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Beschluss

2 Ks 05 Js 216/06 (1/13)

LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2013:0820.2KS05JS216.06.1.1.0A
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Leitsätze
1. Neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wobei den unbekannten die unbenutzten Beweismittel gleichstehen. Daher sind alle Zeugen neue Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht oder nur zu anderen Beweistatsachen gehört worden sind, die die Aussage verweigert haben oder die der Angeklagte nicht benannt hat.(Rn.48) 2. Ein neues Beweismittel im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO muss imstande sein, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht begründen zu können. Nur soweit bei gedanklicher Einfügung der als richtig unterstellten und bewerteten Tatsachen in die Urteilsgründe die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert werden, kommt eine Wiederaufnahme in Betracht.(Rn.53) 3. Bei der Beurteilung, ob das neue Beweismittel das Urteil zu erschüttern vermag, ist in gewissem Umfang eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist. Die vom Standpunkt des erkennenden Gerichts vorzunehmende Prüfung umfasst insbesondere auch die Frage, ob eine zu unterstellende Aussage glaubhaft ist.(Rn.55) 4. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 359 Nr. 2 i.V.m. § 364 S. 1, 2. Alt. StPO ist auch dann zuzulassen, wenn die vorrangige Aufklärung der möglichen Falschaussage des Zeugen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren an Verfahrenshindernissen scheitert.(Rn.109) 5. Im Wiederaufnahmeverfahren gem. § 359 Nr. 2 StPO hängt das Erreichen der im Probationsverfahren vorgesehenen gerichtlichen Beweisaufnahme von einem Verdacht ab, der die Stärke eines hinreichenden Tatverdachts erreicht und sich von jenem nur dadurch unterscheidet, dass jener den Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen voraussetzt.(Rn.115)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2007 (14 – 5/07 SchwG) abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2007 (14 – 5/07 SchwG) zu unterbrechen, wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Verurteilten auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R.-B. für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wird zurückgewiesen. 4. Die Verurteilte hat die im Wiederaufnahmeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wobei den unbekannten die unbenutzten Beweismittel gleichstehen. Daher sind alle Zeugen neue Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht oder nur zu anderen Beweistatsachen gehört worden sind, die die Aussage verweigert haben oder die der Angeklagte nicht benannt hat.(Rn.48) 2. Ein neues Beweismittel im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO muss imstande sein, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht begründen zu können. Nur soweit bei gedanklicher Einfügung der als richtig unterstellten und bewerteten Tatsachen in die Urteilsgründe die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert werden, kommt eine Wiederaufnahme in Betracht.(Rn.53) 3. Bei der Beurteilung, ob das neue Beweismittel das Urteil zu erschüttern vermag, ist in gewissem Umfang eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist. Die vom Standpunkt des erkennenden Gerichts vorzunehmende Prüfung umfasst insbesondere auch die Frage, ob eine zu unterstellende Aussage glaubhaft ist.(Rn.55) 4. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 359 Nr. 2 i.V.m. § 364 S. 1, 2. Alt. StPO ist auch dann zuzulassen, wenn die vorrangige Aufklärung der möglichen Falschaussage des Zeugen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren an Verfahrenshindernissen scheitert.(Rn.109) 5. Im Wiederaufnahmeverfahren gem. § 359 Nr. 2 StPO hängt das Erreichen der im Probationsverfahren vorgesehenen gerichtlichen Beweisaufnahme von einem Verdacht ab, der die Stärke eines hinreichenden Tatverdachts erreicht und sich von jenem nur dadurch unterscheidet, dass jener den Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen voraussetzt.(Rn.115) 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2007 (14 – 5/07 SchwG) abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.12.2007 (14 – 5/07 SchwG) zu unterbrechen, wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Verurteilten auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R.-B. für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wird zurückgewiesen. 4. Die Verurteilte hat die im Wiederaufnahmeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. I. Die 1. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Saarbrücken verurteilte die Antragstellerin D. M. am 20.12.2007 wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem Ehemann S. M. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (14 – 5/07 SchwG). Dabei hat die 1. Strafkammer umfassende Feststellungen zu dem motivbegründenden persönlichen und finanziellen Verhältnis zwischen der Verurteilten und dem Tatopfer, zu einem sich aus Sicht der Verurteilten zuspitzenden Vortatgeschehen sowie zum eigentlichen Tat- und Nachtatgeschehen getroffen. Im Wesentlichen handelte es sich um folgende Feststellungen: „I. Feststellungen zur Person (…) 3. D. M. (…) Im Jahr 1997 gingen S. M. und die Angeklagte D. M. die Ehe ein. Diese entwickelte sich bereits früh disharmonisch. Grund hierfür waren insbesondere die häufig wechselnden, auch sexuellen Bekanntschaften von D. M. Hierdurch bedingt kam es bereits im Laufe der Anfangsjahre der Ehe zu verschiedenen Trennungen, wobei indes S. M. zunächst regelmäßig zu seiner Frau zurückkehrte. Schon im Jahr 2000 holte S. M. anwaltlichen Rat für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren ein, das er jedoch nicht weiter verfolgte. Einen Anfang 2001 beim zuständigen Amtsgericht gestellten Scheidungsantrag nahm das Tatopfer auf Betreiben der Angeklagten D. M. im September 2001 wieder zurück. Im Jahre 2002 kam es dann aber zur endgültigen Trennung, als die Angeklagte D. M. aus einer außerehelichen Beziehung zu dem Zeugen J. S. ihren zweiten Sohn, den M. M., gebar. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1592 I Nr. 1 BGB galt nicht der leibliche Vater, der Zeuge S., sondern S. M. als Vater des Kindes. Ab 1995 betrieb die Angeklagte D. M. erstmals gemeinsam mit S. M. ein Fitnessstudio in I.-U., gab dies jedoch wegen Unstimmigkeiten mit den damaligen Geschäftspartnern wieder auf. 1997 übernahm die Angeklagte M. schließlich das Fitnessstudio „F. f. L.“ in der Industriestraße ... in I. Sie erwarb die Immobilie und nahm einen Kredit in einer Gesamthöhe von etwa 1.500.000,- DM bei der heutigen Bank … auf. Für die Verbindlichkeiten aus diesem Darlehen verbürgte sich S. M. gegenüber der Bank, obwohl er selbst kein Interesse an der Übernahme des Studios hatte, weil die Bank auf die Bestellung weiterer Sicherheiten bestand. Die Verbindlichkeiten wurden durch Modernisierungsmaßnahmen weiter erhöht, so dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch mit etwa 850.000,- € valutierte. Zunächst führte die Angeklagte den Fitnessbetrieb und war auch dessen Inhaberin. S. M. verrichtete in dieser Phase zunächst in seiner Freizeit allfällige handwerkliche Arbeiten in dem Fitnessstudio, war jedoch nicht Geschäftsinhaber, sondern ging, wie schon zuvor, einer unselbstständigen Beschäftigung als Anlagenelektroniker bei der Firma E. in N. nach. Die Angeklagte musste den Betrieb des Fitnessstudios nur 2 Jahre später aufgeben, weil sie gezwungen war, die eidesstattliche Versicherung nach der ZPO abzugeben. Aufgrund dessen strukturierte das Ehepaar M. seine geschäftliche Beziehung dergestalt um, dass S. M. nunmehr das Fitnessstudio als Mieter in dem Gebäude Industriestraße ... in I. alleine weiterführte. Ab diesem Zeitpunkt führte S. M., neben seiner regulären Beschäftigung als Elektriker, auch die Geschäfte in dem Fitnessstudio. Die Angeklagte verrichtete, jedenfalls seit der Übernahme des Studios durch S. M., mit Ausnahme von Personalentscheidungen, keine produktiven Arbeiten in dem Fitnessbetrieb, sondern erschien dort nur, um ihren jüngeren Sohn M. bei der Kinderbetreuung des Fitnessstudios abzugeben oder um bei Mitarbeiterbesprechungen Angestellte zu maßregeln. Bei den Mitarbeitern entstand aufgrund dieser Aufgabenverteilung der Eindruck, dass die Angeklagte D. M. die „Chefin“ spielte, während sich S. M. in seiner Freizeit aktiv um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs kümmerte. Die finanziellen Verhältnisse der Eheleute M. gestalteten sich derart, dass D. M., mit Ausnahme der Mieteinnahmen für die hoch verschuldete Immobilie in I., nicht über eigene Einkünfte oder weiteres Vermögen verfügte und auch keine eigenen Konten hatte. Die von S. M. an sie gezahlten Mieteinnahmen waren zur Tilgung der monatlichen Annuität an die kreditgebende Bank abgetreten. Die Angeklagte hatte aber Vollmacht über das auf S. M. laufende Geschäftskonto des Fitnessstudios bei der Bank … und auch über dessen Gehaltskonto bei der Sparkasse … . (…) II. Feststellungen zur Sache: 1. Vortatgeschehen Trotz der ehelichen Trennung im Jahre 2002 blieben die Angeklagte D. M. und das spätere Opfer S. M. durch das Fitnessstudio eng miteinander verbunden. So bestand zunächst durch den Betrieb des Fitnessstudios und der daraus resultierenden erheblichen gemeinsamen finanziellen Belastung eine finanzielle und geschäftliche Gemeinschaft. Schon weil die Angeklagte D. M. auch in einer Einliegerwohnung des Gebäudes Industriestraße ..., in dem das Fitnessstudio betrieben wurde, wohnte, sah man sich täglich. Die Angeklagte D. M. versuchte auch immer wieder auf die Leitung des Studios Einfluss zu nehmen und trat gegenüber Angestellten und Mitgliedern nach außen als „Chefin“ auf. (…) Bei Außenstehenden entstand hierdurch zum Teil der Eindruck, die Eheleute seien nicht getrennt lebend und würden das Studio gemeinsam betreiben. Auch war nicht allgemein bekannt, dass der jüngere Sohn M. nicht von S. M. abstammte. Der Eindruck, S. M. sei der Vater von M. wurde noch dadurch verstärkt, dass er, wenn die Angeklagte D. M. anderen Beschäftigungen nachging, häufig M. betreute und von diesem auch „Papa“ genannt wurde. Der leibliche Vater des jüngeren Kindes M., der Zeuge J. S., der sich seit der Geburt des Kindes 2002 ebenfalls zeitweise in der Einliegerwohnung des Anwesens Industriestraße ... aufhielt, wurde von der Angeklagten D. M. gegenüber Dritten häufig als „Freund der Familie“ bezeichnet und seine Vaterschaft verschwiegen. Den Zeugen S. selbst ließ die Angeklagte D. M. dagegen bis zu ihrer Verhaftung in dem Glauben, dass sie mit ihm eine Beziehung führe und bewog ihn bei Versuchen, sich von ihr zu lösen, immer wieder durch Vortäuschen von Schwangerschaften und anderer unwahrer Tatsachen zur Fortsetzung der Beziehung. Sie hielt diese auch im Tatzeitraum aufrecht, obwohl sie in dieser Phase eine weitere, auch sexuelle Beziehung zu dem Zeugen S. J. unterhielt. (…) Auch über die genannten Umstände hinaus bestand eine ambivalente persönliche Beziehung zwischen den Eheleuten M.. Die Angeklagte D. M. hat das Tatopfer S. M. (auch) zu unterdrücken und zu bevormunden versucht. Der von seinem Wesen her zurückhaltende und introvertierte S. M. seinerseits war von