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Urteil

13 S 95/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist im Falle noch nicht vollständiger Erfüllung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach Verkehrsunfall – auch bei Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten – verfahrensrechtlich der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19 –, juris).(Rn.26) 2. Es ist dabei jedoch zwischen fiktiven Reparaturkosten und fiktivem Wiederbeschaffungswert zu unterscheiden. Bei der Bestimmung des fiktiven Wiederbeschaffungswertes ist – insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes – auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen. Dies gilt jedenfalls, wenn dieser Wert anschließend nicht steigt.(Rn.27) (Rn.28) 3. Sowohl bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls als auch bei Beurteilung der Frage, ob dieser Wert bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestiegen sind, kann auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO zurückgegriffen werden. Dabei sind die zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Parameter des Fahrzeugs zugrunde zu legen.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis mit dem Az. 25 C 717/22 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 460,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.011 EUR im Zeitraum vom 12.04.2022 bis zum 08.06.2022, aus einem Betrag in Höhe von 311 EUR im Zeitraum vom 09.06.2022 bis zum 30.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 236 EUR ab dem 31.10.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 149,25 EUR in dem Zeitraum vom 26.04.2022 bis zum 30.10.2023, all dies abzüglich am 30.10.2023 gezahlter 249,47 EUR. b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen a) in erster Instanz die Beklagte 43 Prozent und der Kläger 57 Prozent, b) in zweiter Instanz die Beklagte 28 Prozent und der Kläger 72 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 851 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist im Falle noch nicht vollständiger Erfüllung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach Verkehrsunfall – auch bei Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten – verfahrensrechtlich der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19 –, juris).(Rn.26) 2. Es ist dabei jedoch zwischen fiktiven Reparaturkosten und fiktivem Wiederbeschaffungswert zu unterscheiden. Bei der Bestimmung des fiktiven Wiederbeschaffungswertes ist – insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes – auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen. Dies gilt jedenfalls, wenn dieser Wert anschließend nicht steigt.(Rn.27) (Rn.28) 3. Sowohl bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls als auch bei Beurteilung der Frage, ob dieser Wert bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestiegen sind, kann auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO zurückgegriffen werden. Dabei sind die zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Parameter des Fahrzeugs zugrunde zu legen.(Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis mit dem Az. 25 C 717/22 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 460,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.011 EUR im Zeitraum vom 12.04.2022 bis zum 08.06.2022, aus einem Betrag in Höhe von 311 EUR im Zeitraum vom 09.06.2022 bis zum 30.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 236 EUR ab dem 31.10.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 149,25 EUR in dem Zeitraum vom 26.04.2022 bis zum 30.10.2023, all dies abzüglich am 30.10.2023 gezahlter 249,47 EUR. b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen a) in erster Instanz die Beklagte 43 Prozent und der Kläger 57 Prozent, b) in zweiter Instanz die Beklagte 28 Prozent und der Kläger 72 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 851 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 22.03.2022 in --- ereignet hat. Der Unfallhergang sowie die Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig. Das Motorrad des Klägers hat einen Totalschaden erlitten und sein Restwert beträgt 3.000 EUR. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten auf Basis eines durch ihn eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros --- Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 7.373,18 EUR geltend, auf den die Beklagte zunächst einen Betrag in Höhe von 5.597,93 EUR und am 08.06.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 700 EUR leistete. Bezüglich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Positionen – Fahrzeugschaden und Unkostenpauschale – verlangte der Kläger erstinstanzlich Beträge in Höhe von 900 EUR (Wiederbeschaffungswert 8.600 EUR abzüglich Restwert 3.000 EUR abzüglich gezahlter 4.700 EUR) und 26 EUR. Die Beklagte hat am 30.10.2023 weitere 249,47 EUR an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs betrage 8.600 EUR. Dieser sei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin in den Frühlings- bzw. Sommermonaten zu beurteilen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.775,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Betrag in Höhe von 1626,00 EUR seit dem 12.4.2022 sowie aus einen Betrag in Höhe von 149,25 EUR seit dem 26.4.2022 zu zahlen abzüglich am 8.6.2022 gezahlter 700,00 EUR. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie waren der Auffassung, der Wiederbeschaffungswert betrage lediglich 7.700 EUR. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 224,25 EUR (restlicher Sachschaden 50,00 EUR, Abschleppkosten 149,25 EUR, die zweitinstanzlich nicht mehr gegenständlich sind, Kostenpauschale 25 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 775 EUR seit dem 12.04.2022 sowie aus einen Betrag in Höhe von 149,25 EUR seit dem 26.04.2022 zu zahlen „abzüglich am 08.06.2022 gezahlter 700,00 EUR“. Das Erstgericht hat den Sachverständigen --- mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.03.2022 beschädigten klägerischen Fahrzeugs beauftragt. In seinem Gutachten vom 28.01.2023 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ---, bezogen auf den Bewertungszeitpunkt Januar 2023, einen Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug des Klägers in Höhe von 8.050 EUR ermittelt. In dem auf Antrag des Klägers erstellten Ergänzungsgutachten vom 21.07.2023 wurde der Wiederbeschaffungswert dann seitens des Sachverständigen mit 7.750 EUR beziffert. Den Ausführungen des Ergänzungsgutachtgens schloss sich das Amtsgericht in seinem nach Ablauf der Erklärungsfrist bis zum 11.10.2023 verkündeten Urteil an. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Beträge sei auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise Berücksichtigung finden müssten, allerdings müssten Grundlage der Preisermittlung die Parameter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens sein. Das im Laufe des Rechtsstreits zunehmende Fahrzeugalter könne sich nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Eine andere Rechtsauffassung stelle eine unangemessene Benachteiligung auf Geschädigtenseite dar. Der Kläger hat zunächst beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.10.2023 – AZ: 25 C 712/22 (12) – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.775,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.626,00 EUR seit dem 12.04.2022 sowie aus einem Betrag in Höhe von 149,25 EUR seit dem 26.04.2022 zu zahlen abzüglich am 08.06.2022 gezahlter 700,00 EUR. Der Kläger beantragt unter Erklärung einer teilweisen Erledigung in Höhe von am 30.10.2023 gezahlter 249,47 EUR nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.10.2023 – Az. 25 C 712/22 (12) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.775,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus seinem Betrag in Höhe von 1.626,00 EUR seit dem 12.04.2022 sowie aus einem Betrag in Höhe von 149,25 EUR seit dem 26.04.2022 zu zahlen abzüglich am 08.06.2022 gezahlter 700,00 EUR und am 30.10.2023 gezahlter 249,47 EUR. Die Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung des Klägers zu und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zu keinem der im Gutachten berücksichtigten Zeitpunkte (Unfalltag 22.03.2022, Erstellung des Gutachtens im Januar 2023, Erstellung des Ergänzungsgutachtens im Juli 2023) sei der von dem Parteisachverständigen angegebene Wert von 8.600 EUR ermittelt worden. Der gerichtliche Sachverständigen habe nie einen höheren Wert als 8.050 EUR festgestellt. Das Parteigutachten lasse nicht erkennen, welcher Stichtag und welche Parameter der Wertermittlung zugrunde gelegt worden seien. Damit sei ein Wert von 8.600 EUR bereits nicht substantiiert vorgetragen. Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BGH zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners diene, und dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig sei, da die Verfahrensverzögerung und die damit einhergehende Minderung des Wiederbeschaffungswertes gerade auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen seien. Dem Geschädigten sei nicht nach seinem Belieben zu ermöglichen, die Regulierung zu verzögern, um eine temporäre Preisspitze (hier die Sommersaison) auszunutzen und damit seinen Schaden zu optimieren.Die aktuellen Preise könnten nur unter Zugrundelegung der konkreten Daten des beschädigten Fahrzeugs ermittelt werden.Zum Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug weniger wert gewesen, als das Amtsgericht angenommen habe. II. Die statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben; unschädlich ist die fehlerhafte Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens (Az. 25 C 712/22 (12) statt richtigerweise Az. 25 C 717/22 (12)), da dadurch keine Identitätszweifel auftreten (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 519 Rn. 33). Die Berufung ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Höhe des dem Kläger zu erstattenden Schadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme, dass der Anspruch des Klägers auf Wiederbeschaffung gerichtet ist.Denn ist das Kfz zerstört oder liegt ein sonstiger technischer Totalschaden vor, weil eine Reparatur technisch nicht möglich oder keine Betriebssicherheit gewährleistet ist – wie im vorliegenden Fall unstreitig –, beschränkt sich die Wiederherstellung auf die Wiederbeschaffung. 