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Beschluss

13 S 85/11

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2011:1028.13S85.11.0A
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Leitsätze
Zur Aufrechnung mit einer den Arbeitsgerichten zugewiesenen Forderung im Zivilprozess.(Rn.14)
Tenor
A. Hinweis 1. Der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Berufung zur Verteidigung nur noch auf seine Prozessaufrechnung vom 15.03.2011 berufen und die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zur Begründung des Darlehensanspruchs nicht mehr angegriffen. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Erfolg der Berufung ausschließlich von der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung abhängt. Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass vor diesem Hintergrund auch die Rüge der Rechtswegzuständigkeit nur noch auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung bezogen ist. Die Kammer sieht sich deshalb veranlasst, die Frage des zulässigen Rechtswegs im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung vorab zu klären. Einer Überprüfung, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Hinblick auf die Klageforderung eröffnet ist, bedarf es dagegen nicht mehr. 2. Die Kammer weist den Kläger darauf hin, dass seine Anschlussberufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.000,- € erloschen ist, weil die Darlehensforderung insoweit mit einer offenen Lohnforderung verrechnet wurde. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Entgegen seiner Auffassung kommt es insoweit nicht darauf an, ob zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, woraus dem Beklagten eine Lohnforderung in Höhe von 1.000,- € zugestanden hat. Maßgeblich ist allein, dass es, wie die Zeugin ... ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich zu einer Verrechnung eines Anspruchs in Höhe von 1.000,- € gekommen ist. Dass die Voraussetzungen für eine wirksame Verrechnung verkannt worden wären oder die Verrechnung ohne oder gegen den Willen des Klägers erfolgt wäre, wird nicht behauptet und liegt auch nicht nahe, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Zeugin um die Sekretärin und Buchhalterin des Klägers gehandelt hat. B. Rechtswegzuständigkeit 1. Für die Entscheidung über die durch Prozessaufrechnung des Beklagten vom 15.03.2011 zur Aufrechnung gestellte Forderung wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufrechnung mit einer den Arbeitsgerichten zugewiesenen Forderung im Zivilprozess.(Rn.14) A. Hinweis 1. Der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Berufung zur Verteidigung nur noch auf seine Prozessaufrechnung vom 15.03.2011 berufen und die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zur Begründung des Darlehensanspruchs nicht mehr angegriffen. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Erfolg der Berufung ausschließlich von der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung abhängt. Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass vor diesem Hintergrund auch die Rüge der Rechtswegzuständigkeit nur noch auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung bezogen ist. Die Kammer sieht sich deshalb veranlasst, die Frage des zulässigen Rechtswegs im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung vorab zu klären. Einer Überprüfung, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Hinblick auf die Klageforderung eröffnet ist, bedarf es dagegen nicht mehr. 2. Die Kammer weist den Kläger darauf hin, dass seine Anschlussberufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.000,- € erloschen ist, weil die Darlehensforderung insoweit mit einer offenen Lohnforderung verrechnet wurde. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Entgegen seiner Auffassung kommt es insoweit nicht darauf an, ob zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, woraus dem Beklagten eine Lohnforderung in Höhe von 1.000,- € zugestanden hat. Maßgeblich ist allein, dass es, wie die Zeugin ... ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich zu einer Verrechnung eines Anspruchs in Höhe von 1.000,- € gekommen ist. Dass die Voraussetzungen für eine wirksame Verrechnung verkannt worden wären oder die Verrechnung ohne oder gegen den Willen des Klägers erfolgt wäre, wird nicht behauptet und liegt auch nicht nahe, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Zeugin um die Sekretärin und Buchhalterin des Klägers gehandelt hat. B. Rechtswegzuständigkeit 1. Für die Entscheidung über die durch Prozessaufrechnung des Beklagten vom 15.03.2011 zur Aufrechnung gestellte Forderung wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger gewährte dem Beklagten ein Privatdarlehen mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit in Höhe von 5.000,- €, das er mit Schreiben vom 28.04.2010 gekündigt hat. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte hat neben anderen Einwendungen gegen die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 vor dem Amtsgericht die Aufrechnung mit einem Lohnanspruch für September 2009 erklärt und gleichzeitig die Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsgericht zuständig sei. Das Amtsgericht hat – ohne Vorabentscheidung – durch Urteil entschieden und der Klage in Höhe von 4.000 € stattgegeben. Soweit hier von Belang hat es eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die im Prozess erklärte Aufrechnung sowie eine Aufrechnungslage mangels Nachweises eines entsprechenden Lohnanspruches verneint. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf die erklärte Aufrechnung weiter. Nachdem er in seiner Berufungsbegründung zunächst ausgeführt hat, im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO bleibe die Rüge der Unzuständigkeit des Amtsgerichts nicht mehr aufrecht erhalten, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2011 erklärt, dass er die Rüge der Rechtswegzulässigkeit aufrecht erhalte. Er sei in Verkennung der Bindungswirkung davon ausgegangen, dass eine Wiederholung der Rüge in der Berufungsinstanz keinen Sinn mache. II. Die Kammer hat im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, nachdem der Beklagte insoweit die Rüge der Rechtswegzulässigkeit erhoben hat (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. 1. Die Kammer ist gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ausnahmsweise verpflichtet, über die Rechtswegzulässigkeit vorab durch Beschluss zu entscheiden. § 513 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, steht – wie die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht entgegen, da die Vorschrift sich nach allgemeiner Auffassung nicht auf die Rechtswegzuständigkeit bezieht. Insoweit findet ausschließlich die spezielle Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG Anwendung (statt aller: Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 3. Aufl., § 513 Rn. 12). Aber auch diese steht einer Überprüfung hier nicht entgegen. a) Allerdings darf nach § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hat das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich oder unausgesprochen bejaht, muss das mit der Hauptsache befasste Rechtsmittelgericht dies daher hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 40/08, MDR 2008, 1412 m.w.N.). Dadurch soll vermieden werden, dass – wie nach früherer Rechtslage möglich – in einem Rechtsstreit erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz die Unzulässigkeit des Rechtsweges festgestellt und daraufhin der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht des für zulässig erachteten Rechtsweges verwiesen wird, bei dem die Sache im Ganzen neu zu verhandeln wäre (vgl. BGH aaO mit Verweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 36). b) Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis in § 17a Abs. 5 GVG gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist nämlich über die Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch einen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Frage der Rechtswegzulässigkeit vor der Entscheidung in der Hauptsache notfalls unter Anfechtung des Beschlusses in der Rechtsmittelinstanz geklärt werden kann. Ist das Verfahren – wie hier –- unterblieben, muss die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Andernfalls wäre der Partei, welche die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde deshalb abgeschnitten, weil das Ausgangsgericht verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat (st. Rspr.; vgl. BGH aaO m.w.N.). c) Einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer steht nicht die Erklärung des Beklagten in der Berufungsbegründung entgegen, im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO bleibe die Rüge der Unzuständigkeit des Amtsgerichts nicht mehr aufrecht erhalten. Zwar erscheint es zutreffend, dass trotz eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG eintritt, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtswegrüge in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr ausdrücklich weiterverfolgt und damit zu erkennen gibt, auf eine Überprüfung des Rechtswegs durch das Rechtsmittelgericht endgültig verzichten zu wollen (vgl. dazu VGH München, NJW 1997, 1252; OLG Hamm, OLG-Report 2008, 103 m.w.N.; Prütting/Gehrlein/Bitz aaO § 17 a GVG Rn. 14; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17 a GVG Rn. 17 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Durch den ausdrücklichen Bezug auf die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er sich an der Wiederholung seiner Rüge in der Berufung in Verkennung der Bindungswirkung der erstinstanzlichen Entscheidung gehindert sieht. Der Wille, auf eine Rechtswegprüfung in der Berufung endgültig zu verzichten, ergibt sich hieraus nicht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch so zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Im Übrigen wäre der Beklagte mit einer erneut erhobenen Rüge auch nicht ausgeschlossen. Es ist anerkannt, dass selbst neues Vorbringen nicht nach § 532 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007 – VII ZR 262/05, WM 2007, 2023; Prütting/Gehrlein/Oberheim aaO § 531 Rn. 13 m.w.N.). Das Gleiche muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der Rechtsmittelführer seine bereits erstinstanzlich erhobene Rüge nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG auf einen Hinweis des Berufungsgerichts wiederholt, nachdem er zunächst aufgrund eines offensichtlichen Rechtsirrtums von der Unerheblichkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge ausgegangen ist und dies in seiner Berufungsbegründung auch so erklärt hat. 2. Der eigenständigen Rechtswegprüfung durch die Kammer steht nicht entgegen, dass hier allein die Rechtswegzulässigkeit eines zur Aufrechnung gestellten Anspruchs in Frage steht. a) Bereits vor der Neufassung der §§ 17 ff GVG und des § 