der Angeklagten eingeschüchtert, verängstigt und vermochte sich gegen ihre Dominanz nicht zur Wehr zu setzen. Er wagte es neben seiner Angst vor dem aufbrausenden und herrschsüchtigen Wesen der Angeklagten D. M. auch deshalb nicht, gegen sie aufzubegehren, weil sie ihn immer wieder mit der Drohung, ihm den gemeinsamen Sohn S. zu entziehen, unter Druck setzte. Derart von der Angeklagten D. M. beherrscht, arbeitete S. M. im Schichtbetrieb als Elektriker bei der Fa. E. in N. und kümmerte sich in seiner Freizeit, sowohl während der Woche, als auch am Wochenende, um den Betrieb des Fitnessstudios. Dieses entwickelte sich zunehmend zu seinem Lebensinhalt. Für andere Aktivitäten, insbesondere auch für eine Beziehung zu einer anderen Frau, war dementsprechend weder Zeit noch Gelegenheit. Trotz seines erheblichen Arbeitspensums verfügte das spätere Opfer S. M. über nur sehr beschränkte finanzielle Mittel, was sich u. a. dadurch äußerte, dass er trotz seines regelmäßigen nicht unerheblichen Einkommens als Elektriker und den Einnahmen des Studios niemals in den Urlaub fuhr, lediglich einen Kleinwagen besaß, der ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellt wurde, bei seinen Eltern wohnte und seinen Bruder regelmäßig wegen Benzingeld anpumpen musste. Umgekehrt gab die mit entsprechenden Kontovollmachten ausgestattete Angeklagte D. M. das vom Angeklagten durch seine doppelte Arbeitsbelastung erwirtschaftete Geld bereitwillig aus, indem sie u. a. bis zu dreimal jährlich in den Urlaub fuhr, häufig und umfangreich Kleidung und andere Verbrauchsgüter kaufte, mehrmals wöchentlich den Friseur aufsuchte und sich regelmäßig von der Angeklagten P. J. ihre Fingernägel pflegen ließ. Neben der Miete zahlte S. M. auf das Gehaltskonto bei der Sparkasse N. einen monatlichen Betrag von etwa 1.000,- bis 1.500,- €. Die Angeklagte D. M. erhielt ferner 600 € monatlich aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Studio, obgleich sie dort kaum Aufgaben wahrnahm. Daneben stand der Angeklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts das Einkommen, das der Getötete S. M. durch seine Beschäftigung bei der Firma E. erzielte, zur Verfügung. Sie hob durchschnittlich von dem Gehaltskonto S. M`s 500,- € pro Woche ab, die sie für sich selbst verbrauchte, während S. M. von diesem Konto überwiegend Überweisungen zur Begleichung fixer Kosten (Steuern, Versicherungen etc.) vornahm und nur über geringe Barbeträge verfügte. Das von dem Konto abgehobene Geld stand der Angeklagten D. M. zur freien Verfügung. Insbesondere musste sie hiervon keinen Haushalt unterhalten, da sie mietfrei in der Einliegerwohnung des Fitnessstudios wohnte, der ältere Sohn S. von den Nebenklägern versorgt wurde und das Fahrzeug, Skoda Octavia Kombi, das sie ständig nutzte, auf das Studio geleast worden war und ihr unentgeltlich von dem Getöteten zur alleinigen Nutzung überlassen worden war. (…) Aus dieser Situation versuchte sich das spätere Opfer S. M. etwa ab etwa Mitte bis Ende September – ca. 6-8 Wochen vor der Tat – zu lösen. In dem vorgenannten Zeitraum kamen sich das spätere Tatopfer S. M. und die Zeugin V. N., die im Fitnessstudio als Reinigungskraft beschäftigt war, emotional näher. Beide hegten Gefühle füreinander, die jedoch, weil Frau N. verheiratet und Mutter war und S. M. sich vor der Reaktion der Angeklagten D. M. fürchtete, von beiden geheim gehalten wurden. In den folgenden Wochen intensivierten sich die Kontakte des Getöteten und der Zeugin N. durch geheime Treffen und verstärkte Kontakte im Studio. Am 21.10.2006 führte der Getötete die Zeugin N. heimlich zu einem gemeinsamen Essen und einem anschließenden Discobesuch aus, wobei sein engster Freund, der Zeuge J. K., hierbei gegenüber der Angeklagten D. M. als Alibi fungierte. Der Getötete und Frau N. verbrachten anschließend die Nacht in einem Hotel. Ab diesem Tag übernachtete der Getötete nicht mehr in der Wohnung der Angeklagten D. M., sondern ausschließlich bei seinen Eltern. Auch wandte er sich von der Angeklagten D. M. ab, die daraufhin argwöhnte, dass der Getötete eine Beziehung zu Frau N. unterhielt und fürchtete, durch die Trennung von S. M., über dessen Einkünfte sie bis dahin frei verfügen konnte, ihre wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Sie versuchte daher zunächst, ihn zur Fortsetzung der Ehe mit ihr zu bewegen, indem sie ihm vorschlug, man solle es noch einmal miteinander versuchen. Dies lehnte S. M., der sich emotional schon vor langer Zeit von seiner Ehefrau gelöst hatte und sich eine gemeinsame Zukunft mit der Zeugin N. erhoffte, bei einem im Beisein der Nebenklägerin B. Z. geführten Gespräch wenige Wochen vor der Tat strikt ab. Da die Versuche, S. M. wieder für sich zu gewinnen, nicht fruchteten, erschien die Angeklagte am 28. 10. 2006 bei den Eheleuten N. und offenbarte das bis dahin heimliche Verhältnis des Getöteten und der Zeugin V. N. deren Ehemann, dem Zeugen K. N. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer regelrechten Eifersuchtsszene, im Rahmen derer die Angeklagte D. M. Die Zeugin V. N. aufforderte, „die Finger von ihrem Mann zu lassen“. Gegenüber der Zeugin V. N. gab die Angeklagte bei dieser Gelegenheit auch wahrheitswidrig an, S. M. habe ihr gesagt, er liebe sie – die Angeklagte – noch. Sie äußerte ferner, dass es bei dieser Angelegenheit „um ihre Existenz gehe“ und sie versuche, „ihre Ehe zu retten“. K. N. gegenüber sagte die Angeklagte D. M. an diesem Tag, S. M. habe es längst einmal verdient, dass ihm jemand „auf’s Maul“ schlage. Die aufgrund dieser Ereignisse zwischen den Eheleuten N. hervorgerufene Ehekrise wurde von diesen zunächst dahingehend beigelegt, dass die Zeugin N. sich entschloss, bei ihrem Ehemann zu bleiben. Sie setzte ihre Tätigkeit als Reinigungskraft im Studio nicht fort und trainierte auch nicht mehr dort. Gleichwohl kam es schon nach kurzer Zeit zu erneuten Kontakten zwischen ihr und dem Getöteten. Diese regelmäßigen Kontakte fanden telefonisch und durch weitere heimliche Treffen statt. S. M. war aufgrund der fortbestehenden Beziehung zu der Zeugin N. entschlossen, sich eine eigene Wohnung zu suchen und sich nunmehr endgültig von der Angeklagten D. M. zu trennen. In Bezug auf das Fitnessstudio hatte er vor, sich wirtschaftlich von der Angeklagten D. M. unabhängig zu machen, lediglich noch die Mietzahlung an sie zu leisten und das Studio im Übrigen ohne deren Einmischung fortzuführen. Auch die Zeugin N. wollte sich von ihrem Ehemann trennen. Sie und der Getötete planten eine gemeinsame Zukunft. Darüber hinaus eröffnete der Getötete ohne Wissen seiner Frau in der Folge auf seiner Bank ein weiteres Girokonto, um selbst, unbemerkt von der Angeklagten D. M., über Barmittel verfügen zu können und räumte der Zeugin N. Vollmacht über dieses Konto ein. Hierauf leitete er Provisionszahlungen der Firma „E.-T.“ um, deren Produkte er als Nebenerwerb über das Fitnessstudio anbot. Auch eröffnete er ein weiteres Girokonto, über das sein Bruder, der Zeuge G. Z., verfügungsberechtigt war. Er beabsichtigte weiterhin, auch sein Gehalt von der Firma E., das letztlich die finanzielle Grundlage für den konsumintensiven Lebensstil der Angeklagten D. M. bildete, auf dieses neu errichtete Konto umzuleiten. Die Angeklagte D. M. versuchte sich, ausgelöst durch die von dem Getöteten ausgehende Distanzierung und den damit verbundenen Einflussverlust, im Fitnessstudiobetrieb, für den sie in den vorangegangenen Jahren nur wenig Interesse gezeigt hatte, verstärkt einzubringen. Sie wollte beispielsweise von dem Getöteten Einzelheiten zu der bis dahin monatlich elektronisch von diesem für den Steuerberater vorbereiteten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erfahren. Auch versuchte sie, im Studio eine Art „Praxis“ des kurz zuvor von ihr kennen gelernten Zeugen A. S., der sich als Heilpraktiker und Physiotherapeut ausgab, zu etablieren, ohne dass dies nennenswerten Anklang bei den Mitarbeitern oder den Mitgliedern des Studios fand. Gegenüber dem Zeugen A. S. äußerte die Angeklagte an dem Samstag vor der Tat anlässlich einer Behandlung, die dieser an ihrem Fuß durchführte, dass das spätere Tatopfer ihr sowohl privat als auch finanziell Probleme machen würde und sie fertig machen wolle; wörtlich sagte sie zu dem Zeugen: „Der muss weg“. Im Tatzeitraum unterhielt die Angeklagte D. M. eine enge Beziehung zu den Angeklagten M. J. und P. J. (…) Nicht mit letzter Sicherheit klären konnte die Kammer, ob es darüber hinaus vor der Tat zwischen der Angeklagten D. M. und dem ebenfalls promiskuitiven Angeklagten M. J. auch zu einer sexuellen Beziehung gekommen ist. Auch das Vorliegen sexueller Kontakte zwischen den Angeklagten P. J. und D. M. – P. J. räumt bisexuelle Neigungen ein – oder auch eine sexuelle Dreiecksbeziehung zwischen allen drei Angeklagten konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls hielt sich die Angeklagte D. M. in den Wochen vor der Tat häufig bei dem Ehepaar J. in dessen Wohnung auf und telefonierte zum Teil mehrmals täglich mit beiden. (…) 2. Geschehen am Tattag Am 16. 11. 2006 – dem Tattag – erschien das spätere Tatopfer S. M. vormittags etwa gegen 8 Uhr 30 im Fitnessstudio in I., um dort zu trainieren. Im Verlauf des Vormittags kam es zwischen ihm und der Angeklagten D. M. mehrfach zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen, die auch die im Studio anwesenden Mitarbeiter und Mitglieder bemerkten. Inhalt dieser Streitigkeiten war das von dem Getöteten kurz zuvor eingerichtete „Geheimkonto“, auf das die Angeklagte keinen Zugriff erhalten sollte und auf das S. M. auch sein Gehalt umleiten wollte. Die Angeklagte D. M. hatte bemerkt, dass S. M. bereits begonnen hatte, Nebeneinnahmen des Studios auf dieses andere Konto zu transferieren. Sie musste feststellen, dass der Getötete dieses neue Konto eingerichtet hatte, um die geschäftliche Trennung von ihr einzuleiten und obendrein der Zeugin N. Kontovollmacht eingeräumt hatte. Ihr wurde klar, dass der Getötete seine Beziehung zu Frau N. keineswegs beendet hatte. S. M. eröffnete ihr spätestens an diesem Vormittag, dass das Verhältnis zu der Zeugin N. fortbestand, er eine gemeinsame Zukunft mit ihr plante und sich daher nunmehr endgültig von der Angeklagten scheiden lassen werde. Auch teilte er ihr mit, dass er das Studio fortan allein betreiben werde und lediglich noch die Mietzahlungen an sie leisten werde. Die Angeklagte D. M. begab sich daraufhin etwa gegen 11 Uhr 30 zur Geschäftsstelle der Sparkasse N. in U., um eine Verfügungsberechtigung über das von S. M. neu eingerichtete Konto zu erhalten. Dies wurde ihr von der Bankangestellten, der Zeugin K., die von S. M. schon bei Einrichtung des Kontos um diesbezügliche Vertraulichkeit gebeten wurde, verweigert, woraufhin die Angeklagte verärgert die Bank verließ. (…) Der Angeklagten D. M. wurde klar, dass S. M. fest entschlossen war, seine Beziehung zu der Zeugin N. fortzusetzen, sich von ihr scheiden zu lassen und das Fitnessstudio allein weiter zu führen. Dadurch war ihre wirtschaftliche Existenz massiv bedroht. Sie hatte bis dahin von den Einkünften ihres Ehemannes und dem zusätzlich zu der vereinbarten Miete auf das Gehaltskonto überwiesenen Betrag gelebt und war ohne diese Einnahmen mittellos. Auch standen ihr aufgrund der schon 1999 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung keine anderen beruflichen Perspektiven zur Verfügung, mit denen sie, ohne eine Vollstreckung ihrer Gläubiger befürchten zu müssen, über derartige Einnahmen verfügen konnte. Durch eine Scheidung von S. M. hätte sie jeglichen Einfluss auf das im Aufschwung befindliche Fitnessstudio verloren. Sie fasste daher spätestens am Nachmittag des 16. 