewandte Gerichtsstandsvereinbarung in der Aufhebungsvereinbarung ist jedoch zugleich mit der Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrages und die hier streitige Schadensersatzpflicht getroffen worden. Da sich die Gerichtsstandsvereinbarung mithin auf Streitigkeiten aus demselben Vertrag bezieht und ein Streit hierüber bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht entstanden sein konnte, liegen schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Derogation der Gerichtsbarkeit des Verbrauchers gemäß Artikel 17 Nr. 1 EuGVVO nicht vor (vgl. BAG, Urt. v. 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08, NZA-RR 2012, 320). (bbb) Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass bei Abschluss des Aufhebungsvertrages und der Gerichtsstandsvereinbarung ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorstand. Nach Abschluss des notariellen Aufhebungsvertrages haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin runde drei Monate Zeit gelassen, bevor sie mit Schreiben vom 23. November 2011 (Bl. 55 GA) erstmals die angeblichen Schadensersatzansprüche der Klägerin im Einzelnen benannt und der Höhe nach beziffert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Rechtsstreit über diese Forderungen nicht immanent. Die Klägerin selbst lässt vortragen, dass vor Abschluss des Aufhebungsvertrages Schadensersatzansprüche lediglich dem Grunde nach geltend gemacht worden seien (Bl. 132 GA). Auch nach Bezifferung der Ansprüche hat zunächst noch weiterer Schriftverkehr mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten stattgefunden. Erst unter dem 25. März 2013 ist die vorliegende Klage beim Landgericht Saarbrücken eingereicht worden. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, anzunehmen, die in der notariellen Urkunde vom 1. September 2011 vorgesehene Gerichtsstandvereinbarung sei „nach Entstehen der Streitigkeit“ getroffen worden. (ccc) Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die - gegenüber Artikel 23 Abs. 1 EuGVVO verschärften - Voraussetzungen der Artikel 23 Abs. 5 und 17 EuGVVO nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den ersichtlichen Zweck verfolgen, dem Verbraucher den Gerichtsstand seines Wohnsitzlandes zu erhalten und darüber hinaus allenfalls eine Erweiterung der Klagemöglichkeiten zugunsten des Verbrauchers ermöglichen wollen (EuGH, Urt. v. 14. November 2013 - C-478/12, juris). Die Annahme eines Ausnahmefalles erfordert deshalb, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 EuGVVO zweifelsfrei gegeben sein müssen, wobei etwaige Feststellungsnachteile zu Lasten derjenigen Partei gehen, die sich - wie hier die Klägerin - auf die Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung beruft (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26. Juli 2007 - 12 W 17/07, juris; Musielak/Stadler, a.a.O., Art. 17 Rn. 1). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bis zur erstmaligen schriftlichen Konkretisierung der zuvor lediglich dem Grunde nach geäußerten Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, mit Schreiben vom 23. November 2011 befand sich die Beklagte allenfalls in einem Zustand der Unsicherheit über das bestehende Rechtsverhältnis. Bei Beurkundung des Aufhebungsvertrages vom 1. September 2011 konnte ihr nicht bewusst sein, welche weiteren Ansprüche der Klägerin Gegenstand eines möglichen künftigen Rechtsstreits sein würden. Als Verbraucher konnte sie daher keine bewusste Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens treffen (vgl. Musielak/Stadler, a.a.O., Art. 13 Rn. 2). (b) Die weiteren Ausnahmefälle, in denen eine Prorogation zulässig ist (Artikel 17 Nr. 2 und 3 EuGVVO) sind ebenfalls nicht gegeben. Die streitbefangene Vereinbarung räumt der Beklagten als Verbraucherin nicht die Befugnis ein, andere als die in Artikel 15 bis 17 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen (Artikel 17 Nr. 2 EuGVVO). Das wäre der Fall, wenn die Vereinbarung der Beklagten als schwächerer Vertragspartei das Recht einräumte, ihren (stärkeren) Vertragspartner auch an Orten zu verklagen, zu denen keine Anknüpfung im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 EuGVVO besteht, also mit anderen Worten die Klagemöglichkeiten des Verbrauchers erweiterte (Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 17 Rn. 6). Daran fehlt es, da die Beklagte schon aufgrund Artikel 16 Abs. 1 EuGVVO das Recht hätte, die Klägerin vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu verklagen. Schließlich ist die Vereinbarung auch nicht zwischen Parteien getroffen worden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben (Artikel 17 Nr. 3 EuGVVO). Der Schutz des Verbrauchers ist in diesen Fällen insoweit relativiert, als eine nach Vertragsschluss vorgenommene Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers weniger schutzwürdig ist (Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 17 Rn. 9). