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Urteil

13 S 94/22

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 VVG auf Prämienrückstände aus einem im Notlagentarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrag.(Rn.8)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - 20 C 309/21 (76) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 VVG auf Prämienrückstände aus einem im Notlagentarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrag.(Rn.8) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - 20 C 309/21 (76) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Säumniszuschläge aus Prämienrückständen eines im Notlagentarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrags. Der Beklagte schloss 2009 mit der ... Krankenversicherung aG eine private Krankenversicherung ab. Der Vertrag wurde jedenfalls ab 2018 im Notlagentarif geführt. Den monatlichen Beitrag in Höhe von 61,90 € (Bl. 44) für die Monate Januar bis Dezember 2018 zahlte der Beklagte nicht. Mit gerichtlichem Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart machte die Klägerin die rückständigen Beiträge für das Jahr 2018 sowie Säumniszuschläge von monatlich 1 % geltend. Gegen den am 22.07.2021 erlassenen Mahnbescheid hat der Beklagte lediglich hinsichtlich des Säumniszuschlags Teil-Widerspruch erhoben. Bezüglich der rückständigen Prämien erließ das Mahngericht am 01.09.2021 Teil-Vollstreckungsbescheid, Az. 21-9004316-0-8. Mit der Klage hat die Klägerin monatliche Säumniszuschläge von 1 % für die Monate Januar bis Dezember 2018 geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der ... Krankenversicherung aG und habe zum 01.10.2016 deren gesamten Bestand, mithin auch den Vertrag des Beklagten, übernommen (Bl. 59). Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, bei dem im Notlagentarif geführten Versicherungsverhältnis handele es sich nicht um ein solches nach § 193 Abs. 3 VVG, so dass ein Säumniszuschlag nicht zu zahlen sei. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich unter Hinweis stattgegeben, bei der Klägerin handele es sich nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug sowie dem Genehmigungsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um die Rechtsnachfolgerin der ... Krankenversicherung aG. Da der Beklagte unstreitig die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 schulde, schulde er auch die in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG vorgesehenen Säumniszuschläge. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Berufung unter Hinweis, dass er zwar das Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses mit der Klägerin nicht mehr bestreite. Allerdings handele es sich bei dem im Notlagentarif geführten Vertrag nicht um eine der gesetzlichen Pflichtversicherung des § 193 Abs. 3 VVG genügenden Versicherung, so dass ein Anspruch auf Säumniszuschläge entfalle. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Klägerin auch bei einem im Notlagentarif geführten Krankenversicherungsvertrag Ansprüche auf 1 % Säumniszuschlag nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG zustehen. 1. Zutreffend führt die Berufung zunächst aus, dass die Anwendung des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG ein der Pflicht nach Absatz 3 genügendes Versicherungsverhältnis voraussetzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit § 193 Abs. 6 Satz 1 VVG und wurde auch von dem Amtsgericht so gesehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ist jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich auch bei einem im Notlagentarif geführten Krankenversicherungsvertrag um eine solche der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügende Krankenversicherung handelt, nicht zu beanstanden. 2. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 193 Abs. 3 VVG. Darin wird als Mindestvoraussetzung einer der Versicherungspflicht genügenden Krankenversicherung eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen genannt. Gemäß § 153 VAG umfasst der Notlagentarif ein Mindestmaß von medizinischen Leistungen, mithin sind die Kosten medizinischer Leistungen für akute Fälle, für eine Schmerzversorgung und die Kosten während Schwangerschaft und Mutterschaft, und zwar sowohl als ambulante als auch als stationäre Behandlungen, umfasst. Auch wenn danach ein geringerer Leistungsumfang gegenüber dem Basistarif besteht, steht dies nicht im Widerspruch zu den in § 193 Abs. 3 VVG aufgeführten Anforderungen. Vielmehr wird gerade der Notlagentarif als Maßstab dafür herangezogen, was als Leistungen im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG noch als ausreichend anzusehen sind (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 193 Rn. 11). 3. Auch der Wortlaut des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG sieht einen Ausschluss für Prämienrückstände aus einer im Notlagentarif geführten Krankenversicherung nicht vor. Voraussetzung ist danach lediglich, dass sich der Versicherungsnehmer mit seiner Prämienzahlungspflicht in Verzug befindet. Eine solche Prämienzahlungspflicht besteht jedoch im Notlagentarif ebenso, wenn auch in reduzierter Form (§ 153 VAG). 4. Gleiches ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG. Danach ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen. Stattdessen tritt der in § 193 Abs. 6 VVG geregelte Mechanismus aufgrund der Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer an die Stelle des sonst bei Zahlungsverzug bestehenden Kündigungsrechts des Versicherers. Dem Versicherer fehlt damit trotz andauernder Verletzung der Hauptleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts vom Vertrag zu lösen. Er muss stattdessen den Versicherungsvertrag nach § 193 Abs. 6 VVG im Notlagentarif fortsetzen und weitere Leistungen erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2022, 2 BvL 1/22, juris). § 206 Abs. 1 VVG bleibt nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens unberührt, so dass auch bei einer Krankenversicherung im Notlagentarif das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018, IV ZR 81/18, VersR 2019, 152). Bereits hieraus folgt, dass es sich auch bei der Krankenversicherung im Notlagentarif um eine Versicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG handelt. 