Urteil
16 O 177/12
LG Saarbrücken 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2013:0502.16O177.12.0A
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine gewählte Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 03. Februar 1999, VIII ZB 35/98; NJW 1999, 1871). Hierfür ist insbesondere die Klagebegründung heranzuziehen. Bei einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, VII ZB 19/02; BauR 2004, 366). Dabei ist davon auszugehen, dass trotz falscher Vornamenwahl eine Frau gemeint ist, wenn in der Klageschrift nur von einer Frau die Rede ist und auch der Prozessbevollmächtigte der Partei diese als Frau und Mandantin bezeichnet hat.(Rn.15)
(Rn.17)
2. Eine gewerbsmäßige Verleihung von Darlehen ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn das Darlehen zinslos gewährt wurde und der Darlehensgeber ein einmaliges Darlehen an den Darlehensnehmer vergeben hat.(Rn.21)
(Rn.21)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.11.2012 wird aufgehoben.
2. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.06.2012 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gewählte Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 03. Februar 1999, VIII ZB 35/98; NJW 1999, 1871). Hierfür ist insbesondere die Klagebegründung heranzuziehen. Bei einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, VII ZB 19/02; BauR 2004, 366). Dabei ist davon auszugehen, dass trotz falscher Vornamenwahl eine Frau gemeint ist, wenn in der Klageschrift nur von einer Frau die Rede ist und auch der Prozessbevollmächtigte der Partei diese als Frau und Mandantin bezeichnet hat.(Rn.15) (Rn.17) 2. Eine gewerbsmäßige Verleihung von Darlehen ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn das Darlehen zinslos gewährt wurde und der Darlehensgeber ein einmaliges Darlehen an den Darlehensnehmer vergeben hat.(Rn.21) (Rn.21) 1. Das Versäumnisurteil vom 14.11.2012 wird aufgehoben. 2. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.06.2012 zu zahlen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der 8.000,00 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese passivlegitimiert. Richtig ist, dass das von der Klägerin eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren seiner äußeren Bezeichnung nach gegen eine „Frau ..., ..., ...“ gerichtet war. Unter dieser angegebenen Anschrift wohnte indes keine Frau .... Unter dieser Anschrift lebte zum einen ein Herr ..., zum anderen eine Frau .... Die von der Klägerin gewählte Parteibezeichnung war insoweit mehrdeutig. Stellt man alleine auf den Vornamen ab, war die Klage gegen Herrn ... gerichtet. Stellt man dagegen auf die Geschlechtsbezeichnung und die Anrede („Frau“) ab, richtete sich die Klage gegen Frau .... Die Parteibezeichnung ist insoweit auslegungsbedürftig. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass eine gewählte Parteibezeichnung auslegungsfähig ist (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, NJW 1987, 1946, 1947; BGH, NJW 1988, 1587; BGH, NJW 1999, 1871). Wer Partei sein soll, ist dabei durch eine Auslegung der Klageschrift zu ermitteln (so BGH, NJW 1981, 1453, 1454). Dabei ist insbesondere auch die Klagebegründung zur Auslegung heranzuziehen (so auch Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 50, RN 6 m. w. N.; Musilak-Weth, ZPO, § 50, RN 7). Bei einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll (so ausdrücklich BGH, BauR 2004, 366; BGH, NJW-RR 1995, 764; BGH, NJW 1987, 1946, 1947; BGH, NJW 1981, 1453; BGHZ 4, 328, 334). Aus der Klageschrift ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich die Klage gegen eine Frau richtet. Es ist davon die Rede, dass es sich bei der Beklagten um eine langjährige Freundin der Klägerin handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Klagebegründung sowie aus der auf thailändisch verfassten Quittung, dass sich die Klage gegen eine Thailänderin richtet. Außerdem ergibt sich aus der Begründung der Klageschrift, dass diese thailändische Frau von der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 10.450,00 € geliehen hat und die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrages begehrt. Schließlich verweist die Klageschrift darauf, dass die Beklagte von den erhaltenen 10.450,00 € bereits einen Teilbetrag in Höhe von 2.450,00 € an die Klägerin zurückgezahlt hat. Bei Herrn ... handelt es sich um einen älteren deutschen Mann, der die Klägerin nicht kennt, der der thailändischen Sprache nicht mächtig ist und der von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Geld erhalten hat und schließlich auch zu keinem Zeitpunkt 2.450,00 € an die Klägerin zurückgezahlt hat. Dagegen handelt es sich bei Frau ... um eine thailändische Frau, die unstreitig unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift wohnt. Frau ... kennt die Klägerin, hat von der Klägerin unstreitig 10.450,00 € erhalten und hat unstreitig an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 2.450,00 € zurückgezahlt. Darüber hinaus wird in der Quittung ausdrücklich der Name „...