OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 35/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0314.13S35.23.00
1mal zitiert
20Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
a) Wenn ein Kfz-Sachverständiger bei Auftragserteilung bereits vor Ort ist, kann er bei Fehlen einer Honorarvereinbarung mit Blick auf § 632 Abs. 2 BGB seine Anfahrtskosten verlangen, nachdem ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Abrechnung von Fahrtkosten des Sachverständigen sowohl für An-als auch Abfahrt entspricht der Üblichkeit. Es handelt sich bei der Anfahrt zum Besichtigungsort gerade nicht um reine Akquisebemühungen, sondern, jedenfalls wenn eine Begutachtung nachfolgt, um eine vergütungspflichtige Leistung des Sachverständigen.(Rn.34) b) Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach § 312d BGB ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung nicht zu berücksichtigen. Denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher, ohne dass es darauf ankommt, was die Parteien wissen und was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung nach § 312e BGB hergeleitet werden. Abzustellen ist vielmehr auf das, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen, im Falle der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden also auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen.(Rn.36) c) Wenn in der Auftragserteilung, die der Auftragsgeber vor Unterzeichnung zur Kenntnis nehmen konnte (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), ausdrücklich, klar, verständlich und in Papierform (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB) der Hinweis auf anfallende Nebenkosten enthalten ist, ist im Hinblick auf Fahrtkosten des Sachverständigen etwaigen Informationspflichten nach § 312d BGB genügt. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB lässt für den Fall, dass Kosten im Sinne dieser Vorschrift vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, auch ohne konkrete Bezifferung den Hinweis genügen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Dies ist insbesondere bei entfernungsabhängigen Kosten der Fall.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (36 C 526/22 (12)) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 102,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Wenn ein Kfz-Sachverständiger bei Auftragserteilung bereits vor Ort ist, kann er bei Fehlen einer Honorarvereinbarung mit Blick auf § 632 Abs. 2 BGB seine Anfahrtskosten verlangen, nachdem ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Abrechnung von Fahrtkosten des Sachverständigen sowohl für An-als auch Abfahrt entspricht der Üblichkeit. Es handelt sich bei der Anfahrt zum Besichtigungsort gerade nicht um reine Akquisebemühungen, sondern, jedenfalls wenn eine Begutachtung nachfolgt, um eine vergütungspflichtige Leistung des Sachverständigen.(Rn.34) b) Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach § 312d BGB ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung nicht zu berücksichtigen. Denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher, ohne dass es darauf ankommt, was die Parteien wissen und was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung nach § 312e BGB hergeleitet werden. Abzustellen ist vielmehr auf das, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen, im Falle der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden also auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen.(Rn.36) c) Wenn in der Auftragserteilung, die der Auftragsgeber vor Unterzeichnung zur Kenntnis nehmen konnte (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), ausdrücklich, klar, verständlich und in Papierform (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB) der Hinweis auf anfallende Nebenkosten enthalten ist, ist im Hinblick auf Fahrtkosten des Sachverständigen etwaigen Informationspflichten nach § 312d BGB genügt. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB lässt für den Fall, dass Kosten im Sinne dieser Vorschrift vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, auch ohne konkrete Bezifferung den Hinweis genügen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Dies ist insbesondere bei entfernungsabhängigen Kosten der Fall.