11. 2007 den Entschluss, ihren Ehemann S. M. durch den Mitangeklagten M. J. töten zu lassen. Sie begann noch am Nachmittag damit, Vorbereitungen für die Beseitigung von S. M. am gleichen Abend zu treffen. Sie telefonierte im Verlauf des Tages mehrmals mit den Mitangeklagten P. J. und M. J. Insgesamt fanden an diesem Tag vor der Tat mindestens 10 telefonische Kontakte bzw. Anwählversuche zu dem Mobiltelefon des Angeklagten M. J. und 5 derartige Kontakte zu dem Mobiltelefon der Angeklagten P. J. statt. Die Kammer vermochte den Inhalt dieser Gespräche nicht aufzuklären, insbesondere war nicht zweifelsfrei festzustellen, dass schon anlässlich dieser telefonischen Kontakte über die Ausführung der Tat gesprochen worden ist. Ihren jüngeren Sohn M. brachte sie an diesem Abend bei dessen leiblichem Vater, dem Zeugen J. S. unter. An sich war für den fraglichen Abend zwischen dem Zeugen und der Angeklagten D. M. besprochen, dass M. bei der Angeklagten nächtigen sollte, weil das Kind bereits die 3 Tage zuvor bei seinem Vater geschlafen hatte. Um den Zeugen umzustimmen, ließ die Angeklagte am Nachmittag das vierjährige Kind selbst mit ihrem Handy bei dem Zeugen anrufen um zu fragen, ob er bei seinem „Papa“ schlafen könne. Der Angeklagten war nämlich bewusst, dass der Zeuge S. seinem Sohn M. diesen Wunsch, obgleich er der ursprünglichen Vereinbarung widersprach und der Zeuge für den Abend schon andere Pläne hatte, niemals abschlagen würde, wenn das Kind den Zeugen selbst hierum bitten würde. Ferner schaltete sie spätestens im Verlauf dieses Tages das an dem Seitenausgang des Studios befindliche Licht, das bei Dunkelheit über einen Bewegungsmelder aktiviert wurde, aus, indem sie die entsprechenden Sicherungen deaktivierte. Hintergrund dessen, war, dass der Mitangeklagte M. J. schon bei früheren Gesprächen über eine mögliche Tat zum Nachteil von S. M. gesagt hatte, dass es am Seitenausgang des Studios zu hell sei, woraufhin zwischen ihm und der Angeklagten D. M. vereinbart wurde, dass letztere für eine Deaktivierung der Beleuchtung am Seitenausgang sorgen werde. 3. Eigentliches Tatgeschehen Kurz nach 16 Uhr des Tattages erschien die Angeklagte D. M. an der Wohnung der Angeklagten M. J. und P. J. Sie war von P. J. zuvor bei einem der geführten Telefonate zum Essen eingeladen worden. Spätestens bei dieser Gelegenheit wurde in der Wohnung der Eheleute J. in S.-H. zumindest zwischen den Angeklagten D. M. und M. J. der Tatplan besprochen. Die Angeklagte D. M. setzte den Angeklagten M. J. spätestens zu diesem Zeitpunkt davon in Kenntnis, dass S. M. an diesem Tag Mittagschicht hatte, die um 22 Uhr endete und dass er gewöhnlich nach der Arbeit noch im Studio vorbei kam und dieses über den rechtsseitig am Gebäude gelegenen Seitenausgang zwischen 22 Uhr 30 und 22 Uhr 45 verließ. Sie teilte ihm ferner mit, sie werde dafür Sorge tragen, dass S. M. auch an diesem Abend vorbeikomme und das am Seiteneingang befindliche Licht ausgeschaltet sein werde. Der Angeklagte M. J. sollte dem Opfer dort in der Dunkelheit auflauern und ihn beim Verlassen des Gebäudes töten. (…) Gegen 17 Uhr 30 verließ die Angeklagte P. J. die Wohnung in S.-H., um mit ihrem Hund die Hundeschule aufzusuchen, während die Angeklagte D. M. dort blieb. P. J. kehrte gegen 20 Uhr zurück. Gegen 21 Uhr 30 bat M. J. seine Frau P. J. darum, ihn zum Fitnessstudio nach Illingen zu fahren. Dem kam die Angeklagte P. J. nach. Beide begaben sich zu ihrem Fahrzeug Marke Hyundai, Typ Tucson, amtliches Kennzeichen: …. . P. J. verstaute den Hund im Kofferraum des Fahrzeugs, während M. J. sich vor der Abfahrt in der Garage mit einer ca. 45 cm langen und etwa 2 cm dicken Eisenstange bewaffnete, die zu einem in seinem Besitz befindlichen Wagenheber gehörte. Anschließend setzte er sich in das Fahrzeug auf den Beifahrersitz, während seine Frau den Wagen nach I. steuerte. (…) P. J. ließ M. J. kurz vor 22 Uhr in etwa 100 Meter Entfernung zum dem Fitnessstudio in I. aussteigen, damit das Fahrzeug nicht am Tatort gesehen werden konnte und nach der Tat kein Verdacht auf sie fallen würde. M. J. verzichtete auf eine Maskierung, weil er, entsprechend dem Tatplan davon ausging, dass S. M. den vorgesehenen Anschlag nicht überleben würde. M. J. sagte zu seiner Ehefrau, er werde sie anrufen, wenn sie ihn wieder abholen solle. Um sicher zu gehen, dass S. M. auch an diesem Abend noch im Studio erscheinen würde und nicht, wie er dies gelegentlich tat, sofort zum Haus seiner Eltern fahren würde, telefonierte die Angeklagte D. M. um 20 Uhr 02 und 22 Uhr 25 mit ihm und veranlasste ihn, vor seiner Rückkehr zu dem Elternhaus noch im Studio vorbei zu kommen. Gegen 22 Uhr 25 kam S. M. an dem Fitnessstudio an. Er verließ das Gebäude, nachdem er die Alarmanlage des Studios um 22 Uhr 43 an der neben dem Seitenausgang im Gebäudeinneren angebrachten Schalttafel aktiviert hatte, wieder durch den Seitenausgang, der aufgrund der Manipulation der Angeklagten D. M. an diesem Abend nicht beleuchtet war. Dort hatte ihm M. J. aufgelauert und schlug dem ahnungslosen S. M. unmittelbar nach dem Öffnen der Tür unvermittelt mit der mitgeführten Eisenstange mit direktem Tötungsvorsatz 3-4 Mal mit Wucht auf den Schädel. Diese mit nicht unerheblicher Kraft ausgeführten Schläge führten zu mehrfachen Schädelbrüchen. Es kam zu Trümmerfrakturen beider Schädelgruben, Trümmerfrakturen aller Wände der linken sowie von Dach und Boden der rechten Augehöhle, einer Trümmerfraktur des Oberkiefers, des Jochbogens, des Jochbeines und des Nasenbeines links. Es entstand ferner ein klaffender Frakturspalt im Augehöhlendach links. (…) Das Tatopfer verstarb infolge seiner schwersten Schädelverletzungen schließlich am 27.11.2006 an einem zentralen Regulationsversargen. M. J. rief nach der Tat um 22 Uhr 45 seine Frau an, die in der Zwischenzeit mit ihrem Hund in I. einen Spaziergang gemacht hatte, damit diese ihn abhole. Anschließend rief er um 22 Uhr 46 die Angeklagte D. M. an und meldete ihr den Erfolg der Tat. Kurze Zeit später wurde M. J. unweit der Stelle an der er zuvor abgesetzt worden war, von seiner Frau wieder abgeholt. Als er den Wagen bestieg, legte er die Eisenstange in den Beifahrerfußraum und sagte zu P. J.: „Hoffentlich lebt er noch; D. M. weiß Bescheid.“ Um 22 Uhr 46 wurde die Alarmanlage des Fitnessstudios von dem in der Einliegerwohnung der Angeklagten D. M. befindlichen 2. Schalttafel deaktiviert. D. M. begab sich sodann durch das Studio zu dem Seitenausgang und fand auf dem Podest neben der Tür in einer Ecke liegend das Opfer S. M. vor. Sie musste jedoch feststellen, dass dieser nicht tot war. S. M. gelang es vielmehr zunächst, trotz seiner schwersten Kopfverletzungen, aufzustehen und sich ins Innere des Studios zu schleppen. (…) Da die Angeklagte nunmehr befürchten musste, das Opfer werde den von dem Angeklagten M. J. ausgeführten Anschlag doch überleben, setzte sie, um den Anschein zu erwecken, sie habe mit der Tat nichts zu tun, um 22 Uhr 48 einen Notruf ab. Um 22 Uhr 54 rief sie ein zweites Mal den Notruf an. In diesem Moment erschienen die Rettungsassistenten und leiteten die Erstversorgung des Opfers ein. S. M. konnte sich jedoch nicht mehr artikulieren. Er wurde sodann in das Klinikum S. verbracht, in ein künstliches Koma versetzt und noch in der Nacht notoperiert. 4. Nachtatverhalten (…) In den auf die Tat folgenden Tagen und Wochen bis zur Inhaftierung der Angeklagten am 12. 12. 2006 haben sich die schon vor der Tat sehr engen persönlichen und telefonischen Kontakte zwischen den Angeklagten M. J. und P. J. sowie der Angeklagten D. M. noch weiter intensiviert. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche Vorwürfe oder Vorhaltungen der Angeklagten D. M. gegenüber den Eheleuten J. wegen der schweren Verletzungen, die dem Opfer von M. J. zugefügt worden waren, ergeben. Zwischen den Angeklagten wurde zum Teil mehrmals täglich telefoniert. (…) In dieser Zeit hatte die D. M. zu dem Angeklagten M. J. auch sexuelle Kontakte. Nicht sicher festzustellen vermochte die Kammer, ob es in dieser Phase daneben auch zwischen D. M. und P. J. zu Intimitäten gekommen ist. Auch im Hinblick auf das Aussageverhalten bei den polizeilichen Vernehmung wurden zwischen den Angeklagten Absprachen getroffen. Nachdem die Polizei die am Tatabend getragene Kleidung der Angeklagten D. M. beschlagnahmt hatte, befürchtete diese, dass ihr Aufenthalt am Nachmittag des Tattages in der Wohnung der Eheleute J., wo der Plan zur Tötung besprochen worden war, bekannt werden könnte. Denn sie ging davon aus, dass sich bei der kriminaltechnischen Untersuchung der Kleidung herausstellen würde, dass sich Katzenhaare von der Katze der Angeklagten P. J. hieran befanden. Um ihren Besuch in der Wohnung J. am Tatnachmittag zu verbergen erfanden beide daher eine Geschichte, wonach P. J. bei einem Besuch bei D. M. eine im Auto liegende Wolldecke, an der sich entsprechende Katzenhaare befanden, mit in die Wohnung der Angeklagten D. M. genommen habe und die Angeklagte D. M. sich darauf gesetzt habe. Einen Tag nach dem Tod von S. M. unterhielten sich die Angeklagten D. M. und P. J. am Telefon darüber, ob P. J. aus moralischen Gründen mit der Beerdigung gehen müsse. Die Angeklagte D. M. forderte sie in diesem Gespräch dazu auf mitzukommen, da es „ansonsten scheiße aussehen“ würde. P. J. erwiderte hierauf, dass sie der Angeklagten D. M. aber keine Beileidskarte mit Geld schenken werde, weil ihr das „zu blöd“ sei. (…)“ Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (vgl. Bl. 1980 d.A.). In diesem Ursprungsverfahren war der Antragstellerin Rechtsanwalt U. H. K. mit Beschluss vom 27.06.2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden (vgl. Bl. 1200 d.A.). Mit Schriftsatz der von ihr bevollmächtigten Rechtsanwältin R.-B. vom 28.05.2013 (Bl. 2196 d.A.) beantragt die Verurteilte nunmehr die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit dem Ziel der Freisprechung sowie die Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Zugleich begehrt die Antragstellerin die Beiordnung der den Wiederaufnahmeantrag einreichenden Verteidigerin für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens. Ihre Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe stützt die Verurteilte auf Angaben der von ihr benannten Zeugin F. K., wohnhaft S. Straße ..., 66... … . Während der Strafvollstreckung habe die Antragstellerin erfahren, dass der im Ursprungsverfahren vernommene Zeuge J. S. gegenüber der neu benannten Zeugin K. Äußerungen getätigt habe, die darauf hindeuten würden, dass die Tötung von S. M. auf eine Initiative und Beteiligung des Zeugen S. und gerade nicht auf eine solche der verurteilten Antragstellerin zurückgehe. Mit der Zeugin K. stehe nunmehr – so die Begründung des Wiederaufnahmeantrages – ein neues Beweismittel zur Verfügung, das geeignet sei, den von dem Schwurgericht angenommenen Indizienbeweis zu erschüttern. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J. S. sowie diejenige der Einlassungen der im Ursprungsverfahren ebenfalls angeklagten und verurteilten Eheleute P. J. und M. J., von der die 1. Strafkammer überzeugt gewesen sei, sei durch die Angaben der Zeugin K. in Zweifel gezogen. Die Begründung des verfahrensgegenständlichen landgerichtlichen Urteils zeige, dass sich die Verurteilung der Antragstellerin nahezu vollständig auf die Angaben des Zeugen J. S. sowie auf die Einlassungen der im Ursprungsverfahren ebenfalls verurteilten Eheleute P. J. und M. J. stütze. Die Aussage der Zeugin K. sei demnach geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 20.07.2012 zu erschüttern und gem. § 359 Nr. 5 StPO die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs zu begründen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 08.07.2013 beantragt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. II. Der Wiederaufnahmeantrag entspricht zwar dem gesetzlichen Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist mittels eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes der von der Antragstellerin bevollmächtigten Rechtsanwältin R.-B. angebracht, der keine dem Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO widerstrebenden Bezugnahmen und Verweisungen enthält. Das Beifügen eines von der als neues Beweismittel angeführten Zeugin stammenden Schriftstückes lediglich in Form einer Ablichtung steht der Erfüllung des Formerfordernisses des Antrages im konkreten Fall nicht entgegen. Denn der Wiederaufnahmeantrag selbst nimmt auf diese Anlage nicht Bezug, sondern gibt den Wiederaufnahmegrund sowie die neuen Tatsachen und Beweismittel selbständig in einer geschlossenen und verständlichen Sachdarstellung wieder (zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages im Falle der Bezugnahme auf Anlagen, die nicht aus Originalurkunden bestehen, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 366, Rn. 4 m.w.N.). Für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Antragstellerin wurde jedoch kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund im Sinne der Vorschrift des § 359 StPO schlüssig dargetan, weshalb der Antrag gem. § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. 1. Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO § 359 Nr. 5 StPO, auf den die Antragstellerin ihr Wiederaufnahmebegehren ausdrücklich stützt, erlaubt eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Neuheit der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel aa) Die Verurteilte macht mit den nunmehr behaupteten Äußerungen des im Ursprungsverfahren vernommenen Zeugen J. S. neue Tatsachen geltend, da diese dem Schwurgericht bei Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht bekannt waren und bei der Urteilsfindung demnach nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem hat die Verurteilte mit der Benennung der bislang nicht bekannten Zeugin F. K. auch ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beigebracht. Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wobei den unbekannten die unbenutzten Beweismittel gleichstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 359, Rn. 32). Daher sind alle Zeugen neue Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht oder nur zu anderen Beweistatsachen gehört worden sind, die die Aussage verweigert haben oder die der Angeklagte nicht benannt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 359, Rn. 33). Die Zeugin K. wurde ausweislich der Sitzungsprotokolle in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Auch sonst ergeben sich aus der Akte keine Hinweise darauf, dass die Zeugin K. bereits zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Urteilsfindung bekannt war. bb) Die Verurteilte trifft vorliegend auch keine erweiterte Darlegungslast. Eine solche besteht nur bei widersprüchlichem Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere dann, wenn ein Verurteilter sein Geständnis widerruft oder sonst Tatsachen vorträgt, die mit seiner Einlassung im Hauptverfahren nicht vereinbar sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 359, Rn. 46 f.). Die Verurteilte hat in der Hauptverhandlung die ihr zur Last gelegte Tat(beteiligung) in Abrede gestellt, so dass ihr im Hinblick auf ihr nunmehriges Begehren ein widersprüchliches Prozessverhalten nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt hinzu, dass es sich bei den zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages angeführten zeugenschaftlichen Bekundungen der Zeugin F. K. nicht um eine Einlassung der Verurteilten handelt, weshalb an die Darlegungslast nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürfen wie im Falle der Änderung des eigenen Prozessverhaltens (vgl. OLG Rostock, NStZ 2007, 357, 358). b) Geeignetheit des Beweismittels Der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages steht – soweit er sich auf § 359 Nr. 5 StPO stützt - entgegen, dass das von der Antragstellerin vorgebrachte Beweismittel nicht im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO geeignet ist, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Freisprechung oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung der Verurteilten zu begründen. aa) Ein neues Beweismittel muss imstande sein, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht begründen zu können. Nur soweit bei gedanklicher Einfügung der als richtig unterstellten und bewerteten Tatsachen in die Urteilsgründe die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert werden, kommt eine Wiederaufnahme in Betracht (vgl. BGH, NStZ 2000, 218; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 08.10.2004 – 3 Ws 100/04 [Juris]). Dabei hat das Wiederaufnahmegericht eine Wahrscheinlichkeitsprognose vorzunehmen, die nach Wertungsgesichtspunkten zu treffen und bei der im Wege einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung unter Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beweismittels zu fragen ist, ob das Urteil bei Berücksichtigung des neuen Beweismittels anders ausgefallen wäre (vgl. OLG Rostock, NStZ 2007, 357, 358; LG Gießen, NJW 1994, 465, 466). Dies muss zwar nicht unabdingbar sicher, aber zumindest genügend wahrscheinlich sein. Davon ist nur dann auszugehen, wenn ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. LG Gießen, NJW 1994, 465, 466; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 14.07.2005 – 1 Ws 82/05; Beschluss v. 10.11.2005 – 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 – 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 – 1 Ws 42/10). Bei der Beurteilung, ob das neue Beweismittel das Urteil zu erschüttern vermag, ist in gewissem Umfang eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH, NStZ 2000, 218; BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.05.2007 – 2 BvR 93/07, Rn. 45 [Juris]). Neue Tatsachen können daher auf ihre Beweiseignung und ihren Beweiswert hin überprüft werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 179, 180; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 10.11.2005 – 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 – 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 – 1 Ws 42/10). Die vom Standpunkt des erkennenden Gerichts vorzunehmende Prüfung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.05.2007 – 2 BvR 93/07, Rn. 45 [Juris]; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.05.2006 – 1 Ws 40/06; Theobald, in: Heghmanns/Scheffler [Hrsg.], Handbuch zum Strafverfahren, Kap. XI, Rn. 104 m.w.N.) umfasst insbesondere auch die Frage, ob eine zu unterstellende Aussage glaubhaft ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2004, 454, 455). Die Kammer ist beim Zeugenbeweis im Rahmen des Aditionsverfahrens nicht gehalten, von der Richtigkeit der in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsache auszugehen. Es wird lediglich unterstellt, dass die Zeugin so aussagen wird, wie es die Antragstellerin behauptet und darlegt, nicht darüber hinaus, dass diese Bekundungen den Tatsachen entsprechen oder auch nur, dass diese Bekundungen zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung führen müssen (vgl. OLG Köln, NStZ 1991, 96, 98; LG Hof, MDR 1973, 517; OLG Celle MDR 1991, 1077; LG Kaiserslautern, Beschluss v. 27.03.2003 – 6034 Js 4296/02.4 KLs, Rn. 8 [juris]; KG Berlin, Beschluss v. 10.08.1998 – 4 Ws 138 / 98, Rn. 3 [juris]; LR-Gössel, StPO, § 368, Rn. 24). Das Wiederaufnahmegericht ist dabei jedoch an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 368, Rn. 9). Es hat sich auf den in dem angegriffenen Urteil zum Ausdruck gekommenen Standpunkt des damals erkennenden Gerichts zu stellen und die von diesem in seinem Urteil verwerteten einzelnen Beweisanzeichen, soweit sie nicht unmittelbar durch den Wiederaufnahmegrund betroffen sind, ebenso zu werten, wie dieses sie bewertet hat (vgl. BGHSt 19, 365, 366). Ausgehend hiervon hat das zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Gericht zu prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Dazu sind die neuen Beweismittel zu den früheren Beweisergebnissen und dem gesamten Akteninhalt in Beziehung zu setzen (vgl. KG Berlin, NJW 1992, 450; Hoffmann-Holland in: Graf, StPO, § 368, Rn. 8 m.w.N.). Zweifelt das Gericht daran, dass das neue Vorbringen geeignet ist, die Grundlagen des Urteils zu erschüttern, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. Denn der Grundsatz in dubio pro reo erlangt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.04.2001 – 1 Ws 3/01; Beschluss v. 10.11.2005 – 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 – 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 – 1 Ws 42/10; Meyer-Goßner, StPO, § 368 Rn. 10 m.w.N.; Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 368 Rn. 13 m.w.N.). bb) Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die Aussage der Zeugin K. als ungeeignet, die Feststellungen des Urteils vom 20.12.2007 ernsthaft zu erschüttern. (1) Die Zeugin K. soll gegenüber der Antragstellerin während einer gemeinsamen Zeit in der Justizvollzugsanstalt bekundet haben, dass der im Schwurgerichtsverfahren vernommene Zeuge J. S. in Anwesenheit der Zeugin K. sowie deren von dem Zeugen S. zwischenzeitlich getrennt lebenden Schwester folgende Äußerungen getätigt habe: „Das war doch so nie geplant, er sollte ihn doch so nie umbringen, nur auf die Fresse schlagen, sonst nichts. Und dafür habe ich doch gezahlt.“ Ebenso soll der Zeuge S. geäußert haben: „Wenn der wieder draußen ist, wird er mich umbringen.