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Beschluss

13 S 22/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) ist nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung - bzw. hier: große Verspätung - auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.(Rn.7) 2. Falls aufgrund eines nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegenden Umstands eine Landebahn auf unbestimmte Zeit gesperrt wird, darf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht einfach darauf vertrauen, dass die Sperrung rechtzeitig wieder aufgehoben wird, wenn schon eine lediglich geringe Verzögerung der erforderlichen Arbeiten aufgrund der drohenden Überschreitung der zulässigen Einsatzzeiten der Crew nachteilige Folgen für die Fluggäste nach sich ziehen wird.(Rn.8)
Tenor
Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) ist nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung - bzw. hier: große Verspätung - auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.(Rn.7) 2. Falls aufgrund eines nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegenden Umstands eine Landebahn auf unbestimmte Zeit gesperrt wird, darf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht einfach darauf vertrauen, dass die Sperrung rechtzeitig wieder aufgehoben wird, wenn schon eine lediglich geringe Verzögerung der erforderlichen Arbeiten aufgrund der drohenden Überschreitung der zulässigen Einsatzzeiten der Crew nachteilige Folgen für die Fluggäste nach sich ziehen wird.(Rn.8) Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 398 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Höhe von 800,00 Euro bejaht, nachdem sich die Ankunft des Flugs mit der Flugnummer XR1096 am Zielflughafen um 19 Stunden und 5 Minuten verspätet hat. Statt am 02.12.2021 um 18:30 Uhr Ortszeit landete das Flugzeug erst am 03.12.2021 um 13:35 Uhr Ortszeit. 2. In (analoger) Anwendung der Vorschriften über die Annullierung von Flügen (Art. 5 Fluggastrechte-VO) sind Ausgleichsansprüche auch bei Verspätungen von Flügen (Art. 6 Fluggastrechte-VO) begründet, wenn eine sog. große Verspätung von mindestens 3 Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit am Endziel eintritt (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07 –, juris, Rn. 61; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 95/06 –, juris, Rn. 10 und Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11 –, juris, Rn. 9). 3. Der Anspruch ist vorliegend nicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung – bzw. hier: große Verspätung – auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der in der Verordnung nicht legaldefiniert ist, verlangt nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten (politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks), nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist . Deshalb begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände, sondern sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens. Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 11). a) Vorliegend lag zwar solch ein außergewöhnlicher Umstand in Form der Hydraulikölverschmutzung auf der Landebahn des Flughafens Saarbrücken in der Zeit von 13:21 Uhr bis mindestens 18:05 Uhr vor, wodurch die Landung des Vorfluges, welcher das für den hiesigen Flug benötigte Flugzeug nach Saarbrücken bringen sollte, nicht – wie vorgesehen – um 14:00 Uhr am Flughafen Saarbrücken erfolgen konnte, sondern dieser Vorflug – außerplanmäßig – am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden landen musste. Denn die Sperrung der Landebahn ist nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten und war von diesem auch nicht beherrschbar. Der Fehler oder das Problem stammte aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre, nämlich dem Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. b) Jedoch muss ein Luftverkehrsunternehmen, welches sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen möchte, alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. Diese Möglichkeit besteht demnach nur dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 19 und Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 11/20 –, juris, Rn. 39).Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Aufwand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechte-VO nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung – und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung – entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 20). Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Zum einen kommt es darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechte-VO keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 21 und Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 11/20 –, juris, Rn. 40). Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftverkehrsunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Luftverkehrsunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (BGH, Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 11/20 –, juris, Rn. 41). c) Diesen Vorgaben wurden die seitens der Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht gerecht. aa) Nachdem die Beklagte um 13:21 Uhr deutscher Zeit über die Sperrung der Landebahn am Flughafen Saarbrücken auf unbestimmte Zeit unterrichtet wurde (vgl. Bl. 183 d.A. im Band Akte 1. Instanz) und deshalb den Vorflug nach Karlsruhe/Baden-Baden umleitete, ergriff sie zunächst keine Maßnahmen, sondern wollte die Reinigung der Landebahn abwarten, um mit dem in Karlsruhe/Baden-Baden gelandeten Flugzeug nach Saarbrücken zu fliegen und dort die Passagiere aufzunehmen. Um 16:09 Uhr deutscher Zeit erhielt die Beklagte sodann die Nachricht, dass das zweite Ölentsorgungsfahrzeug Verspätung habe, sodass sich die Reinigung auf unbestimmte Zeit verzögere, und die Landebahn frühestens um 18:00 Uhr deutscher Zeit freigegeben werden könne (vgl. Bl. 184 d.A. im Band Akte 1. Instanz). Daraufhin konnte der ursprüngliche Plan der Beklagten nicht mehr umgesetzt werden, da der streitgegenständliche Flug aufgrund der zulässigen Einsatzzeiten der Crew spätestens um 17:45 Uhr deutscher Zeit hätte starten müssen (vgl. Bl. 221 d.A. im Band Akte 1. Instanz). bb) Die Beklagte hätte sich um 13:21 Uhr deutscher Zeit nicht darauf verlassen dürfen, dass die Reinigung der Landebahn am Flughafen Saarbrücken innerhalb von wenigen Stunden abgeschlossen sein werde. Denn ihr musste bewusst sein, dass aufgrund der drohenden Überschreitung der zulässigen Einsatzzeiten der Crew eine lediglich geringe Verzögerung der Reinigungsarbeiten nachteilige Folgen für die Fluggäste nach sich ziehen wird, weil keine Ersatzcrew bereitgestanden hat. Der ursprüngliche Plan der Beklagten hätte nur dann aufgehen können, wenn sie bis ca. 17:00 Uhr deutscher Zeit in Saarbrücken hätte landen können, um danach das Einladen des Gepäcks und das Boarding durchzuführen und spätestens um 17:45 Uhr deutscher Zeit den geplanten Flug zu starten. Für ein Gelingen dieses Plans gab es jedoch von Anfang an keine hinreichenden Anhaltspunkte, nachdem schon in der ersten Meldung eine Sperrung der Landebahn in Saarbrücken auf unbestimmte Zeit mitgeteilt wurde. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Abflug vom Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden in Richtung Saarbrücken erst hätte erfolgen können, nachdem die Landebahn in Saarbrücken freigegeben wurde. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung einer Flugzeit von ca. 30 Minuten für den Überführungsflug die Landebahn in Saarbrücken spätestens um 16:00 Uhr hätte freigegeben sein müssen, damit ein Abflugslot am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden beantragt und der Überführungsflug rechtzeitig durchgeführt werden kann. Demnach hätte die Reinigung nebst Kontrolle und Freigabe nur weniger als 3 Stunden dauern dürfen. Das war damals jedoch nicht zu prognostizieren; insbesondere da erst ein Reinigungsunternehmen seitens des Flughafens Saarbrücken beauftragt werden musste. Hinzu kommt, dass es zu einer deutlichen Verringerung der stattgefundenen Verspätung gekommen wäre, wenn die Beklagte einen Bustransfer der Fluggäste von Saarbrücken nach Karlsruhe durchgeführt hätte. Ein solcher Bustransfer wäre keinesfalls wirtschaftlich unzumutbar und zum anderen bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von ca. 2 Stunden geeignet gewesen, um so rechtzeitig am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden anzukommen, um vor 17:45 Uhr deutscher Zeit den Flug nach Fuerteventura zu starten. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal dargelegt, dass sie eine solche Maßnahme überhaupt ernsthaft geprüft hat. Soweit sie sich im Laufe des Rechtsstreits darauf berufen hat, dass ein Auto- bzw. Bustransfer aufgrund des Straßenverkehrs mit der Gefahr eines Staus nicht durchgeführt wurde und dies zudem Probleme bei der Umladung des Gepäcks verursacht hätte, kann sie dies nicht entschuldigen. Solche Unwägbarkeiten sind ihrer Sphäre zuzuordnen. Zudem hätte die Beklagte schon vor der Gepäckaufgabe den Fluggästen den Transfer zum Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden mitteilen können. Denn ursprünglich hätte der Flug erst um 15:00 Uhr in Saarbrücken starten sollen und sie wusste schon um 13:21 Uhr deutscher Zeit von der Sperrung der Landebahn. Des Weiteren hat sich die Beklagte nicht dazu verhalten, inwiefern die Durchführung des streitgegenständlichen Fluges mit einer Ersatzcrew hätte erfolgen können. Denn auch mit einer Ersatzcrew, welche nach Freigabe der Landebahn in Saarbrücken den Flug durchgeführt hätte, wäre die entstandene Verzögerung deutlich verringert worden. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig begründet ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.