3. Der Geschädigte hat also – wie das Amtsgericht richtig erkannt hat – Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges, welche sich nach dem Wiederbeschaffungswert bestimmen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 88). Als Wiederbeschaffungswert wird grundsätzlich der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bezeichnet, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401). Ein Geschädigter, der seinen Schaden nach Totalschaden fiktiv abrechnet, kann dabei lediglich den Nettowiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 22.03.2013 – 13 S 199/12, NZV 2014, 132, vom 25.06.2015 – 13 S 51/15 – und vom 09.12.2016 – 13 S 115/16 –). Daher ist auch zu ermitteln, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (Kammer, Urteil vom 03.04.2020 – 13 S 6/20 – Rn. 8, juris). 4. Im konkreten Fall zu Unrecht hat die Erstrichterin sodann jedoch angenommen, dass es bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Das Prozessrecht legt grundsätzlich die letzte mündliche Tatsachenverhandlung als maßgeblichen Bewertungszeitpunkt nahe, dieser Zeitpunkt ist jedoch keineswegs zwingend (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 60; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 317). a) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs verfahrensrechtlich, wenn – wie hier (siehe sogleich) – noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 –, Rn. 11, juris). Außerdem hat der BGH klargestellt, dass die genannten Grundsätze auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung finden. b) Bei Anwendung dieser Rechtsprechung ist jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 18.02.2020 über die Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver Schadensberechnung zu entscheiden hatte, nicht über die Frage der Beurteilung eines fiktiven Wiederbeschaffungswertes. Beide Fälle können jedoch nicht eins zu eins gleichgesetzt werden. Denn während es bei der Reparatur eindeutig feststeht, was der Geschädigte begehrt – Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs – und die damit verbundenen Kosten für ihn ohne Bedeutung sind, ist eine Ersatzbeschaffung denknotwendig mit größeren Unwägbarkeiten verbunden. Der Geschädigte erhält gerade nicht seine ursprüngliche Sache zurück. Andererseits muss Beachtung finden, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners dienen. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, sollen in der Regel zu Lasten des Schädigers gehen (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 –, Rn. 11, juris). Ob die aufgestellten Grundsätze dann auch für dem Geschädigten nachteilige Preisveränderungen gelten, etwa wenn – wie hier aufgrund des höheren Alters – bei Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs bis zur letzten mündlichen Verhandlung gesunken ist, hat der BGH offengelassen. Dem steht gerade entgegen, dass das Abstellen auf den prozessual letzten Beurteilungszeitpunkt in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners dient. Die Berücksichtigung gläubigerbenachteiligender Preisveränderungen hätte demgegenüber zur Folge, dass die verzögerte Ersatzleistung des Schuldners belohnt würde (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 92). Hinzu kommt – was der vorliegende Fall, in dem saisonbedingte Preisunterschiede eine entscheidende Rolle spielen, eindrücklich zeigt –, dass die Höhe des Schadensersatzanspruches des Geschädigten gänzlich vom Zufall abhängen würde, wenn man auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abstellen würde. Dies ist jedoch weder dem Geschädigten noch dem Schädiger zumutbar. c) Abzustellen ist daher bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, jedenfalls wenn – wie hier – dieser Wert anschließend nicht steigt (siehe hierzu Ziffer e)), auf den Zeitpunkt des Unfalls (so auch BeckOK StVR/Türpe, 22. Ed. 15.1.2024, BGB § 249 Rn. 12; Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 249 BGB, Rn. 88; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 483, beck-online). Nicht zuletzt ist in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schadensersatz auch entstanden. d) Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch eine Schätzung (§ 287 ZPO) (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 90). aa) Laut Gutachten des Sachverständigen ---, welches für die Kammer – anders als das klägerische Privatgutachten des Sachverständigen --- – transparent, nachvollziehbar und plausibel ist – betrug der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt unter Zugrundelegung einer SchwackeNet-Zeitwertermittlung 6.700 EUR (Bl. 101 d.A.). bb) Dieser Betrag ist – entsprechend der Methodik des Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes zu den späteren Zeitpunkten (10.01.2023, 10.07.2023) – um 22,25% zu erhöhen. Denn der Sachverständige hat – für die Kammer nachvollziehbar und plausibel – nicht allein auf die rein rechnerischen Werte nach Schwacke abgestellt, sondern hierauf nach Vornahme einer Marktanalyse jeweils einen Aufschlag (Bl. 110 d.A.; Bl. 150 d.A.) vorgenommen. Auf den Unfallzeitpunkt abstellend, konnte der Sachverständige eine – auf die Vergangenheit bezogene – konkrete Marktanalyse