“ Schließlich soll der Zeuge S. gegenüber der Zeugin K. auch eine Frau bislang unbekannter Identität erwähnt haben, der er Geld für die Ausführung der Tat überreicht haben will. Diese Bekundungen hat die Zeugin K. zwischenzeitlich in einem auf den 05.05.2013 datierenden, an die Verteidigerin der Verurteilten gerichteten Schreiben verschriftlicht. Dieses Schriftstück wurde in Ablichtung dem Wiederaufnahmeantrag als Anlage beigefügt. In dem handschriftlichen Schriftstück führt die Zeugin K. über die seitens der Verurteilten angeführten Bekundungen hinausgehend und konkretisierend aus, dass sie die von dem Zeugen S. in alkoholisiertem Zustand getätigten Äußerungen ursprünglich nicht habe zuordnen können. Dies sei ihr (der Zeugin K.) jedoch nunmehr im Anschluss an die Begegnung mit der Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt, bei der diese ihre Unschuld beteuert habe, möglich. Zudem gibt die Zeugin K. in ihrem Schreiben an, dass der zu Alkoholkonsum neigende Zeuge S. nach Angaben sowohl ihrer Schwester als auch der Verurteilten innerhalb der zu beiden Frauen in der Vergangenheit geführten Beziehungen durch Eifersucht geprägtes, gewalttätiges Verhalten gezeigt habe und bis heute emotional an die von ihm getrennt lebende Verurteilte gebunden sei. Diese über die in dem die Wiederaufnahme beantragenden Schriftsatz enthaltenen Angaben hinausgehenden Bekundungen der Zeugin K. sind bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits aus formalen Gründen außer Betracht zu lassen. Ungeachtet der Tatsache, dass der ausschließlich maßgebliche, von Frau Rechtsanwältin R.-B. unterzeichnete Schriftsatz auf diese Ausführungen keinen Bezug nimmt, würde eine solche Bezugnahme auf eine dem Antrag nicht im Original beigefügte Anlage nicht dem Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO genügen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 366, Rn. 4 m.w.N.). (2) Die Kammer schließt aus, dass die 1. Strafkammer bei Kenntnis und Würdigung der Aussage der Zeugin K., soweit sie sich aus dem originären Wiederaufnahmeantrag ergibt und nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bei der vorliegenden Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen ist, eine abweichende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. (a) Bei der gebotenen Bewertung der Beweiskraft der nach dem Wiederaufnahmeantrag zu erwartenden Aussage der jetzt benannten Zeugin darf nicht übersehen werden, dass die 1. Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld der Verurteilten auf eine Gesamtschau einer Vielzahl an Zeugenaussagen, objektiver Beweismittel und Indizien (wie beispielsweise Auswertungen von Telefonverbindungen), auf die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten M. und P. J. und auf eine Widersprüchlichkeit der Einlassung der Verurteilten gestützt hat (vgl. S. 28 ff., S. 57, S. 59 a.E., S. 60 ff. und S. 66 der Urteilsgründe). Der Aussage der Zeugin K., die nur als „Zeugin vom Hörensagen“ bekunden kann, kommt dahingegen lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.1994 – 5 StR 10/94 [Juris]; Beschluss v. 04.03.2003 – 4 StR 543/02 [Juris]). Die Angaben der Zeugin K. vermögen daher im Ergebnis weder die Urteilsfeststellungen zur Vorgeschichte der Tat noch diejenigen zum eigentlichen Tatgeschehen und auch nicht diejenigen zum Nachtatgeschehen sowie zur subjektiven Motivlage und zum Tötungsvorsatz der Verurteilten, die das erkennende Gericht aufgrund einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Beweismittel getroffen hat, zu erschüttern. Die Kammer ist überzeugt, dass die Kenntnis der Angaben der Zeugin K. bei der 1. Strafkammer in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen weder zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. noch zu einer insgesamt abweichenden Beurteilung der Schuldfrage bezüglich der Antragstellerin gelangt wäre. Soweit mit der Aussage der Zeugin K. (zumindest mittelbar) auch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten M. J. und P. J. in Zweifel gezogen werden sollen, schließt die Kammer auch insoweit aus, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts bei Kenntnis und Würdigung der Aussage der Zeugin K. zu einer im Gesamtergebnis abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre. (aa) Zu den Angaben des Zeugen J. S. Die Bekundungen des Zeugen S. stützten, wie sich der Urteilsbegründung entnehmen lässt, die Überzeugung des Schwurgerichts von der Schuld der Verurteilten nur zu einem nebensächlichen Teil. Die auf den Bekundungen des Zeugen S. fußenden Feststellungen werden durch die Angaben der nunmehr benannten Zeugin K. nicht in Zweifel gezogen. Der Aussage der Zeugin K. lässt sich nicht entnehmen, dass die Angaben des Zeugen S. unrichtig gewesen seien, soweit sich das erkennende Gericht bei der Urteilsfindung hierauf stützte. Bei dieser Sachlage sind die Angaben der Zeugin K. nicht geeignet, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen. Im Einzelnen gilt es insoweit Folgendes auszuführen: i) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen dem Tatopfer und der Verurteilten Die Überzeugung von den Feststellungen zur Vorgeschichte sowie zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen zwischen dem Tatopfer und der verurteilten Antragstellerin sind auf die Angaben einer Vielzahl von Zeugen gestützt (vgl. S. 28 ff. sowie S. 57 a.E der Urteilsgründe). Die Bekundungen des Zeugen S. trugen ausweislich der Urteilsbegründung bezüglich des Vortatgeschehens lediglich bei der Feststellung der früheren Beziehung des Zeugen S. zur Verurteilten sowie dessen leiblicher Vaterschaft bezüglich des jüngeren Sohnes der Verurteilten zur Überzeugungsbildung der 1. Strafkammer bei (vgl. S. 29 der Urteilsgründe). Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund aus, dass das erkennende Gericht bei Kenntnis der Angaben der Zeugin K. zu einer abweichenden Beweiswürdigung gekommen wäre. Zudem lassen weder die Urteilsgründe noch die Begründung des Wiederaufnahmeantrages (was jedoch ggf. eine erweiterte Darlegungslast der Verurteilten zur Folge hätte, vgl. dazu die Ausführungen zu II. 1. a) bb)) erkennen, dass die Verurteilte diese auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Zeugen S. gestützten Feststellungen (aktuell) in Abrede stellt. ii) Die Feststellungen zum Geschehen am Tattag und zum Tatmotiv Die Feststellungen zu den Abläufen des Tattages außerhalb des eigentlichen Tatkerngeschehens beruhen ebenfalls auf den Aussagen einer Vielzahl von Zeugen (vgl. S. 57 der Urteilsgründe). Dabei hat die 1. Strafkammer auch Feststelllungen zum Tatmotiv der Verurteilten getroffen (S. 60 ff. der Urteilsgründe). Insbesondere traf die 1. Strafkammer – basierend auf den Bekundungen unabhängiger Zeugen – die Feststellung, dass die Antragstellerin die beginnende Loslösung des späteren Tatopfers als Bedrohung für ihre persönliche und finanzielle Situation erachtet und mehrfach geäußert hatte, dass das spätere Opfer „weg“ müsse (vgl. S. 31 und S. 63 f. der Urteilsgründe). Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen der Verurteilten und den Mitangeklagten P. J. und M. J. sowie bezüglich des Herbeitelefonierens des Tatopfers zum Tatort beruhen vorrangig auf der Auswertung der den Tattag betreffenden Telefonverbindungen (vgl. S. 59 und S. 66 der Urteilsgründe). Die der Einlassung der Verurteilten zuwider laufende Feststellung der 1. Strafkammer, wonach die Verurteilte die am Tatort befindliche Außenbeleuchtung ausgeschaltet hatte, um die Tatausführung zu begünstigen, beruht insbesondere auf den Bekundungen der vor Ort ermittelnden Polizeibeamten und des Zeugen C. (vgl. S. 58 der Urteilsgründe). Die Angaben des Zeugen S. nehmen dahingegen auch bei der Überzeugungsbildung des Gerichts vom Geschehen am Tattag nur eine untergeordnete Rolle ein. Ihre Überzeugung von dem ängstlichen Charakter der Verurteilten, aufgrund dessen die 1. Strafkammer in Zusammenschau mit anderen Indizien die Einlassung der Verurteilten zum Geschehensablauf unmittelbar nach der Tat als widerlegt erachtete, stützt sich auf die unabhängigen Angaben von insgesamt vier Zeugen, einschließlich des Zeugen S. (vgl. S. 42 f. der Urteilsgründe). Eine ernsthafte Erschütterung der auf vier unabhängigen Zeugenaussagen fußenden Überzeugung der 1. Strafkammer infolge einer potentiellen Belastungstendenz des Zeugen S. erscheint nicht wahrscheinlich. Gleiches gilt für die auf den Angaben des Zeugen S. beruhende Feststellung, die Verurteilte habe arrangiert, dass der gemeinsame Sohn – entgegen ursprünglicher Vereinbarung – den Tatabend bei dem Zeugen S. verbrachte, um ungestört die Tat ausführen zu können. Diese Feststellung stellt lediglich eines einer Vielzahl bei der Urteilsfindung des erkennenden Gerichts berücksichtigter Indizien dar, dessen unterstelltes Entfallen eine ernsthafte Erschütterung der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht wahrscheinlich erscheinen lässt. Auch insoweit wurde und wird seitens der Verurteilten nicht in Abrede gestellt, dass – entsprechend den Angaben des Zeugen S. – der gemeinsame Sohn M. den Tatabend bei dem Zeugen S. verbrachte (vgl. S. 56 der Urteilsgründe sowie bereits S. 211 d.A.). Lediglich bezüglich der Angabe, dass ein solcher Aufenthalt ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei und der gemeinsame Sohn den Tatabend eigentlich bei der Verurteilten hätte verbringen sollen, bezichtigte die Verurteilte den Zeugen S. bereits im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung der Lüge (vgl. S. 56 der Urteilsgründe). Die Kammer schließt aus, dass das erkennende Gericht selbst in dem Fall, in dem es sich nicht von dieser Detailfrage hätte überzeugen können, zu einer insgesamt abweichenden Überzeugungsbildung und Urteilsfindung gelangt wäre. Dem steht nach Überzeugung der Kammer entgegen, dass sich die Urteilsfindung auf eine Gesamtschau einer Vielzahl an Zeugenaussagen, objektiver Beweismittel und Indizien stützt, bei der den Angaben des Zeugen S. nur untergeordnete Bedeutung zukam. Hinzu tritt, dass der pauschale Vorwurf der Lüge gegenüber dem Zeugen S. (ebenso wie der identische Vorwurf gegenüber weiteren Zeugen, vgl. S. 55 d.A. bezüglich des Vorwurfs der Lüge gegenüber der Zeugin N.) der 1. Strafkammer aufgrund der Einlassung der Verurteilten bekannt war (vgl. S. 55/56 der Urteilsgründe). Dennoch schenkte das erkennende Gericht den Angaben des Zeugen S., soweit es seine Feststellungen auf diese stützte, Glauben. Ein Belastungsmotiv des Zeugen S. vermochte die 1. Strafkammer nicht zu erkennen, zumal sich dessen Bekundungen jeweils mit Angaben weiterer Zeugen sowie objektiver Ermittlungsergebnisse zwanglos vereinbaren ließen (vgl. S. 29, 32 f. und 42 f. d.A.). Auch insoweit schließt die Kammer aus, dass die 1. Strafkammer in Kenntnis der Angaben der Zeugin K. zu einer abweichenden Urteilsbildung gelangt wäre. Zwar lassen die Angaben der Zeugin K. ein Motiv des Zeugen S. erkennen. Allerdings beruht dies auf Angaben der Zeugin K., bei denen es sich zum Großteil um dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Mutmaßungen und nicht um Tatsachenbehauptungen, und im Übrigen um Angaben als Zeugin vom Hörensagen handelt, denen lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.1994, 5 StR 10/94 [Juris]; Beschluss v. 04.03.2003, 4 StR 543/02 [Juris]). Die Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels ergibt sich ferner daraus, dass objektiv nicht nachvollziehbar ist, wieso die Zeugin K. nicht von sich aus den Weg zur Polizei bzw. Justiz suchte, als der Zeuge S. ihr gegenüber die nunmehr bezeugten Äußerungen getätigt haben soll, sondern es insoweit der Initiative der Antragstellerin bedurfte. Selbst wenn der Zeugin K. – ihren Angaben entsprechend – die Zuordnung der Äußerungen des Zeugen S. zur Tötung des S. M. ursprünglich nicht möglich gewesen war, verbleibt der Umstand, dass – die Äußerungen als tatsächlich erfolgt unterstellt – der Zeuge S. ihr gegenüber eine Beteiligung an einer Tat geschildert hatte, bei der eine Person ums Leben gekommen war. Dies hätte eine auf