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hatte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, während die Beklagte ihren Wohnsitz damals wie heute in ... unterhielt. cc) Einer der ausschließlichen Gerichtsstände des Artikels 22 EuGVVO kommt vorliegend ebenfalls in Betracht, insbesondere unterfallen die Klageansprüche nicht dem Gerichtsstand der belegenen Sache gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. Dieser bestimmt für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Vorschrift ist entsprechend ihrem Zweck, dem sachnächsten Gericht die Entscheidungskompetenz einzuräumen, eng auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308). Ein dingliches Recht hat die Klage nur dann zu Gegenstand, wenn dieses durch die Klage selbst betroffen ist, die Klage also darauf gerichtet ist, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an dieser Sache zu bestimmen und den Inhaber dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. EuGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - C-343/04, RIW 2006, 624; Thomas/Putzo, a.a.O., Art. 22 Rn. 3). Die lediglich auf ein persönliches Recht gestützte Klage fällt nicht darunter, und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (BGH, Urt. v. 4. August 2004 - XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72). Deshalb fällt eine auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Grundstück gerichtete Klage nicht unter Artikel 22 Nr. 1 EuGVVO (OLG Hamm, IPRspr 2000, 281 (Nr. 132); Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 22 Rn. 2). dd) Schließlich ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorliegend auch nicht gemäß Artikel 24 EuGVVO begründet worden. Nach Artikel 24 Satz 1 EuGVVO, der auch auf Verbrauchersachen Anwendung findet (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 Rn. 1), wird das Gericht eines Mitgliedsstaates, das nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Das gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn sich der Beklagte einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 24 Satz 2 EuGVVO). Vorliegend hat sich die Beklagte vor dem von der Klägerin angerufenen Landgericht Saarbrücken nicht auf das Verfahren eingelassen, sondern die Unzuständigkeit ausdrücklich gerügt (Bl. 90 GA). Auch vor diesem Hintergrund bleibt es somit dabei, dass für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO die Gerichte des Wohnsitzstaates der Beklagten - hier: ... - ausschließlich international zuständig sind, während die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht wirksam angerufen werden konnten. 2. Dahinstehen kann deshalb, dass das angerufene Landgericht Saarbrücken auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig wäre. Wird - wie hier - eine Vereinbarung allein über die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates getroffen, ohne dass darin zugleich das örtlich zuständige Gericht festgelegt wird, so ist die dadurch entstehende Lücke grundsätzlich unter Anwendung der nationalen Zuständigkeitsregelungen über die örtliche Zuständigkeit zu schließen (Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 23 Rn. 145). Stellen diese - wie hier - kein örtlich zuständiges Gericht zur Verfügung, gelangt eine „Auffangzuständigkeit“ nach ungeschriebenem europäischem Recht zur Anwendung, wonach die Gerichte der Hauptstadt des prorogierten Mitgliedstaates örtlich zuständig sind (Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 23 Rn. 146). Keine dieser Regeln führte im vorliegenden Fall - eine wirksame Prorogation der deutschen Gerichte unterstellt - zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts: a) Eine wirksame Prorogation der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken besteht vorliegend mangels dahin gehender Vereinbarung nicht. Die in den notariellen Vertrag vom 1. September 2011 eingefügte Klausel bestimmt lediglich, dass über etwaige Rechtsstreitigkeiten „die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland“ entscheiden sollen. Eine Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken oder - wie die Klägerin meint - zumindest der Saarländischen Gerichte wird dadurch nicht getroffen. Die Klausel lässt sich angesichts ihres klaren Wortlautes in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte auch nicht dahin auslegen (§§ 133, 157 BGB), dass mit ihr auch eine Zuständigkeit insbesondere des Landgerichts Saarbrücken prorogiert werden sollte. Der Wortlaut der Klausel entspricht dem des Artikels 23 Abs. 1 EuGVVO, der ausdrücklich zwischen Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten „eines Gerichts“ und zugunsten „der Gerichte eines Mitgliedstaates“ unterscheidet. Soweit - wie hier - von „den Gerichten“ eines Mitgliedstaates - der Bundesrepublik Deutschland - die Rede ist, meint dies allein eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit, ohne dass das örtlich zuständige Gericht festgelegt wird (vgl. Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 23 Rn. 145). Ein solches wäre aus dieser Fassung der Klausel auch nicht zu ersehen. Das gilt im Übrigen auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Urkunde die - in ... ansässigen - späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu deren Zustellungsbevollmächtigten bestimmt worden sind. Davon abgesehen, dass die Beklagte - unbestritten - vortragen lässt, dieser Passus sei ebenso wie die Gerichtsstandsklausel in dem vorab übersandten Vertragsentwurf noch nicht enthalten gewesen (Bl. 91 GA), lag es hier in jedem Fall nahe, das mit der Sache bereits befasste, von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwaltsbüro zu benennen, zumal dieses - nach dem Wegfall des Lokalitätsprinzips - in der Lage gewesen wäre, die Beklagte ungeachtet der Örtlichkeit eines etwaigen Rechtsstreits bundesweit zu vertreten. Rückschlüsse auf das von den Parteien avisierte örtlich zuständige Gericht lassen sich daraus nicht ziehen. b) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nach nationalem Prozessrecht ist, worauf das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 121 GA), hier ebenfalls nicht ersichtlich: aa) Einen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12ff. ZPO) unterhält die Beklagte im Gerichtsbezirk des angerufenen Landegerichts Saarbrücken nicht. Vielmehr befindet sich ihr Wohnsitz (§ 13 ZPO) in ... bb) Auch ein besonderer Gerichtsstand (§§ 20ff. ZPO) ist nicht gegeben. (1) Der besondere Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) ist nicht einschlägig, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich im Gerichtsbezirk des Landgerichts Saarbrücken Vermögen der Beklagten befindet und die Klage auch nicht auf die Inanspruchnahme eines Gegenstandes gerichtet ist, der sich im Gerichtsbezirk des Landgerichts Saarbrücken befindet. (2) Auch ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) besteht hier nicht. Nach allgemeiner Auffassung ist der Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO bei Fällen mit Auslandsberührung auf der Grundlage des in der Sache selbst anwendbaren materiellen Rechts - hier des auf den Vertrag anwendbaren deutschen Rechts - zu bestimmen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 269 Rn. 3). Bei einer Klage, die - wie hier - auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gestützt wird, ist „streitige Verpflichtung“ im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, wegen deren Nicht- oder Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (Saarl. OLG, Beschl. v. 6. August 2003 - 8 W 111/03-16, juris; BayObLG, NJW 2002, 2888; KG, MDR 2008, 1120; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 Rn. 25 Stichwort „Schadensersatz“). Ein gemeinsamer Leistungs- und Erfüllungsort am Ort des belegenen Grundstücks für alle wechselseitigen Vertragspflichten wird dagegen nicht begründet (BayObLG, MDR1998, 736). „Streitige Verpflichtung“ ist danach vorliegend die Zahlungspflicht der Beklagten aus dem (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag. Diese war mangels abweichender Bestimmung (vgl. Bl. 14 GA) nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 269, 270 BGB) am Wohnsitz des Zahlungsverpflichteten - der Beklagten - zu erfüllen. Dort ist auch der Erfüllungsort für die an deren Stelle tretenden Schadensersatzverpflichtungen. (3) Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist hier nicht gegeben. Zur Begründung einer solchen Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig alle erforderlichen Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 241; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 19). Daran fehlt es hier ebenfalls, nachdem die Klägerin allein vertragliche Ansprüche dargelegt hat. cc) Schließlich besteht für den vorliegenden Rechtsstreit auch kein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand (§§ 24ff. ZPO). Dieser betrifft nur Klagen, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen (§ 24 ZPO), die im Sachzusammenhang mit einer solchen Klage stehen (§ 25 ZPO) oder die zwar persönliche Ansprüche betreffen, jedoch gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden oder auf Beschädigung oder Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks gerichtet sind (§ 26 ZPO). Auch das ist hier ersichtlich