Urteil
13 S 44/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0222.13S44.23.00
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Leitsätze
1. Zur Haftungsverteilung bei einem Schaden an der Windschutzscheibe aufgrund eines Steinschlags, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die Variante „Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren“ oder die Variante „Herabfallen von Ladung oder Fahrzeugteilen“ zutrifft.(Rn.31)
2. Wer bei einem unklaren Sachverhalt die Beweislast für das unabwendbare Ereignis trägt, kann dahinstehen, wenn bei beiden denkbaren Varianten die Haftung eines Unfallbeteiligten gleich zu verteilen ist.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.05.2023 – 27 C 146/21 (13) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Haftungsverteilung bei einem Schaden an der Windschutzscheibe aufgrund eines Steinschlags, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die Variante „Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren“ oder die Variante „Herabfallen von Ladung oder Fahrzeugteilen“ zutrifft.(Rn.31) 2. Wer bei einem unklaren Sachverhalt die Beweislast für das unabwendbare Ereignis trägt, kann dahinstehen, wenn bei beiden denkbaren Varianten die Haftung eines Unfallbeteiligten gleich zu verteilen ist.(Rn.37) 1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.05.2023 – 27 C 146/21 (13) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Steinschlagschadens in Anspruch, der sich am 24.09.2020 gegen 15.15 Uhr auf der --- in Höhe --- in Fahrtrichtung --- ereignet hat. Die Erstbeklagte befuhr mit einem LKW, amtliches Kennzeichen ---, und einem Hänger, amtliches Kennzeichen ---, dessen Halter die Zweitbeklagte ist, die A8 in Richtung Merzig mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf der rechten Spur. Die Fahrzeuge waren zum Unfallzeitpunkt bei der Drittbeklagten versichert. Der Sattelschlepper der Beklagten war nicht beladen. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug, einem Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen ---, die A8 in gleicher Fahrtrichtung. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der linken Fahrspur und setzte zum Überholen des vor ihm fahrenden Beklagtenfahrzeugs an. In zeitlichem Zusammenhang hierzu entstand ein Riss in der Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs. Am klägerischen Fahrzeug entstanden durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von 1.089,62 Euro netto. Darüber hinaus macht der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 Euro geltend. Der Kläger hat behauptet, als er zum Überholen des Beklagtenfahrzeugs angesetzt habe, seien mehrere Steine, die von dem LKW oder dessen Hänger gekommen seien, gegen die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geflogen und hätten den streitgegenständlichen Schaden verursacht. Diese seien nicht von dem Straßenbelag aus hochgeschleudert worden, sondern hätten sich von dem LKW bzw. Hänger gelöst. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 1.114,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2020 zu zahlen, 2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 196,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2020 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, der Kläger sei Eigentümer des verunfallten Transporters. Sie haben behauptet, der am klägerischen Fahrzeug entstandene Schaden sei nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden. Um diese Zeit seien auf der Autobahn eine Vielzahl von Fahrzeugen unterwegs gewesen, von denen ein Gegenstand hätte hochgeschleudert worden sein können. Der Auflieger des LKW sei vor Antritt der Fahrt mit Wasser abgespritzt worden, sodass weder von der Ladefläche noch von sonstigen Teilen Steine hätten auf das klägerische Fahrzeug gelangen können. Zudem sei die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs bereits mit Vorschäden belastet gewesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Saarlouis hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 964,62 Euro nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Beschädigung der Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs eingetreten sei, als der Kläger unmittelbar links versetzt hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren sei. Der klägerseits benannte Zeuge habe ausgesagt, es seien keine anderen Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe gewesen. Der Schaden sei nur so zu erklären, dass entweder Steine oder andere Gegenstände von der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs heruntergefallen seien oder solche durch das Fahrzeug aufgewirbelt worden seien. Hieran zu zweifeln bestehe kein Anlass. Im Übrigen sei die Plausibilität einer Schadensverursachung unter Beteiligung des Beklagtenfahrzeugs auch durch das Gutachten des Gerichtssachverständigen nachgewiesen, der nach Inaugenscheineinnahme des klägerischen Transporters und Gegenüberstellung mit dem Beklagtenfahrzeug grundsätzlich in Betracht gezogen habe, dass ein oder mehrere Steine von der Außenhülle des LKW bzw. des Kippauflegers