Urteil
13 S 53/16
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2016:0923.13S53.16.0A
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Leitsätze
Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden konkret ab, sind Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinnehmen.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 10.03.2016 – 7 C 464/15 (17) – abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 839,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden konkret ab, sind Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinnehmen.(Rn.11) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 10.03.2016 – 7 C 464/15 (17) – abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 839,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Bei dem Unfall wurde das etwa 2 ½ Jahre alte Fahrzeug der Klägerin, ein Toyota Yaris Life, beschädigt. Die Klägerin suchte am 21.11.2014 ihren Prozessbevollmächtigten auf, der am 24.11.2014 einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Kfz-Schadens beauftragte. Der Sachverständige erstattete am 25.11.2014 ein Schadensgutachten, das am Folgetag bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einging. Das Gutachten weist Reparaturkosten von 11.350,16 € brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.500,- € und einem Restwert von 3.700,- € aus. Als Wiederbeschaffungsdauer kalkulierte der Sachverständige 14 bis 16 Kalendertage. Mit Schreiben vom 02.12.2014 bezifferte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten den Fahrzeugschaden und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Abrechnung auf Totalschadensbasis auf. Zugleich führte er aus, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, den Wiederbeschaffungsaufwand aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Am 18.12.2014 teilte ein Mitarbeiter des Autohauses, bei dem die Klägerin zwischenzeitlich einen Toyota Yaris 1,0-L-VVT-I als Neufahrzeug zum Preis von 14.012,79 € brutto erworben hatte, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten mit, dass eine Zulassung nur noch bis zum 22.12.2014 und danach erst wieder am 05.01.2015 möglich sei. Nachdem die Zweitbeklagte den Kfz-Schaden reguliert hatte, holte die Klägerin am 06.01.2015 das Neufahrzeug bei ihrem Autohaus ab. Die Klägerin hat in den Zeiträumen 21.11.2014 bis 25.11.2014 und 28.11.2014 bis 06.01.2015 als Mietwagen einen Toyota Aygo 1,0 in Anspruch genommen, wofür ihr insgesamt 1.539,92 € in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte hat hierauf 699,96 € gezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 839,43 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die Zahlung des Beklagten sei erst am 29.12.2014 eingegangen. Bis zum Eingang dieses Betrages sei sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schadensbehebung durchzuführen, da die Herausgabe des Neufahrzeuges von der Zahlung des Schadensbetrages abhängig gemacht worden sei. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und vertritt die Auffassung, die Anmietung des Mietwagens sei - ebenso wie die Mietdauer - nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hätte insbesondere die Schadensbehebung in kürzerer Zeit durchführen können, zumal die Regulierungsleistung bereits am 19.12.2014 veranlasst worden sei. Der Beklagte meint, es könne allenfalls auf den Zeitraum abgestellt werden, den der Sachverständige in seinem Gutachten als Zeitraum der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs angegeben habe, nicht aber auf den Zeitraum für die Anschaffung eines Neufahrzeuges. Jedenfalls müsse sich die Klägerin eine Eigenersparnis anrechnen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, da die Klägerin fiktiv abrechne, sei ihr lediglich der Zeitraum zu erstatten, den ihr Sachverständiger für die Wiederbeschaffung angesetzt habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klage weiterverfolgt. Sie rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 839,43 € zu. Das Urteil des Amtsgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteile vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 und vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402). Hiernach steht der Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu. Anders als der Beklagte meint, ist die Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten, deren Anfall der Höhe nach unstreitig ist, hinreichend belegt. An der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bestehen hier schon deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin ihr eigenes, nicht mehr fahrbereites Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr nutzen konnte, die Anmietung des Ersatzfahrzeugs ebenso wie die Ersatzbeschaffung zeitnah nach dem Unfall erfolgt sind (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 22.03.2013 – 13 S 200/12) und der Mietwagen von der Klägerin auch tatsächlich über eine Gesamtfahrstrecke von 1.450 km genutzt worden ist (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149). 2. Anders als das Erstgericht meint, sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten im Streitfall der Höhe nach nicht auf die Dauer beschränkt, den der Sachverständige der Klägerin als Wiederbeschaffungszeitraum kalkuliert hat. Das vom Erstrichter herangezogene Urteil der Kammer vom 15.05.2015 – 13 S 12/15 (Zfs 2016, 85) betrifft eine andere Fallgestaltung. Im dort entschiedenen Fall hatte der Geschädigte zwar – wie hier – eine Wiederbeschaffung vorgenommen, allerdings seinen Schaden fiktiv abgerechnet, weshalb die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den dort geltend gemachten Nutzungsausfallschaden auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung unabhängig von evt. konkret eingetretenen Verzögerungen beschränkt hat (Kammer, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15 aaO m.w.N.). Vorliegend rechnet die Klägerin demgegenüber ihren Schaden konkret ab, nämlich in Höhe der tatsächlich angefallenen Wiederbeschaffungskosten bis zur Höhe des ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwands (vgl. Freymann/Rüßmann in: jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 100 m.w.N.). 