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Urteil

13 S 108/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht nur für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt.(Rn.23) 2. Die Dauer verlängert sich nicht deshalb, weil der Unfallgegner zunächst nicht die Daten seines Haftpflichtversicherers herausgeben oder der Haftpflichtversicherer zunächst keine Haftungsübernahmeerklärung abgeben wollte. Denn ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Schadensbeseitigung bis zu einer Klärung der Haftungsfrage zurückzustellen. Etwaige Ungewissheiten zum Grunde des Anspruchs, etwa darüber, ob vielleicht eine Quotelung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen.(Rn.25) 3. Die Höhe der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags in Form des Normaltarifs. Von diesem Betrag ist bei gleicher Fahrzeugklasse eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die auf 10% zu schätzen ist.(Rn.27) (Rn.28) 4. Mehraufwendungen für den Vollkaskoschutz sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Dies gilt auch für Zustell- und Abholungskosten - soweit sie tatsächlich angefallen und nicht erkennbar überhöht sind - und Kosten für einen Zusatzfahrer.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17.11.2023 – 16 C 278/22 (11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an --- einen Betrag in Höhe von 590,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von noch offenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,26 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76% und die Beklagten als Gesamtschuldner 24%. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht nur für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt.(Rn.23) 2. Die Dauer verlängert sich nicht deshalb, weil der Unfallgegner zunächst nicht die Daten seines Haftpflichtversicherers herausgeben oder der Haftpflichtversicherer zunächst keine Haftungsübernahmeerklärung abgeben wollte. Denn ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Schadensbeseitigung bis zu einer Klärung der Haftungsfrage zurückzustellen. Etwaige Ungewissheiten zum Grunde des Anspruchs, etwa darüber, ob vielleicht eine Quotelung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen.(Rn.25) 3. Die Höhe der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags in Form des Normaltarifs. Von diesem Betrag ist bei gleicher Fahrzeugklasse eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die auf 10% zu schätzen ist.(Rn.27) (Rn.28) 4. Mehraufwendungen für den Vollkaskoschutz sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Dies gilt auch für Zustell- und Abholungskosten - soweit sie tatsächlich angefallen und nicht erkennbar überhöht sind - und Kosten für einen Zusatzfahrer.(Rn.29) (Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17.11.2023 – 16 C 278/22 (11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an --- einen Betrag in Höhe von 590,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von noch offenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,26 Euro freizustellen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76% und die Beklagten als Gesamtschuldner 24%. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.10.2021 in --- ereignete, geltend. Am besagten Tag schädigte der Beklagte zu 1), Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2), allein schuldhaft das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichens ---, einem ---. Die Tochter des Klägers mietete noch am Unfalltag einen --- als Ersatzfahrzeug an und beauftragte einen Privatgutachter mit der Schadensbestimmung. Die Besichtigung des Fahrzeugs fand am 18.10.2021 statt. Das Gutachten ging am Folgetag ein. Danach ergaben sich Bruttoinstandsetzungskosten von 3.694,89 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 18.900,00 Euro und einer voraussichtlichen Dauer von drei bis vier Tagen. Ausweislich des Reparaturablaufplans (BI. 30 d.A.) erfolgte die Instandsetzung zwischen dem 09.11.2021 und 12.11.2021. Von den geltend gemachten Mietwagenkosten für 28 Tage im Zeitraum 16.10.2021 bis 12.11.2021 in Höhe von 3.131,42 Euro – bestehend aus Kosten für den Normaltarif, eine Vollkaskoversicherung, einer Zustellgebühr und einer Abholgebühr sowie für die Zulassung eines Zusatzfahrers – ersetzte die Beklagte zu 2) lediglich 629,58 Euro nebst Rechtsanwaltskosten aus diesem Gegenstandswert. Für die Einzelheiten der Mietwagenkosten wird auf die Rechnung (BI. 31 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei das einzige in der Familie gewesen und die Beklagtenseite habe die Reparaturfreigabe bzw. Haftungsübernahmeerklärung ohne Grund verzögert. Er ist der Ansicht gewesen, dass er mit dem Reparaturauftrag bis zu einer solchen Erklärung ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht habe warten dürfen. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Gebühr für einen Zusatzfahrer und die Zustell- und Abholgebühr seien ersatzfähig. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die --- einen Betrag in Höhe von 2.501,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 zu bezahlen, 2. die Beklagten weiter zu verurteilen, ihn von restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,90 Euro freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Völklingen, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mietwagenkosten sei durch die vorgerichtliche Zahlung erloschen. Ersatzfähig seien nämlich nur 65,19 Euro x 8 x 115 % x 90 % = 539,77 Euro. Der Tagessatz bemesse sich nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2021 des Fraunhoferinstituts bei einer Wochenanmietung in der PLZ-Region --- in der Fahrzeugklasse I, zzgl. eines Aufschlags von 15 % für Zusatzkosten, die durch die Anmietsituation als Unfallersatzfahrzeug entstehen, abzüglich von 10 % dafür, dass das eigene Fahrzeug nicht genutzt werden musste, da ein klassengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hätte direkt nach dem Eingang des Gutachtens die Instandsetzung beauftragt werden müssen, denn es handele sich wegen des Verhältnisses der Reparaturkosten zu den deutlich höheren Wiederbeschaffungskosten um einen klaren Reparaturfall, der keine Überlegungsfrist erfordere. Mithin sei nur für die Dauer der Erstellung des Privatgutachtens von vier Kalendertagen und die Instandsetzung von weiteren vier Kalendertagen ein Ersatzfahrzeug erforderlich. Diese Frist verlängere sich nicht um das Warten auf eine Reparaturfreigabe oder Haftungserklärung, denn der Geschädigte habe darauf keinen Anspruch. Nicht ersatzfähig seien die Kosten einer gesonderten Vollkaskoversicherung, denn diese seien in den üblichen Preisen des Marktpreisspiegels bereits enthalten. Die Ersatzfähigkeit der Kosten für einen Zusatzfahrer scheitere daran, dass die Erforderlichkeit nicht nachgewiesen worden sei. Das Gericht sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug das einzige in der Familie vorhandene gewesen sei. Der Kläger habe im Gegenteil in seiner informatorischen Anhörung angegeben, es habe sich um einen Zweitwagen gehandelt, den seine Tochter fahre. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Beginn der Reparatur nur deshalb verzögert habe, weil der Beklagte zu 1) erst am 26.10.2021 die erforderlichen Versicherungsdaten herausgegeben habe und die Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) noch am 18.11.2021 keine Haftungsübernahmeerklärung abgegeben habe. Deshalb habe der Kläger sodann – insoweit unstreitig – unter Hinzuziehung seiner Vollkaskoversicherung den Reparaturauftrag erteilt, obwohl es keine Verpflichtung gebe, die Vollkaskoversicherung einzuschalten oder selbst vorzufinanzieren. Darüber hinaus habe der Erstrichter verkannt, dass die Fraunhofer-Tabelle von zu hohen Selbstbehalten bei der Vollkasko ausginge. Niemand habe einen Selbstbehalt in Höhe von 750,00 Euro. Auch die übrigen Sonderpositionen seien erstattungsfähig. Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17.11.2023, Az. 16 C 278/22 (11), abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. als Gesamtschuldner an die --- einen Betrag i.H.v. 2.501,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 zu bezahlen, 2. ihn von restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 259,90 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zugunsten des Klägers sei vorgerichtlich bereits ein Zeitraum von 12 Tagen berücksichtigt worden. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Nachdem die alleinige Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, ist nur über die Schadenshöhe zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit erkannt, dass hierfür die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris, Rn. 21). 