Urteil
13 S 102/23
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO schützt das gesamte Einmündungsviereck und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße. Kommt es in diesem Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat.(Rn.30)
2. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich entweder vorkollisionär vor dem Einmündungsbereich oder wenigstens an der Sichtlinie anzuhalten. Hierbei darf die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße nicht überfahren werden, da dadurch teilweise die Fahrspur des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers gesperrt wird.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.10.2023 – 27 C 295/21 (13) – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO schützt das gesamte Einmündungsviereck und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße. Kommt es in diesem Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat.(Rn.30) 2. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich entweder vorkollisionär vor dem Einmündungsbereich oder wenigstens an der Sichtlinie anzuhalten. Hierbei darf die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße nicht überfahren werden, da dadurch teilweise die Fahrspur des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers gesperrt wird.(Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.10.2023 – 27 C 295/21 (13) – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin und der Erstbeklagte kollidierten am 26.08.2020 gegen 8:30 Uhr bei einem Verkehrsunfall im Einmündungstrichter der --- in die --- in ---. Bei dem Erstbeklagten handelt es sich um den Fahrzeugführer und bei der Zweitbeklagten um den Fahrzeughalter des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ---, welcher bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist. Die Klägerin befuhr mit dem Pkw der Marke --- mit dem amtlichen Kennzeichen --- die --- in --- und wollte an der Kreuzung links in die --- Richtung --- abbiegen. Der Erstbeklagte wollte aus Richtung der --- kommend in die --- abbiegen. Für die Klägerin galt das Verkehrsschild „Stopp-Vorfahrt achten“. Sie hielt ihr Fahrzeug zunächst an der Haltelinie vor der Kreuzung an, um sich sodann in den Kreuzungsbereich vorzutasten. Als der Erstbeklagte nach links in die --- abbog, kam es unter Umständen, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, zur Kollision der Fahrzeuge. Wegen der Unfallendstellung wird auf die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 der polizeilichen Lichtbildmappe (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Das klägerische Fahrzeug trug Beschädigungen im Bereich der vorderen linken Fahrzeugecke und -flanke davon, der Lkw im Bereich des Mittelaufbaus des Anhängers. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe in Auftrag geben, das Reparaturkosten in Höhe von 3.657,74 Euro ohne Mehrwertsteuer ermittelte sowie einen Wiederbeschaffungswert von 5.250,00 Euro bei einem Restwert von 2.700,00 Euro. Die Rechnung des Sachverständigenbüros belief sich auf 734,69 Euro. Mit Schreiben vom 02.12.2020 rechneten die Beklagten den Schaden auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes und einer Haftungsquote von 75% zu 25% ab, sodass die Klägerin 2.483,02 Euro erhielt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden mit 326,31 Euro reguliert. Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Auch die Vermutung des § 1006 BGB spreche für sie. Sie habe an der Haltelinie vor der Kreuzung angehalten und mehrere Minuten gewartet, um sich sodann in den Kreuzungsbereich einzutasten. Es sei hohes Verkehrsaufkommen gewesen. Sie sei jedoch mit den Vorderrädern nicht weiter in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen als ein kleines Stück über den Radweg hinaus. Dies sei auch die Endstandposition bei der Kollision gewesen. Keinesfalls sei ihr Fahrzeug in Bewegung gewesen. Der Erstbeklagte habe ausreichend Zeit gehabt ihr Fahrzeug wahrzunehmen und sich auf die Verkehrssituation einzustellen. Er habe aber die Kurve geschnitten und sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Zudem ist sie der Ansicht gewesen, auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, da sie – insoweit unstreitig – das Fahrzeug auch noch sechs Monate nach dem Unfall weiternutze. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.935,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 153,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Klägerin sei zum Kollisionszeitpunkt mit ihrem Fahrzeug in Bewegung gewesen. Der Unfall sei nur dadurch zu erklären, dass die Klägerin während des Abbiegevorgangs des LKWs weiter in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und damit den Einfahrwinkel des Zugfahrzeugs weiter verkürzt habe. Sie hätte sich zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht im Kreuzungsbereich aufhalten dürfen, sondern in Höhe des Stopp-Schildes halten und warten müssen. Auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % sei der Unfall ausreichend reguliert. Das Amtsgericht Saarlouis, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 830,80 Euro nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Aufgrund der Vermutung des § 1006 BGB sei die Klägerin als Eigentümerin des von ihr gefahrenen Fahrzeugs anzusehen. Außerdem könne sie auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da sie das Fahrzeug mehr als sechs Monate nach dem Unfall noch weiter genutzt habe. Jedoch könne sie nicht mehr als eine Haftungsquote von 75% verlangen, weil sie sich jedenfalls ihre Betriebsgefahr in Höhe von 25% anrechnen lassen müsse. Der Unfall sei für die Klägerin nicht unabwendbar gewesen, da sie nicht habe beweisen können, dass der Beklagten-LKW die Unfallörtlichkeit habe gefahrlos passieren können. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass sie bereits über die Haltelinie gefahren sei. Selbst wenn der Erstbeklagte von dem Abbiegevorgang nicht Abstand genommen habe, sei hierin kein so schwerer Verkehrsverstoß zu sehen, der die Betriebsgefahr zurücktreten lassen könne. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. Sie habe sich entsprechend der Verkehrsregeln verhalten, indem sie zunächst an der Haltelinie der Kreuzung angehalten und sich dann in den Kreuzungsbereich vorgetastet habe. Der Erstbeklagte sei sodann mit der schon mehrere Minuten wartenden Klägerin wegen zu hoher und nicht angepasster Geschwindigkeit kollidiert, da er die Kurve geschnitten habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.10.2023, soweit durch dieses die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und die Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.104,61 Euro nebst weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weiterer außergerichtlichen Kosten von 50,99 Euro seit dem 27.10.