3. Richtig ist allerdings, dass der Geschädigte mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten ist, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und eine längere Ausfallzeit – gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – zu überbrücken (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 m.w.N. und vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urteile vom 23.01.1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424 und vom 29.09.1998 – VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; Kammer, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.). a) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei einer konkreten Schadensabrechnung – wie hier – Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten sind, d.h. für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteile vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 und vom 02.03.1982 – VI ZR 35/80, VersR 1982, 548; OLG Celle, NJW-RR 2013, 353; Freymann/Rüßmann aaO Rn. 180 f.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 24). Grundsätzlich kann dem Geschädigten auch nicht vorgehalten werden, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Auch die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 07.06.2011 – 13 S 43/11, NJW 2011, 2444 und vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.). b) Hiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin einen Tag nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, mithin 2 Tage nach dem Unfall, zunächst ihren Prozessbevollmächtigten aufgesucht hat und dieser einen Gutachter beauftragt hat, der sein Gutachten auch zeitnah, nämlich innerhalb von weiteren 4 Kalendertagen, erstattet hat. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt auch nicht darin begründet, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schadensgutachten zunächst mit der Klägerin besprochen und die Klägerin sich erst danach für die Schadensbehebung im Wege der Ersatzbeschaffung entschieden hat. Denn dem Geschädigten ist zuzugestehen, dass er sich zunächst wegen des Ergebnisses der Schadensermittlung mit seinem Anwalt in Verbindung setzt und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung trifft (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 07.06.2011 – 13 S 43/11, NJW 2011, 2444 m.w.N.). Dies gilt hier insbesondere, weil nach dem Ergebnis des Gutachtens neben der Ersatzbeschaffung auch die Möglichkeit zur Geltendmachung von Reparaturkosten bei konkreter Instandsetzung bestanden hätte. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin vorliegend auch für den weiteren Zeitraum bis zur Abholung des Neufahrzeugs am 06.01.2015 ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu. aa) Es ist anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Ersatzbeschaffung von der Entschädigungsleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherers abhängig machen darf, wenn er ansonsten finanziell nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage ist und den Schädiger bzw. dessen Versicherer zuvor rechtzeitig über die fehlende Möglichkeit zur Vorfinanzierung hingewiesen hat. In diesem Fall kann dem Geschädigten die dadurch bedingte Verlängerung der Nutzungsausfallzeit grundsätzlich nicht vorgehalten werden (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.). Dies gilt – anders als der Beklagte meint – auch dann, wenn der Geschädigte vollkaskoversichert ist. Denn es besteht jedenfalls in den Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners – wie hier – weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2008, 298; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012 – 1 U 1797/11, juris). bb) Nach diesen Grundsätzen geht es nicht zulasten der Klägerin, dass sie das von ihr erworbene Neufahrzeug nicht sofort nutzen konnte, sondern erst nach Regulierung durch den Beklagten. Denn das Autohaus hat die Herausgabe des Neufahrzeugs bis zur Ablösung des bestehenden Altkredits für das beschädigte Fahrzeug (Ablösesumme: rund 11.000,- €) verweigert und die Klägerin war zur Ablösung des Altkredits auf die Schadensersatzleistung des Beklagten angewiesen. Dies ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin, die durch die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgelegten Unterlagen gestützt wird (Anschreiben des Autohauses mit Darlehensberechnung, Kontoauszüge zum Kontokorrentkonto ohne Kontokorrentkreditlinie). Zwar handelt es sich insoweit um Tatsachenvortrag, der erstmals in der Berufungsinstanz gehalten wurde. Die Klägerin ist damit jedoch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Vortrag auf einen Hinweis der Kammer erfolgt ist, der die – in erster Instanz nicht entscheidungserhebliche Frage – der sekundären Darlegungslast der Klägerin zur Vorfinanzierung der Schadenssumme betraf (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292; zur Zulassung von neuem Tatsachenvortrag in vergleichbaren Fällen vgl. BGH, Urteile vom 17.04.2012 – VI ZR 126/11, RuS 2012, 460 und vom 10.05.2012 – IX ZR 221/09, NJW-RR 2012, 1408). cc) Auch der Umstand, dass das Fahrzeug hier nicht unmittelbar nach der Schadensregulierung zugelassen worden ist, so dass die Klägerin es erst am 06.01.2015 abholen konnte, begründet keine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf Seiten der Klägerin. Da der Beklagte den ihm obliegenden Beweis eines früheren Zahlungseingangs nicht erbracht hat, ist insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – erst am 29.12.2014 über die Schadenssumme verfügte. Damit wäre eine Ablösung des Altkredits für das beschädigte Fahrzeug frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Ob damit auch eine Zulassung des Neufahrzeugs bereits ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin durfte unter den gegebenen Umständen auf die Aussage ihres Autohauses vertrauen, wonach eine Zulassung des Neufahrzeugs bis spätestens zum 22.12.2014 und danach erst wieder am 05.01.2015 möglich war. 4. Der Klägerin steht danach für den gesamten Zeitraum der Anmietung ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Klagebetrages zu. Dabei muss sich die Klägerin die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.1963 – VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399; Kammer, Urteil vom 06.08.2010 – 13 S 53/10, juris m.w.N.). Denn eine Eigenersparnis kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 m.w.N.), bei Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Gruppe – wie hier – nicht in Betracht (vgl. Kammer, Urteil vom 26.03.2010 – 13 S 243/09, juris m.w.N.). 5. Die Klägerin kann daneben nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der Höhe nach nicht bestritten sind, gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV geltend machen. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).