Urteil
13 S 83/24
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.(Rn.25)
2. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) wird nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt, zu denen der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht zählt (entgegen LG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 – 6 O 280/19 –, Rn. 67, juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht, ausdrücklich geltend gemacht wird. Denn auch wenn es sich um prozessual verschiedene Ansprüche handelt, verfolgen beide das gleiche prozessuale Ziel, so dass das Gericht auch dann, wenn nur Schadensersatz aus Verschuldenshaftung geltend gemacht wird, das Bestehen der Ausgleichsansprüche analog § 906 BGB zu prüfen hat.(Rn.30)
3. Ist ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet, dann nur für diejenigen Beeinträchtigungen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Dabei kann im analogen ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB, sondern nur ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung verlangt werden. Besteht jedoch – wie oft in den Fällen des faktischen Duldungszwangs – eigentlich ein voller Abwehranspruch, besteht grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der gesamten Nachteile.(Rn.39)
4. Soweit die Entschädigung einem Schadensersatz gleichkommt, sind im Rahmen der Bemessung auch die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung, insbesondere der Grundsatz „Neu für alt“, entsprechend heranzuziehen. Auch im Rahmen der Entschädigung schließt der erforderliche Geldbetrag entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.(Rn.40)
5. Zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) ersatzfähigen Folgeschäden zählen, jedenfalls wenn die im Zuge einer Substanzschädigung geltend gemachten Kosten der Sache nach auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249 BGB, auch Rechtsverfolgungskosten wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und solche für Gutachten, die zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben wurden.(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis (27 C 638/19 (13)) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.343,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 267,75 EUR seit dem 08.03.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.075,29 EUR seit dem 04.06.2019 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 67 Prozent und die Beklagte 33 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.(Rn.25) 2. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) wird nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt, zu denen der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nicht zählt (entgegen LG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 – 6 O 280/19 –, Rn. 67, juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht, ausdrücklich geltend gemacht wird. Denn auch wenn es sich um prozessual verschiedene Ansprüche handelt, verfolgen beide das gleiche prozessuale Ziel, so dass das Gericht auch dann, wenn nur Schadensersatz aus Verschuldenshaftung geltend gemacht wird, das Bestehen der Ausgleichsansprüche analog § 906 BGB zu prüfen hat.(Rn.30) 3. Ist ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet, dann nur für diejenigen Beeinträchtigungen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Dabei kann im analogen ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB, sondern nur ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung verlangt werden. Besteht jedoch – wie oft in den Fällen des faktischen Duldungszwangs – eigentlich ein voller Abwehranspruch, besteht grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der gesamten Nachteile.(Rn.39) 4. Soweit die Entschädigung einem Schadensersatz gleichkommt, sind im Rahmen der Bemessung auch die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung, insbesondere der Grundsatz „Neu für alt“, entsprechend heranzuziehen. Auch im Rahmen der Entschädigung schließt der erforderliche Geldbetrag entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.(Rn.40) 5. Zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) ersatzfähigen Folgeschäden zählen, jedenfalls wenn die im Zuge einer Substanzschädigung geltend gemachten Kosten der Sache nach auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249 BGB, auch Rechtsverfolgungskosten wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und solche für Gutachten, die zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben wurden.(Rn.41) (Rn.42) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis (27 C 638/19 (13)) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.343,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 267,75 EUR seit dem 08.03.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.075,29 EUR seit dem 04.06.2019 zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 67 Prozent und die Beklagte 33 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche infolge von auf dem Beklagtengrundstück in der Weihnachtszeit 2018 durchgeführten Baumaßnahmen geltend. Die Parteien waren direkte Nachbarn in .... Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens „...“ und die Beklagte war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arbeiten Eigentümerin des Anwesens „...