heruntergefallen, auf der Fahrbahn aufgetroffen und von dort wieder hochgesprungen seien und dann ein Stein die Windschutzscheibe des klägerischen Transporters getroffen habe. Er habe allerdings auch nicht ausschließen können, dass der schadenverursachende Stein von der Fahrbahn oder aus der Bereifung des LKW gestammt habe und von diesem nach hinten weggeschleudert worden sei. Welche der beiden Varianten zutreffe, könne dahinstehen, denn in beiden Fällen sei der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Hierfür sei ausreichend, dass das klägerische Fahrzeug durch einen Gegenstand beschädigt worden sei, der aus der Richtung des Beklagtenfahrzeugs gekommen sei. Denn sowohl durch das (einerseits denkbare) Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren wie durch das (andererseits denkbare) Herabfallen von Ladung oder Fahrzeugteilen realisiere sich die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefährlichkeit. Der Schadenseintritt sei für keinen der Beteiligten unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Umstritten sei aber insoweit die Beweislast, wenn – wie hier – ungeklärt sei, ob der Stein von der Ladefläche heruntergefallen oder von der Fahrbahn hochgeschleudert worden sei. Nach einer Ansicht trage der Schädiger die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses. Die Gegenauffassung trete dem entgegen, da das Dahinstehenlassen der konkreten Art der Schadenverursachung in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Schädigers verschiebe, welchem es dann obläge, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen. Es sei Aufgabe des Geschädigten gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, der den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermöge. Die erste Ansicht überzeuge vorliegend, da er den Regeln der Beweislastverteilung im Gefüge der §§ 7, 17 StVG folge. Die Ursache des Schadenseintritts liege im Gefahrenbereich der Beklagten, sodass es allgemeinen Beweislastregeln entspreche, die Beklagten mit dem Nachweis zu belasten, dass sie alles unter den gebotenen Umständen Erforderliche getan haben, einen derartigen Schadenseintritt durch Verlust von Ladungsteilen oder unzureichender Reinigung des Fahrzeugs zu vermeiden. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht zu führen vermocht. Die Erstbeklagte habe schon selbst nicht bekundet, die Ladefläche mit Wasser abgespült und auch nach der hier in Rede stehenden letzten Fahrt sorgfältig auf restliches Steinmaterial untersucht zu haben. Bei der nach alledem vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei davon auszugehen, dass eine Aufteilung des dem Kläger entstandenen Schadens ausgeschlossen sei, da nicht ersichtlich sei, wie er den Steinschlag hätte verhindern können. Der fiktiv geltend gemachte Reparaturschaden sei aufgrund der an der Windschutzscheibe bereits vorhandenen Vorschäden unter Anwendung des Grundsatzes neu-für-alt um 150,00 Euro zu kürzen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Aktivlegitimation des Klägers auseinandergesetzt und die Zeugenaussage sei fehlerhaft gewürdigt worden. Als Grund des Unfalls käme allenfalls ein hochgeschleuderter Gegenstand in Betracht, was jedoch zu einem für die Beklagten unabwendbaren Ereignisses führe. Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des am 08.05.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichtes Saarlouis – 27 C 146/21 (13) – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger sei Eigentümer und Halter des am 24.09.2020 beschädigten Fahrzeuges, was sich sowohl aus dem Kaufvertrag als auch der Zulassungsbescheinigung Teil II ergebe. Das Fahrzeug befinde sich auch heute noch in seinem Besitz. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch in der durch das Amtsgericht ausgeurteilten Höhe aus § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. 2. Der Kläger ist als Eigentümer des von ihm gefahrenen Fahrzeugs aktivlegitimiert zur Erhebung von Ansprüchen wegen dessen streitgegenständlicher Beschädigung. a) Für den Kläger spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vermutungsregelung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei, enthebt den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, juris, Rn. 7). Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, d.h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 - 126 –, juris, Rn. 23). b) Dem wird der Kläger vorliegend gerecht. Er war unstreitig während des Unfallereignisses und bis heute Besitzer des von ihm gefahrenen Fahrzeugs und stellt auch die Rechtsbehauptung auf, Eigentümer zu sein. Darüber hinaus hat er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Bl. 33 d.eA.) und den Kaufvertrag (Bl. 34 d.eA.) vorgelegt. Auch wenn in beiden Dokumenten eine andere Adresse als die derzeitige Anschrift des Klägers in Völklingen aufgeführt ist, gibt es keinen Zweifel, dass es sich bei der dort jeweils genannten Person um den Kläger handelt. 3. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass eine Beschädigung der Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs eingetreten sei, als der Kläger unmittelbar links versetzt hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren sei, während keine anderen Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe gewesen seien. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass entweder Steine oder andere Gegenstände von der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs heruntergefallen oder solche durch das Fahrzeug aufgewirbelt worden seien. a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9). b) Die Berufung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass der Zeuge während der Fahrt durch sein Handy abgelenkt gewesen sei, stimmt dies nicht mit dessen Aussage im Rahmen seiner Vernehmung überein. Denn dort hat er eindeutig mitgeteilt, dass er das Handy lediglich in der Hand gehalten, aber nicht darauf geschaut habe. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen, es seien keine anderen Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe gewesen, Glauben geschenkt hat. Gegen die daraus sowohl durch den Zeugen als auch die Erstrichterin gezogene Schlussfolgerung, die klägerseits geltend gemachten Schäden könnten demnach nur dadurch verursacht worden sein, dass entweder Steine oder andere Gegenstände von der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs heruntergefallen oder solche durch das Fahrzeug aufgewirbelt worden seien, ist ebenfalls nichts einzuwenden. 4. Der Schaden am klägerischen Fahrzeug ist unter Zugrundelegung der amtsgerichtlichen Feststellungen beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Insoweit kann dahinstehen, welche der beiden Varianten zutrifft, denn sowohl durch das (einerseits denkbare) Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren wie durch das (andererseits denkbare) Herabfallen von Ladung oder Fahrzeugteilen realisiert sich die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefährlichkeit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2019 – I-1 U 170/16 –, juris, Rn. 29). 5. Nach keiner der beiden Varianten ist – anders als das Amtsgericht meint – für die Beklagtenseite von einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG auszugehen. a) Unter einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. Norm ist nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, zu verstehen. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Das erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 17 StVG Rn. 16 ff. m.w.N.). b) Sofern Steine oder andere Gegenstände von der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs heruntergefallen wären, wäre kein unabwendbares Ereignis gegeben. Denn insoweit spräche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ladung nicht den Anforderungen der §§ 22, 23 StVO (i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO) entsprechend gesichert war (OLG München, Urteil vom 10. Juli 2015 – 10 U 3577/14 –, juris, Rn. 32; Kammer, Urteil vom 26.04.2013 – 13 S 6/13 –). Darüber hinaus hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, der Beklagtenseite sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Erstbeklagte vor dem hiesigen Fahrtantritt die Ladefläche mit Wasser abgespült und sorgfältig auf restliches Steinmaterial untersucht habe. c) Auch bei der Variante „Hochschleudern von Gegenständen beim Überfahren“ läge kein unabwendbares Ereignis vor. Denn insoweit ist das Bestehen eines unabwendbaren Ereignisses nur dann anerkannt, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Fahrzeugs aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird, sofern keine Anhaltspunkte für das Herumliegen loser Steine bestehen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 17 StVG Rn. 20; vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. März 2017 – 2 S 2191/16 –, juris, Rn. 18; AG Buchen, Urteil vom 17. April 2014 – 1 C 3/14 –, juris, Rn. 31; AG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2012 – 41 C 3509/11 –, juris, Rn. 13). Daran fehlt es hier. Im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat die Erstbeklagte bei ihrer persönlichen Anhörung selbst geäußert, dass sie davon ausgehe, die Steine stammten von der Baustelle am ---; da lägen, wenn man schaue, überall Steine. Ein Idealfahrer wäre deshalb deutlich langsamer als 80 km/h gefahren, um keine Steine aufzuwirbeln bzw. hochzuschleudern. d) Auf die streitige Frage, wer bei einem unklaren Sachverhalt die Beweislast für das unabwendbare Ereignis trägt (vgl. zur e.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2019 – I-1 U 170/16 –, juris, und zur a.A.: LG Wiesbaden, Urteil vom 28. Januar 2016 – 9 S 36/15 –, juris), kommt es demnach nicht an. 6. Ob auf Klägerseite ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG anzunehmen ist, kann dahinstehen, da bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur eine Alleinhaftung der Beklagten in Betracht kommt, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger den Schaden hätte verhindern können. 7. Die Schadenshöhe wird im Rahmen der Berufung nicht angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).