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Beschluss

14 O 131/11

LG Saarbrücken 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0607.14O131.11.0A
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Leitsätze
§ 215 Abs. 1 VVG gilt auch zugunsten des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung.(Rn.4)
Tenor
I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt. II. Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 215 Abs. 1 VVG gilt auch zugunsten des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung.(Rn.4) I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt. II. Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. I. Mit am 13. März 2010 bei dem Landgericht Köln eingereichtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hat sich der Antragsteller auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 VVG berufen (Bl. 37 GA). Die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken zu verweisen. Das Landgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 13. Mai 2011 (Bl. 55 GA) für örtlich unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Saarbrücken verwiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Januar 2011 (Bl. 46 GA) Bezug genommen. II. Die Übernahme des Verfahrens war abzulehnen und das Verfahren war in Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht in Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorzulegen. 1. Die Übernahme des Verfahrens war abzulehnen, da das von dem Antragsteller zunächst angegangene Landgericht Köln gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig ist und der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln keine Bindungswirkung entfaltet. a) Das Landgericht Köln ist nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts) ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Bezugsberechtigter Klage aus einer Lebensversicherung erhebt. Auch dieser kann wahlweise Klage an seinem Wohnort erheben (Klimke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 215 Rn. 20; Looschelders in Münchener Komm. z. VVG, 1. Aufl., § 215 VVG Rn. 16; Pohlmann/Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG, 1. Aufl., § 215 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der bezugsberechtigte Antragsteller hat seinen ständigen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln. Er war daher berechtigt, in Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts unter mehreren für ihn in Betracht kommenden Gerichtsständen das vorliegende Prozesskostenhilfegesuch bei dem Landgericht Köln anhängig zu machen. b) Die Vorschrift des § 215 VVG ist – auch in zeitlicher Hinsicht – auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn nach zutreffender Auffassung findet diese Vorschrift jedenfalls auf alle Verfahren Anwendung, die seit dem 1. Januar 2009 anhängig gemacht wurden: aa) Nach der von der Kammer (Beschluss vom 23. April 2009, 14 O 476/08, juris) und dem hiesigen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (Saarl. OLG VersR 2008, 1337; so auch OLG Frankfurt RuS 2010, 141; OLG Koblenz VersR 2010, 1356; LG Stendal VuR 2009, 390; LG Hechingen VersR 2009, 665; LG Erfurt 10 O 1254/09, juris; Schneider VersR 2008, 859 ff; ders., in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 2. Aufl., § 1a Rn 45; Fricke, VersR 2009, 15 ff; Looschelders in MünchKomm/VVG,a.a.O., § 215 Rn 38 ff.; Armbrüster, in Prölss/Martin, a.a.O., Art. 1 EGVVG Rn. 5 ff.; wohl auch OLG München VersR 2009, 1382) ist § 215 VVG auf alle seit dem 1. Januar 2008 anhängig gemachten Verfahren anzuwenden, unabhängig davon, ob diese einen sog. Altvertrag betreffen oder einen ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Der für prozessuale Vorschriften allgemein geltende Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach gesetzliche Änderungen unmittelbar wirken und sogar bereits anhängige Verfahren erfassen (Saarl. OLG a.a.O. m.w.N.), wird durch die allein das Vertragsrecht betreffenden Sondervorschriften der Artikel 1 ff. EGVVG nicht modifiziert: Diese stellen schon nach ihrem Wortlaut „auf Versicherungsverhältnisse“ ab, was nicht auch das Prozessrecht meint und durch den Klammerzusatz („Altverträge“) in Artikel 1 Abs. 1 EGVVG verdeutlicht wird. Auch nach ihrem Sinn und Zweck sollen diese Übergangsregelungen allein das materielle Versicherungsvertragsrecht betreffen, nämlich verhindern, dass Altverträge auf Dauer dem früheren Recht unterliegen (vgl. Saarl. OLG a.a.O.; Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. Art. 1 EGVVG Rn. 4; Schneider, in Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O. § 1a Rn. 44). bb) Jedenfalls – d.h. auch bei Anwendung der Artikel 1 ff. EGVVG – gilt § 215 VVG aber für alle Verfahren, die seit dem 1. Januar 2009 eingeleitet wurden (OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Rostock 5 W 179/09, juris; OLG Köln Beschl. v. 9. Juni 2009, Az. 9 W 36/09 und v. 26. November 2009, Az. 9 W 80/09, juris; OLG Dresden VersR 2010, 1065; Klimke, in Prölss/Martin a.a.O. § 215 Rn. 2 f.; Looschelders, in MünchKomm/VVG, Art. 1 EGVVG Rn. 8, 15; Veith, in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 1 Rn. 63 aE; Wagner VersR 2009, 1591; wohl auch LG Gera 3 O 1274/09, juris). Denn für diesen Fall besagt Artikel 1 Abs. 1 EGVVG, dass auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des VVG n.F. am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung nur bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden ist. Damit unterliegen sog. Altverträge wie der hier gegenständliche jedenfalls ab dem 1. Januar 2009, also ein Jahr nach Inkrafttreten des VVG nF, grundsätzlich nur noch dem neuen Recht. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer eines solchen Vertrages auch bei Anwendung dieser Übergangsvorschrift jedenfalls ab 1. Januar 2009 den Versicherer am besonderen Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG in Anspruch nehmen kann (s. die Nachweise unter aa) und bb), a.a.O.). Auch aus Artikel 1 Abs. 2 EGVVG ergibt sich insoweit nichts anderes. Nach dieser Bestimmung ist bei Altverträgen, wenn ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist, zwar „insoweit“ das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Systematisch handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Einschränkung von Artikel 1 Abs. 1 EGVVG: Aus der Wendung „insoweit“ folgt, dass die durch Artikel 1 Abs. 2 EGVVG angeordnete Fortgeltung alten Rechts auf Altverträge allein die sich aus dem Versicherungsfall ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erfassen soll (BT-Drs. 16/3945, S. 118). Die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG, die ersichtlich nicht die Abwicklung des Versicherungsfalles betrifft, fällt damit nicht darunter (OLG Hamburg, OLG Köln, OLG Rostock, OLG Dresden a.a.O.; s. auch die Antwort der Bundesregierung vom 19. Dezember 2008, BT-Drs. 16/11480, S. 3). Sinn und Zweck dieser Regelung ist nämlich (nur), einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung vorzubeugen und zu verhindern, dass die Anwendung des neuen VVG bereits durch den Versicherungsfall entstandene Ansprüche verändert; eine solche Rückwirkung geht von einer Gerichtsstandsregelung nicht aus (Prölss/Martin/Klimke a.a.O. § 215 Rn. 3; Looschelders, in MünchKomm/VVG a.a.O. Art. 1 EGVVG Rn. 15; zu diesem Aspekt des Vertrauensschutzes vgl. auch Saarl. OLG a.a.O.). Soweit jetzt vereinzelt (vgl. OLG Nürnberg VersR 2010, 935; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354; OLG Bamberg VersR 2011, 513 und einige Instanzgerichte) unter Berufung auf Artikel 1 Abs. 2 EGVVG eine Nichtgeltung des § 215 VVG über den 1. Januar 2009 hinaus angenommen wird, widerspricht dies dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, dessen Sinn und Zweck und dem Willen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe (vgl. die Antwort der Bundesregierung a.a.O.). Das gesetzgeberische Anliegen, auch Altverträge zeitnah nach neuem Recht zu behandeln, würde hierdurch schlechthin ins Gegenteil verkehrt. cc) Da der vorliegende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2009 eingereicht worden ist, durfte der Antragsteller mithin unter Berufung auf § 215 Abs. 1 VVG das Landgericht Köln als das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht anrufen; dieses durfte aufgrund der von dem Antragsteller getroffenen Wahl (§ 35 ZPO) das Verfahren nicht sodann an das Landgericht Saarbrücken verweisen. b) Das Landgericht Saarbrücken ist auch nicht dadurch zuständig geworden, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln die Zuständigkeit mit bindender Wirkung festgestellt hätte. Zwar sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bedingten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH NJW 2002, 3634; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 281 Rn. 12, jew. mwN.). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verweisung gerade wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, ob sie auf gesetzlicher Grundlage beruht (vgl. OLG Celle 2 AR 30/09, juris; KG KGR 2005, 57 mwN.; OLG Stuttgart OLGR 2004, 362 und 13 AR 9/04, juris; vgl. auch OLG Schleswig NJW 2006, 3360; BayObLG NJW-RR 2004, 986). Hiervon ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn das Gericht sich über eine länger zurückliegende Gesetzesänderung oder über einhellige obergerichtliche Rechtsprechung ohne jede Begründung hinwegsetzt (vgl. BGH NJW 2002, 3634; BayObLG ZIP 2003, 1305), oder wenn der Verweisungsbeschluss eine die eigene Zuständigkeit eindeutig begründende Norm nicht erörtert (KG NJW-RR 2008, 1023). Vorliegend hat sich das Landgericht Köln nach Eingang des Verweisungsantrages für unzuständig erklärt und dabei zur Begründung auf den Beschluss vom 18. Januar 2011 Bezug genommen. Dort wird indes nur pauschal auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 1 I, II EGGVG verwiesen und dieser einer Auslegung für nicht zugänglich erklärt. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur ist hierin nicht zu erblicken. Insbesondere wird auch die mit der völlig herrschenden Meinung übereinstimmende Rechtsprechung des OLG Köln (a.a.O.) zur Anwendbarkeit des § 215 VVG nicht berücksichtigt, wonach diese Zuständigkeitsnorm auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Weder aus dem Verweisungsbeschluss, noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten wird ersichtlich, warum das Gericht in Übergehung dieser Rechtsprechung den vorliegenden Fall anders behandelt wissen wollte. Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses kann hiernach nicht eingetreten sein. 2. Das Verfahren war daher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Die genannte Bestimmung ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache (BGH NJW-RR 1991, 1342; Thomas/Putzo a.a.O. § 36 Rn. 1); eines Antrages einer Partei bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH NJW 1979, 1048; Thomas/Putzo a.a.O. Rn. 2).