nicht der Fall. c) In Ermangelung einer gesetzlichen Zuweisung ist das Landgericht Saarbrücken auch nicht kraft ungeschriebenen Rechts zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Vielmehr wäre - und auch darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen - im Streitfall die hiernach bestehende Regelungslücke des nationalen Zuständigkeitsrechts unter Rückgriff auf die sog. „Auffangzuständigkeit“ zu schließen: Es gelangte dann die ungeschriebene europäische Regel zu zum Zuge, wonach die Gerichte der Hauptstadt des prorogierten Mitgliedstaates - hier: die Gerichte der Bundeshauptstadt Berlin - örtlich zuständig sind (Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A1 Art. 23, Rn. 146; Kropholler, a.a.O., Rn. 78, Wieczorek/Schütze/Hausmann, Rn. 65; Geimer, WM 1976, 832; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 2 Rn. 31 und Art. 17 Rn. 19). Unter keinen Umständen hätte das Schweigen des Gesetzes jedoch zur Folge, dass die Klägerin ihre Klage deshalb nunmehr entgegen aller positiv-rechtlichen Grundsätze an ihrem eigenen (Wohn-)sitz erheben dürfte. Entsprechendes kann in Verbrauchersachen allenfalls zugunsten des Verbrauchers - als schwächerer Vertragspartei - angenommen werden, nicht jedoch zugunsten des strukturell ohnehin begünstigten Vertragspartners des Verbrauchers (vgl. KG, KGR 2000, 426; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 17 Rn.19). c) Schließlich geht auch der Hinweis der Klägerin auf § 35 ZPO (analog) fehl. Ein Wahlrecht der Klägerin gemäß § 35 ZPO besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur „unter mehreren zuständigen Gerichten“. Die Zuständigkeit eines - wie hier - an sich unzuständigen Gerichts lässt sich gemäß § 35 ZPO nicht durch dessen Anrufung begründen. Gleichfalls nicht zu entsprechen war auch dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Vorlage des Rechtsstreits an das Saarländische Oberlandesgericht zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts. Ein solcher Antrag ist nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 ZPO statthaft, von denen hier keiner gegeben ist. Eine analoge Anwendung des § 36 ZPO kam schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, da die Klägerin es selbst in der Hand hatte, das tatsächlich zuständige Gericht anzurufen. Da das Landgericht Saarbrücken für die Entscheidung der vorliegenden Klage mithin auch örtlich unzuständig wäre und die Klägerin trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises auch keine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragt hat, wäre ihre Klage - bei unterstellter internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte - auch aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen gewesen. Demgemäß war wie erkannt zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Mit ihrer am 25. März 2013 bei dem Landgericht in Saarbrücken eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines notariellen Grundstückkaufvertrages in Anspruch. Unter dem 10. März 2010 schlossen die Parteien vor dem Notar ... einen Kaufvertrag (Bl. 10ff. GA). Darin erwarb die in ... wohnhafte Beklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, von der Klägerin ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus in der ... in ... (Flur ... Nr. ... gem. Blatt ... des Grundbuchs von ...) zum Preis von 225.000,- Euro. Wegen ihrer Zahlungsverpflichtung unterwarf sich die Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde verwiesen. Der Vertragsschluss war durch zwei von der Klägerin beauftragte Makler, die Zeugen ... und ..., vermittelt worden, die ein Unternehmen namens „...“ betreiben und Bauprojekte der Klägerin an Kaufvertragsinteressenten aus ... vermitteln (Bl. 93, 106f., 120 GA). Der Zeuge ... übernahm bei dem Notartermin die Rolle eines (nicht vereidigten) Dolmetscher s. Nachdem die Beklagte den Kaufpreis in der Folgezeit nicht bezahlte, betrieb die Klägerin seit Anfang des Jahres 2011 (Bl. 3 GA) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, außerdem beauftragte sie über ihre Prozessbevollmächtigten die ... Rechtsanwälte ...; die hierdurch entstandenen Kosten sind neben weiteren Schadenspositionen Gegenstand der vorliegenden Klage. Mitte August 2011 erfuhr die Klägerin von der ... Gerichtsvollzieherin, dass die Beklagte Widerspruch gegen die dort eingeleitete Zwangsvollstreckung erhoben hatte (Bl. 5 GA). Mit Schreiben vom 18. August 2011 (Bl. 96 GA) bestellten sich die späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, teilten der Klägerin mit, dass sich die Beklagte wegen des Verhaltens des Zeugen ... im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss durch die Klägerin arglistig getäuscht sehe und forderten die Klägerin auf, bis zum 29. August 2011 zu erklären, dass Sie sich an dem Vertrag nicht festhalten lasse und keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen werde (Bl. 97 GA). Mit Schreiben vom 26. August 2011 (Bl. 98 GA) zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Vertretungsbefugnis an und wiesen die Vorwürfe der Beklagten zurück. Weiter heißt es: „Da sich Ihre Partei mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug befindet, ist seitens unserer Mandantin nunmehr angedacht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und daneben Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Beide Parteien gehen somit zumindest insoweit konform, dass der Kaufvertrag im Ergebnis keinen Bestand haben soll. Vor dem eingangs erläuterten Hintergrund, der offenbar auch Ihrer Mandantin bewusst ist, hat sich der von Ihrer Mandantin beauftragte ... Rechtsanwaltskollege bereits in einem Telefonat mit dem seitens unserer Mandantin beauftragten ... Anwalt dahingehend geäußert, dass es eine gute Idee sei, den Vertrag einhergehend mit entsprechender Kostenerstattung rückabzuwickeln. Da die beiden ... Kollegen derzeit bereits über die Höhe der zu erstattenden Kosten verhandeln, regen wir an, deren Ergebnis zunächst abzuwarten und vorerst keine weiteren Schritte einzuleiten“. Unter dem 1. September 2011 wurde vor dem Notar ... eine „Kaufvertragsaufhebung“ (Bl. 49ff. GA) beurkundet. Darin heißt es u.a.: „Dies vorausgeschickt, heben die Erschienenen (…) den Kaufvertrag, UR. Nr. ... vom 10. März 2010 einschließlich der Auflassung hiermit vollinhaltlich auf. Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum somit bei der Firma ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbleibt. (…). Die Kosten der vorstehenden Vertragsaufhebung trägt die Firma ... GmbH. Andere Ansprüche, insbesondere Schadenansprüche der Vertragsparteien bleiben von dieser Aufhebung unberührt. Über etwaige Rechtsstreitigkeiten sollen die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entscheiden. Zu Zustellungsbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. wird bestimmt: Rechtsanwälte ..., ..., ...“. Sowohl die Klausel zur Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland als auch die Klausel zur Zustellungsbevollmächtigung der Kanzlei ... waren im vorab übersandten Vertragsentwurf nicht enthalten. Bei der Verhandlung vor dem Notar selbst war die Beklagte nicht anwaltlich vertreten (Bl. 91 GA). Mit Schreiben 23. November 2011 (Bl. 55 GA) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26. August 2011 heißt es dort: „Nachdem mittlerweile die Rückabwicklung des Kaufvertrages notariell beurkundet wurde, macht unsere Mandantin nunmehr ankündigungsgemäß die Erstattung des ihr entstandenen Schadens geltend“. Sodann werden die nach Auffassung der Klägerin zu ersetzenden Schadenspositionen im Einzelnen benannt und auf insgesamt 30.771,03 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beziffert. Die Beklagte hat die Ansprüche zurückweisen lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2011 wurde der Beklagten eine „letzte Zahlungsfrist“ bis zum 13. Januar 2012 gesetzt. Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin hält das angerufene Landgericht Saarbrücken aufgrund der in der notariellen Urkunde vom 1. September 2011 (Bl. 53 GA) enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung für international und örtlich zuständig. Die Prorogationsfreiheit der Parteien werde insbesondere nicht durch die Artikel 15ff. EUGVVG eingeschränkt, da keine Verbrauchersache im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliege. Auch sei die Vereinbarung erst nach Entstehen der Streitigkeit getroffen worden, weil zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien Streit bzw. Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung oder Erfüllung des Vertrages und die konkrete Forderung entstanden seien. Die Klausel sei auch dahin zu verstehen, dass zumindest die Gerichte des Saarlandes örtlich zuständig sein sollten. Die Klägerin beantragt (Bl. 2, 121GA): Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei 30.764,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen, hilfsweise (Bl. 129 GA), den vorliegenden Rechtsstreit dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorzulegen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Im Übrigen beantragt sie (Bl. 90, 121 GA), die Klage abzuweisen. Sie hält die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Gerichtsstandklausel, aus der überdies nicht zu ersehen sei, warum ausgerechnet das Landgericht Saarbrücken örtlich zuständig sein sollte, für unwirksam (Bl. 91, 122f. GA). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 119ff. GA) Bezug genommen.