(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (36 C 526/22 (12)) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 102,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, begehrt von der Beklagten, einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 14. November 2021 in --- ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig. Die Geschädigte beauftragte die Klägerin mit der Begutachtung der Schäden. Diese bezifferte die Reparaturkosten auf 5.064,27 EUR netto und die Wertminderung mit 800 EUR und stellte unter dem 27. Juli 2022 eine Vergütung in Höhe von 1.096,20 EUR brutto in Rechnung (Anlage K1; Bl. 8 d.A.), worauf die Beklagte vorgerichtlich 975,42 EUR zahlte. Mit der Klage begehrt die Klägerin, im Vergleich zur ursprünglichen Rechnung ohne Zuschlag in Höhe von 20%, die Zahlung des Differenzbetrages von 106,29 EUR. Die Geschädigte hat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten unter dem 21. November 2021 erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. In der formularmäßigen Auftragserteilung (Anlage K2; Bl. 6 d. A.) heißt es: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros - bzw. Nettoendbetrages bei Vorsteuerabzugsberechtigung - unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an das Kfz-Sachverständigenbüro ab. Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Es kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung.“ Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei als insgesamt erforderlich und angemessen zu bewerten und erstattungsfähig. Die Klägerin sei auch, jedenfalls nachdem die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Erstattung der Sachverständigenkosten unter dem 15. März 2023 (erneut) abgetreten habe, aktivlegitimiert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle aufgrund unwirksamer Abtretung die Aktivlegitimation. Die Klägerin erhalte aufgrund der Abtretung aus November 2021 mehr als schadenersatzrechtlich geschuldet; den AGB sei nicht zu entnehmen, wie Werklohnanspruch und Schadensersatzanspruch im Verhältnis stünden. Der Durchschnittskunde erwarte, aufgrund der Abtretung nichts mehr mit den Gutachterkosten zu tun haben zu müssen, die abweichende Regelung stelle eine nicht verständliche, unangemessene, unerwartete Benachteiligung dar. Eine Abtretung scheitere darüber hinaus schon an einer Annahmeerklärung der Klägerin. Außerdem sei ein Grundhonorar lediglich in Höhe von 715 EUR angemessen. Der Anfall der in der Rechnung aufgeführten Nebenkosten werde bestritten; die berechneten Nebenkosten seien, insbesondere angesichts der fortgeschrittenen Digitalisierung, jedenfalls maßgeblich übersetzt. Ein Verzugseintritt zum 12. Januar 2022 werde bestritten. Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 102,60 EUR stattgegeben. Jedenfalls die zweite Abtretungserklärung sei wirksam und die Klägerin daher aktivlegitimiert. Grundhonorar und Nebenkosten seien mit Ausnahme der Kosten für die Gutachtenseiten, die reine Kalkulationsseiten seien, nicht zu beanstanden, die Geschädigte habe sie für erforderlich halten dürfen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Beide Abtretungserklärungen seien nur einseitige Willenserklärungen der Geschädigten, welche die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angenommen habe. Somit liege keine wirksame Abtretung und damit auch keine Aktivlegitimation der Klägerin vor. Die unbedingte Zahlungsanweisung an den Versicherer führe darüber hinaus zu einer Benachteiligung der Geschädigten und in der Folge zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, da die Klägerin übersichert werden und dies zu einer die Schadensposition "Sachverständigenkosten" übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung der Geschädigten führen könne. Zudem fehle es an der erforderlichen Transparenz; es sei anhand der Abtretungen nicht eindeutig zu erkennen, welche Forderung – die auf Schadensersatz oder die auf Werklohn – gemeint sei, und zu welchem Zeitpunkt die Rückübertragung möglicher Ansprüche erfolgen solle. Im Rahmen der ersten Abtretung fehlten sämtliche Erläuterungen zu einer Anrechnung der Zahlungsanweisung und der Rückübertragung. Eine Preisvereinbarung sei zwischen der Klägerin und der Geschädigten nicht, schon gar nicht rechtzeitig, zustande gekommen, zudem fehle es einer solchen an Plausibilität. Hinsichtlich des Grundhonorars dürfe nicht der höchste Betrag des Korridors HB V als üblich angesetzt werden. Ferner habe das Erstgericht sich nicht zur Qualifikation des konkret tätigen Sachverständigen erklärt. Die EDV-Kalkulation, deren Kosten nicht nachgewiesen seien, sei mit dem Grundhonorar abgegolten. Die Anzahl der Fotos müsse sich im Rahmen des Üblichen halten, Kosten für Kopien seien in Zeiten der Digitalisierung nicht üblich; gleiches gelte für eine Pauschale für Porto, Telefon und Versand. Fahrtkosten von 0,70 EUR pro Kilometer seien nach der Anpassung des RVG und des JVEG weder üblich noch plausibel. Ferner sei die Beauftragung der Klägerin bei der Werkstatt erfolgt. Der Sachverständige sei also entweder schon vor Ort gewesen oder Fahrtkosten seien wegen Verstoßes gegen § 312e BGB nicht erstattungsfähig. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 04.05.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 36 C 526/22 (12) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Meinung, es liege sowohl eine wirksame Abtretung als auch eine wirksame Honorarvereinbarung vor. Der mit der Begutachtung befasste Sachverständige sei indes seit 1994 Kfz-Meister und im Übrigen ausgebildeter Kfz-Sachverständiger, mithin fast 30 Jahre mit der Begutachtung von Fahrzeugschäden etc., seit Dezember 2018 im Büro der Klägerin, befasst. II. Die vom Amtsgericht zugelassene und mithin nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch bezüglich der Hauptforderung keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Sachverständigenhonorar dem Grunde nach von der beklagten Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG zu ersetzen ist, weil dies zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wie hier erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 10 und vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 –, juris, Rn. 8). 2. Zu Recht hat das Erstgericht auch die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin angenommen. Abweichend von der Beurteilung des Amtsgerichts kommt es dabei auf die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 15. März 2023 nicht an, da bereits die Abtretungserklärung vom 22. November 2021 wirksam war und einen Übergang der Forderung der Geschädigten auf die Klägerin zur Folge hatte. a) In den §§ 145 ff. BGB geht das Gesetz vom Vertragsschluss durch Angebot und Annahme aus. Die eine Partei muss der anderen den Vertragsschluss ausdrücklich oder stillschweigend in annahmefähiger Weise anbieten, d.h. so, dass der andere den Vertrag durch eine bloße (ebenfalls ausdrücklich oder stillschweigend mögliche) Zustimmung zustande bringen kann. Das setzt voraus, dass das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile in bestimmbarer Weise umfasst. Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die andere Partei mit diesem Angebot vorbehaltlos einverstanden erklärt (Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff, Rn. 37). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Klägerin der Geschädigten das als Anlage K2 in der Akte befindliche Formular vorgelegt, und die Geschädigte dieses sodann unterschrieben hat. Da es sich hierbei um die seitens des Gerichts vorzunehmende Auslegung und rechtliche Würdigung von Erklärungen und konkludentem Verhalten handelt, schadet es nicht, dass dies erstinstanzlich seitens der Klägerin nicht ausdrücklich vorgetragen wurde; jedenfalls die Abtretungserklärung vom 22. November 2021 wurde vorgelegt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Geschädigte habe gar keinen Auftrag erteilen können, da sie selbst ausweislich der „Urkunde des Gutachtens“ nicht anwesend gewesen sei, sondern „ein Herr“, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch unterstellt, dass bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen (nur) Herr --- (Bl. 59 d. A.) anwesend war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zuvor die Geschädigte auch selbst anwesend war und die Abtretungserklärung unterschrieben hat, zumal sowohl Abtretungserklärung als auch Gutachten die Geschädigte ausdrücklich als Auftraggeberin ausweisen und die Unterschriften auf beiden Abtretungserklärungen in Einklang zu bringen sind. b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Abtretungsvereinbarung vom 22. November 2021 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 398 BGB und benachteiligt die Geschädigte nicht unangemessen, hält also einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut („meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung“) erfasst sie gerade keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Umsatzsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung zur Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen her. Dafür, dass gegebenenfalls eine "Auffüllung" mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, was – wie die Berufung einwendet – zu einer Übersicherung der Klägerin hätte führen können, ist der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16 –, Rn. 10, juris). Auch die Zahlungsanweisung an den Versicherer beschränkt sich ausdrücklich auf die Sachverständigenkosten. Des Weiteren geht aus der Abtretungserklärung transparent