3. Die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten kann der Kläger hier nicht deshalb verlangen, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, wofür ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft; denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09 –, juris, Rn. 13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Eil- bzw. Notsituation bestand, wodurch es dem Kläger nicht möglich war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt (OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 14 U 83/21 –, juris, Rn. 7). Der Geschädigte muss die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zügig in die Wege leiten. Er hat unter Beachtung der ihm zustehenden Zeit für die Schadenfeststellung sowie ggf. einer angemessenen Überlegungsfrist den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur/Wiederbeschaffung zu veranlassen (OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 14 U 83/21 –, juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – I-1 U 77/20 –, juris, Rn. 46). Tut er dies nicht, gehen derartige unfallunabhängige Verzögerungen zu seinen Lasten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob wegen der Begrenzung der Schadensersatzzahlung auf das zur Wiederherstellung „Erforderliche“ (§ 249 Abs. 2 BGB) nur der gewöhnliche Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Ansatz zu bringen ist, oder, ob eine unbegründet verzögerte Erteilung des Reparaturauftrages jedenfalls einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begründet. Grundsätzlich hat der Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur; er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06 - 153 –, juris, Rn. 25). 5. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten über den durch die Zweitbeklagte vorgerichtlich zugestandenen Zeitraum von 12 Tagen zu. Denn laut dem klägerischen KFZ-Haftpflichtgutachten betrug die Instandsetzungsdauer ca. 3-4 Arbeitstage. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei dem Unfalltag um einen Samstag handelte, das KFZ-Haftpflichtgutachten erst montags erstellt werden konnte und dem Kläger ein Überlegungszeitraum zugestanden werden muss. Insoweit kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass es sich um einen klaren Reparaturfall gehandelt hat, da die (fiktiven) Reparaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Demnach ist der seitens der Beklagten zugestandene Zeitraum von 12 Tagen als angemessen anzusehen. 6. Die Dauer verlängert sich nicht deshalb, weil zunächst der Beklagte zu 1) die Daten seiner Versicherung nicht herausgeben und die Beklagte zu 2) zunächst keine Haftungsübernahmeerklärung abgeben wollte. Denn Unsicherheiten hinsichtlich der Regulierungsbereitschaft der Beklagten haben ein längeres Zuwarten nicht gerechtfertigt. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Schadensbeseitigung bis zu einer Klärung der Haftungsfrage zurückzustellen. So steht es ihm etwa nicht zu, vor einer Reparatur eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abzuwarten. Stattdessen hat sich der Geschädigte so zu verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüberstünde. Er hat im Regelfall keinen Anspruch darauf, dass der Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt. Etwaige Ungewissheiten zum Grunde des Anspruchs, etwa darüber, ob vielleicht eine Quotelung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – I-1 U 77/20 –, juris, Rn. 49; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 14 U 83/21 –, juris, Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 12 U 86/18 –, juris, Rn. 5). 7. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger darauf verweist, dass es Sache des Schädigers sei, die Schadensbeseitigung zu finanzieren, sodass ein Geschädigter weder dazu verpflichtet ist, einen Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (siehe BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19 –, juris, Rn. 17), noch den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 –, juris, Rn. 9). Denn den zitierten Entscheidungen lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Bei der Ersten ging es um die Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten und bei der Zweiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte vorab den Versicherer auf finanzielle Schwierigkeiten hingewiesen hat, die eine Geringhaltung des Schadens ausgeschlossen haben. Beides ist hier nicht gegeben (vgl. auch den Kammerbeschluss vom 08.06.2020 – 13 S 25/20 –). 