Eigeninitiative zurückgehende Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden nahe gelegt. iii) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die vorstehenden Ausführungen gelten ihrem Grunde nach auch für die Feststellungen des Schwurgerichts zu dem bei der Überzeugungsbildung berücksichtigten Nachtatgeschehen. Die diesbezüglichen Feststellungen der 1. Strafkammer beruhen ebenso wie die Feststellungen zum Vor- und eigentlichen Tatgeschehen auf einer Vielzahl unabhängiger Zeugenaussagen und objektiver Indizien, die von den Bekundungen der Zeugin K. unberührt bleiben. Insbesondere die von der 1. Strafkammer zur Überzeugungsbildung herangezogenen Feststellungen zu Versuchen etwaiger Verschleierungshandlungen beruhen überwiegend auf den Angaben unabhängiger und unmittelbarer Zeugen (vgl. S. 67 und S. 69 a.E. der Urteilsgründe). Eine ernsthafte Erschütterung dieser Feststellungen bei Kenntnis der Bekundungen der Zeugin K. durch die 1. Strafkammer zum Zeitpunkt der Urteilsbildung und eine dadurch bedingte, die Antragstellerin betreffende abweichende Beurteilung der Schuldfrage ist nach Auffassung der Kammer nicht wahrscheinlich. iv) Soweit die schuld- und motivbegründenden Feststellungen der 1. Strafkammer zum Geschehen im Übrigen auf den Einlassungen der Mitangeklagten P. J. und M. J. beruhen und die Antragstellerin auch deren Glaubhaftigkeit als durch die Angaben der von ihr benannten Zeugin K. tangiert erachtet, wird auf die nachstehenden Ausführungen unter (bb) verwiesen. (bb) Zu den Einlassungen der Mitangeklagten P. J. und M. J. Soweit die Verurteilte der Ansicht ist, infolge der Angaben der Zeugin K. seien die Einlassungen der Mitangeklagten M. J. und P. J. nicht mehr geeignet, als Feststellungsgrundlage zu dienen, vermag auch dies keine Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO zu begründen. Das erkennende Gericht hat einer in einem früheren Verfahrensstadium erfolgten geständigen Einlassung des Mitangeklagten M. J. sowie der geständigen Einlassung der Mitangeklagten P. J. zwar Glauben geschenkt und unter anderem hierauf seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen unter Beteiligung der Verurteilten gestützt (vgl. S. 33 der Urteilsgründe). Davon, dass das erkennende Gericht bei Kenntnis der Angaben der Zeugin K. zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der ehemals Mitangeklagten P. J. und M. J. und im Ergebnis zu einer abweichenden Bewertung der Schuldfrage bezüglich der Verurteilten gekommen wäre, konnte sich die Kammer nicht überzeugen. i) Zur Einlassung des Mitangeklagten M. J. Die von der 1. Strafkammer als glaubhaft erachtete, frühere geständige Einlassung des Mitangeklagten M. J. wird hinsichtlich des eigentlichen Tatablaufs und der unmittelbaren Tatausführung durch den Mitangeklagten M. J. durch die Angaben der Zeugin K. nicht in Zweifel gezogen. Betroffen ist ausschließlich die nach der schwurgerichtlichen Überzeugung erfolgte Tatbeteiligung der Antragstellerin. Die dahingehende Überzeugung stützt das landgerichtliche Urteil allerdings nicht ausschließlich auf die Einlassung des Mitangeklagten M. J., sondern auf eine Gesamtschau einer Vielzahl an Indizien und festgestellten Tatsachen, die sich mit der Einlassung des Mitangeklagten M. J. decken (vgl. S. 50 f. der Urteilsgründe). Zwar führt das landgerichtliche Urteil zur Frage, inwieweit die Tötung des S. M. eine eigenständige Tat des M. J. gewesen sein könnte Folgendes aus: „Es haben sich im Bezug auf die Angeklagte D. M. auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tötung von S. M. aus Sicht der Angeklagten D. M. eine eigenständige Tat des M. J. gewesen sein könnte. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte M. J. kein eigenes Interesse an dem Tod des Opfers hatte. Hinweise darauf, dass er die Tat auch aus eigenen wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen begangen haben könnte, um beispielsweise an der Leitung des Fitnessstudios beteiligt zu werden oder um ungestört eine sexuelle Beziehung zu der Angeklagten D. M. unterhalten zu können, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Irgendwelche anderen Motive für die Tötung im Verhältnis zwischen S. M. und M. J. haben sich nicht ergeben. Es gab insbesondere keinerlei Streitigkeiten zwischen ihnen. Die Tötung von S. M. lag damit nur im Interesse der Angeklagten D. M. Es ist damit kein Grund erkennbar, warum M. J. den S. M. aus eigenem Antrieb getötet haben könnte.“ Bereits dem Wortlaut nach lässt diese Urteilsbegründung erkennen, dass ein nicht festzustellendes eigenes Tatmotiv des Mitangeklagten M. J. lediglich eines einer Vielzahl von Indizien darstellte, die für die Urteilsfindung des erkennenden Gerichts ausschlaggebend waren. Die 1. Strafkammer hat sich mit der Frage eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Mitangeklagten M. J. an der Tat auseinandergesetzt. Wenngleich diese Auseinandersetzung mangels Kenntnis nicht unter dem Gesichtspunkt einer für die Tatausführung erfolgten Bezahlung durch den Zeugen S. erfolgte, wäre nach Ansicht der Kammer eine im Ergebnis abweichende Gesamtbeurteilung der Schuldfrage durch das erkennende Gericht auch bei Kenntnis der Angaben der Zeugin K. nicht erfolgt. Sämtliche Feststellungen der 1. Strafkammer zur subjektiven Motivlage der Verurteilten sowie die anhand der Telefonverbindungsdaten festgestellten Kontakte zwischen den ehemals Angeklagten und die nachweislichen Widersprüche der Einlassung der Verurteilten bleiben von den Angaben der Zeugin K. unberührt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass das auf die Angaben der Zeugin K. als Zeugin vom Hörensagen gestützte Hinzutreten eines möglichen Motivs des ehemals Mitangeklagten M. J. die Überzeugung der 1. Strafkammer von der Schuld der Verurteilten beeinträchtigt hätte. ii) Zur Einlassung der Mitangeklagten P. J. Die seitens der 1. Strafkammer angenommene Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Mitangeklagten P. J. sowie deren Angaben zu dem Vor- und Nachtatgeschehen wäre nach Überzeugung der Kammer durch die Aussage der Zeugin K. aus Sicht des erkennenden Gerichts ebenso wenig in Zweifel gezogen worden. Einen Grund einer Falschbelastung der Verurteilten D. M. und M. J. durch dessen sich selbst belastende Ehefrau P. J. vermochte das Schwurgericht nicht zu erkennen. Dass die Kenntnis der die Einlassung der Verurteilten P. J. nur mittelbar tangierenden Angaben der Zeugin K. insoweit eine abweichende Beurteilung des erkennenden Gerichts zur Folge gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Soweit der Wiederaufnahmeantrag sich darauf stützt, dass der Einlassung der ehemals Mitangeklagten P. J. mit der Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. sowie derjenigen der geständigen Einlassung des ehemals Mitangeklagten M. J. die Grundlage entzogen sei, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Nach der dargelegten Überzeugung der Kammer (vgl. die Ausführungen zu 1. b) bb) (2) (a) (aa) sowie (bb) i)) wären die Angaben der Zeugin K. nicht geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. sowie diejenige der geständigen Einlassung des ehemals Mitangeklagten M. J. aus Sicht des erkennenden Gerichts bei Kenntnis des neu angeführten Zeugenbeweises ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen beruhen wesentliche Teile der bei der Überzeugungsbildung der 1. Strafkammer herangezogenen geständigen Einlassung P. J.`s – entgegen der Begründung des Wiederaufnahmeantrages – nicht bloß auf mittelbaren Informationen durch den ehemaligen Mitangeklagten M. J., sondern bezüglich der äußeren Abläufe, der vor und nach der Tat bestehenden Kontakte sowie insbesondere des ihr gegenüber nach der Tat erfolgten, manipulativen Verhaltens der Antragstellerin (vgl. dazu S. 68 der Urteilsgründe) auf unmittelbaren Wahrnehmungen. (b) Vor diesem Hintergrund ist die Aussage der Zeugin K. nicht geeignet, tragende Feststellungen des rechtskräftigen Urteils in Frage zu stellen. Vielmehr bleibt die Beweiswürdigung der 1. Strafkammer in ihren wesentlichen, den Schuldspruch tragenden Ausführungen unberührt. Es ist daher nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass das im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte neue Beweismittel imstande gewesen wäre, mit Blick auf die Vielzahl der gewürdigten Indizien Zweifel an der Täterschaft der Verurteilten bei der 1. Strafkammer zu begründen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil der 1. Strafkammer bei Kenntnis der zeugenschaftlichen Bekundungen der Zeugin K. anders ausgefallen wäre. (c) Bei dieser Sachlage ist aus Sicht der Kammer ebenso ausgeschlossen, dass die 1. Strafkammer bei Kenntnis der Angaben der Zeugin K. in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung der Antragstellerin ausgeurteilt hätte. Insbesondere die Feststellungen der 1. Strafkammer, die diese zu ihrer Überzeugungsbildung von einem bei der Verurteilten gegebenen Tötungsvorsatz heranzog (vgl. S. 64 ff. der Urteilsgründe), bleiben von den Angaben der neu benannten Zeugin K. unberührt. Auch insoweit erweist sich der Wiederaufnahmeantrag demnach als nicht zulässig. cc) Mit dieser Bewertung werden durch die Kammer keine Beweise gewürdigt oder Feststellungen getroffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Denn mit der Überprüfung des Beweiswerts der Angaben der Zeugin K. wird deren Beweiseignung lediglich in Beziehung zu dem früheren Beweisergebnis gesetzt (vgl. Meyer-Goßner, § 368, Rn. 9). Demgegenüber werden keine Feststellungen zu solchen Tatsachen getroffen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept der Verurteilten/Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt (vgl. BVerfG, NStZ 1995, 43, 44; BVerfG, 2 BvR 93/07 [Juris]). 2. Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 2 StPO Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch nicht auf die Behauptung einer falschen uneidlichen Aussage des Zeugen S. zulasten der vormaligen Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 2 StPO gestützt werden. a) Der Begründung des Wiederaufnahmeantrages ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin diesen ausdrücklich auf § 359 Nr. 5 StPO stützt. Dennoch war die Zulässigkeit des Antrages auch unter dem Gesichtspunkt des § 359 Nr. 2 StPO zu untersuchen. Ungeachtet der Frage, wie ein Antragsteller den Wiederaufnahmegrund bezeichnet, hat das zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufene Gericht dann, wenn im Antragsvorbringen die Behauptung einer Straftat enthalten ist, die darauf bezogenen Wiederaufnahmegründe rechtlich von Amts wegen anhand aller in Betracht kommenden Verfahrensnormen zu prüfen (vgl. KMR-Eschelbach, StPO, § 364, Rn. 29; LR-Gössel, StPO, § 364, Rn. 7). Die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages richtet sich nicht nach der seitens des Antragstellers getroffenen Wahl des im Antrag bezeichneten Wiederaufnahmegrundes, sondern nach dem gesamten Antragsvorbringen, wie es verständigerweise zu würdigen ist (vgl. LR-Gössel, StPO, § 364, Rn. 7). In der Begründung des Wiederaufnahmeantrages wird ausgeführt, dass die Bekundungen des Zeugen S. nicht zutreffend gewesen seien (vgl. S. 2 des Wiederaufnahmeantrages) und ausschließlich dem Zweck gedient hätten, eine Verurteilung der Antragstellerin wegen der Tötung ihres Ehemannes S. M. zu erreichen (vgl. S. 6 des Wiederaufnahmeantrages). Diesem Begründungsvorbringen lässt sich ein von der Antragstellerin gegenüber dem Zeugen S. erhobener Vorwurf einer Falschaussage im Rahmen des Ursprungsverfahrens entnehmen. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 359 Nr. 2 StPO die gesetzliche Vermutung des § 370 Abs. 1 StPO zugunsten der Antragstellerin streiten würde, konnte aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beschränkung auf eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des § 359 Nr. 5 StPO das Ziel der Antragstellerin beeinträchtigt hätte (vgl. dazu LR-Gössel, StPO, § 364, Rn. 7). Aus diesem Grund sah sich die Kammer veranlasst, eine Prüfung des Wiederaufnahmeantrages auch unter dem Gesichtspunkt des § 359 Nr. 2 StPO vorzunehmen, was dem Antrag allerdings im Ergebnis nicht zur Zulässigkeit verhilft. b) Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 2 StPO aa) Zwar bietet § 359 Nr. 2 StPO einen Wiederaufnahmegrund, der einen einzelnen Umstand genügen lässt, um die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme ohne Rückgriff auf das gesamte Beweisgefüge zu begründen, soweit nur die falsche Aussage zur Grundlage der Beweiswürdigung im Urteil geworden war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 359, Rn. 12). Dabei ist die Darlegungslast in der Antragsbegründung gegenüber dem Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO deutlich geringer (vgl. die Darstellung bei Meyer-Goßner, StPO, § 368, Rn. 2 für § 359 Nrn. 1-4 und Rn. 3 -10 für § 359 Nr. 5). Die Berufung auf die Behauptung einer Falschaussage ist allerdings durch § 364 Satz 1 StPO beschränkt. Die Vorschrift bezweckt vorrangig den Schutz eines freigesprochenen Angeklagten vor einer übereilten Wiederaufnahme zu seinen Ungunsten (vgl. Frister/ Deiters in: SK-StPO, § 364, Rn. 3, 7; KMR-Eschelbach, StPO, § 364, Rn. 9). Soweit es um die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten geht, besteht die wesentliche Bedeutung der Vorschrift für diesen darin, dass die mit § 359 Nr. 2 StPO verbundene und privilegierende Vermutung der Kausalität im Sinne des § 370 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 359, Rn. 13) nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Darüber hinaus schützt die Vorschrift mit Blick auf § 359 Nr. 2 StPO Zeugen und Sachverständige vor einer übereilten Bezichtigung der Falschaussage (vgl. Frister/Deiters in: SK-StPO, § 364, Rn. 4; KMR-Eschelbach, StPO, § 364, Rn. 9). Ein auf die Behauptung einer Straftat gegründeter Wiederaufnahmeantrag ist nach der gesetzlichen Regelung des § 364 StPO nur zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. bb) Auf eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen S. wegen einer uneidlichen Falschaussage durch dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken am 13.09.2007 kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Allerdings wäre gem. §§ 78 Abs. 3 Ziffer 4, 78a StGB bezüglich einer solchen Straftat des Zeugen S. zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. cc) Die nach Ansicht der Kammer zu fordernde weitere Voraussetzung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 2 i.V.m. § 364 S. 1, 2. Alt. StPO liegt allerdings nicht vor. (a) Für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eines Belastungszeugen i.S.d. § 364 Satz 1, 1. Alt. StPO ist es sachgerecht, einem Antragsteller ohne weiteres einen erleichterten, privilegierten Wiederaufnahmegrund zur Seite zu stellen (vgl. BGHSt 48, 153, 158). Denn die im Aditionsverfahren durchzuführende Erheblichkeitsprüfung und die sonst dem Probationsverfahren vorbehaltene umfassende Beweisaufnahme sind bereits in dem gegen den Zeugen geführten Verfahren rechtskräftig vorgenommen worden. Die rechtskräftige Verurteilung eines Zeugen wegen des begründend angeführten Aussagedeliktes entfaltet für die Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages eine Indizwirkung solchen Gewichts, dass es sogar häufig geboten sein kann, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf eine Beweiserhebung zu verzichten und die Entscheidungen nach §§ 368 und 370 StPO zu verbinden (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 15 [juris]). (b) § 364 Satz 1, 2. Alt. StPO benennt demgegenüber Sachverhalte von geringerer Indizwirkung als ausreichend, die Zulässigkeitshürde zu überwinden und zu einer umfassenden Beweisaufnahme im Probationsverfahren zu gelangen. Das ist vornehmlich im Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten eines Freigesprochenen erforderlich. Denn der Staatsanwaltschaft stehen nur die (§ 359 Nrn. 1-4 StPO entsprechenden) Wiederaufnahmegründe des § 362 Nrn. 1-4 StPO zur Verfügung, nicht aber eine dem § 359 Nr. 5 StPO nachgebildete Möglichkeit, die Wiederaufnahme aufgrund neuer Beweismittel zu verlangen. Das begründet das Bedürfnis, die Wiederaufnahme auch dann zuzulassen, wenn die vorrangige Aufklärung der möglichen Falschaussage des Zeugen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren an Verfahrenshindernissen scheitert (vgl. OLG Zweibrücken, OLGSt zu § 359 StPO; LG Halle (Saale), Beschluss v. 09.08.1995 – 21 Ks 3/95, Rn. 36 [juris]). Im Verfahren zugunsten eines Verurteilten erfüllt § 364 Satz 1, 2. Alt. StPO zwar ein geringeres Bedürfnis, da der Verurteilten der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO zur Verfügung steht und § 359 Nr. 2 StPO lediglich prozessuale Erleichterungen bietet, nicht aber – wie bei dem Antrag zuungunsten eines Freigesprochenen – seine Zulässigkeit erst ermöglicht. Die mit § 359 Nr. 2 StPO verbundenen prozessualen Erleichterungen sollen jedoch auch einem Verurteilten beim Vorliegen eines Verdachts einer Falschaussage erhalten bleiben, damit die Möglichkeit eröffnet ist, die Durchführung einer – wegen des Verfahrenshindernisses nicht in einer Hauptverhandlung stattfindenden – Beweisaufnahme im Probationsverfahren (§ 369 StPO) erreichen zu können (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 20 [juris]). (c) Wegen der gegenüber einer rechtskräftigen Verurteilung (§ 364 Satz 1, 1. Alt. StPO) deutlich geminderten Indizwirkung wird aber für diesen Fall das Vorliegen eines im Einzelnen umstrittenen Verdachtsgrades verlangt (vgl. LR-Gössel, StPO, § 364). Welchen Grad dieser Tatverdacht haben muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl dazu LR-Gössel, StPO, § 364, Rn. 2. m.w.N.; KMR-Eschelbach, StPO, § 364, Rn. 20 ff. m.w.N.). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2002 beschränkt sich darauf, einen konkreten Verdacht eines Aussagedeliktes zu fordern, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2002 – StB 15/02, BGHSt 48, 153 – 161, Rn. 7). Auch die Entscheidung des BGH vom 03.12.1992 spricht – Unklarheiten zurücklassend – davon, dass eine auf § 359 Nr. 2 StPO gestützte Wiederaufnahme einen dringenden Tatverdacht voraussetze, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 03.12.1992 – StB 6/92, BGHSt 39, 75 – 87, Rn. 27). Der Ansicht, ein zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügender Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO genüge, kann die Kammer nicht beitreten. Nach hier vertretener Ansicht kann das Vorliegen lediglich eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO dem einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens entgegenstehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht genügen. Erforderlich ist ein konkreter Verdacht, der die Stärke des im Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Verdachts erreicht (vgl. Frister/Deiters in: SK-StPO, § 364, Rn. 7 und Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 181, 287). Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nach § 359 Nr. 2 StPO beruht im Falle des § 364 Satz 1, 1. Alt. StPO auf einer rechtskräftigen Verurteilung. Sie setzt voraus, dass zuvor ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen hat. In § 364 Satz 1, 2. Alt. StPO wird das Defizit des Verurteilten ausgeglichen, der bei dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eine Verurteilung des falsch aussagenden Zeugen nicht erreichen kann und sich so um die erleichterte Darlegung des Wiederaufnahmevorbringens gebracht sieht. Dieser Ausgleich darf aber nicht dazu führen, dass ein Antragsteller besser gestellt wird als derjenige, der ohne das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses abwarten muss, ob sich in dem gegen den Zeugen wegen des Aussagedelikts geführten Verfahren dessen Schuld erweisen wird. Dies wäre jedoch der Fall, wenn man einen Anfangsverdacht ausreichen ließe. Denn ohne hinreichenden Tatverdacht erreichte das Verfahren noch nicht einmal das Gericht, und eine rechtskräftige Verurteilung – der Regelfall des § 364 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2002 – StB 15/02, BGHSt 48, 153, 159) – rückte in unerreichbare Ferne. So wie im gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahren erst der hinreichende Tatverdacht das Tor zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme aufstoßen kann, muss im Wiederaufnahmeverfahren das Erreichen der im Probationsverfahren vorgesehenen gerichtlichen Beweisaufnahme von einem Verdacht abhängen, der die Stärke eines hinreichenden Tatverdachts erreicht und sich von jenem nur dadurch unterscheidet, dass jener den Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen voraussetzt. Der Gleichklang der Verdachts- und Überzeugungsgrade zwischen dem Erkenntnisverfahren gegen den Zeugen und dem Wiederaufnahmeverfahren zeigt sich auch darin, dass die neue Hauptverhandlung gegen den Verurteilten erst dann angeordnet werden kann, wenn das Probationsverfahren die volle richterliche Überzeugung für die Falschaussage des Zeugen ergibt (vgl. HansOLG Hamburg, JZ 2001, 207, 209). Für die Kammer überzeugend und aus diesem Grund deren Zustimmung findend, hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 31.07.2009 ausgeführt, dass ein Eingriff in die Rechtskraft eines Urteils nicht vom Zufall abhängen dürfe (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]). Zwar ist es allgemein anerkannt, dass die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 2 und Nr. 5 StPO einem Verurteilten nebeneinander zur Verfügung stehen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 2. März 2006 – I Ws 13/06 [juris]), jedoch nur dann, wenn auch ihre Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelfall kann dies ergeben, dass der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 2 StPO einfacher anzubringen und vorteilhafter ist, weil der Wiederaufnahmeantrag auf eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen verweisen kann. Liegt aber ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen (noch) nicht vor, so besteht für eine darüber hinausgehende Privilegierung kein Anlass (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]). Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, dessen Anwendungsbereich im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf solche Fälle beschränkt sein muss, in denen die Fehlerhaftigkeit des Urteils ein unerträgliches Maß erreicht. Nur auf diese Weise kann einem Missbrauch des Wiederaufnahmerechts und der justiziellen Ressourcen wirksam begegnet werden. Das Probationsverfahren ist daher erst durchzuführen, wenn sich die Behauptung der Straftat im Aditionsverfahren genügend erhärtet hat, was möglichst frühzeitig zu prüfen ist (vgl. Frister/Deiters in: SK-StPO, § 364, Rn. 6). Das Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachts verhindert, dass der die Falschaussage eines Zeugen Behauptende sich absehbare und kalkulierbare Verfolgungshindernisse planvoll zunutze machen kann, um eine ernstliche Prüfung seines Wiederaufnahmevorbringens nach § 359 Nr. 5 StPO zu umgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]). Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31.07.2009 zutreffend darauf verwiesen, dass für einen Missbrauch besonders die Verfolgungshindernisse anfällig erscheinen, deren Entstehen vorauszusehen oder sogar zu beeinflussen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.07.2009 – 2 Ws 200/09, Rn. 41 [juris]). Dies trifft in besonderem Maße auf das vorliegend gegebene Verfolgungshindernis der Verjährung zu, dessen Eintritt – unvorgesehene verjährungsunterbrechende Maßnahmen außer Betracht lassend – berechnet werden kann und sodann lediglich abgewartet werden müsste. Erstrebt ein Verurteilter die Wiederaufnahme mit der Behauptung einer Falschaussage eines dafür nicht verurteilten Zeugen, so hat die Prüfung bereits im Aditionsverfahren das Vorliegen eines dem hinreichenden Tatverdacht entsprechenden Tatverdachts zu eruieren, wodurch sie in ihrer Intensität und ihrem Ziel an die nach § 359 Nr. 5 StPO gebotene heranreicht. Aus Sicht der Kammer besteht keine Veranlassung, die Verurteilte von den aus der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift bekannten Substantiierungserfordernissen zu entlasten. c) Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Einzelfall Ein hinreichender Tatverdacht für eine Falschaussage des Zeugen S. besteht vorliegend nicht. aa) Ein solcher würde voraussetzen, dass – den Maßgaben des § 359 Nr. 2 StPO entsprechend, das bestehende Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung außer Acht lassend – eine Verurteilung des Zeugen S. wegen des Vorwurfs eines Aussagedelikts im Falle einer Anklageerhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. bb) Die tatsächlichen Grundlagen dieses Ergebnisses folgen im Wesentlichen aus denselben Überlegungen, die die Kammer unter II. 1. b) bb) zur inhaltlichen Plausibilität des Wiederaufnahmevorbringens angestellt hat. Konkretisierend sei allerdings auf folgende bei der eigenständigen Beurteilung eines hinreichenden Tatverdachts angestellten Erwägungen hingewiesen. (a) Der Zeuge S. bekundete in der Hauptverhandlung vom 13.09.2007 vor der 1. Strafkammer zu seiner früheren Beziehung zu der Antragstellerin und seiner leiblichen Vaterschaft bezüglich des jüngsten Sohnes der Antragstellerin (vgl. S. 29 der Urteilsgründe). Ferner bekundete er über frühere Kontaktaufnahmen seitens der Antragstellerin aus Anlass einer bei Dunkelheit gegebenen Furcht im Falle der Wahrnehmung von außerhalb der Wohnung herrührenden Geräuschen und ordnete die Antragstellerin insoweit als seiner Einschätzung nach ängstliche Person ein (vgl. S. 42 der Urteilsgründe). Schließlich bekundete der Zeuge S., dass sich der gemeinsame Sohn am Tatabend aufgrund kurzfristiger, seitens der Antragstellerin initiierter Kontaktaufnahme bei ihm befand und nicht – entgegen ursprünglicher Planung – bei der Antragstellerin (vgl. S. 32 der Urteilsgründe). Insoweit habe die Antragstellerin nach den Bekundungen des Zeugen S. auch versucht, im Nachhinein auf ihn einzuwirken, damit er als Zeuge bekunde, dass der Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes bei ihm am Tattag bereits länger geplant gewesen sei (vgl. S. 68 der Urteilsgründe). Dass der Zeuge S. zu weiteren Tatsachen zeugenschaftlich bekundete, ist weder den Urteilsgründen und der Ermittlungsakte, noch der Begründung des Wiederaufnahmeantrages zu entnehmen. (b) Es stehen sich ein mögliches, auf den in ihrer Glaubhaftigkeit eingeschränkten Angaben der Zeugin K. (vgl. die Ausführungen zu 1. b) bb) (2) (a)) beruhendes Motiv des Zeugen S. zu einer wahrheitswidrigen Belastung der verurteilten Antragstellerin auf der einen Seite und eine Übereinstimmung der als Urteilsgrundlage dienenden Angaben des Zeugen S. mit den Angaben mehrerer weiterer Zeugen und objektiver Indizien gegenüber. Selbst bei Annahme einer Tatbeteiligung des Zeugen S. und eines daraus abgeleiteten Belastungsmotivs, die im Übrigen eine bloße Schlussfolgerung und Vermutung der Zeugin K., nicht jedoch zeugenschaftlich bekundete Tatsachen darstellen, ist nicht erkennbar, dass die seitens des unvereidigt gebliebenen Zeugen S. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 13.09.2007 getätigten Angaben objektiv falsch i.S.d. § 153 StGB waren. Tatsachen, die belegen könnten, dass die Angaben des Zeugen S., soweit sie überhaupt von der Antragstellerin in Abrede gestellt und nicht durch weitere unabhängige Zeugenaussagen und objektive Beweismittel gestützt werden, nicht der Wahrheit entsprachen, sind weder den Angaben der Zeugin K. zu entnehmen, noch sonst dargetan oder ersichtlich. Die Angaben der Zeugin K. beschränken sich darauf, Äußerungen des Zeugen S. zu bekunden, deren Zuordnung zur Tötung des S. M. eine nahe liegende, jedoch nicht zwingende Schlussfolgerung darstellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der zeugenschaftlich bekundeten angeblichen Äußerungen, die das in Bezug genommene Opfer unbenannt lassen. Der Umstand, dass die Zeugin K. selbst lange Zeit nicht in der Lage gewesen sein will, die Äußerungen des Zeugen S. zuzuordnen, tritt insoweit selbstredend hinzu. Im Weiteren erstrecken sich die Angaben der Zeugin K. ausschließlich auf Angaben als Zeugin vom Hörensagen. Inhaltlich betreffen diese Angaben nahezu ausschließlich von der Antragstellerin sowie der Schwester der Zeugin K., die beide in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeiten mit dem Zeugen S. in einer Beziehung gelebt hatten, behauptete Gewalttätigkeiten des Zeugen S. Aus diesen nicht verifizierten Behauptungen zieht die Zeugin K. Schlussfolgerungen über die Persönlichkeit des Zeugen S. Diese Schlussfolgerungen können weder Gegenstand eines Zeugenbeweises sein, noch können sie im konkret zu beurteilenden Fall die dahingehende Zustimmung der Kammer finden, dass die Schlussfolgerungen geteilt würden und von entscheidendem Einfluss für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. sowie der Glaubhaftigkeit dessen zeugenschaftlicher Angaben wären. Einen hinreichenden Tatverdacht für eine uneidliche Falschaussage des Zeugen S. in der Hauptverhandlung vom 13.09.2007 vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vermag die Kammer aus diesen Gründen nicht anzunehmen. Zumindest bestehen insoweit relevante Zweifel, was der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts entgegen steht. Der Wiederaufnahmeantrag war daher ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (§ 368 Abs. 1 StPO). III. Der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 360 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen. Die für eine Unterbrechung der Vollstreckung erforderliche Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 360, Rn. 3; Weiler in: Dölling/Duttge/Rössner [Hrsg.], Gesamtes Strafrecht, 2008, § 360 StPO, Rn. 3), liegt – wie vorstehend dargetan (vgl. die Ausführungen zu II.) – nicht vor. IV. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung der jüngst bevollmächtigten Rechtsanwältin R.-B. liegen nicht vor. 1) Nach § 364a StPO – der als Spezialregelung in seinem Anwendungsbereich § 140 StPO verdrängt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.03.2011 – 1 Ws 31 / 11) – bestellt das zuständige Gericht einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. a) Ein Anspruch der Antragstellerin aus § 364a StPO scheitert im konkret zu beurteilenden Fall allerdings bereits an der nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrages (vgl. dazu die Ausführungen zu II. sowie zu dieser Voraussetzung im Allgemeinen: Meyer-Goßner, StPO, § 364a, Rn. 5 m.w.N.). b) Ungeachtet dessen steht einem Anspruch aus § 364a StPO entgegen, dass die Antragstellerin bereits einen Verteidiger hat. Eine Verurteilte hat nur dann keinen Verteidiger im Sinne des § 364a StPO, wenn bisher kein Verteidiger mitgewirkt hat, wenn die Vollmacht für den Wahlverteidiger erloschen ist oder der Pflichtverteidiger verhindert und ein neuer Verteidiger nicht bevollmächtigt wurde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.03.2011 – 1 Ws 31 / 11). Zwar endet die Rechtswirkung der (Pflicht-)Verteidigerbestellung im früheren Verfahren ebenso wie die dem (Wahl-)Verteidiger in dem früheren Verfahren erteilte Vollmacht grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140, Rn. 33 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.03.2011 – 1 Ws 31 / 11). Eine in dem früheren Verfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers wirkt jedoch bei einem Wiederaufnahmebegehren bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem nach § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet wird, fort (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 364b, Rn. 2 i.V.m. § 364a, Rn. 2; LR-Gossel, StPO, § 364a, Rn. 3 m.w.N.; Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 364b, Rn. 1 i.V.m. § 364a, Rn. 2 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.03.2011 – 1 Ws 31 / 11). Voraussetzung für die Bestellung eines neuen Verteidigers ist demnach die Verhinderung und Entpflichtung eines bisherigen Pflichtverteidigers. Eine solche ist bezüglich des der Antragstellerin im Ursprungsverfahren durch Beschluss vom 27.06.2007 (Bl. 1200 d.A.) beigeordneten Rechtsanwalts K. bislang nicht erfolgt. Die Bestellung eines Verteidigers kann zwar aus wichtigem Grund rückgängig gemacht werden (vgl. Mehle, NJW 2007, 969, 971), etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Dies muss der Antragsteller jedoch substantiiert vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Vertretenen darlegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 143, Rn. 5 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Ebenso wenig sind Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, dass der im Ursprungsverfahren beigeordnete Verteidiger K. an der Wahrnehmung der Verteidigung im Falle der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages verhindert wäre. 2) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Beiordnung der von ihr jüngst zwecks Betreibung des Wiederaufnahmeverfahrens bevollmächtigten Rechtsanwältin folgt auch nicht aus § 364b StPO. Dieser sieht – im Verfahrensablauf vorgreiflich – die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens vor. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich angesichts des bereits gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit um eine in ihrer Zulässigkeit umstrittene rückwirkende Beiordnung (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, § 141, Rn. 8 m.w.N.) handeln würde, steht auch dem Erfolg eines sich im Wege interessenorientierter Auslegung auf eine Beiordnung nach § 364b StPO erstreckenden Antrages entgegen, dass die Antragstellerin einen Verteidiger in Person des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO.