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Urteil

13 S 96/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0613.13S96.23.00
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Leitsätze
1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.(Rn.27) (Rn.28) 2. Sofern die Übertragung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Verantwortlichen auf einen Hausmeisterdienst eingeschränkt wird und sodann keine eigenen Maßnahmen erfolgen, wird ein etwaiger Verstoß gegen die in der eigenen Verantwortlichkeit wieder aufgelebten Räum- und Streupflicht nicht kausal, wenn der Hausmeisterdienst trotzdem vollumfänglich tätig wird.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 29.09.2023 - 7 C 234/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.(Rn.27) (Rn.28) 2. Sofern die Übertragung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Verantwortlichen auf einen Hausmeisterdienst eingeschränkt wird und sodann keine eigenen Maßnahmen erfolgen, wird ein etwaiger Verstoß gegen die in der eigenen Verantwortlichkeit wieder aufgelebten Räum- und Streupflicht nicht kausal, wenn der Hausmeisterdienst trotzdem vollumfänglich tätig wird.(Rn.29) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 29.09.2023 - 7 C 234/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Sturz wegen Schneeglätte geltend. Die Beklagte betreibt eine Immobilienverwaltung und ist Hauseigentümerin der --- in ---. Mit der Schneeräumung und Salzstreuung vor den Geschäftsräumen ist die Firma ---, ---, --- beauftragt durch Betreuungsvertrag vom 17.10.2017 (Anlage B5, BI. 48 ff. d.A.). Durch Anordnung vom 15.12.2020 (Anlage K1, BI. 9 d.A.) bzw. vom 11.01.2021 (Anlage K2, Bl. 10 d.A.) wurde der Umfang dieser Beauftragung bis 31.01.2021 (deutlich) reduziert. Der Zeuge --- führte persönliche Notizen über die Durchführung des Winterdienstes (vgl. Anlage B7 und B8, BI. 166 f. d.A.). Die Räum- und Streupflichten an der Örtlichkeit sind in §§ 2, 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der --- konkretisiert. Die Klägerin machte mit Antrag vom 02.02.2021 (Bl. 17 ff. d.A.) gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Mit Schreiben vom 12.02.2021 (Anlage K7, BI. 24 d.A.) lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Einstandspflicht ab. Die Klägerin hat behauptet, am 13.01.2021 gegen 09:45 Uhr mit an die Witterung angepasstem Schuhwerk die Fußgängerzone in --- entlang gegangen zu sein. An der Ecke ---, etwa einen Meter von der Häuserzeile entfernt, sei sie gestürzt, da der Schnee weder geräumt noch Streusalz verteilt worden sei. In der Nacht vom 11.01.2021 auf 12.01.2021 sei vor Ort erheblich Schnee gefallen. Es habe deshalb am 13.01.2021 Eisglätte bestanden. In der Folge habe sie Verletzungen am rechten Fußgelenk und eine Halswirbelsäulenstauchung erlitten. Der Sturz sei durch die Beklagte verschuldet. Aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung in der --- habe für diese am Ort des Sturzes eine Pflicht zur Räumung und auch zur Streuung bestanden. Es sei vorhersehbar gewesen, dass es durch die Witterungslage ohne entsprechende Maßnahmen zu Schädigungen Dritter kommen könne. Die Beauftragung des Hausmeisterdienstes sei durch die Beklagte ausgesetzt worden. In Zukunft sei mit weiteren Schäden der Klägerin zu rechnen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem 13.01.2021 aus dem Unfall am 13.01.2021 gegen 9:45 Uhr Ecke --, --- künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist und soweit der Anspruch nicht bereits durch den Antrag zu Ziffer 1 abgegolten ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 25,24 Euro (wegen der Heilmittelbehandlung Quittung Nr.: --- vom 23.03.2021 wegen der Verordnung vom 18.03.2021) zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18,98 Euro für die Ausstellung eines Arztberichtes der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 280,60 Euro wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das Sturzereignis und die vorgetragenen Verletzungsfolgen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, obwohl Schnee gefallen sei, habe es keine Ursachen für Glatteis gegeben. Ein etwaiger Sturz habe sich auch nicht auf dem Grundstück der Beklagten ereignet, sondern auf Stadtgebiet. Der Hausmeisterdienst habe im relevanten Zeitraum den Winterdienst wie gewohnt ausgeführt. Am 12.01.2021 sei in der --- der Winterdienst von 07:00-12:00 Uhr erbracht worden, sodann wieder am 14.01.2021. Es sei sachgerecht geräumt worden. Durch Beauftragung des Hausmeisterdienstes habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Sie habe ihre Pflichten auf den Räumungsdienst übertragen. Der Hausmeisterdienst sei auch gewissenhaft ausgewählt und sorgsam angewiesen und überwacht worden. Dieser sei bereits seit 2017 beauftragt. Der Klägerin hätte aufgrund des Schneefalls klar sein müssen, dass eine Begehung mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Amtsgericht Homburg, auf dessen weitere tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie es die Klägerin vorgetragen habe, und für die Beklagte am Ort des Sturzes auch eine Räum- und Streupflicht bestanden habe. Jedoch sei die Beklagte den entsprechenden Anforderungen gerecht geworden. Diese Pflichten habe sie auch nicht selbst erfüllen müssen, sondern habe sie zulässig auf den Hausmeisterservice übertragen. Dass der Zeuge --- den Winterdienst trotz der Reduzierung durch die Beklagte weiterhin gründlich ausgeübt habe, genüge auch für den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht sei unzutreffend zu der Überzeugung gelangt, der Winterdienst sei an dem streitgegenständlichen Ort in ausreichender Weise erfolgt, obwohl unstreitig am Tag des Sturzes keine Arbeiten verrichtet worden seien. Die als Anlage K3 (Bl. 11 ff. d.A.) mit der Klageschrift eingereichten Lichtbilder zeigten nämlich den Abend des 13.01.2021. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 29.09.2023, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 25,24 Euro (wegen Heilbehandlung Quittung Nr.: --- vom 23.03.2021 wegen der Verordnung vom 18.03.2021) zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18,98 Euro für die Ausstellung eines Arztberichtes der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 280,60 Euro wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Zeuge --- habe sowohl am 12.01.2021 als auch am 14.01.2021 vollumfänglich im erforderlichen Umfang geräumt. Durch die Delegation des Winterdienstes an den Hausmeisterservice werde dieser selbst deliktisch verantwortlich, wodurch eine Haftung der Beklagten ebenfalls ausscheide. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB bemisst. 2. Des Weiteren steht in gem. § 529 Abs. 1 Nr. ZPO bindender Weise fest, dass sich der Sturz im Verantwortungsbereich der Beklagten ereignet hat, sodass im Grundsatz die Beklagte am Unfallort die Räum- und Streupflicht trifft. Dies wird im Rahmen der Berufung auch von keiner Seite in Zweifel gezogen. 3. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls richten. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 -, juris, Rn. 11). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris, Rn. 7 f.). 4. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die Beauftragung der Firma --- --- --- --- gem. Betreuungsvertrag vom 17.10.2017 (Anlage B5, BI. 48 ff. d.A.) ihre Verkehrssicherungspflicht betreffend den Winterdienst ordnungsgemäß übertragen hat (siehe zur Möglichkeit einer solchen Delegation: BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 -, juris, Rn. 9) oder ob diese Übertragung nachträglich aufgrund der Anordnung vom 15.12.2020 (Anlage K1, BI. 9 d.A.) bzw. vom 11.01.2021 (Anlage K2, Bl. 10 d.A.) für den maßgeblichen Zeitraum wieder erloschen ist. Ersteres hätte zur Folge, dass sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 -, juris, Rn. 9), wobei jedoch ein entsprechender Verstoß nicht kausal geworden wäre, wenn die Verkehrssicherungspflicht erfüllt worden ist. Letzteres würde dazu führen, dass die Beklagte selbst für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich wäre. Denn jedenfalls wurden die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Winterdienstmaßnahmen aufgrund der gem. § 529 Abs. 1 Nr. ZPO in bindender Weise festgestellten Tatsachen durch den Zeugen --- durchgeführt. Das Amtsgericht konnte sich aufgrund der Aussage des Zeugen --- unter Zuhilfenahme des Lichtbildes auf Bl. 11 d.A. davon überzeugen, dass vor den Geschäftsräumen der Beklagten auch noch am Abend des Unfalltages geräumt war. Dadurch, dass sogar noch am Abend des Unfalltags die durch den Zeugen --- vorgenommenen Winterdienstarbeiten sichtbar waren, wird entgegen der Auffassung der Klägerin deutlich, dass trotz der klägerseits vorgetragenen Wetterlage mit weiterem Schneefall nach den Räumarbeiten am 12.01.2021 keine weiteren Winterdienstmaßnahmen ergriffen werden mussten. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, bringt die Klägerin in der Berufung nicht vor. Soweit sie sich darauf stützt, dass die mit der Klageschrift vorgelegten Bilder nicht den Unfallort am Abend des 12.01.2021, sondern am Abend des 13.01.2021 zeigen würden, hat die Erstrichterin genau dies im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass am Unfalltag - was zwischen den Parteien unstreitig ist - kein Winterdienst erbracht worden sei, obwohl es laut Wetterdienst eine Warnmeldung wegen Glätte gegeben habe, führt dies nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten auch am Unfalltag solche Maßnahmen zu ergreifen, da alleine der Wetterbericht keinen Nachweis dafür darstellt, dass auch wirklich an der Unfallstelle die Notwendigkeit bestand, den Winterdienst wahrzunehmen. Wie oben bereits dargelegt, war das Amtsgericht davon überzeugt, dass die am Vortag erfolgten Winterdienstarbeiten auch am Abend des 13.01.2021 noch sichtbar waren. 5. Auf den durch die Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Streupflichtverletzung und Sturz (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2012 - 7 U 104/11 -, juris, Rn. 11) kommt es demnach nicht an, da aus den oben genannten Gründen schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststeht. 6. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin auch aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Schadensersatz verlangen. Zusätzlich ist der beauftragte Hausmeisterservice nicht als Verrichtungsgehilfe einzuordnen, da ein selbstständiges Unternehmen in der Regel nicht organisatorisch abhängig und weisungsgebunden ist (vgl. Förster in: BeckOK/BGB, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, § 831 Rn. 20 f.). Für das Gegenteil gibt es vorliegend auch keine Anhaltspunkte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).