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Urteil

14 S 22/14

LG Saarbrücken 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2014:1216.14S22.14.0A
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Leitsätze
1. Das Belehrungserfordernis nach § 28 Abs. 4 VVG entfällt bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, vom 4. Mai 2009, IV ZR 62/07).(Rn.15) 2. Wusste der Versicherungsnehmer, der eine Beteiligung am Unfall bestritten hatte, nicht nur, dass von einem Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein Schadensereignis behauptet wurde, das ihn zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtete, sondern auch, dass ein Sachverständiger durch die Reparatur seines Fahrzeugs keine verwertbaren Anhaltspunkte mehr finden konnte, um die Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs abzuklären, hat er dadurch, dass er sein Fahrzeug wegen eines behaupteten Altschadens reparieren ließ, bewusst und gewollt den Beweis einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs vereitelt; dieses Verhalten ist als arglistiges Verhalten einzustufen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 06.06.2014 - 13 C 389/13 (10) - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.160,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Belehrungserfordernis nach § 28 Abs. 4 VVG entfällt bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, vom 4. Mai 2009, IV ZR 62/07).(Rn.15) 2. Wusste der Versicherungsnehmer, der eine Beteiligung am Unfall bestritten hatte, nicht nur, dass von einem Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein Schadensereignis behauptet wurde, das ihn zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtete, sondern auch, dass ein Sachverständiger durch die Reparatur seines Fahrzeugs keine verwertbaren Anhaltspunkte mehr finden konnte, um die Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs abzuklären, hat er dadurch, dass er sein Fahrzeug wegen eines behaupteten Altschadens reparieren ließ, bewusst und gewollt den Beweis einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs vereitelt; dieses Verhalten ist als arglistiges Verhalten einzustufen.(Rn.18) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 06.06.2014 - 13 C 389/13 (10) - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.160,55 € festgesetzt. II. Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, die keinen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, rechtfertigen im Ergebnis keine hiervon abweichende Entscheidung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.160,55 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Die Parteien hafteten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner für den durch den Unfall vom 07.10.2011 verursachten Schaden in Höhe von 2.160,55 €. Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden, denen das Berufungsvorbringen nicht entgegensteht. Die Klägerin ist im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht allein verpflichtet, weil sie dem Beklagten gegenüber leistungsfrei geworden ist. Das Amtsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit vorliegt. Das allein rechtfertigt allerdings noch die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 2 VVG hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts nicht allein auf eine vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit gestützt werden durfte. Die Entscheidung erweist sich allerdings im Ergebnis als zutreffend. Das Belehrungserfordernis entfällt nämlich bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers (vgl. Kammerurteil vom 06.09.2011 14 S 2/11 VersR 2012, 98; Prölss/Martin, VVG, § 28 Rn 152). Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, das einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Kammerurteil aaO). Es liegen ausreichend Umstände dafür vor, dass sich der Beklagte bewusst war, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen konnte. Der Beklagte wusste nicht nur, dass von einem Dritten gegenüber der Klägerin ein Schadensereignis behauptet wurde, das ihn zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtete, sondern auch, dass durch die Reparatur seines Fahrzeugs eine Feststellung zu dem eingetretenen Schaden wesentlich erschwert werden konnte. Die Pflicht die Fragen des Versicherers zu beantworten soll dem Versicherer alle erforderlichen Feststellungen ermöglichen, um seine Eintrittspflicht zu überprüfen. Es kommt auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222). Dazu gehören selbst bei eindeutiger Haftungslage insbesondere Feststellungen zur Person des Fahrers und der beteiligten Fahrzeuge am Unfallort (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 – 8 U 79/09, Schaden-Praxis 2010, 118). Der Zustand der beteiligten Fahrzeuge nach einem Schadensereignis ist im Hinblick auf die Frage der Schadensverursachung und das Ausmaß des Schadens von erheblicher Bedeutung. Nachdem mit dem Beklagten, weil er eine Beteiligung am Unfall bestritten hatte, allein aus diesem Grund ein Termin zur Überprüfung seines Fahrzeugs durch einen Sachverständigen vereinbart worden war, hat der Beklagte in Kenntnis dieses Termins sein Fahrzeug reparieren lassen, was zur Folge hatte, dass der Sachverständigen keine verwertbaren Anhaltspunkte mehr finden konnte, um die Unfallbeteiligung des Fahrzeugs des Beklagten abzuklären. Dies war dem Beklagten bewusst, als er sein Fahrzeug reparieren ließ. Soweit er sich darauf beruft, er habe lediglich einen Altschaden beseitigen lassen, wozu er jederzeit berechtigt sei, dringt er damit nicht durch. Denn durch die Beseitigung eines angeblichen Altschadens hat er bewusst und gewollt den Beweis einer Unfallbeteiligung des Fahrzeugs vereitelt. Dieses Verhalten ist als arglistig einzustufen, denn der Beklagte hat vorsätzlich einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, wobei ihm bewusst war, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen konnte. Eine Bereicherungsabsicht ist – wie oben dargestellt – nicht erforderlich. Einer Belehrung über die Leistungsfreiheit bedurfte es ebenfalls nicht. Gemäß Ziffer 6.3 AKB ist die Klägerin jedenfalls bis zu einem Betrag von 2.500 € leistungsfrei, so dass der Regressanspruch von 2.160,55 € in voller Höhe begründet ist. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach all dem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Es bestand für die Kammer kein Anlass die Revision zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer im Wege des Regresses aufgrund Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie sowie wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalls vom 07.10.2011 auf Zahlung von 2.160,55 € in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.160,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags.