Beschluss
5 T 385/07
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erben haften für auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsansprüche des Betreuers nur bis zum Wert des Nachlasses (§ 1836 e Abs.1 S.3 BGB).
• Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers aus darlehensweiser Leistung können Vorrang vor Regressansprüchen der Staatskasse haben und den Nachlass als überschuldet erscheinen lassen.
• Das Vormundschaftsgericht kann auch nach dem Tod des Betreuten die Vergütung des Betreuers im Festsetzungsverfahren gemäß § 56g FGG festsetzen; ist der Nachlass überschuldet, ist die Vergütung gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB) zu bestimmten.
Entscheidungsgründe
Haftung der Erben für Betreuervergütung begrenzt, Festsetzung gegen Landeskasse • Erben haften für auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsansprüche des Betreuers nur bis zum Wert des Nachlasses (§ 1836 e Abs.1 S.3 BGB). • Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers aus darlehensweiser Leistung können Vorrang vor Regressansprüchen der Staatskasse haben und den Nachlass als überschuldet erscheinen lassen. • Das Vormundschaftsgericht kann auch nach dem Tod des Betreuten die Vergütung des Betreuers im Festsetzungsverfahren gemäß § 56g FGG festsetzen; ist der Nachlass überschuldet, ist die Vergütung gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB) zu bestimmten. Für eine verstorbene Betroffene war eine Berufsbetreuerin bestellt. Nach dem Tod beantragte die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 01.07.2006–10.02.2007 in Höhe von 396 Euro. Das Amtsgericht setzte die Vergütung fest und ordnete Zahlung aus dem Nachlass an; zugleich forderte es von den Erben Rückzahlung aus der Landeskasse geleisteter Betreuungskosten. Die Erben legten sofortige Beschwerde ein und machten geltend, der Nachlass sei nach Beerdigungskosten und Rückforderungsansprüchen des Sozialhilfeträgers praktisch erschöpft oder überschuldet, sodass eine Zahlung aus dem Nachlass nicht möglich sei. Der Sozialhilfeträger hatte gegenüber der Erblasserin darlehensweise Sozialhilfe geltend gemacht, deren Rückforderung nach seinem Bescheid über 10.407,19 Euro betragen sollte. Die Betreuerin verwies auf Versicherungszahlungen, die ebenfalls zum Nachlass gezählt worden seien. • Verfahrensweg und Zulässigkeit: Beide sofortigen Beschwerden der Erben gegen Verfügung und Festsetzungsbeschluss sind nach §§ 69e, 56f, 56g FGG statthaft und fristgerecht. • Übergang und Haftung: Leistungen der Staatskasse an den Betreuer gehen nach § 1836e Abs.1 BGB auf die Staatskasse über; Erben haften nach § 1836e Abs.1 S.3 BGB jedoch nur bis zum Wert des zum Erbfall vorhandenen Nachlasses. • Ermittlung des Nachlasswerts: Nachlasswert ist Aktivvermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen; hierzu zählen vorrangig zwangsläufige Verbindlichkeiten wie angemessene Beerdigungskosten. • Vorrang der Sozialhilferückforderung: Bei darlehensweiser Gewährung der Sozialhilfe entsteht der Rückzahlungsanspruch bereits zu Lebzeiten und gilt als Nachlassverbindlichkeit mit Vorrang; hier führte dies zur Überschuldung des Nachlasses. • Folgen für Rückforderung aus Staatskasse: Wegen der Überschuldung scheidet ein Rückgriffsanspruch der Staatskasse nach § 1836e Abs.1 S.3 BGB aus, sodass die Verfügung zur Rückforderung aufzuheben ist. • Festsetzung der Vergütung: Das Vormundschaftsgericht kann nach § 56g FGG die Vergütung des Betreuers auch nach dem Tod des Betreuten festsetzen; wegen der Haftungsbegrenzung der Erben ist die Vergütung der Betreuerin gegen die Staatskasse gemäß § 1836a BGB festzusetzen. • Vergütungshöhe: Die festgesetzte Vergütung ist in der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden und kann abschließend gegen die Landeskasse festgesetzt werden. Die sofortigen Beschwerden der Erben sind erfolgreich; die Verfügung des Amtsgerichts vom 18.05.2007 zur Rückforderung aus der Landeskasse wird aufgehoben. Die Festsetzung der Betreuervergütung vom 21.06.2007 ist insoweit abzuändern, dass die Vergütung für den Zeitraum 01.07.2006–10.02.2007 in Höhe von 396,00 Euro nicht aus dem Nachlass, sondern aus der Landeskasse zu zahlen ist. Begründend liegt zugrunde, dass der Nachlass durch vorrangige Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die darlehensweise geltend gemachte Rückforderung des Sozialhilfeträgers und die Beerdigungskosten, überschuldet ist, sodass ein Regress gegen die Erben nach § 1836e Abs.1 S.3 BGB ausscheidet. Die Vergütung ist in der geltend gemachten Höhe sachlich nicht zu beanstanden und damit gegen die Landeskasse zu leisten.