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Beschluss

13 S 24/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verengung der Einfahrt zu einem Grundstück durch die Errichtung eines Zaunes scheidet aus, wenn der mit einem Zaun abgetrennte Teil der klägerischen Einfahrt zum Beklagtengrundstück gehört.(Rn.2) 2. Das Schikaneverbot gem. § 226 BGB kann nur dann gelten, wenn die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt. Eine Raumerweiterung des eigenen Grundstücks bringt immer einen objektiven Vorteil.(Rn.4) 3. Allein aus der bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks folgt auch dann nicht die Begründung eines Wegerechts, wenn sie jahrelang erfolgt ist; allenfalls kann eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB begründen. Die Kündigung eines solchen Leihverhältnis kann konkludent durch die Errichtung eines Zaunes erfolgen.(Rn.8) 4. Die Verwirkung eines Rechts kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. Bei einer Grundstücksnutzung aufgrund eines ungekündigten Leihverhältnisses handelt es sich um solch eine rechtmäßige Nutzung.(Rn.11)
Tenor
Die Kläger und Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger und Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verengung der Einfahrt zu einem Grundstück durch die Errichtung eines Zaunes scheidet aus, wenn der mit einem Zaun abgetrennte Teil der klägerischen Einfahrt zum Beklagtengrundstück gehört.(Rn.2) 2. Das Schikaneverbot gem. § 226 BGB kann nur dann gelten, wenn die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt. Eine Raumerweiterung des eigenen Grundstücks bringt immer einen objektiven Vorteil.(Rn.4) 3. Allein aus der bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks folgt auch dann nicht die Begründung eines Wegerechts, wenn sie jahrelang erfolgt ist; allenfalls kann eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB begründen. Die Kündigung eines solchen Leihverhältnis kann konkludent durch die Errichtung eines Zaunes erfolgen.(Rn.8) 4. Die Verwirkung eines Rechts kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. Bei einer Grundstücksnutzung aufgrund eines ungekündigten Leihverhältnisses handelt es sich um solch eine rechtmäßige Nutzung.(Rn.11) Die Kläger und Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger und Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Verengung der Einfahrt zu ihrem Grundstück durch die Errichtung eines Zaunes verneint. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage BGH, Urteil vom 1. Juli 2011 – V ZR 154/10 –, juris, Rn. 8 ff.) noch aus § 242 BGB in Gestalt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 199/02 –, juris, Rn. 16) i.V.m. § 226 BGB. a) Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der nunmehr durch die Beklagte mit einem Zaun abgetrennte Teil der klägerischen Einfahrt zu ihrem Grundstück gehört. Demnach ist die nun erfolgte Errichtung des Zaunes die Ausübung ihres Eigentumsrechts aus § 903 BGB. Jeder Fahrzeugverkehr stellt eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar, an deren Beschränkung bzw. Verhinderung er ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 27). Wegen der starken Stellung des § 903 BGB muss die Beklagte ihre Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. den Ausschluss Dritter hiervon nicht einmal rechtfertigen (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 27). b) Die Beklagte handelt auch nicht – wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat – schikanös i.S.d. § 226 BGB. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsinhaber aus subjektiv verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Februar 2013 – 4 U 421/11 - 130 –, juris, Rn. 44). Unabhängig von einer etwaigen Rechtsausübung aus subjektiv verwerflichen Gründen erhält die Beklagte offensichtlich durch die Nutzung ihres gesamten Grundstücks einen objektiven Vorteil, da ihr nun eine Raumerweiterung zur Verfügung steht, um leichter an ihren Wohnwagen, den Anhänger und das Auto zu gelangen. Vor der Nutzung dieser neuen Fläche waren die Verhältnisse der Beklagten nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Erstrichterin beengt. c) Den Klägern steht auch – wie das Amtsgericht richtigerweise aufgezeigt hat – kein Notwegerecht nach § 917 BGB an dem nun abgetrennten Grundstücksteil der Beklagten zu. Nach dieser Norm besteht ein Notwegerecht nur dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Das Grundstück der Kläger liegt aber mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg. Die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist, ist damit gewährleistet (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 22). Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer dagegen aus dem Notwegerecht nicht zuzubilligen. Ausschlaggebend dafür ist, dass angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an das Fehlen einer für die ordnungsgemäße Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind und daher Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfertigen (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 23). d) Auch aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn folgt zwar eine Pflicht der Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die dazu führen kann, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden kann. Das Rechtsinstitut darf jedoch nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 25). Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so können sie nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 –, juris, Rn. 26). e) Allein aus der bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks folgt auch dann nicht die Begründung eines Wegerechts, wenn sie jahrelang erfolgt ist; allenfalls kann eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt – worauf das Amtsgericht schon abgestellt hat – ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB begründen (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 U 81/16 –, juris, Rn. 33). Jedoch kann ein solches durch bloße Duldung des Betretens bzw. Befahrens begründete Leihverhältnis, wie generell derartige Verträge, grundsätzlich ohne besonderen Grund gekündigt werden; diese Kündigung kann auch konkludent erfolgen, etwa durch eine Absperrung des Weges (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 U 81/16 –, juris, Rn. 44). Das ist hier aufgrund der unstreitig erfolgten Abtrennung des Grundstücksteil durch die Errichtung des Zaunes eindeutig geschehen, sodass dahinstehen kann, ob die Beklagte – was Voraussetzung für den konkludenten Abschluss eines Leihvertrages wäre –überhaupt Kenntnis vom wahren Grenzverlauf hatte. f) Die Beklagte hat ihr Recht auf ungehinderte Nutzung ihres Grundstücks auch nicht verwirkt. Zwar kann auch diese Befugnis des Eigentümers verwirkt sein, da die Verwirkung ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ist, die im gesamten Privatrecht eingewendet werden kann. Ihr unterliegen sämtliche subjektiven Rechte. Sie führt zwar nicht zum Verlust des Eigentums, wohl aber der aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und in eng begrenzten Ausnahmefällen auf Herausgabe nach § 985 BGB sowie auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13 –, juris, Rn. 17). Jedoch liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13 –, juris, Rn. 19). bb) Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum jedoch dann nicht, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13 –, juris, Rn. 20). So ist es hier. Wie oben dargelegt, bestand vor der (konkludenten) Kündigung der Beklagten – sofern diese Kenntnis vom wahren Grenzverlauf hatte – zwischen den Parteien ein konkludent geschlossenes Leihverhältnis, aufgrund dessen die Nutzung des nun abgetrennten Grundstückteils durch die Kläger rechtmäßig erfolgt war. cc) Unabhängig davon haben die Kläger auch die Tatsachen, die für eine verspätete Geltendmachung durch die Beklagte sprechen, nicht glaubhaft gemacht i.S.d. § 294 BGB. Denn aus den klägerseits zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen wird nicht ersichtlich, dass die Beklagte seit Jahren den wahren Grenzverlauf kannte. Zwar fand im Februar 2005 unstreitig ein Grenzabmarkungsverfahren statt, in dem ein Teil des klägerischen Flurstücks 259/129 neu vermessen wurde. Jedoch ergibt sich aus der diesbezüglich beigefügten Skizze (Bl. 90 d.A.), dass die in diesem Termin neu vorgenommene Grenzziehung lediglich den hinteren Teil des Grundstücks und damit gerade nicht den hier streitgegenständlichen Teil betroffen hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte erstmals aufgrund des von ihr in Auftrag gegebenen Vermessungsgutachten der … vom 07.02.2023 (vgl. Bl. 65 d.A.) Kenntnis vom wahren Grenzverlauf erlangte. Damit konnten die Kläger auch nie davon ausgehen, dass die Beklagte auf etwaige Rechte aus ihrem Eigentum betreffend den streitgegenständlichen Teil der klägerischen Einfahrt verzichten werde. 2. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind. a) Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren grundsätzlich unzulässig. Insofern fehlt der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund. Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt allerdings dann eine Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – I-26 W 5/22 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger behaupten nicht einmal, dass sie derzeit einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig begründet ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.