für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten hervor, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann („wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“). Bei Inanspruchnahme der Geschädigten durch den Sachverständigen ist dabei eine „Rückabtretung der noch offenen Forderung“ (gemeint sein muss denknotwendigerweise die zuvor abgetretene Schadensersatzforderung, sonst könnte sie nicht rückabgetreten werden) an die Geschädigte „Zug um Zug“ (also vom Zeitpunkt klar bestimmbar) ausdrücklich vorgesehen und nicht erst Ergebnis einer von juristischen Laien nicht zu erwartenden Auslegung (vgl. hierzu BGH VersR 2018, 1460 und VersR 2020, 692 jeweils m.w.N.; Kammer, Urteil vom 07.05.2021 – 13 S 16/21 –). Durch die Formulierung „Zug um Zug“ ist auch für den Durchschnittskunden erkennbar, dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig fällig sind, wobei ein an die gleichzeitige Fälligkeit anknüpfender Austausch von Leistungen Zug um Zug nicht notwendig bedeutet, dass diese im selben Augenblick erbracht werden. Es genügt vielmehr ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Entgegennahme der Leistung und Angebot der Gegenleistung (BGH, VersR 2024, 246, 247). Durch die Formulierung „noch offen“ wird auch hinreichend deutlich, dass Leistungen der Versicherung auf die Schadensersatzforderung anzurechnen sein sollten. Aus dem Kontext der Klausel ergibt sich für den Durchschnittskunden zudem, was mit Abtretung "erfüllungshalber" gemeint ist (vgl. BGH, VersR 2024, 246, 247), denn es kommt deutlich zum Ausdruck, dass bei Übernahme „erfüllungshalber“ die alte Verbindlichkeit neben der neuen bestehen bleibt und erst nach völliger Befriedigung des Gläubigers erlischt. Die Klägerin hat mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben, dass für die Geschädigte keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstanden sind und sie – ausgehend von den Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden, dem die Fähigkeit, in einem Vertragstext Zusammenhänge zu erfassen und zu verstehen, nicht gänzlich abgesprochen werden kann – ohne fremde Hilfe klar und einfach ihre Rechte feststellen konnte und nicht von deren Durchsetzung abgehalten wurde. 3. Soweit es die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten betrifft, geht die angefochtene Entscheidung zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 17, juris). 4. Zu Recht hat das Erstgericht seiner Entscheidung das Fehlen einer Preisvereinbarung zugrunde gelegt und den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt. Denn die in der hier maßgeblichen Auftragserteilung vom 22.11.2021 enthaltene Vereinbarung („Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zzgl. erforderlicher Nebenkosten.“) enthält jedenfalls hinsichtlich der Nebenkosten gerade keine konkrete Preisvereinbarung. Die Schätzung des Amtsgerichts unter Heranziehung der ständigen, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – und vom 17.04.2014 – 13 S 24/14 –) ist indes nicht zu beanstanden. a) Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar ist nicht überhöht. Dass das Grundhonorar unter Orientierung an der Schadenhöhe ermittelt wurde, ist unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, juris, Rn. 20), und wird von der Beklagten dem Grunde nach auch nicht angegriffen. Soweit das Erstgericht für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK 2020 (vgl. Bl. 7 d. A.) und dort den Honorarkorridor III herangezogen hat, steht dies in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 –, juris; vom 6. Februar 2015 – 13 S 185/14 –, juris, vom 17. November 2017 – 13 S 45/17 –, juris und vom 10. Februar 2022 – 13 S 31/21 -, juris) und ist von dem nach § 287 ZPO eröffneten richterlichen Schätzungsermessen gedeckt. Danach bestehen keine Bedenken gegen das der Höhe nach zuerkannte Grundhonorar von 790 Euro netto zzgl. USt. Die Qualifikation des konkreten Sachverständigen --- sind durch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 50 d. eA) indes substantiiert dargelegt. Das (weitere) Bestreiten dieser Qualifikation durch die Beklagte mit Nichtwissen und der Behauptung, die Ausführungen der Klägerin seien nicht einlassungsfähig, erfolgen ins Blaue hinein und sind – zumal vor dem Hintergrund, dass Einwände gegen die Qualität des Gutachtens nie erhoben wurden – unbeachtlich. b) Für die daneben im Streit stehenden Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden. Dies wird auch seitens der Beklagten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Danach sind folgende Nebenkosten erstattungsfähig: aa) Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 0,90 Euro pro angefangene 1000 Anschläge erstattungsfähig. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Kammer legt insoweit als Schätzgrundlage die Normseite der VG Wort zugrunde, auf welche auch die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (BT-Drs. 19/23484) Bezug nimmt. Danach entsprechen 1500 Zeichen inkl. Leerzeichen bzw. 1000 Anschläge exkl. Leerzeichen einer Seite. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens (Bl. 59 ff. d.A.) enthält dieses 20 Seiten, davon 5 Kalkulations- und 8 Fotoseiten. Soweit das Amtsgericht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Schreibkosten insgesamt 7 Seiten als erstattungsfähig anerkannt hat, bestehen keine Bedenken. Eine Verpflichtung des Sachverständigen, das Gutachten elektronisch als PDF zu versenden, besteht nicht. Demnach ist für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß ein Betrag von 9,80 Euro (7 x 1,40 Euro) zzgl. USt erstattungsfähig. bb) Für den Druck der Zweitausfertigung des Gutachtens in schwarz/weiß sowie den Druck der jeweils 5 Seiten der Kalkulation der Reparaturkosten sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite erstattungsfähig. Demnach ist hierfür ein Betrag in Höhe von 8,50 Euro (7 x 0,50 Euro + 2 x 5 x 0,50 Euro) erstattungsfähig. cc) Dass der Gutachter 16 Schadensfotos gefertigt und abgerechnet hat, steht der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die gefertigten Fotos – wie aus dem Gutachten ersichtlich – in Gänze offenkundig schadensbezogen sind bzw. der Identifikation des Fahrzeugs dienen, sodass ein Geschädigter in der Lage der Geschädigten aus der gebotenen ex-ante-Betrachtung ohne weiteres von deren Erforderlichkeit zum Nachweis der Schadenshöhe ausgehen durfte (Kammer, Urteil vom 1. März 2019 – 13 S 155/18 –). Die Höhe der zu erstattenden Fotokosten richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind einmalig für das Originalgutachten Kosten in Höhe von 2 Euro pro Foto zu erstatten. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 Euro pro Foto zu erstatten. Demnach ist für die 16 Schadensfotos nebst 16 Kopien ein Betrag von 40 Euro (16 x 2 Euro + 16 x 0,50 Euro) zzgl. USt erstattungsfähig. dd) Soweit das Amtsgericht die EDV-Abrufgebühr in Höhe von pauschal 20 Euro netto entsprechend der Rechnung des Sachverständigen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind Auslagen für Fremdleistungen, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommen hat, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig (z.B. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2017 – 13 S 112/16 –). Dass der Sachverständige hier solche Fremdleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich bereits aus der in dem Gutachten enthaltenen Reparaturkostenkalkulation (Bl. 64 ff. d.A.). Es ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Nutzung solcher EDV-Programme mit Kosten für den Nutzer verbunden ist und nicht unentgeltlich gewährt wird. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Abrufkosten mit einem Pauschalbetrag berechnet (vgl. Kammer, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 13 S 62/22 –). Die hier jeweils angesetzten 20 Euro zzgl. USt sind nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden. ee) Die durch das Amtsgericht in Höhe von 15 Euro angesetzten Telefon- und Portokosten sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG erstattungsfähig. ff) Nicht nach JVEG zu beurteilen sind allerdings Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,35 Euro pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei mindestens 0,60 Euro liegen, wobei die Kammer (Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 40) entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 Euro als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.). Das Fahrzeug wurde laut Gutachten am 22. November 2021, dem Tag der schriftlich erfolgten Auftragserteilung, in --- begutachtet. Auch wenn – wie die Beklagte meint – der Sachverständige bei Auftragserteilung bereits vor Ort war, kann er mit Blick auf § 632 Abs. 2 BGB seine Anfahrtskosten verlangen, nachdem ein Vertrag zustande gekommen ist. Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt. Die Üblichkeit der Vergütung ist Ausfluss der allgemeinen Verkehrsgeltung in den beteiligten Kreisen, ohne dass den Vertragsschließenden dies bewusst zu sein braucht (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 632 Rn. 22). Dass die Abrechnung von Fahrtkosten des Sachverständigen sowohl für An- als auch Abfahrt der Üblichkeit entspricht, ist der Kammer aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt. Es handelt sich bei der Anfahrt zum Besichtigungsort, der zur Gewährleistung einer umfassenden Begutachtung oftmals – wie auch hier – eine Kfz-Werkstatt ist, gerade nicht um reine Akquisebemühungen, sondern, jedenfalls wenn dann eine Begutachtung erfolgt, um eine vergütungspflichtige Leistung des Sachverständigen. Der Zugrundelegung einer einfachen Entfernung zwischen Büro der Klägerin und Besichtigungsort von 16,5 km begegnen dabei weder tatsächlich noch mit Blick auf die Schadensminderungspflicht der Geschädigten (vgl. Kammer, Urteil vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12 –, Rn. 41, juris) Bedenken, so dass Fahrtkosten mit einem Betrag von 23,10 Euro (33 x 0,70 Euro) zzgl. USt. grundsätzlich angemessen und erstattungsfähig sind. gg) Die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten wird auch nicht durch die von der Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des § 312e BGB gehindert. Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach § 312d BGB im konkreten Fall ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung nicht zu berücksichtigen, denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher (BGH, NJW 1970, 699). Es kommt nicht darauf an, was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Die Kenntnisse der Parteien sind unerheblich (Staudinger/Peters (2019), BGB, § 632, Rn. 49). Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung hergeleitet werden; dies widerspräche dem Sinn des § 632 Abs. 2 BGB. Abzustellen ist vielmehr auf das, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen. Hierzu gehört bei der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen. Unabhängig davon – und von Rechts wegen selbstständig tragend – hätte die Klägerin etwaige Informationspflichten im Hinblick auf Fahrtkosten erfüllt. Diese bestehen nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b BGB geschlossen wurden (Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312e, Rn. 3). Inwiefern ein solcher die speziellen Vorschriften des Verbraucherschutzes auslösender Vertrag vorliegt, kann hier dahinstehen, da der Kläger einer Informationspflicht jedenfalls genügt hätte. Denn in der Auftragserteilung, die die Geschädigte vor Unterzeichnung zur Kenntnis nehmen konnte (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), ist ausdrücklich, klar, verständlich und in Papierform (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB) der Hinweis auf anfallende Nebenkosten enthalten, welche im Falle einer Begutachtung an einem von der Geschäftsörtlichkeit des Unternehmers abweichenden Ort auch üblicherweise und für einen Laien erkennbar Fahrtkosten umfassen können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Nebenkosten in der Auftragserteilung nicht konkret beziffert wurden; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB lässt jedoch für den Fall, dass Kosten im Sinne dieser Vorschrift vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, den Hinweis genügen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Letzteres ist insbesondere bei entfernungsabhängigen Kosten der Fall (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246 Rn. 26). Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln, § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). In diesem Fall sind die erforderlichen Kosten dann gerade nicht im Voraus zu berechnen, so dass der pauschale Hinweis in der Auftragserteilung ausreicht. c) Danach sind die Sachverständigenkosten insgesamt in Höhe von 1.078,62 Euro ((790 + 9,80 + 8,50 + 40 + 20 + 15 + 23,10 =) 906,40 Euro netto zzgl. USt in Höhe von 19%) erstattungsfähig. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich hierauf bereits 975,42 Euro gezahlt hat, wäre noch ein Betrag in Höhe von 103,20 Euro zu zahlen, der jedoch durch den erstinstanzlich zugesprochenen, geringfügig nach unten abweichenden Betrag in Höhe von 102,60 Euro begrenzt ist (§ 528 S. 2 ZPO). 5. In Ermangelung eines substantiierten Vortrags sowie Nachweises klägerseits hat das Erstgericht jedoch zu Unrecht Verzugszinsen ab dem 12. Januar 2022 zugesprochen. Die Beklagte hat Zinsanspruch und Verzugseintritt erstinstanzlich ausdrücklich bestritten (Bl. 32 d. A.), was, ohne dass es eines erneuten Vorbringens bedarf, auch Prozessstoff der zweiten Instanz geworden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – VI ZR 171/19 –, juris). Die Beklagte hat die Geldschuld mithin gemäß § 291 BGB erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).