48 ArbGG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991 (BGBl. I, S. 2809), entsprach es allgemeiner Auffassung, dass eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Forderungen – woran es im Streitfall fehlt – rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. BGHZ 16, 124, 129; BVerwGE 77, 19, BSGE 19, 207, 209 f., BFHE 152, 317, jeweils m.w.N.). b) Hieran hat die Novellierung des insoweit maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Die Befugnis zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, für die originär ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist, ergibt sich hieraus indes nicht. Denn bei der Aufrechnung handelt es sich nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ des Rechtsstreits im Sinne dieser Regelung, sondern um ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren Gegenstand hinzufügt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 3/01, AP Nr. 2 zu § 17 GVG und Beschluss vom 28.11.2007 – 5 AZB 44/07, AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; BFHE 198, 55; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Bitz aaO § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Dörr, aaO § 145 Rn. 20; Zöller/Lückemann aaO § 17 GVG Rn. 10; ebenso wohl Hanseatisches OLG, OLG-Report 2003, 493; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68/97, NJW 1999, 160 mit Anmerkung Hufen, JuS 1999, 830). Durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG soll eine einheitliche Sachentscheidung durch ein Gericht ermöglicht werden, wenn derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren, eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90, NJW 1991, 1686; BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 3/01, AP Nr. 2 zu § 17 GVG; Prütting/Gehrlein/Dörr aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 145 Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 17 GVG Rn. 9); hieran fehlt es indes bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung. Gegen eine erweiternde Auslegung der Regelung spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff GVG durch das 4. VwGOÄndG seit langem bekannt war, aber die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 37 ff.) allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 aaO). Deshalb fehlt es auch an den Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, zumal die Rechtsprechung bereits früher für die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen eine verfahrensrechtlich befriedigende Lösung in der Aussetzung des Rechtsstreits oder dem Erlass eines Vorbehaltsurteils gefunden hat (vgl. Windel aaO S. 31 f.). 3. Für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Bei der behaupteten Forderung handelt es sich um einen Vergütungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt (vgl. statt aller: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 56). Eine Entscheidung hierüber ist den ordentlichen Gerichten versagt (§ 13 GVG). Dies gilt auch, wenn die Forderung – wie hier – zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht worden ist, es sei denn die Forderung ist rechts- oder bestandskräftig festgestellt oder unstreitig. a) Allerdings war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor der 1991 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 17 ff GVG und des § 48 ArbGG das Zivilgericht, bei dem Klage über die Hauptforderung erhoben war, gleichzeitig zur Entscheidung über die Aufrechnung mit einer in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden streitigen Gegenforderung berufen, weil man die Arbeitsgerichte als besondere Zivilgerichte ansah und Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit als einen einzigen Gerichtszweig behandelte. Die Abgrenzung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgte danach unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 24, 176, 177; 26, 304, 305 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1966 – 5 AZR 536/65, AP Nr. 43 zu § 256 ZPO; Urteil vom 12.05.1972 – 3 AZR 473/71, AP Nr. 2 zu § 39 ArbNErfG; zusammenfassend G. Lüke, Festschrift für Kissel, 1994, S. 709, 710 f., 718 m.w.N.). b) Ob diese Grundsätze nach der Neufassung des § 17 GVG und des § 48 ArbGG auch herangezogen werden können, wenn im Zivilprozess die Aufrechnung mit einer in die Entscheidungszuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden streitigen Forderung erklärt wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bislang nicht abschließend Stellung genommen (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX 235/04, NJW-RR 2005, 1138). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 23.08.2001 aaO und Beschluss vom 28.11.2007 aaO) geht die Kammer davon aus, dass eine Sonderbehandlung arbeitsrechtlicher Forderungen nach der Novellierung nicht mehr zulässig ist. aa) Allerdings wird von einem nicht unerheblichen Teil der Literatur an einer Entscheidungskompetenz des Zivilgerichts für zur Aufrechnung gestellte streitige arbeitsrechtliche Forderungen festgehalten. Teilweise wird dies aus der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hergeleitet, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs; vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 145 Rn. 31; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO Einleitung Rn. 57; Jauernig/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 23; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 13 Rn. 75 f.; Vollkommer, Festschrift für Kissel, 1994, S. 1183, 1201 ff; Kissel, NZA 1995, 345, 354 ff; Gaa, NJW 1997, 3343, 3344 ff; Schwab, ZZP 122 (2009), S. 243, 248 ff.). Ein anderer Teil der Literatur will die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf eine Analogie zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stützen (vgl. Drygala, NZA 1992, 294, 297 f.); wieder andere leiten eine entsprechende Entscheidungsbefugnis aus der Sachnähe zwischen Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit ab (vgl. LAG München, Urteil vom 10.09.1997 – 9 Sa 103/97, juris; LAG München, MDR 1998, 783; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbemerkungen zu §§ 387 ff Rn. 41; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., vor § 387 Rn. 4; jurPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 388 BGB Rn. 32; Mayerhofer, NJW 1992, 1602, 1604; eingehend Lüke aaO S. 731 ff.). bb) Das Bundesarbeitsgericht und die überwiegende Gegenmeinung gehen indes davon aus, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten als Frage des Rechtswegs ausgestaltet hat, so dass eine Entscheidung des Zivilgerichts über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle, nur bei rechtskräftigen oder unbestrittenen Forderungen möglich ist (vgl. BAG aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 35 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 103 Rn. 29; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 145 Rn. 19 f.; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 145 Rn. 32; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 388 Rn. 13; Musielak, JuS 1994, 817, 823; Windel, ZZP 111 (1998), S. 3, 31 f.; ebenso im Ergebnis MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 145 Rn. 34). cc) Dem schließt sich die Kammer an. Nach der Neuregelung der §§ 17 ff GVG und des § 48 ArbGG handelt es sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit jetzt auch im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit um einen eigenständigen Rechtsweg (vgl. BGHZ 183, 49, 55; BAG, Urteil vom 26.03.1992 – 2 AZR 443/91, AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979; Stein/Jonas/Leipold aaO Rn. 36; Erfurter Kommentar/Koch, 11. Aufl., § 48 ArbGG Rn. 1, jew. m.w.N.). Das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit folgt damit denselben rechtlichen Rechtswegbestimmungen wie die Beziehungen zwischen allen anderen Gerichtsbarkeiten zueinander (eingehend Lüke aaO S. 713 f.; vgl. auch BAG, Urteil vom 26.03.1992 aaO). Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG lässt sich eine Befugnis des Gerichts für eine Entscheidung über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung – wie bereits oben unter 2) ausgeführt - nicht begründen. Und auch das Argument der Sachnähe zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit vermag nicht zu überzeugen. Fraglich ist bereits, ob gerade im Hinblick auf die Verselbstständigung des Arbeitsrechts eine solche Sachnähe im Gegensatz etwa zur Verwaltungsgerichtsbarkeit noch angenommen werden kann (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO Rn. 36; Wieczorek/Schütze/Smid aaO Rn. 32). Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung über eine Forderung dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsweg allein durch Parteihandeln entzogen werden könnte (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 19 a; ders., EWiR 2002, 19, 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO Rn. 29); der Rechtswegmanipulation soll aber durch § 17 Abs. 2 GVG kein Vorschub geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 aaO). Die Annahme einer Entscheidungsbefugnis in Fällen wie dem vorliegenden würde auch die Gefahr einer Rechtswegzersplitterung in sich tragen, wenn die Gegenforderung die Hauptforderung übersteigt und deshalb nur in diesem Umfang an der Rechtskraft des Urteils teilhat (vgl. Rupp, NJW 1992, 3274 f.; Lüke aaO S. 723; Windel aaO S. 31). Im Übrigen dient die Rechtswegaufteilung dem Zweck, bei der Rechtsfindung die größere Sachnähe und Fachkompetenz der mit den einschlägigen Verfahrensordnungen vertrauten Fachgerichtsbarkeit zu nutzen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.10.2010 – 4 U 433/08, juris; vgl. auch BFHE 198, 55). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die Rechtswegaufteilung durch Aufrechnung unterlaufen werden könnte. 4. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17 a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist hier nicht geboten. Die Kammer kann dem Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch ohne vorherige Rechtswegverweisung die Geltendmachung des erhobenen Aufrechnungseinwands durch Erlass eines entsprechenden Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO sichern, nachdem der Rechtsstreit über die Hauptforderung entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 16, 124, 141; Saarländisches Oberlandesgericht aaO m.w.N.). III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Rechtsfrage der Aufrechnung mit einer den Arbeitsgerichten zugewiesenen Forderung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kammer ist auch zur Zulassung befugt. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG auch durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BGHZ 155, 365, 366 ff; BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – IX 182/08, NJW 2009, 1968, jeweils m.w.N.).