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Urteil

13 S 77/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0620.13S77.23.00
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Leitsätze
1. Die für sog. „Kreuzungsräumer“ geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden, wenn die Lichtzeichenanlage im Rahmen der Einrichtung einer Baustelle aufgestellt ist. Denn auch wenn der Verkehr an einer Baustelle mit Ampeln geregelt wird, müssen Autofahrer besonders vorsichtig fahren und mit unvorhersehbaren Verzögerungen rechnen. Der bei Grünlicht geltende Vertrauensgrundsatz findet in einer Baustellensituation nur begrenzt Anwendung.(Rn.28) 2. Fahren beide Unfallbeteiligte jeweils bei Grün in eine - längere, durch Lichtzeichenanlage geregelte - Baustelle ein und wird einer von ihnen aus nicht in seinem Einflussbereich liegenden Gründen in der Baustelle aufgehalten, kann im Fall einer Kollision eine Haftungsteilung angemessen sein.(Rn.30) (Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 07.08.2023 verkündete, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 27 C 147/21 (13) - wird zurückgewiesen. 2. Das am 07.08.2023 verkündete, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 27 C 147/21 (13) - wird im Kostenausspruch (Ziffer 4) abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 19%, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 56,5% und der Beklagte zu 2) 24,5%. b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) 24,5%; den Rest trägt diese selbst. c) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). d) Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 19% sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 56,5%; den Rest trägt der Beklagte zu 2) selbst. e) Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2) 30%; den Rest tragen diese selbst. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Das angefochtene, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil ist mit Ausnahme von Ziffer 4 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für sog. „Kreuzungsräumer“ geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden, wenn die Lichtzeichenanlage im Rahmen der Einrichtung einer Baustelle aufgestellt ist. Denn auch wenn der Verkehr an einer Baustelle mit Ampeln geregelt wird, müssen Autofahrer besonders vorsichtig fahren und mit unvorhersehbaren Verzögerungen rechnen. Der bei Grünlicht geltende Vertrauensgrundsatz findet in einer Baustellensituation nur begrenzt Anwendung.(Rn.28) 2. Fahren beide Unfallbeteiligte jeweils bei Grün in eine - längere, durch Lichtzeichenanlage geregelte - Baustelle ein und wird einer von ihnen aus nicht in seinem Einflussbereich liegenden Gründen in der Baustelle aufgehalten, kann im Fall einer Kollision eine Haftungsteilung angemessen sein.(Rn.30) (Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 07.08.2023 verkündete, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 27 C 147/21 (13) - wird zurückgewiesen. 2. Das am 07.08.2023 verkündete, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - 27 C 147/21 (13) - wird im Kostenausspruch (Ziffer 4) abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 19%, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 56,5% und der Beklagte zu 2) 24,5%. b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) 24,5%; den Rest trägt diese selbst. c) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). d) Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 19% sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 56,5%; den Rest trägt der Beklagte zu 2) selbst. e) Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2) 30%; den Rest tragen diese selbst. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Das angefochtene, am 27.10.2023 durch das Amtsgericht ergänzte sowie am 18.06.2024 durch die Kammer berichtigte Urteil ist mit Ausnahme von Ziffer 4 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.11.2020 gegen 10.20 Uhr in einer mit Baustellenlichtzeichenanlagen geregelten Baustelle in der --- in Höhe der Einmündung der Straße --- ereignete. Der Drittwiderbeklagte --- befuhr mit dem klägerischen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen --- die --- in Richtung ---, der Beklagte zu 2) hielt mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen --- zunächst an der Lichtzeichenanlage in der Straße ---, um dann nach links ebenfalls in die --- Straße einzubiegen. Der Drittwiderbeklagte --- fuhr in einer Grünphase in den einspurigen Baustellenbereich ein und befand sich hinter einem vorausfahrenden LKW. Dieser fuhr dann in den abgesperrten Arbeitsbereich der Baustelle ein, sodass sich die Weiterfahrt des Drittwiderbeklagten verzögerte. Der Beklagte zu 2) fuhr ebenfalls los und kollidierte mit dem von rechts kommenden klägerischen Fahrzeug. Für beide Seiten war die Sicht durch einen weiteren, dort parkenden Lkw eingeschränkt. Die Klägerin macht einen Wiederbeschaffungswert von 850 EUR, Kosten für das