denknotwendig nicht vornehmen, so dass der Erhöhungssatz zu schätzen ist. Vorliegend erscheint es angezeigt, im Rahmen der Wertermittlung zum Unfallzeitpunkt den Erhöhungssatz aus Januar 2023 heranzuziehen, da dieser Zeitpunkt näher an dem des Unfallgeschehens liegt und die maßgebliche Erwägung des Sachverständigen – Erhältlichkeit des Fahrzeugs im gewerblichen Handel – zum Unfallzeitpunkt ebenso gegolten haben wird wie im Januar 2023. Es ist daher eine Erhöhung des sachverständig ermittelten SchwackeNet-Zeitwertes um 22,25% vorzunehmen, so dass sich im Unfallzeitpunkt ein Wiederbeschaffungswert von 8.190,75 EUR ergibt. cc) Abstellend auf den Bewertungszeitpunkt Januar 2023 und der Schätzung eines marktorientierten Wertes von 8.050 EUR hat der Sachverständige festgestellt: „Das zu bewertende Kraftrad wird überwiegend differenzbesteuert (von Händlern) angeboten. Insofern beinhaltet der Wiederbeschaffungswert den Mehrwertsteueranteil unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG, der rein rechnerisch bei angenommenem 2,5%igen MwSt.-Anteil - 196,34 EUR - beträgt.“ (Bl. 110 d.A.). Auf dieser Grundlage ergibt sich im Unfallzeitpunkt ein Mehrwertsteueranteil in Höhe von 204,77 EUR, mithin ein – nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzter – Netto-Wiederbeschaffungswert von 7.986 EUR. e) Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Motorrades zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz kein höherer war als der zum Unfallzeitpunkt. Dies folgt aus dem Verlauf der Begutachtung des Sachverständigen, der zwischen Januar 2023 und Juli 2023 einen sinkenden Wert konstatierte, und entspricht letztlich auch der Argumentation des Klägers selbst, der ebenfalls annimmt, der Wert des Motorrades nehme mit zunehmendem Alter ab. Seiner Auffassung, man müsse schadensersatzrechtlich zu einem späteren Zeitpunkt die Parameter des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zugrunde legen, vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Denn dies stünde zum einen im Widerspruch zum Grundsatz der Naturalrestitution; das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –, BGHZ 169, 263-270, Rn. 10). Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger – auch später – aber gerade ein Fahrzeug, welches im April 2013 erstmals zugelassen wurde. Darüber hinaus gilt das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –, BGHZ 169, 263-270, Rn. 11). Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Fahrzeug, was am Schluss der mündlichen Verhandlung so alt ist wie sein Fahrzeug zur Zeit des Unfalls war, denn dies würde bedeuten, dass er ggf. auch ein – höherwertigeres – Nachfolgemodell verlangen könnte und somit durch den Unfall besser stünde als ohne schädigendes Ereignis. Vorliegend spielt dies im Ergebnis jedoch, da die Kammer ohnehin auf den Unfallzeitpunkt abstellt, auch keine Rolle. Nach alldem schätzt die Kammer den Netto-Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs auf 7.986 EUR, mithin 236 EUR mehr als vom Amtsgericht angenommen. 5. Hat das zerstörte Fahrzeug einen Restwert, so muss der Geschädigte es dem Schädiger herausgeben oder er muss die Verwertung des Unfallwagens selbst übernehmen und sich den Wert auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 93). Vorliegend beträgt der in Ansatz zu bringende Restwert des klägerischen Fahrzeugs unstreitig 3.000 EUR, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand mit 4.986 EUR zu bemessen ist. 6. Außerdem kann der Kläger – wie das Amtsgericht unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der Kammer zutreffend entschieden hat und wogegen die Beklagtenseite auch nichts einwendet – eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR verlangen (Kammer, Urteil vom 10.02.2023 – 13 S 56/22 – m.z.w.N.). 7. Folglich ist die Klage in folgender Höhe begründet: - Sachschaden: 4.986,00 EUR - Sachverständigenkosten: 1.187,38 EUR - Abschleppkosten: 559,80 EUR - Unkostenpauschale: 25,00 EUR - Insgesamt: 6.758,18 EUR - Abzüglich: - 5.597,93 EUR - 700,00 EUR = 460,25 EUR, worauf die Beklagten am 30.10.2023 weitere 249,47 EUR gezahlt haben. 8. Der Zinsausspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, wobei Berücksichtigung gefunden hat, dass die Beklagten am 08.06.2022 einen Betrag von 700 EUR und am 30.10.2023 einen Betrag von 249,47 EUR an den Kläger gezahlt haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zum erledigenden Ereignis der Billigkeit, den Beklagten die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich insoweit zulässig und begründet war. Die Kosten der Berufungsinstanz hat insoweit jedoch der Kläger zu tragen, da die Zahlung der Beklagten in Höhe von 249,47 EUR bereits vor Berufungseinlegung erfolgte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache erlangt, was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Wiederbeschaffungswertes anbelangt, grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert – insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 – die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei Berücksichtigung gefunden hat, dass das Amtsgericht dem Kläger bereits einen Betrag von 224,25 EUR zugesprochen hatte.