5. Der Gesetzgeber hat des Weiteren in § 193 Abs. 7 VVG die Einzelheiten der Ausgestaltung des Notlagentarifs ausdrücklich geregelt. Danach entfallen Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte während dieser Zeit. Der in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG normierte Säumniszuschlag wird hier nicht genannt. Hätte der Gesetzgeber über den Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sowie von Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen und Selbstbehalten gemäß § 193 Abs. 7 Satz 2 VVG hinaus dem Versicherer trotz seines fortbestehenden Anspruchs auf Bezahlung der rückständigen Prämien das Recht nehmen wollen, Säumniszuschläge auf die rückständigen Prämien auch aus dem Notlagentarif zu erheben, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen, was er aber nicht getan hat. Dass der Gesetzgeber dies schlicht übersehen hat, hat die Klägerseite nicht dargetan und ist nach der dargelegten gesetzlichen Systematik auch nicht wahrscheinlich. 6. Entgegen der Auffassung der Berufung läuft die Erhebung von Säumniszuschlägen auf die Prämienrückstände im Notlagentarif auch nicht dem Sinn und Zweck des Notlagentarifs zuwider. Der Notlagentarif ist - anders als es der Begriff nahelegt - von vornherein nicht der Tarif für einen bedürftigen Versicherungsnehmer, der grundsätzlich nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen und dem wegen seiner finanziellen Verhältnisse Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch zustehen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018, IV ZR 81/18, VersR 2019, 152). Ist der Versicherungsnehmer wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Forderungen der Leistungserbringer selbst zu begleichen, sieht das Gesetz eine Lösung über § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG vor. Hiernach tritt das Ruhen des Vertrages nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird. Hilfebedürftige Personen kommen deshalb entweder gar nicht in den Notlagentarif oder fallen mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus diesem heraus. Ist der Versicherungsnehmer insolvent und ohne Arbeitseinkommen, kann er den Versicherungsvertrag zudem nach § 205 Abs. 2 VVG beenden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2020, I-9 U 233/19, RuS 2020, 220). Der Grund für die Nichtzahlung der Prämie spielt beim Notlagentarif demgegenüber keine Rolle. Es handelt sich bei diesem in der Sache daher um einen reinen Tarif für Nichtzahler, wie sich auch aus § 153 Abs. 1 Satz 1 VAG ergibt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018, aaO). 7. Auch die Forderung der Berufung nach einer Gleichbehandlung mit den im Steuerrecht angewandten Grundsätzen vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist bereits eine Vergleichbarkeit der hiesigen Konstellation mit der des zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlers nicht gegeben. Die nach § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind dementsprechend – anders als etwa ein Verspätungszuschlag – weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2022, 2 BvL 1/22, juris). Der in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG geregelte Säumniszuschlag tritt demgegenüber seinem Sinn und Zweck nach an die Stelle der Möglichkeit des Versicherers, für den Prämienrückstand Verzugszinsen nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB). Er nimmt daher zunächst die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels ein, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukommt. Anders als im Steuerrecht ist der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit. Aufgrund des dargestellten Ausschlusses des Kündigungsrechts fehlt dem Versicherer trotz andauernder Verletzung der Hauptleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts vom Vertrag zu lösen. Er muss stattdessen den Versicherungsvertrag im Notlagentarif fortsetzen und weitere Leistungen erbringen, weshalb es für ihn und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft von gesteigertem Interesse ist, den Versicherungsnehmer zu der Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2022, aaO). 8. Entgegen der Auffassung der Berufung widerspricht die hiesige Auffassung auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013. Ziel des Gesetzes war es zum einen, den in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Prämienschulden vorgesehenen Säumniszuschlag von 5 % an den in der privaten Krankenversicherung vorgesehenen von 1 % anzugleichen. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich davon Abstand genommen, Säumniszuschläge in der Krankenversicherung ganz abzuschaffen. Zum anderen zielte das Gesetz auf eine Abschaffung der bisherigen Regelung, wonach das Ruhen des Vertrages (und damit der Notlagentarif) nach einem Jahr endete und der Vertrag im Basistarif fortgeführt wurde, was zu einer weiteren Überschuldung des Versicherungsnehmers und einer finanziellen Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft führte (BT-Drs. 17/13079). Den vom Gesetzgeber in Ansehung dieser Problematik beibehaltenen Säumniszuschlag schuldet der Versicherungsnehmer als Ausgleich dafür, dass der Versicherer sich von der Versicherung, mit welcher der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügt werden soll, nicht einseitig durch eine Kündigung lösen kann (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG), sondern den Versicherungsnehmer weiter zu versichern und ihm während des Ruhens auch die Aufwendungen für eine Notfallversorgung im Sinne von § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG zu erstatten hat (OLG Köln, ZfSch 2012, 37). 9. Aus den dargelegten Gründen wird auch in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich mit Ausnahme des von der Berufung aufgezeigten Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 4. Oktober 2017, 3 C 26/17, juris - durchweg anerkannt, dass Säumniszuschläge im Sinne des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG auf nach dem Notlagentarif aufgelaufene Prämienrückstände anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011, IV ZR 50/11, NJW 2012, 376; OLG Oldenburg, VersR 2017, 872; OLG Frankfurt, VersR 2013, 990; OLG Köln, ZfSch 2012, 37; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2016, 9 S 29/15, juris). Soweit die Berufung auf die Kommentierung von Voit (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 193 Rn. 43 f.) verweist, wonach die Pflicht zur Zahlung des Säumniszuschlags endet, wenn die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt sind, verkennt die Berufung, dass sich die Kommentierung auf die bis zum 1. August 2013 geltende Rechtslage bezog, wonach die Versicherung im Basistarif fortgesetzt wurde, wenn nicht die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt wurden (vgl. zu der bereits damals geäußerten Kritik an der Auffassung Voits: OLG Köln, ZfSch 2012, 37). So nimmt auch Voit in der aktuellen Kommentierung zu der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr länger eine zeitliche Befristung der Säumniszuschläge an (Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, § 193 Rn. 43). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).