Gutachten des Sachverständigen --- in Höhe von 566,03 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,56 EUR geltend, weiterhin einen Nutzungsausfall für 3 Tage in Höhe von 105 EUR, An- und Abmeldekosten in Höhe von 50 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 249,40 EUR. Der klägerische Schaden wurde, was Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale von 25 EUR anbelangt, von der Beklagten zu 1) zur Hälfte, mithin insgesamt in Höhe von 720,52 EUR (Bl. 28 d.A.), reguliert. Die Klägerin hat Ersatz ihres restlichen Schadens verlangt und behauptet, der Beklagte zu 2) habe mit Nachzüglern rechnen müssen und sich nicht ausreichend vergewissert, dass - aus einer untergeordneten Straße kommend - ein gefahrloses Einbiegen in den fließenden Verkehr möglich sei. Obwohl das klägerische Fahrzeug über eine weite Strecke sichtbar gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) diesem in die Seite gefahren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.125,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) hat eine auf Zahlung von 4.749,85 EUR gerichtete Widerklage gegen die Klägerin sowie Drittwiderklage gegen den Drittwiderbeklagten --- und die Haftpflichtversicherung des klägerischen Fahrzeugs - gesamtschuldnerisch haftend - erhoben. Die Widerklage ist nicht Gegenstand der Berufung. Die Beklagten haben behauptet, auch der Beklagte zu 2) sei langsam losgefahren, als die Baustellenlichtzeichenanlage Grün angezeigt habe. Dabei habe er sich zunächst nach rechts und links eines gefahrlosen Einfahrens in die --- Straße versichert. Hinter dem im Baustellenbereich parkenden LKW habe der Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug nicht herannahen sehen können, so dass es zur Kollision gekommen sei. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe damit rechnen müssen, dass von links kommender Verkehr zwischenzeitlich Grünlicht haben könnte. Er habe das Unfallgeschehen daher mitverursacht, so dass eine Haftungsteilung angemessen sei. Zum tatsächlichen Anfall von An- und Abmeldekosten sowie eines Nutzungsausfallschadens habe die Klägerin nichts vorgetragen, ein Nutzungswille werde bestritten. Der Höhe nach könne eine Nutzungsausfallentschädigung angesichts des Fahrzeugalters lediglich in Höhe von 23 EUR pro Tag verlangt werden, die Unkostenpauschale betrage nur 25 EUR. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat, nachdem es den Beklagten zu 2) persönlich angehört, den Drittwiderbeklagten --- vernommen sowie ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt hat, die Klage abgewiesen und der - zweitinstanzlich nicht mehr gegenständlichen - Widerklage nach einer Quote von 60% stattgegeben und die Widerbeklagte und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.322,39 EUR verurteilt. Dabei hat es zu Lasten des Drittwiderbeklagten berücksichtigt, dass dieser von seiner Nachzüglersituation gewusst habe und mit Querverkehr habe rechnen müssen. Er habe unter diesen Umständen jederzeit bremsbereit fahren müssen und habe eine Geschwindigkeit von 8,1 km/h bis 13,5 km/h, bei welcher er laut Sachverständigem das Fahrzeug noch hätte zum Stehen bringen können, nicht überschreiten dürfen. Zwar sei der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, sich aufgrund der erschwerten Sicht vorsichtig in den Einmündungsbereich hinein zu tasten. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er nach rechts geschaut habe; außerdem habe er keine Veranlassung gehabt, der Grünphase zu misstrauen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vortrags in erster Instanz ihr dortiges Klageziel vollumfänglich weiter. Sie behauptet, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe sich auf der Vorfahrtstraße befunden, für ihn habe keinerlei Veranlassung bestanden, Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Beklagte zu 2) sei nicht während der Grünphase in den Baustellenbereich eingefahren. Aber selbst wenn, habe er sehr wohl Veranlassung gehabt, dieser zu misstrauen und mit einem von rechts kommenden Fahrzeug - etwa einem langsamen oder einem Fahrzeug, welches hinter der Ampel auf die --- Straße aufgefahren sei - zu rechnen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 07.08.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, Az. 27 C 147/21 (13), die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.125,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch steht der Umstand, dass die Widerklage des Beklagten zu 2) in Rechtskraft erwachsen ist, der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht entgegen. Denn die Rechtskraft erfasst das Bestehen/Nichtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, erstreckt sich aber nicht auf die Beurteilung von Vorfragen wie hier etwa die Frage nach der Unabwendbarkeit des Unfalls oder die dem Zahlungsausspruch zugrundeliegende Haftungsquote (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 1029/20 -, Rn. 17, juris). B) In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass ein Idealfahrer als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs der Verzögerung der Durchfahrt durch den vorausfahrenden LKW und der Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit Rechnung getragen und die Geschwindigkeit entsprechend reduziert hätte. Dies wird gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen, der für beide Fahrer Vermeidbarkeitsmöglichkeiten skizziert hat. Hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor. 2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). 3. Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen ist die Annahme des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass den Drittwiderbeklagten --- als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs jedenfalls ein Verschuldensanteil von 50% trifft. a) Die Annahme des Erstgerichts, dass beide Unfallbeteiligten jeweils bei Grün in den Baustellenbereich eingefahren sind, ist nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 -, juris, Rn. 9). b) Konkrete Anhaltspunkte, welche solche Zweifel begründen könnten, sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich in nicht zu beanstandeter Weise mit der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2), der Aussage des Drittwiderbeklagten --- sowie dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen --- auseinandergesetzt. Die Frage, welches Lichtzeichen für die Fahrzeugführer bei der Überfahrt der jeweiligen Ampelanlage geschaltet war, konnte der Sachverständige nicht beantworten (Bl. 172 d.A.). Dass die Erstrichterin vor diesem Hintergrund auf die in sich schlüssigen Angaben der Unfallbeteiligten abgestellt hat (Bl. 106, 108 d.A.), ist nicht zu beanstanden, zumal das geschilderte Verhalten (Losfahren bei Grün) auch allgemein der Üblichkeit entspricht. Verstöße gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder Erfahrungssätze beziehungsweise eine unvollständige oder widersprüchliche Beweiswürdigung zeigt die Berufung indes nicht auf. Die Klägerin bestreitet lediglich, dass der Beklagte zu 2) bei Grün losgefahren sei, womit sie, soweit es um einen Verkehrsverstoß der Gegenseite geht, der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht annähernd genügt. c) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerseite ein zumindest hälftiger Mitversuchungsanteil anzulasten ist. Denn der Drittwiderbeklagte --- hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er beim Durchfahren des Baustellenbereichs nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. aa) Die für sog. „Kreuzungsräumer“ geltenden Grundsätze (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 StVO (Stand: 12.03.2024), Rn. 14 ff.) sind indes vorliegend nicht anzuwenden. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich, dass die Lichtzeichenanlage im Rahmen der Einrichtung einer Baustelle aufgestellt war, ist der vorliegende Fall nicht uneingeschränkt mit anderen Kreuzungskonstellationen vergleichbar (LG Wuppertal, Urteil vom 6.11.2007 - 16 S 79/07, BeckRS 2008, 7486 Rn. 4, beck-online; vgl. auch Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 37 Rn. 54, wonach in Fällen einer ampelgeregelten einspurigen Verkehrsführung in Engstellen wie bei Baustellenlichtzeichenanlagen nur ein atypischer Rotlichtverstoß angenommen werden kann). Auch wenn der Verkehr an einer Baustelle mit Ampeln geregelt wird, müssen Autofahrer besonders vorsichtig fahren (LG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2002 - 33 S 2/02, becklink 49714, beckonline). Dies gilt vorliegend für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sowie den Beklagten zu 2) gleichermaßen, zumal die Sicht für beide Fahrer durch einen im Baustellenbereich parkenden LKW versperrt war (vgl. Bl. 170 d.A.). Beide mussten damit rechnen, dass es innerhalb einer Baustelle zu unvorhersehbaren Verzögerungen kommen kann, die den Abfluss des in der Baustelle befindlichen Verkehrs behindern. Dies gilt umso mehr, da zwischen der Lichtzeichenanlage des Drittwiderbeklagten --- und dem Ende der Baustelle eine Strecke von mindestens 30 m lag (vgl. Skizzen Seite 26 des Gutachtens, Bl. 175 d.A.). bb) Diesen Anforderungen hat der Drittwiderbeklagte --- nicht genügt. Er ist unstreitig nicht erst im unmittelbaren Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich „hängen geblieben“, sondern wurde schon vorher durch den in die Baustelle einfahrenden LKW aufgehalten. Der Drittwiderbeklagte, der sich aufgrund dieses Umstandes länger als üblich im einspurigen Bereich der Baustelle aufhielt, musste sich deshalb bewusst sein, dass zwischenzeitlich auch die für andere Verkehrsteilnehmer geltenden Ampeln auf Grün umgeschaltet haben konnten. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass es sich bei der --- Straße grundsätzlich um die vorfahrtsberechtigte Straße handelt, denn Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StVO), auch wenn hier - wie oben dargelegt - trotz grüner Ampel besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Sorgfalt aller Verkehrsteilnehmer gestellt werden. Vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der zumindest mit einer zwischenzeitlich eingetretenen Grünphase des Gegen- oder Querverkehrs und damit einer erhöhten Gefährlichkeit rechnen musste, konnte dabei auch verlangt werden, mit stark reduzierter Geschwindigkeit zu fahren und sich vorsichtig in den Einmündungsbereich hinein zu tasten. 4. Den Beklagten zu 2) trifft indes - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso eine Mithaftung wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, jedoch keine, die über eine Quote von 50% hinausginge. Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO) brauchen im Allgemeinen zwar nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren. Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer vielmehr in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist. Je weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen (OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 - I-7 U 22/16 -, juris, Rn. 32). Diese Grundsätze finden in der vorliegenden Baustellensituation jedoch nur begrenzt Anwendung (siehe Ziffer 3 c) aa)). Auch der Beklagte zu 2) musste abstrakt mit der Möglichkeit rechnen, dass Fahrzeuge in der Baustelle aufgehalten werden und somit die Einmündungsstelle erst erreichen, wenn die aus der Straße --- Einfahrenden bereits Grün haben. Insbesondere, da der Beklagte zu 2) - wie er in seinen persönlichen Anhörungen bekundet hat - unmittelbar losgefahren ist, nachdem seine Ampel auf Grün geschaltet hatte, musste er mit dieser Möglichkeit rechnen und durfte nicht ohne Weiteres auf einen freien Einmündungsbereich vertrauen. Der Beklagte zu 2) wäre mithin gehalten gewesen, vorsichtig und sich mit Blick nach rechts und links vergewissernd in die --- Straße einzufahren. Ob er dies - wie er angegeben hat - getan hat, kann dahinstehen, da ihm - selbst dieses Vorgehen unterstellt - wegen mangelnder Aufmerksamkeit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist. Denn anders ist es unter Zugrundelegung der plausiblen und die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 23 des Gutachtens, Bl. 172 d.A.), wonach der Beklagte zu 2) bei Blickwendung nach rechts sein Fahrzeug noch vor der Vorbeifahrlinie des Kläger-PKW hätte anhalten können, nicht zu erklären, dass der Beklagte zu 2) mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert ist. 5. Nach alledem hat es mit der vom Amtsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Klage vorgenommenen Haftungsteilung sein Bewenden. Die Beklagte zu 1) hat die von ihr dem Grunde nach anerkannten Schadenspositionen der Klägerin (Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR) unter Annahme dieser Haftungsteilung reguliert, so dass der Klägerin insoweit ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zusteht. 6. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Ersatz von An- und Abmeldekosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung schon dem Grunde nach nicht zu.Denn für den Umfang des Schadens trägt grundsätzlich der Geschädigte genauso die Behauptungs- und Beweislast wie für alle anderen anspruchsbegründenden Tatsachen (Staudinger/Höpfner (2021) Vorbemerkungen zu §§ 249 ff, Rn. 89). Zu den von der Gegenseite bestrittenen Positionen der An- und Abmeldekosten sowie des Nutzungsausfallschadens hat die Klägerin jedoch weder erst- noch zweitinstanzlich etwas vorgetragen. 7. Ebenfalls zu Recht ist die Beklagtenseite im Rahmen der Regulierung von einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro ausgegangen (Kammer, st. Rspr., siehe Urteil vom 10.02.2023 - 13 S 56/22 - m.z.w.N.). 8. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin, auch was ihren begründeten Schadensersatzanspruch in Höhe von 720,52 EUR anbelangt, nicht verlangen. Denn der Prozessbevollmächtigte ist - wie sich aus dem Bestellungs- und Zahlungsaufforderungsschreiben vom 07.12.2020 (Bl. 29 d.A.) ergibt - vorgerichtlich für den Drittwiderbeklagten --- und nicht für die Klägerin tätig geworden. Dies hat der Prozessbevollmächtigte auch nochmals im Termin bestätigt. 9. Mangels eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin sind auch die mit der Klage geltend gemachten Zinsen als Nebenforderung unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel. Die Kammer hat als Rechtsmittelgericht die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen und kann dabei auch die einen im Berufungsverfahren nicht mehr Beteiligten betreffende - hier fehlerhafte - Kostenentscheidung der Vorinstanz ändern (BGH, NJW 1981, 2360, beckonline). Vorliegend hat das Erstgericht in seiner Kostenentscheidung die Drittwiderbeklagten unberücksichtigt gelassen, was - auch wenn die Widerklage nicht Gegenstand der Berufung ist - im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zu korrigieren war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).