Urteil
13 S 33/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2023:1110.13S33.23.00
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Leitsätze
1. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Abbiegenden und dem entgegenkommenden Verkehr, spricht grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO.(Rn.22)
2. Der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte. Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn der Vorfahrtsberechtigte sich mit überhöhter Geschwindigkeit nähert oder wenn er einen Vorausfahrenden, der wiederum links abbiegt, ohne angemessenen Seitenabstand, unter Verlassen der Fahrbahn oder bei unklarer Verkehrslage rechts überholt.(Rn.23)
3. Nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises führt der Fall, dass der Linksabbieger lediglich wegen vorhandener Sichthindernisse den Gegenverkehr nicht überblicken kann. Ausgehend davon, dass jeder Linksabbieger sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern muss, dass er den Abbiegevorgang so rechtzeitig und vollständig abschließen kann, dass er keine Gefahr für den (gesamten) Gegenverkehr darstellt, trifft den Abbieger, dem die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr ganz oder teilweise genommen ist, vielmehr eine gesteigerte Sorgfalts- und ggf. Wartepflicht.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 31.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 221/22 (08) – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Abbiegenden und dem entgegenkommenden Verkehr, spricht grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO.(Rn.22) 2. Der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte. Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn der Vorfahrtsberechtigte sich mit überhöhter Geschwindigkeit nähert oder wenn er einen Vorausfahrenden, der wiederum links abbiegt, ohne angemessenen Seitenabstand, unter Verlassen der Fahrbahn oder bei unklarer Verkehrslage rechts überholt.(Rn.23) 3. Nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises führt der Fall, dass der Linksabbieger lediglich wegen vorhandener Sichthindernisse den Gegenverkehr nicht überblicken kann. Ausgehend davon, dass jeder Linksabbieger sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern muss, dass er den Abbiegevorgang so rechtzeitig und vollständig abschließen kann, dass er keine Gefahr für den (gesamten) Gegenverkehr darstellt, trifft den Abbieger, dem die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr ganz oder teilweise genommen ist, vielmehr eine gesteigerte Sorgfalts- und ggf. Wartepflicht.(Rn.24) 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 31.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 221/22 (08) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.05.2021 in … ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die … in … in Fahrtrichtung … und wollte auf Höhe des Anwesens …nach links abbiegen, um auf den Parkplatz eines privaten Firmengeländes zu gelangen. Auf der Gegenfahrbahn kam ihr die Zeugin … mit ihrem PKW entgegen, die ihrerseits beabsichtigte, nach links in die Straße … abzubiegen. In der Folge kollidierte die Klägerin mit dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 2) war zuvor rechts am zur Durchführung des beabsichtigten Linksabbiegevorgangs verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug der Zeugin … vorbeigefahren, stürzte in Folge eines zur Vermeidung einer Kollision mit der Klägerin eingeleiteten Bremsvorgangs und rutschte in das Fahrzeug der Klägerin hinein. Erstinstanzlich hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte zu 2) habe die Zeugin … in einer unübersichtlichen Verkehrssituation rechts unter Überfahren des auf der rechten Seite befindlichen Firmengeländes überholt. Er sei plötzlich von vorne „hervorgeschossen“ und zuvor für die Klägerin nicht zu sehen gewesen. Die Klägerin habe ihrerseits zum Zeitpunkt der Kollision ihren Abbiegevorgang bereits annähernd beendet gehabt und habe den Beklagten zu 2) vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Die Beklagten hätten als Gesamtschuldner zu 100% für den entstandenen Schaden einzutreten. Der Wiederbeschaffungsaufwand belaufe sich auf 3.650,00 Euro. Die Klägerin habe sich nicht auf das von Beklagtenseite abgegebene Restwertangebot verweisen lassen müssen, nachdem es sich hierbei nicht um Restwertkäufer aus dem örtlich relevanten Markt gehandelt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.637,66 Euro zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2021 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin habe nicht auf weiteren entgegenkommenden, vorfahrtsberechtigten Verkehr geachtet, sei ohne anzuhalten nach links abgebogen und habe den Abbiegevorgang auch noch nicht beendet gehabt, als es zur Kollision gekommen sei. Der Beklagte zu 2) habe unproblematisch rechts an dem linksseitig eingeordneten Fahrzeug der Zeugin … vorbeifahren können. Außerdem sei er eher langsam gefahren. Da das klägerische Fahrzeug unvermittelt seine Fahrspur gekreuzt habe, habe er eine Vollbremsung vollziehen müssen und sei gestürzt. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Klägerin ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin treffe die alleinige Haftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen, da sie gegen ihre Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verstoßen habe, indem sie den Beklagten zu 2) nicht habe durchfahren lassen, bevor sie mit ihrem Fahrzeug die Gegenfahrbahn überquerte. Der Abbiegevorgang sei auch noch nicht beendet gewesen, nachdem sich die Klägerin nach ihrer eigenen Unfallschilderung noch fast vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Sofern die Klägerin den Gegenverkehr wegen eines Hindernisses nicht habe sehen können, hätte sie sich wie ein Wartepflichtiger verhalten und vorsichtig herantasten müssen. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) lasse sich nicht feststellen, nachdem die Klägerin, welche die Darlegungs- und Beweislast für einen Mitverschuldensbeitrag des Beklagten zu 2) trage, eine Mitbenutzung des Seitenstreifens durch den Beklagten zu 2) nicht konkret vorgetragen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, die Erstrichterin habe die seitens der Klägerin angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben, was die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG begründe und zugleich einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstelle. Die Klägerin habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2) über die Grundstückseinfahrt, also nicht mehr auf der Straße befindlich, an der Zeugin … vorbeigefahren sei und dies durch Zeugnis der Frau … und durch Einholung eines Unfallursachengutachtens unter Beweis gestellt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteiles des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.03.2023, Aktenzeichen 37 C 221/22 (08), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.637,66 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2021 zu zahlen; hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils an das Amtsgericht in Saarbrücken zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. 2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). 3. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht ohne Beanstandung zu Lasten der Klägerseite einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO berücksichtigt. a) Nach dieser Vorschrift muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Abbiegenden und dem entgegenkommenden Verkehr, spricht – wie von der Erstrichterin zutreffend herausgearbeitet – grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, juris, Rn. 8; Kammer, Hinweisbeschluss vom 03.07.2017 – 13 S 41/17 –). Dies gilt sogar dann, wenn feststeht, dass der Linksabbieger in der Kreuzung gestanden hat (KG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 12 U 136/07 – ). Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt; ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. November 2008 – 1 U 1841/08 –, Rn. 9, juris). Die Voraussetzungen eines solchen Linksabbiegevorgangs liegen hier vor, nachdem sich die Kollision bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin im Einmündungsbereich und somit vor Abschluss des Abbiegevorgangs ereignet haben muss. Denn aus der Angabe der Klägerin in ihren informatorischen Befragungen in beiden Instanzen, die Vorderräder ihres Fahrzeugs hätten zum Zeitpunkt der Kollision bereits bzw. beinahe die Straßenlinie (seitliche Markierung zum Gelände, welches sie befahren wollte) überquert gehabt, lässt sich schließen, dass sich das Fahrzeug eben noch zum Großteil auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Dies lässt – entgegen der zwischenzeitlichen Auffassung der Klägerseite – allein den Schluss zu, dass sich die Kollision zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als der Abbiegevorgang noch nicht komplett abgeschlossen gewesen ist. b) Der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis kann zwar erschüttert sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 06.12.2022), § 9 StVO Rn. 55). Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. aa) Der Fall, dass der Linksabbieger wegen vorhandener Sichthindernisse den Gegenverkehr nicht überblicken kann, gehört schon nicht zu den Tatbeständen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 a.a.O.). Ausgehend davon, dass jeder Linksabbieger sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern muss, dass er den Abbiegevorgang so rechtzeitig und vollständig abschließen kann, dass er keine Gefahr für den (gesamten) Gegenverkehr darstellt (vgl. Kammer, Urteil vom 21.11.2014 – 13 S 138/14, NZV 2015, 247), trifft den Abbieger, dem – wie hier der Klägerin nach ihrem Vortrag – die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr ganz oder teilweise genommen ist, vielmehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 a.a.O.; Kammer, Hinweisbeschluss vom 03.07.2017 – 13 S 41/17 –). In beiden Instanzen hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, ihre Sicht sei durch „das große Fahrzeug“ der Zeugin …, welches auch links abbiegen wollte, komplett verdeckt gewesen. Dann hätte sich die Klägerin jedoch langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 06.12.2022), § 9 StVO Rn. 42) und hätte nicht – ohne etwas zu sehen – darauf vertrauen dürfen, dass kein entgegenkommender Verkehr vorhanden ist. bb) Dass der entgegenkommende Motorradfahrer mit einer so stark überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist, dass er von der Klägerin zu Beginn des Abbiegevorgangs noch so weit entfernt war, dass er gar nicht zu erkennen oder aber ein gefahrloses Abbiegen aus Sicht der Klägerin noch möglich war (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2007, 1069), ist weder beweissicher nachzuvollziehen noch bieten sich hierfür überhaupt Anhaltspunkte (siehe Ziffer 4b)). c) Insoweit vermochte die Klägerin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis bereits unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags, konkretisiert durch ihre Angaben in ihren persönlichen Anhörungen, nicht zu erschüttern. 