“ genannt. Nach einer Auslegung der Klageschrift kann mithin kein Zweifel daran bestehen, dass die Klage gegen Frau ... gerichtet ist. Bei der Bezeichnung der Frau ... als Frau ... handelt es sich um eine bloße falsche Bezeichnung der Partei. Diese falsche Bezeichnung ist sowohl für das Gericht als auch für die Beklagte objektiv eindeutig erkennbar und deshalb rechtlich unschädlich (so etwa Musilak-Wedt, ZPO, § 50, RN 9). Rechtlich maßgebend ist die objektive Auslegung. Sowohl für das Gericht als auch für Herrn ... als auch für Frau ... sollte nach der anzulegenden objektiven Auslegung der Klageschrift erkennbar Frau ...verklagt werden. Beklagte Partei ist danach alleine Frau .... Die Tatsache, dass auch die Beklagte selbst erkannt hat, wer Partei des streitgegenständlichen Verfahrens sein soll, ergibt sich unzweifelhaft bereits aus der vorprozessual geführten Korrespondenz. Die Klägerin hat die Beklagte nämlich durch Anwaltsschreiben der Rechtsanwältin ... unter dem Namen „Frau ...“ in Anspruch genommen. Daraufhin hat die Beklagte sich ihrerseits anwaltlich vertreten lassen. In dem Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt ... vom 10.02.2012 heißt es insoweit wörtlich: „In vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich hiermit die rechtliche Vertretung von Frau ... an. Meine Mandantin hat mir Ihr Schreiben vom 01.02.2012 zur Beantwortung vorgelegt.“ Aus diesem Schreiben ergibt sich klar, dass auch für die Beklagte und für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eindeutig und ohne jeden Zweifel erkennbar war, dass Frau ... und nicht etwa Herr ... auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Aus diesem Grund spricht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eben auch davon, dass er Frau ... vertritt und eben nicht Herrn .... Mithin war die Klage von Anfang an gegen die Beklagte Frau ... gerichtet. Unstreitig hat Frau ... den Darlehensbetrag in Höhe von 10.450,00 € von der Klägerin erhalten. Mithin ist die Beklagte auch passivlegitimiert. Doch selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts davon ausgehen würde, dass sich die Klage ursprünglich gegen Herrn ... gerichtet hätte, wäre der Klage nunmehr stattzugeben. Denn unabhängig davon, gegen wen sich die Klage zunächst gerichtet hat, wäre jedenfalls spätestens in dem Schriftsatz vom 03.12.2012 eine zulässige Klageänderung zu sehen. Denn eine solche Klageänderung wäre gem. § 263 ZPO sachdienlich. 2. Der restliche Darlehensbetrag in Höhe von 8.000,00 € ist auch fällig. Zwar war eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht vereinbart. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2012 (Bl. 17 d. A.) das Darlehen gegenüber der Beklagten zum 15.02.2012 gekündigt. Mithin ist die restliche Darlehenssumme in Höhe von 8.000,00 € nunmehr fällig. 3. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin verleihe Darlehen gewerbsmäßig und diese Tätigkeit sei nach den Bestimmungen des KWG erlaubnispflichtig, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und unbeachtlich. Es ist in keiner Weise erkennbar, inwieweit die einmalige Vergabe des Darlehens durch die Klägerin an die Beklagte eine gewerbsmäßige Tätigkeit darstellen sollte. Darüber hinaus liegt eine „gewerbsmäßige Vergabe von Darlehen“ schon deshalb nicht vor, weil offensichtlich überhaupt keine Gewerbe betrieben wird. Ein Gewerbe wird unter anderem durch eine „Gewinnerzielungsabsicht“ des Gewerbetreibenden definiert. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht ist notwendige (wenn auch nicht hinreichende) Voraussetzung für das Bestehen eines Gewerbes. Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an einer Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin. Denn die Klägerin hat der Beklagten das Darlehen zinslos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erfordert der Begriff des Gewerbes, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit „planmäßig auf gewisse Dauer“ angelegt hat. Hier geht es um die einmalige Vergabe eines zinslosen Darlehens unter Bekannten. Doch selbst dann, wenn die Klägerin in der Vergangenheit schon öfters Freunden Geld geliehen hätte – wofür jeder Vortrag der Beklagten fehlt -, kann insoweit von einer „planmäßigen und dauerhaften Tätigkeit“ keine Rede sein. Aber auch Im Übrigen fehlen für die Ausübung einer gewerbsmäßigen Darlehensvergabe jegliche Anhaltspunkte. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit ohne jede Substanz. Mithin ist der Darlehensvertrag wirksam und die Beklagte zur Rückzahlung der ausstehenden Summe von 8.000,00 € verpflichtet. Doch selbst dann, wenn der Darlehensvertrag unwirksam wäre – wofür es keinen Anhaltspunkt gibt – wäre die Übergabe des Geldes von der Klägerin an die Beklagte ohne rechtlichen Grund erfolgt, so dass die Beklagte dann aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion zur Rückzahlung verpflichtet wäre. 4. Bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und bezüglich der geltend gemachten Verzugszinsen steht der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dieser Forderung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelt es sich um thailändische Staatsbürgerinnen, die in Deutschland leben und miteinander bekannt sind. Allerdings kannte die Klägerin die Beklagte lediglich unter deren Spitznamen, .... Der richtige Vorname der ... war der Klägerin unbekannt. Die Beklagte wandte sich an die Klägerin und bat diese um ein Darlehen in Höhe von 10.450,00 €. Da die Klägerin so viel Geld nicht zur Verfügung hatte, lieh sich die Klägerin ihrerseits 2.000,00 € von der Zeugin ... und 3.000,00 € von der Zeugin .... Am 27.11.2010 übergab die Klägerin der Beklagten daraufhin den gewünschten Gesamtbetrag in Höhe von 10.450,00 €. Hierüber stellte die Beklagte der Klägerin eine entsprechende Quittung aus und unterschrieb diese. Im Folgenden zahlte die Beklagte an die Klägerin Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2.450,00 € zurück. Nachdem die Beklagte die Zahlung der ausstehenden 8.000,- € verweigerte, suchte die Klägerin anwaltlichen Rat. Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2012 (Bl. 17 d. A.) wurde die Beklagte daraufhin aufgefordert, den Restbetrag von 8.000,00 € zu zahlen. Das Darlehen wurde in diesem Schreiben gekündigt und die Beklagte zur Zahlung bis zum 15.02.2012 aufgefordert. Dieses Anwaltsschreiben richtete sich an „Frau ..., ..., ...“. Mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2012 zeigte daraufhin der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die rechtliche Vertretung „von Frau ... an“. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.02.2012 (Bl. 19 d. A.). In diesem Schreiben verweigerte die Beklagte die Rückzahlung der 8.000,00 € mit Hinweis darauf, dass es sich um Spielschulden handele. Daraufhin leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Am 31.05.2012 wurde ein entsprechender Mahnbescheid erlassen, welcher der Antragsgegnerin am 02.06.2012 zugestellt wurde. Der Mahnbescheid richtete sich gegen „Frau ..., ..., ...“. Gegen diesen Mahnbescheid legte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.06.2012 Widerspruch ein. Nunmehr reichte die Klägerin eine entsprechende Anspruchbegründung ein, welche dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt wurde. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 rügte der Beklagtenvertreter nunmehr erstmals die fehlende Passivlegitimation der Beklagten. Eine Frau ..., wohnhaft ... in ..., existiere nicht. Vielmehr gebe es lediglich einen Herrn ..., wohnhaft ... in .... Diesen neuen Sachvortrag unterstützte der Beklagtenvertreter mit der Vorlage einer Fotokopie des Personalausweises von Herrn ..., wohnhaft ... in ..., geboren am 31.01.1929. Die Klägervertreterin erklärte hieraufhin, sie stelle keinen Antrag. Auf den Antrag des Beklagtenvertreters wurde die Klage daraufhin mit Versäumnisurteil vom 14.11.2012 abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 26.11.2012 Einspruch ein. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihre Klage sich von vorneherein gegen „Frau ...“ gerichtet habe. Soweit als Name in der Klageschrift „Frau ...“ angegeben sei, handele es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Aus der Klageschrift sei klar erkennbar gewesen, dass sich die Klage nicht gegen Herrn ... richte, welcher der Schwiegervater der Beklagten sei, sondern gegen seine Schwiegertochter, Frau .... Da die Klägerin lediglich den Spitznahmen der Beklagten gekannt habe, nämlich ..., sei es zu der entsprechenden Verwechslung der Vornamen gekommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 14.11.2012 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klage sich nicht gegen sie, sondern gegen Herrn ... gerichtet habe. Herr ... habe aber – unstreitig - nie ein Darlehen in Anspruch genommen. Bei ... handele es sich vielmehr um einen über 80-jährigen Mann, der in keinerlei Kontakt zu der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin habe die falsche Partei verklagt, so dass die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass die Klägerin gewerbsmäßig Darlehen vergebe. Sie vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Klägerin einer Erlaubnis nach dem KWG bedürfe. Da eine solche Erlaubnis fehle, sei der Darlehensvertrag unwirksam. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.