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Beschluss

15 O 56/11

LG Saarbrücken 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0414.15O56.11.0A
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Leitsätze
1. Der Streitwert bei einer Klage auf Zutritt zwecks Sperrung der Energiezufuhr bestimmt sich nach dem Interesse an der Durchsetzung der Leistungsunterbrechung und hat sich an dem Schaden zu orientieren, der bei Fortsetzung der Lieferung im Hinblick auf die künftigen Monatsabschläge zu befürchten ist. Dabei erfolgt die Streitwertwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem Betrag von sechs Monatsabschlägen, da die Annahme einer Verfahrensdauer von 6 Monaten für ein Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) mit dem Ziel der Untersagung einer weiteren Stromentnahme sachgerecht erscheint.(Rn.2) (Rn.5) 2. Rückständige Zahlungsverpflichtungen sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn das Interesse des Verfahrens allein auf die Durchsetzung der Leistungsunterbrechung gerichtet ist.(Rn.3)
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.622,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert bei einer Klage auf Zutritt zwecks Sperrung der Energiezufuhr bestimmt sich nach dem Interesse an der Durchsetzung der Leistungsunterbrechung und hat sich an dem Schaden zu orientieren, der bei Fortsetzung der Lieferung im Hinblick auf die künftigen Monatsabschläge zu befürchten ist. Dabei erfolgt die Streitwertwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem Betrag von sechs Monatsabschlägen, da die Annahme einer Verfahrensdauer von 6 Monaten für ein Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) mit dem Ziel der Untersagung einer weiteren Stromentnahme sachgerecht erscheint.(Rn.2) (Rn.5) 2. Rückständige Zahlungsverpflichtungen sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn das Interesse des Verfahrens allein auf die Durchsetzung der Leistungsunterbrechung gerichtet ist.(Rn.3) Der Streitwert wird auf 5.622,- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer Klage auf Zutritt zwecks Sperrung der Energiezufuhr (Strom oder Gas) ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Verfügungsklägerin festzusetzen; dieser Wert ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für die Gebührenberechnung maßgeblich. Bei der Bewertung des klägerischen Interesses ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt (ganz herrschende Rechtsprechung, vgl. Saarl. OLG vom 16. Januar 2009, 4 W 7/09-3-; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 141; OLG Oldenburg NJW-RR 2010, 1151; OLG Brandenburg RdE 2010, 229 und öfter; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16 „Zählerausbau“). Dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, dass das Interesse an der Durchsetzung der Leistungsunterbrechung sich allein an dem Schaden zu orientieren hat, den die Verfügungsklägerin bei Fortsetzung der Lieferung befürchten müsste. Rückständige Zahlungsverpflichtungen, wie sie die Verfügungsklägerin außerdem noch berücksichtigt wissen möchte, sind nicht, auch nicht anteilig, streitwerterhöhend zu berücksichtigen (anders möglicherweise bei einer Klage des Kunden auf Weiterversorgung, dazu Saarl. OLG v. 15. Mai 2006, 1 W 125/06-26, Bl. 98 GA). Denn das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Verfügungsklägerin ist vorliegend allein auf die Durchsetzung der Leistungsunterbrechung gerichtet: die Verfügungsklägerin will – und zwar im Wege der Leistungsverfügung – verhindern, trotz Nichtzahlung der Energiekosten auch weiterhin durch Lieferung von Energie in Vorleistung gehen zu müssen. Dieses Interesse spiegelt sich in den künftigen Monatsabschlägen wieder, nicht hingegen in bereits aufgelaufenen Rückständen. Zwar mag der Erlass einer Sperre mittelbar – auch – Druck auf den Betroffenen ausüben, rückständige Zahlungen zeitnah auszugleichen (vgl. Saarl. OLG v. 12. März 2010, 8 W 70/10-9-, Bl. 101 GA). Dies ändert aber nichts daran, dass der – für das Interesse des Klägers allein maßgebliche – Klageanspruch nur auf Zutritt und Sperrung gerichtet ist, die Verfügungsklägerin jedoch auf diese Weise keinen vollstreckbaren Titel über die bereits aufgelaufenen Rückstände erlangt, und zwar weder im einstweiligen Verfügungsverfahren, noch in einem sich u.U. anschließenden Hauptsacheverfahren, dessen Streitgegenstand mit dem der Leistungsverfügung identisch wäre (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 937 Rn. 1). Deshalb erscheint es richtig und zutreffend, aufgelaufene Rückstände bei der Bemessung des klägerischen Interesses und damit des Streitwertes unberücksichtigt zu lassen (Saarl. OLG vom 16. Januar 2009, 4 W 7/09-3-; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 141; OLG Oldenburg NJW-RR 2010, 1151; OLG Brandenburg RdE 2010, 229; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16, „Zählerausbau“, jew. mwN.). Welcher Zeitraum zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung bei der Bemessung zugrunde zu legen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Während früher angenommen wurde, dass ein Jahresbetrag der Vorauszahlungen angemessen sei (so OLG Köln, ZMR 2006, 208, AG Neuruppin WuM 2005, 596; LG Hamburg ZMR 2004, 586; LG Itzehoe, ZMR 2008, 799), geht die heute wohl herrschende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass binnen 6 Monaten mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann (so insbes. OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 141; OLG Oldenburg NJW-RR 2010, 1151; OLG Brandenburg RdE 2010, 229; ferner LG Bremen v. 5. Juni 2004, Az. 1 T 237/04; AG Oldenburg (Holst.) v. 22. April 2008, Az. 22 C 930/07; AG Hamburg v. 19. April 2007, Az. 518 C 451/06). Zu Teil werden – jedenfalls für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – auch noch kürze Zeiträume als ausreichend und angemessen erachtet (so das Saarl. OLG mit Beschluss vom 16. Januar 2009, 4 W 7/09-3-: 1 Monat; Zöller/Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16, „Zählerausbau“: nicht mehr als 2 Monate). Nach Auffassung der Kammer ist es sachgerecht, das Interesse der Klägerin gem. § 3 ZPO – und damit gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für die Wertfestsetzung – mit dem Betrag von sechs Monatsabschlägen zu bemessen. Bei der Bemessung ist auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens abzustellen (vgl. auch § 937 ZPO); dabei erscheint die Annahme einer Verfahrensdauer von durchschnittlich 6 Monaten für ein Zivilverfahren mit dem Ziel der Untersagung einer weiteren Stromentnahme insgesamt sachgerecht. Nach den hier verfügbaren statistischen Erhebungen für das Jahr 2007 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen erster Instanz im Saarland an den Amtsgerichten 5,1 und am Landgericht 9,0 Monate (LT-Drucks. 13/2102 (13/1983) v. 30. September 2008, dort S. 9), im Mittel also 7,05 Monate. Dieser durchschnittliche Wert bedarf der Korrektur vor dem Hintergrund, dass Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegende zumeist an Amtsgerichten ausgetragen und überwiegend sehr zügig etwa im Versäumnisverfahren oder durch Vergleich beendet werden (OLG Schleswig a.a.O.). Die Annahme eines durchschnittlichen Wertes von 6 Monatsabschlägen für die Bemessung des klägerischen Interesses nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG erscheint nach alledem in jeder Hinsicht angemessen, aber auch ausreichend. Nachdem die Verfügungsklägerin auf entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Verfügungsbeklagte monatliche Abschläge von 937,- Euro schuldet, war der Streitwert demnach auf den sechsfachen Betrag dieses Wertes, mithin (6 x 937,- Euro = ) 5.622,- Euro festzusetzen.