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht auch keinen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Sorgfaltspflichten der § 3 StVO, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO in die Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG eingestellt. Zwar hat das Erstgericht insoweit verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Klägerseite, wonach der Beklagte zu 2) die Zeugin … unter Überfahren des auf der rechten Seite befindlichen Firmengeländes rechts und mit unangemessener Geschwindigkeit überholt habe, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch den zum Beweis der vorgenannten Behauptungen angebotenen Zeugenvernehmungen nachgegangen und dadurch nicht zu einem von dem erstinstanzlichen abweichenden Ergebnis gelangt. a) Aufzuklären war, ob der Beklagte zu 2) bei seiner Vorbeifahrt gegen die beim Rechtsüberholen zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Vorbeifahren auf der rechten Seite abzusehen ist, wenn sich die neben dem Linksabbieger verbleibende Fahrbahn als zu eng erweist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 2023 – 8 U 901/22 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu dem sich auf der linken Fahrbahnseite einordnenden Fahrzeug zu wahren. Ein Rechtsüberholen ist darüber hinaus unzulässig, wenn die Fahrbahn verlassen werden muss oder gesperrte bzw. abgetrennte Verkehrsflächen überfahren werden müssen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Der Beklagte zu 2) hat in seiner informatorischen Befragung durch das Berufungsgericht bekundet, er sei nicht zum Zwecke des Vorbeifahrens an der Zeugin … nach rechts von der Fahrbahn abgewichen; wenn er die Fahrbahn verlassen habe, dann erst beim und durch das Bremsmanöver. Etwas anderes hat auch die Vernehmung der Zeuginnen …, … und … nicht ergeben. Während die beiden zuletzt genannten Zeuginnen den Unfall unmittelbar gar nicht beobachtet haben, gab die Zeugin … an, die Bremsspur des Motorrads habe in einem Halbkreis über die rechte Fahrbahnbegrenzung geführt; dies steht gerade nicht im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten zu 2). b) Auch ein Nachweis des von der Klägerseite behaupteten Geschwindigkeitsverstoß wurde nicht geführt. Keine der vernommenen Zeuginnen noch die Klägerin selbst konnten diesbezüglich belastbare Angaben machen, zumal alle bekundeten, den Beklagten zu 2) auf seinem Motorrad weder herannahen gesehen noch gehört zu haben. Dem Vortrag des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung, er habe zunächst mit 50 km/h die Ortschaft durchfahren, ist die Klägerseite nicht entgegengetreten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Hieraus kann im Vorfeld der Kollision ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich ihres Vortrags, der Beklagte zu 2) sei neben dem Fahrzeug der Zeugin … „hervorgeschossen“, habe also beim Vorbeifahren nochmals beschleunigt, ist der Klägerin ein Nachweis nicht gelungen. Denn keine der vernommenen Zeuginnen, auch nicht die im klägerischen Fahrzeug befindliche Zeugin …, konnten Angaben zur Geschwindigkeit des Motorrads machen; allein aus der Tatsache, dass dieses plötzlich und für die Zeugin … überraschend auftauchte, kann nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit geschlossen werden. c) Dem Beklagten zu 2) kann auch nicht ein Überholen bei unklarer Verkehrslage, die einen Überholverzicht oder eine sonstige Anpassung der Fahrweise geboten hätte, angelastet werden. Unklar ist eine Verkehrslage, wenn unter den gegebenen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann. Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn infolge des Überholens ein Wartepflichtiger gefährdet werden könnte oder sofern nicht verlässlich beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.). Im Hinblick auf Wartepflichtige ergab sich aus der Sicht des Beklagten zu 2) keine Gefährdungslage. In seiner informatorischen Befragung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2) – von Klägerseite unbestritten – angegeben, er habe das gegnerische Fahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen. Es gab für ihn mithin keinen Grund, nicht darauf vertrauen zu dürfen, dass sein Vorrecht als Geradeausverkehr von abbiegewilligen kreuzenden Fahrzeugführern beachtet würde. Das Einordnen der Zeugin … auf der Fahrbahn nach links und die Ankündigung einer Linksabbiegeabsicht begründeten ebenso wenig eine unklare Verkehrslage. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Fahrweise des Vorausfahrenden im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO für sich keine unklare Situation schafft (OLG Dresden, a.a.O.). Im Falle eines eindeutigen Einordnens nach links und einer Betätigung des linken Fahrrichtungsanzeigers ergeben sich für den Nachfahrenden keine Unklarheiten zu den Fahrabsichten des Vorausfahrenden. 5. In die gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile sind folglich nur solche der Klägerin einzustellen, so dass das Erstgericht zu Recht eine Mithaftung des Beklagten zu 2) verneint hat. Dies gilt hier im Besonderen, weil die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs im Streitfall durch die – von der Klägerin eingeräumte erschwerte Sicht – in besonderer Weise erhöht war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Klägerin auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).