“. Ursprünglich bildeten beide Anwesen ein Hofanwesen, bis die ehemalige Scheune zu einem Wohnhaus umgebaut wurde. Auf Veranlassung der Beklagten führte deren Vater, der Zeuge ..., dort Renovierungsarbeiten durch. Die Klägerin hat behauptet, durch nicht fachgerechte Renovierungsarbeiten im Zuge einer Kernsanierung des Beklagtenanwesens, bei der auch Zwischenwände entfernt und Wände zur Erneuerung der Versorgungsleitungen geöffnet worden seien, seien Schäden an ihrem Hausanwesen verursacht worden. Das klägerische Hausanwesen sei 1997 umfassend renoviert worden und die dortigen Fliesen im Bad- und Flurbereich seien bis zu den streitgegenständlichen Baumaßnahmen der Beklagtenseite unbeschädigt und in gutem Zustand gewesen. Bei den Umbauarbeiten im Nachbaranwesen seien durch Einsatz eines Bohrhammers und anderer schwerer Werkzeuge Erschütterungen verursacht worden, die zu Beschädigungen im klägerischen Anwesen geführt hätten. Im Bad neben der Duschkabine sei ein senkrechter Riss entstanden sowie an der Decke des Wohnzimmers zum Übergang zur Wand ein Riss von 6 Metern Länge. Außerdem sei der Fliesenbelag im Flur auf einer Fläche von 4 qm beschädigt worden. Dem Zeugen ... sei dabei bekannt gewesen, dass die Wand zwischen Nachbaranwesen und dem klägerischen Bad nur eine Vorsatzwand mit einer Dicke von 10 cm gewesen sei. Die Klägerin verlangt mit ihrer der Beklagten am 04.07.2019 zugestellten Klage gestützt auf den Bauzustandsbericht des Dipl. Ing. ... (...) vom 08.01.2019 (Bl. 18 ff d.A., Anlage K 1), eine Rechnung der Fa. ... vom 09.04.2019 und ein Angebot der Fa…. ... vom 29.04.2019 insgesamt Schadensbeseitigungskosten von 3.806,35 EUR (zur Beseitigung der Schäden im Badezimmer: 1.716,25 EUR netto, zur Beseitigung der Schäden im Wohnzimmer: 1.985,10 EUR netto, Kostenvoranschlag: 80 EUR, Auslagenpauschale: 25 EUR) zzgl. der Kosten für den Bauzustandsbericht in Höhe von 267,75 EUR, insgesamt 4.074,10 EUR. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.074,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 267,75 EUR seit dem 08.03.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von 3.806,35 EUR seit dem 04.06.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, eine Kernsanierung habe in dem Anwesen nicht stattgefunden. Der Zeuge ... habe lediglich in der Wand zwischen dem Bad und der angrenzenden Küche des klägerischen Anwesens ein Wasserrohr verlegt. Dazu sei mit einer kleinen Schlagbohrmaschine das Mauerwerk auf einer Länge von 1,5 Metern geöffnet worden. Die Beklagte treffe keine Verantwortlichkeit für Schäden am klägerischen Anwesen. Außerdem werde der Ausgleich von Sachverständigenkosten durch die Klägerin sowie die Erforderlichkeit der Schadenbeseitigungskosten, der überdies einen Abzug „Neu für Alt“ vermissen lasse, bestritten. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Saarlouis hat die Klage abgewiesen, nachdem es die Zeugen ... und ... vernommen sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... eingeholt und diesen im Anschluss persönlich angehört hat. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nachweis gelungen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten im Hausanwesen der Beklagten und den Schäden im klägerischen Haus bestehe, soweit es den senkrechten Riss neben der Duschkabine betreffe. Ein deliktischer Anspruch der Klägerin scheitere jedoch am fehlenden Verschulden der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Klägerin oder ihrem Vater die Dicke der Wand von lediglich 10 cm und damit das Risiko der Beschädigung des Nachbargrundstücks durch die Durchführung von mit Erschütterungen verbundenen Arbeiten bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Außerdem sei zweifelhaft, ob der Zeuge ... als Verrichtungsgehilfe der Beklagten qualifiziert werden könne. Auch ein nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin aus §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, 1004 BGB in entsprechender Anwendung scheide aus, da es vorliegend nicht um einen Ausgleich rechtswidriger Beeinträchtigungen, sondern um einen Schadenersatzanspruch nach einer abgeschlossenen Schädigungshandlung gehe, so dass die Vorschriften der §§ 823 ff. BGB vorrangig seien. Hinsichtlich der übrigen Schäden an den Fliesen im Flurbereich und im Bereich der Decke des Wohnzimmers sei – wie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen sei – bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Verhalten auf Beklagtenseite nicht nachgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie ist der Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht ein Verschulden auf Beklagtenseite verneint. Sie behauptet, dem Zeugen ..., der im Jahre 2017 die Verkaufsverhandlungen geführt habe, woraufhin die Beklagte das Anwesen „...“ erworben habe, seien damals schon die Baupläne bekannt gewesen. Dies folge aus dem landgerichtlichen Verfahren 1 O 394/19; zudem seien die Baupläne auch Grundlage des notariellen Kaufvertrages im August 2018 gewesen, so dass auch die Beklagte selbst Kenntnis gehabt habe. Außerdem habe der Zeuge ... den Zeugen ... noch am 24.12.2018 auf die geringe Dicke der Wand hingewiesen. Aus den Feststellungen der ... folge, dass die mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen am Anwesen der Klägerin eindeutig einen ursächlichen Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten am Nachbaranwesen hätten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung / Aufhebung des am 16.08.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, Az. 27 C 638/19 (13), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.074,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 267,75 EUR seit dem 08.03.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von 3.806,35 EUR seit dem 04.06.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und rügt das Vorbringen der Klägerin, soweit sie sich auf Feststellungen der ... sowie auf das Verfahren 1 O 394/19 beruft, als verspätet. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Die Erstrichterin hat im Ansatz rechtsfehlerhaft angenommen, der geltend gemachte Anspruch könne sich aufgrund eines angeblichen Vorrangs des § 823 BGB nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ergeben. a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Falle, geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen zum Gegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99 –, juris, Rn. 12; Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 906 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 122 f.). b) Die Beklagte ist hier als Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Zwar folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen, etwa weil er es veranlasst hat, die damit einhergehenden Gefahren beherrscht oder die Vorteile daraus zieht. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht dabei maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeht, der Beeinträchtigung und ihren Folgen nähersteht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht, das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist. In solchen Fällen führt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu einer sachgerechten Verantwortungszuweisung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 96/18 –, juris, Rn. 37). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Wunsch zur Renovierung, die zumindest dem Grunde nach unstreitig mit Bohrarbeiten einherging, auf dem Willen der Beklagten als damaliger Eigentümerin beruht. Sofern aufgrund dieser Tätigkeiten eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks entstanden ist (siehe hierzu 2.), ist dies der Beklagten aufgrund der dadurch erfolgten Nutzung ihres Grundstücks zuzurechnen. c) Für die Klägerin bestand auch ein sog. „faktischer Duldungszwang“. Denn die von den Beeinträchtigungen betroffene Eigentümerin war aus besonderen Gründen gehindert, die Einwirkungen auf ihr Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 – V ZR 84/04 –, juris, Rn. 16). So liegt es hier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte oder ihr Vater der Klägerin im Vorfeld die beabsichtigten Bauarbeiten im Detail mitgeteilt haben. Der Zeuge ... hat vielmehr bekundet, man habe in der Vorweihnachtszeit und Weihnachtszeit 2018 aus dem Nachbarhaus starken Baulärm und Erschütterungen wahrgenommen; am 24.12.2018 habe man deswegen sogar die Polizei verständigt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klägerin so frühzeitig, dass sie gerichtliche Hilfe in Anspruch hätte nehmen können, wissen konnte, dass und in welchem Umfang die Beklagte Renovierungsarbeiten durchführen lassen würde. Dies behauptet auch die Beklagte selbst nicht. d) Der verschuldensunabhängige Geldanspruch tritt dann an die Stelle des nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Abwehranspruchs (Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl. 2024, § 906 Rn. 27). § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dabei nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt. Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vorschriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abschließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach § 22 WHG und bei der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG, bei der Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08 –, BGHZ 178, 90-100, Rn. 24 - 25). Wenn aber bereits die – im Vergleich zu § 823 BGB viel enger gefasste – Gefährdungshaftung des § 2 HaftPflG den Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ausschließt (BGH, a.a.O), muss dies erst recht für § 823 BGB gelten (aA, der nicht zu folgen ist: LG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 – 6 O 280/19 –, Rn. 67, juris). Dieser dient bereits mit Blick auf seine Verschuldensabhängigkeit offenkundig nicht der abschließenden Regelung eines Ausgleichs im nachbarlichen Verhältnis. Eine deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) stellt somit keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10 –, Rn. 22, juris im Fall einer an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfenden deliktsrechtlichen Haftung). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Klägerseite den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht, ausdrücklich geltend gemacht hat. Denn auch wenn es sich um prozessual verschiedene Ansprüche handelt, verfolgen beide das gleiche prozessuale Ziel, so dass das Gericht auch dann, wenn nur Schadensersatz aus Verschuldenshaftung geltend gemacht wird, das Bestehen der Ausgleichsansprüche analog § 906 BGB prüfen muss (Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 906 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 167; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 – V ZR 84/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 137/11 –, Rn. 6, juris). 2. Nicht zu beanstanden und in der Berufungsinstanz auch von keiner Seite angegriffen ist die auf die Ausführungen des Sachverständigen ... gestützte Feststellung des Amtsgerichts, dass der senkrechte Riss neben der Duschkabine mit den Arbeiten am Beklagtengebäude in ursächlichem Zusammenhang steht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Wand neben der Duschkabine eine leichte, nicht tragende Trennwand ist, die auf Seite der Beklagten durch eine Vorsatzschale aus Gipskarton aufgedoppelt wurde, und damit keine wirkliche Wohnungstrennwand darstellt. Diese leichte Wand sei – so der Sachverständige – unbelastet und reagiere auf Erschütterungen und Vibrationen schneller und anders als eine massivere Wand. Im Bereich der befestigten Duschkabine könnten sich Erschütterungen nicht fortpflanzen, was zum Gefügebruch führen könne; insbesondere Fliesen als Feinkeramik seien in solchen Bereichen bruchgefährdet (Seite 29 f. des Gutachtens). 3. Ebenfalls zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Riss im Wohnzimmer der Klägerin sowie die Beschädigung der Fliesen hingegen nicht auf den Baumaßnahmen der Beklagten beruhen. a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zwar nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9). b) Hier werden Umstände, die geeignet wären, Zweifel an der amtsgerichtlichen Einschätzung zu wecken, von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise mit den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ... auseinandergesetzt. aa) Der Gutachter konnte einen Zusammenhang zwischen den Rissen und gebrochenen Fliesen und dem gerissenen Estrich im Flurbereich mit den Arbeiten an dem benachbarten Hausteil sicher ausschließen. Er konnte – auch für die Kammer nachvollziehbar und plausibel – erklären, welche konstruktiven Ursachen für diese Schäden verantwortlich sind. Diese ließen sich damit erklären, dass die Gesamtkonstruktion der Decke verformungswilliger sei als die Fliesen, der Kleber, die Fugenmasse und der Estrich. Die Decke verforme sich und biege sich nach unten, während der starre Belag dies nicht könne und daher Risse bilde und breche (Seite 30 des Gutachtens). bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Bauarbeiten die streitgegenständlichen Risse im Wohnzimmer, genauer ein Abriss an der Hohlkehle des Wohnzimmers, entstanden sein könnten, bewertete der Sachverständige als gering. Dies setze voraus, dass die Erschütterung sich quer zu der Deckenkonstruktion fortpflanze und über die Strecke von mehreren Metern so stark schwinge, dass sie sich auf die Hohlkehle auswirke. Dies sei unwahrscheinlich, da in dieser Fortpflanzungsrichtung durch die Füllungen zwischen Balken und Balkenfeldern ein Teil der Energie abgebaut werde. Außerdem hätten sich bei derart starken Erschütterungen näher zur Erschütterungsquelle bereits Auswirkungen zeigen müssen (Seite 31 des Gutachtens). Diese Erläuterungen des Sachverständigen, die dieser in seiner persönlichen Anhörung nochmals bestätigt hat (Bl. 189 f. d. A.), kann die Kammer ohne Weiteres nachvollziehen. c) Daran vermag auch der Bauzustandsbericht des Dipl.-Bauing. (FH) ... (...) vom 08.01.2019 (Bl. 18 d. A.), der zwar bereits in erster Instanz und somit nicht verspätet vorgelegt wurde, nichts zu ändern. Denn dieser enthält lediglich folgende Stellungnahme: „Laut Ihrer Aussage wurden die Risse durch Abbrucharbeiten im Nachbarhaus hervorgerufen. Aufgrund der Rissverläufe, der baulichen Gegebenheit und Örtlichkeiten ist dies als Ursache sehr wahrscheinlich.“ Anhand dessen kann aber – anders als die Berufung meint – die Ursächlichkeit der Arbeiten auf Beklagtenseite für den Riss im Wohnzimmer sowie die Beschädigung der Fliesen nicht als im Sinne des § 286 ZPO erwiesen angesehen werden. Auch der Sachverständige ... hat indes in seinem Gutachten festgehalten, dass der Bauzustandsbericht jedenfalls keine Untersuchungen dokumentiert und keine Ursachen für die Schäden benennt (Seite 29 des Gutachtens). Aus dem Gutachten des Sachverständigen ... ergibt sich überdies, dass sich im Keller des klägerischen Anwesens weitere, hier nicht streitgegenständliche Risse in der Wand befinden (Lichtbilder Seiten 20, 21 des Gutachtens). d) Letztlich steht auch die Aussage des Zeugen ..., Ehemann der Klägerin, hiermit in Einklang. Denn dieser hat ausgesagt, die Beschädigung der Fliesen sei erst seinem Schwiegervater zwischen Weihnachten und Silvester aufgefallen (Bl. 216 d. A.). Daraus lässt sich gerade nicht sicher entnehmen, dass die Fliesen vor Beginn der Arbeiten auf Beklagtenseite noch unbeschädigt waren. 4. Dem Grunde nach ist somit, was den Riss neben der Duschkabine anbelangt, ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet, jedoch nur für diejenigen Beeinträchtigungen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Dabei kann im analogen ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB, sondern nur ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung verlangt werden (BeckOGK/ Klimke, 15.10.2024, BGB § 906 Rn. 414, beck-online). Besteht jedoch – wie oft in den Fällen des faktischen Duldungszwangs – eigentlich ein voller Abwehranspruch, besteht grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der gesamten Nachteile (siehe Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 906 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 153 m.w.N.). So ist es hier. a) Die auf den Ausführungen des Sachverständigen ...l (Seite 32 des Gutachtens) basierende Kostenschätzung des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Beseitigung des Risses neben der Dusche – die es vorgenommen hat, obwohl es anschließend einen Anspruch dem Grunde nach verneint hat – wird von keiner Seite angegriffen. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen. Denn entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (siehe zur Anwendbarkeit dieser Norm Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 U 200/08 –, juris, Rn. 105) schließt bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Da unstreitig die Klägerin bislang die Arbeiten, die Gegenstand der Kostenschätzung sind, noch nicht hat ausführen lassen, kann sie vor Durchführung dieser Arbeiten lediglich den Nettobetrag ersetzt verlangen. Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Vorteilsanrechnung auch 195 EUR für die vom Sachverständigen empfohlene und zuvor nicht vorhandene Entkoppelung des Fliesenbelags vom Untergrund und 100 EUR als Abzug „Neu für alt“ im Hinblick auf die Erneuerung der Fliesen abgezogen. Soweit die Entschädigung – wie hier – einem Schadensersatz gleichkommt, sind im Rahmen der Bemessung auch die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung, insbesondere der Grundsatz „Neu für alt“ entsprechend heranzuziehen (Vieweg/ Regenfus in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 906 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 161; BeckOGK/ Klimke, 15.10.2024, BGB § 906 Rn. 338, beck-online). Wenn der Gläubiger aufgrund des schädigenden Ereignisses besser dastünde als ohne, hätte das einen unverdienten Vorteil zur Folge. Dies folgt gerade aus dem Gedanken von Treu und Glauben und dem – hier ebenfalls zu berücksichtigenden – schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –, BGHZ 169, 263-270, Rn. 11) und führt hier zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von (1.370,29 – 195 – 100=) 1.075,29 EUR. b) Zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ersatzfähigen Folgeschäden zählen zudem Rechtsverfolgungskosten wie solche für Gutachten, die zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben werden (BGH, NJW-RR 1997, 1374, beck-online; BeckOGK/Klimke, 15.10.2024, BGB § 906 Rn. 340, beck-online). Mithin kann die Klägerin auch die ihr durch die Erstellung des Bauzustandsberichts entstandenen Kosten in Höhe von 267,75 EUR ersetzt verlangen. 5. Die Klägerin hat dem Grunde nach ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar ist der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf Naturalrestitution gerichtet, die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 906 BGB und des § 249 BGB wirken sich bei der hier vorliegenden Substanzschädigung hinsichtlich der von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüche jedoch nicht aus, weil die mit der Klage geltend gemachten Kosten dem Grunde nach mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehören, mithin der Sache nach insoweit auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249 BGB (KG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 22 U 226/09, BeckRS 2012, 211158, beck-online; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 – 4 O 383/15, BeckRS 2015, 126313 Rn. 40, beck-online; so im Ergebnis auch OLG München, Urteil vom 11. September 2019 – 7 U 4531/18, BeckRS 2019, 21562 Rn. 78, beck-online). Die Rechtsanwaltskosten sind dabei einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geschuldet, dies allerdings nur insoweit die Forderung berechtigt ist. Bei einer 1,3er Gebühr aus einem Streitwert bis 1.500 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich unter Zugrundelegung der Rechtslage bis 2020 ein Betrag von 201,71 EUR. 6. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, 288 BGB. Die Zuvielforderung im klägerischen Schreiben vom 20.05.2019 (Bl. 12 f. d. A.) berührt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben die Wirksamkeit der Mahnung nicht, da die Beklagte die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste, die Forderung aufgeschlüsselt worden ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Klägerin nicht auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – X ZR 276/02 –, Rn. 24, juris). 7. Es kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 BGB ergibt, da diese Anspruchsgrundlagen nicht zu einem höheren Schadensersatz führen würden. Soweit es an einer Kausalität zwischen Verhalten der Beklagten und Schaden fehlt, steht dies auch den deliktsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Auf die Frage eines Verschuldens auf Beklagtenseite kommt es mithin nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).