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Urteil

13 S 130/13

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2013:1011.13S130.13.0A
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Leitsätze
Ein Grenzabmarkungsanspruch nach § 919 Abs. 1 BGB ist auch dann gegeben, wenn ein möglicherweise vorhandenes Grenzzeichen unkenntlich geworden ist und eine Freilegung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann.(Rn.10)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.7.2013 – Az. 4 C 436/12 (04) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an der Errichtung fester Grenzzeichen im Grenzbereich der beiden Grundstücke Gemarkung ..., Parzelle ..., ... zum Grundstück der Beklagten Parzelle ... mitzuwirken und dem Grenzfeststellungsverfahren nach § 17 ff. des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SVermKatG) zuzustimmen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grenzabmarkungsanspruch nach § 919 Abs. 1 BGB ist auch dann gegeben, wenn ein möglicherweise vorhandenes Grenzzeichen unkenntlich geworden ist und eine Freilegung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann.(Rn.10) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.7.2013 – Az. 4 C 436/12 (04) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an der Errichtung fester Grenzzeichen im Grenzbereich der beiden Grundstücke Gemarkung ..., Parzelle ..., ... zum Grundstück der Beklagten Parzelle ... mitzuwirken und dem Grenzfeststellungsverfahren nach § 17 ff. des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SVermKatG) zuzustimmen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks ... in ..., die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. .... Im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich eine Garage, die teilweise auf das Grundstück der Klägerin und auf die (jedenfalls früher) auf der Grundstücksgrenze vorhandenen Grenzzeichen gebaut ist. Ferner ist im Verlauf der Grundstücksgrenze ein Schuppen auf dem Klägergrundstück gebaut, der ein in diesem Bereich (jedenfalls früher) vorhandenes Grenzzeichen überdeckt. Mit Ausnahme eines Grenzbolzens im vorderen Bereich der Grundstücksgrenze (Grenzpunkt A) sind die in den Katasterunterlagen ersichtlichen übrigen Grenzpunkte zwischen den beiden Grundstücken (Grenzpunkte C und D) wegen vorhandener Bebauung unzugänglich. Für den am hinteren Ende der Grenze des klägerischen Grundstücks zu einem weiteren Nachbargrundstück gelegenen Grenzpunkt E ist ebenfalls kein Grenzzeichen mehr vorhanden. Die Klägerin, die sich die Ansprüche ihrer Miteigentümer hat abtreten lassen, verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Errichtung fester Grenzzeichen in dem Verlauf nach unstreitigen Grenzbereich ihres Grundstücks. Die Beklagten meinen, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil die Grenze unstreitig sei und der Abmarkungspunkt auf der Vorderseite ausreichend sei, um die Grenze zu bestimmen. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grenzabmarkung gem. § 919 BGB i.V.m. §§ 17, 18 SVermKatG weitgehend gegeben, weil die Grenze zwischen den streitgegenständlichen Parzellen katastermäßig unstreitig sei. Anders als dies § 919 BGB voraussetze, seien die vorhandenen Grenzzeichen jedoch weder verrückt noch unkenntlich gemacht. Der Grenzbolzen A sei vorhanden. Ob die Grenzmarkierungen C und D vorhanden seien, könne ohne vorherige Freilegung nicht festgestellt werden. Die Freilegung falle jedoch nicht unter die Vorschrift. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie meint, das Erstgericht habe die Anforderungen an die Voraussetzungen des § 919 BGB überspannt, weil eine Freilegung der früheren Grenzabmarkungen C und D, deren Vorhandensein schon zweifelhaft sei, mit umfangreichen, hinsichtlich des Punktes C rechtlich im Übrigen nicht zulässigen Abbrucharbeiten verbunden wären. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und meinen, eine Mitwirkungspflicht der Beklagten sei nach Landesrecht nicht erforderlich, weil ein Abmarkungsverfahren auch ohne Zustimmung des Nachbarn durchgeführt werden könne. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Mitwirkung bei der Wiederherstellung der Abmarkung zu. 1. Mit Recht hat das Erstgericht als Grundlage des geltend gemachten Mitwirkungsanspruchs, dessen Ausübungsberechtigung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit steht, die Vorschrift des § 919 Abs. 1 BGB herangezogen. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser bei der Wiederherstellung von festen Grenzzeichen mitwirkt, wenn ein solches verrückt oder unkenntlich gemacht worden ist. Die Vorschrift dient der Sicherung einer zwischen den Nachbarn nicht streitigen Grenzverlaufs, setzt also das Vorliegen einer festliegenden bekannten unstreitigen Grenze zwischen zwei unmittelbar aneinanderstoßenden Grundstücken voraus (vgl. Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 919 Rdn. 1; Dehner, Nachbarrecht, B § 5 I, jew. m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind hier gegeben. Zum einen ist der Grenzverlauf zwischen den beiden Nachbargrundstücken nicht im Streit. Zum andern ist hier auch von einer Unkenntlichkeit der vorhandenen Grenzzeichen an den Grenzpunkten C und D auszugehen. a) Allerdings wird, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, die Meinung vertreten, dass eine Wiederherstellung durch Freilegen oder Aufdecken von noch vorhandenen Grenzzeichen, die derzeit durch Anschüttung oder Bewuchs nicht mehr erkennbar sind, nicht unter die Vorschrift des § 919 BGB fällt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 U 84/06 –, juris; Staudinger/Roth aaO Rdn. 1; MüKoBGB/Säcker, § 919 Rdn. 3, je m.w.N.; vgl. auch AG Lebach, NJW-RR 99, 1179). b) Dies mag in Fällen gelten, in denen ein Freilegen oder Aufdecken der nicht mehr erkennbaren, aber zweifelsfrei vorhandenen Grenzzeichen ohne nennenswerten Aufwand möglich ist (so etwa im Fall des OLG Celle aaO), schon weil es hier einer Kostenverteilung, wie sie § 919 Abs. 3 BGB vorsieht, letztlich nicht bedarf. Bei Grenzzeichen, die etwa durch Einbetonieren dauerhaft unkenntlich gemacht werden (vgl. Staudinger/Roth aaO) und bei denen ein nicht unerheblicher Aufwand zur Freilegung erforderlich ist, ist dies zumindest zweifelhaft. Dagegen spricht schon, dass der Abmarkungsanspruch entsteht, wenn das Grenzzeichen unkenntlich geworden ist, ohne dass der Wortlaut der Vorschrift nach Art der Unkenntlichmachung unterscheidet. Die Wiederherstellung eines unkenntlich gewordenen (aber noch vorhandenen) Grenzzeichens etwa durch Freilegen oder Aufdecken dürfte daher jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift mit einbezogen sein (so auch Dehner aaO Fn. 3b). Auch die Motive zum BGB (Bd. III S. 268, 269 zu § 851 BGB) lassen eine Einschränkung des weitgefassten Wortlauts nicht erkennen. Hier wird vielmehr betont, dass der Zweck der Abmarkung in der Setzung von Grenzzeichen liegt, die „fortdauernd geeignet bleiben, die erfolgte Anerkennung des Grenzzuges durch den Nachbarn zu beweisen“. Kommt ein Grenzzeichen diesem Beweissicherungszweck nicht nach, etwa weil es durch Bewuchs oder Aufschüttung nicht mehr erkennbar ist, ist es mit dem Normzweck vereinbar, einen Wiederherstellungsanspruch im Sinne einer Wiederkenntlichmachung etwa durch Entfernen von Bewuchs oder Beseitigung einer Aufschüttung jedenfalls dann zu gewähren, wenn dies mit nennenswertem Kostenaufwand verbunden ist, für den die Kostentragungsregelung des § 919 Abs. 3 BGB zur Anwendung kommt. Würde man in solchen Fällen nämlich einen Abmarkungsanspruch verneinen, könnte derjenige, der eine Abmarkung wiederherstellen wollte, zwar eine solche durchführen, aber in aller Regel auf eigene Kosten, es sei denn er führte den (vielfach nicht einfachen) Nachweis, dass der Nachbar für die Unkenntlichmachung und daher für die Kosten der Beseitigung (deliktisch) verantwortlich ist. Dies widerspricht dem Sinn des Abmarkungsanspruchs nach § 919 BGB, für den es auf den Grund der Unkenntlichmachung, insbesondere auf die Frage, ob einer der Nachbarn die Unkenntlichmachung zu verantworten hat, gerade nicht ankommt (vgl. Dehner aaO; Palandt/Bassenge, BGB, § 919 Rdn. 1; Säcker aaO Rdn. 3). c) Jedenfalls unter den hier gegebenen Bedingungen liegen die Voraussetzungen für einen Abmarkungsanspruch nach § 919 Abs. 1 BGB vor, weil die Grenzzeichen dauerhaft unkenntlich sind. Hier sind die Grenzzeichen an den Punkten C und D überbaut, am Punkt C sogar mit einem massiven Garagengebäude, was ein Freilegen, sofern dies rechtlich überhaupt möglich wäre, nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich macht. Dazu steht nicht sicher fest, ob die Grenzzeichen überhaupt noch vorhanden sind. Der Freilegungsaufwand steht daher außer Verhältnis zum Freilegungsergebnis, das mit einer erneuten Abmarkung erheblich preiswerter zu erreichen wäre. Sind aber die Grenzzeichen – wie hier – überbaut und könnten diese – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand freigelegt werden, stellt dies eine Unkenntlichkeit der Grenzzeichen i.S.d. § 919 Abs. 1 BGB dar. 3. Anders als die Beklagten meinen, fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Abmarkungsanspruchs nach § 919 BGB. Zwar weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, dass in Ländern, in denen der an der Abmarkung interessierte Grundstückseigentümer diese durch einfachen Antrag bei einer Vermessungsstelle herbeiführen kann, für eine Klage nach § 919 BGB in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Dehner aaO B § 5 II 3). Nach Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SVermKatG) bestimmt § 18 S. 3 n.F. jedoch nunmehr, dass die an sich zwingende Abmarkung unterbleiben kann, wenn sie zur Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Mit Blick auf die Abhängigkeit der Abmarkungsentscheidung von Zweckmäßigkeitserwägungen der Vermessungsstelle besteht eine Unsicherheit auf Seiten des Abmarkungswilligen mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zivilrechtliche Abmarkungsklage besteht (so auch Dehner aaO für die vergleichbare Regelung in Rheinland/Pfalz). III. Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).