8. Die Höhe der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2021 zzgl. eines 15%igen Aufschlags in Form des Normaltarifs (siehe zur Schätzgrundlage: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 18 ff.; Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 7 ff.). Vorzugswürdig zur Berechnung der Mietwagenkosten erscheint es außerdem, den von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfassten größten Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) heranzuziehen und den sich daraus ergebenden 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren. Denn die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass mit Abschluss des Mietvertrages, der Fahrzeugübergabe und -rückgabe ein besonderer Mehraufwand besteht, der umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Da bei Verlängerung der Mietzeit kein vergleichbar hoher Aufwand entsteht, bildet die Pauschale für den jeweils größten Zeitabschnitt in der Anmietdauer den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Auf dieser Grundlage ergibt sich anhand der Basistabelle nach ACRISS-Klassifikation, Klasse I, in die das Klägerfahrzeug einzugruppieren ist (vgl. S. 84 des Fraunhofer Mietpreisspiegel 2021), bei einem 7-Tage-Mittelwert von 456,34 Euro (= täglich 65,19 Euro) für 12 Tage unter Berücksichtigung eines 15%igen Aufschlags ein Gesamtbetrag von 898,66 Euro. 9. Von diesem Betrag ist aufgrund gleicher Fahrzeugklasse, eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer – auf 10% zu schätzen ist (Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 26). Die Kammer geht hierbei von einer Anrechnung der Eigenersparnis auf die reinen Grundmietwagenkosten aus. Denn der auszugleichende Vorteil durch fehlende Abnutzung des eigenen Fahrzeugs etc. korrespondiert mit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs selbst, nicht aber mit Nebenkosten, die z.B. für einen Zusatzfahrer oder die Zustellung und Abholung anfallen. Eine weitergehende Entlastung des Schädigers durch eine Ausweitung des Abzugs auch auf etwaige Zusatzkosten ist daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht gerechtfertigt (siehe Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Bei Abzug der Eigenersparnis vom o.g. Grundmietpreis von 898,66 Euro errechnet sich ein ersatzfähiger Mietpreis von 808,79 Euro. 10. Ferner kann der Kläger Mehraufwendungen für den Vollkaskoschutz verlangen. Diese sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 –, juris, Rn. 11). Zwar umfassen die Werte des maßgeblichen Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2021 bereits eine Haftungsreduzierung bzw. -beschränkung mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750,00 Euro und 2.600,00 Euro, siehe Seite 40). Hier wurde ausweislich des Vertrags aber eine Selbstbeteiligung von lediglich 150,00 Euro vereinbart. In einem solchen Fall entstehen Mehrkosten, die in den Werten von Fraunhofer oder Schwacke nicht enthalten und deshalb im Rahmen der Normalpreisberechnung zusätzlich zu berücksichtigen sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO orientiert sich die Kammer insoweit an den in der Schwacke-Liste „Nebenkosten Bundesdurchschnitt Vollkasko CDW 2021“ errechneten Werten, woraus sich im arithmetischen Mittel ein Betrag von 18,15 Euro brutto ergibt. Demnach steht dem Kläger ein Betrag von 217,80 Euro brutto (12 x 18,15 Euro) zu. 11. Zusätzlich kann der Kläger nach gefestigter Kammerrechtsprechung Ersatz der Zustell- und Abholungskosten – soweit sie tatsächlich angefallen und nicht erkennbar überhöht sind – ebenso erhalten wie Kosten für einen Zusatzfahrer (siehe Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 13 ff.). a) Vorliegend sind ausweislich der Rechnung des Mietwagenunternehmens Zustell- und Abholkosten angefallen. Als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO orientiert sich die Kammer insoweit an den in der Schwacke-Liste „Nebenkosten Bundesdurchschnitt AMS 2017“ errechneten Werten, vorliegend 2 x 28,72 Euro brutto = 57,44 Euro. b) Ersatzfähig sind weiterhin auch die Mehrkosten für die Tochter des Klägers als Zusatzfahrerin. Insoweit schätzt die Kammer den angemessenen Betrag gem. § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-Liste „Nebenkosten Bundesdurchschnitt AMS 2017“ auf 11,93 Euro pro Tag. Im Ergebnis ist die ersatzfähige Höhe jedoch begrenzt auf den geltend gemachten Betrag von 11,36 Euro brutto (9,55 Euro zzgl. USt in Höhe von 19%) pro Tag, mithin für 12 Tage auf 136,32 Euro. 12. Insgesamt kann der Kläger demnach 1.220,35 Euro verlangen. Da die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Betrag von 629,58 Euro gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 590,77 Euro zu. 13. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 14. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen. Dieser ist hier mit 7.188,42 Euro (5.338,49 Euro, vgl. Bl. 101 d.eA., + 629,58 Euro, Bl. 102 d.eA., + 1.220,35 Euro) anzusetzen. Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 652,60 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 127,79 Euro (USt) = 800,39 Euro. Nachdem die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 627,13 Euro geleistet hat, verbleiben noch 173,26 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).