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe sich während des Abbiegevorgangs nach vorne bewegt und dadurch erst den Abbiegevorgang unmöglich gemacht. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie Eigentümerin des von ihr zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Fahrzeugs ist. a) Für die Klägerin spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vermutungsregelung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei, enthebt den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, juris, Rn. 7). Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, d.h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 - 126 –, juris, Rn. 23). b) Dem wird die Klägerin vorliegend gerecht. Sie war unstreitig während des Unfallereignisses und bis heute Besitzerin des von ihr gefahrenen Fahrzeugs und stellt auch die Rechtsbehauptung auf, Eigentümerin zu sein. Darüber hinaus hat sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 59 d.A.) und Teil II (Bl. 60 d.A.) vorgelegt. 2. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens die Vorschriften des § 7, § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG maßgeblich sind, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 3. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Erstrichterin für keine Seite von einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen ist. a) Unter einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. Norm ist nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, zu verstehen. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Das erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 17 StVG Rn. 16 ff. m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen liegen weder auf Beklagtenseite – was von keiner Seite in Zweifel gezogen wird – noch auf Klägerseite vor. Bei der Klägerin liegt dies darin, dass sie schon nach ihrem eigenen Vortrag über die Haltelinie des für sie geltenden Stopschildes hinausgefahren ist und dabei insbesondere auch den auf der Straße rot eingefärbten Bereich überfahren hat (siehe dazu unten). 4. Ferner ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 5. Zulasten der Klägerin ist – anders als das Erstgericht wohl angenommen hat, da es nur die Betriebsgefahr erwähnt hat – eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 1 und 2 StVO in diese Abwägung einzustellen. a) Die Klägerin hatte dem Erstbeklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO i.V.m. Zeichen 206 die Vorfahrt zu gewähren. Dabei schützt die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO das gesamte Einmündungsviereck und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße (vgl. BGHSt 34, 127; BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – VI ZR 195/72 –). Kommt es – wie hier – in diesem Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. November 1975 – VI ZR 172/74 –; KG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 12 U 1147/00 –, juris, Rn. 8; Kammerurteile vom 18. Juni 2010 – 13 S 44/10 – und vom 21. Oktober 2011 – 13 S 124/11 –). b) Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Denn sie hat ihr Fahrzeug weder vorkollisionär vor dem Einmündungsbereich noch wenigstens an der Sichtlinie angehalten (vgl. hierzu OLG Köln, VersR 1981, 340; Kammer, Hinweisbeschlüsse vom 7. Juni 2011 – 13 S 74/11 – und vom 8. Juni 2012 – 13 S 35/12 –); sie hat vielmehr die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfahren und damit teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers gesperrt (vgl. dazu KG, Urteil vom 17.01.2000 – 12 U 6678/98 –, juris, Rn. 5). c) Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie – wie die Beklagten behaupten – während des Abbiegevorgangs des Erstbeklagten weiter in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Denn in der Unfallendstellung (vgl. die Lichtbildmappe der Polizeiinspektion Saarlouis, Bl. 6 ff. d.A.), in der sich die Klägerin schon mehrere Minuten befunden haben will, hat sie eindeutig den auf der Straße rot eingefärbten Bereich überfahren und ist damit in die Kreuzung eingefahren. Aus § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ergibt sich, dass ein Hineintasten in den bevorrechtigten Bereich nur bis zu dem Moment erlaubt ist, bis eine Übersicht erlaubt ist. Das unterstreicht auch § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO, wonach der Vorfahrtsberechtigte nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden darf. Nichts Anderes sieht auch Nr. 67 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, da dort ausgeführt ist, dass lediglich bis zur Sichtlinie eingefahren werden darf. Die Sichtlinie war jedoch spätestens erreicht, als die Klägerin das – aus ihrer Richtung kommend – Ende des rot markierten Bereichs erreicht hatte. Ab dann war ein weiteres Hineintasten in den Kreuzungsbereich nicht mehr angezeigt. 6. Ein Geschwindigkeitsverstoß der Beklagtenseite ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Aussage der Klägerin offensichtlich ins Blaue hinein getätigt worden. 7. Ob der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO angelastet werden kann, weil der Vorfahrtsberechtigte seine Geschwindigkeit mäßigen und notfalls sogar anhalten muss, wenn ein Fahrer aus einer wartepflichtigen Position heraus – sei es mit, sei es ohne Verschulden – bereits auf der Einmündung ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht (vgl. BGHSt 7, 118; BGH, Urteil vom 25. September 1958 – 4 StR 255/58 –, VerkMitt 1959, 8; Kammer, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 13 S 124/11 – m.w.N.), kann dahinstehen, da ein solcher Verstoß jedenfalls keine Haftung über 75% hinaus begründen könnte. Vielmehr stellt die Verletzung der Vorfahrt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten schon in aller Regel nur in Betracht kommt, wenn auch diesem ein schuldhafter Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden kann (vgl. nur Kammerurteile vom 9. Juli 2010 – 13 S 16/10 –, 8. April 2011 – 13 S 11/11 – und 9. Juni 2017 – 13 S 39/17 –). Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18. September 1964 – VI ZR 132/63 – und Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 296/86 – sowie Kammerurteil vom 5. Juni 2020 – 13 S 181/19 –, juris, Rn. 16). 8. Die seitens das Amtsgerichts auf Grundlage der Haftungsquote von 75% zulasten der Beklagtenseite vorgenommene Bestimmung des Schadens, insbesondere die fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, ist nicht zu beanstanden und wird seitens der Berufung auch von keiner Seite angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).