Beschluss
5 T 172/09
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bewilligter Beratungshilfe hat der beauftragte Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse nach den Vorschriften des RVG.
• Zahlungen eines Anspruchsgegners an den Rechtsanwalt sind auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nur anzurechnen, soweit der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist.
• § 58 Abs. 1 RVG ist restriktiv dahin auszulegen, dass nur Zahlungen i.S. von § 9 Beratungshilfegesetz, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen, die Leistungspflicht der Staatskasse mindern.
• Der Rechtsanwalt hat einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse; Zahlungen Dritter werden erst nach vollständiger Befriedigung des Vergütungsanspruchs angerechnet.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Drittzahlungen bei Beratungshilfe: Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts • Bei bewilligter Beratungshilfe hat der beauftragte Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse nach den Vorschriften des RVG. • Zahlungen eines Anspruchsgegners an den Rechtsanwalt sind auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nur anzurechnen, soweit der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist. • § 58 Abs. 1 RVG ist restriktiv dahin auszulegen, dass nur Zahlungen i.S. von § 9 Beratungshilfegesetz, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen, die Leistungspflicht der Staatskasse mindern. • Der Rechtsanwalt hat einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse; Zahlungen Dritter werden erst nach vollständiger Befriedigung des Vergütungsanspruchs angerechnet. Die Antragstellerin erhielt am 09.06.2008 Beratungshilfe. Ihre Rechtsanwälte forderten außergerichtlich Unterlassung, Schmerzensgeld und Erstattung von Anwaltskosten (Gegenstandswert 4.500 EUR). Der Gegner zahlte an die Anwälte 446,13 EUR im Rahmen eines Vergleichs und lehnte weitere Kostenübernahmen ab. Die Anwälte beantragten beim Amtsgericht die Auszahlung ihrer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 255,85 EUR. Die Landeskasse wollte den Antrag zurückweisen und rechnete die Zahlung des Gegners auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; hiergegen legten die Anwälte Beschwerde ein. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S.1 RVG zulässig, da der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. • Anspruch auf landeskassenzahlung: Bei bewilligter Beratungshilfe erhalten die Rechtsanwälte eine Vergütung aus der Landeskasse nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2503, 2508 VV RVG sowie Pauschalen und Umsatzsteuer; dies ergibt den beantragten Betrag von 255,85 EUR. • Auslegung von § 58 Abs.1 RVG: Diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen; nur Zahlungen i.S. des Beratungshilfegesetzes, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Anwalts übersteigen, mindern die Staatskassenleistung. • Gesetzessystematik und Befriedigungsvorrang: Aus § 59 Abs.3 i.V.m. § 59 Abs.1 RVG folgt, dass der Anwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang gegenüber der Staatskasse hat; erst nach vollständiger Befriedigung durch den Gegner geht ein etwaiger Mehrbetrag auf die Staatskasse über. • Praktische Konsequenz: Die vom Gegner geleisteten 446,13 EUR reichen nicht zur vollständigen Befriedigung der gesetzlichen Gesamtvergütung (933,44 EUR). Deshalb sind diese Zahlungen nicht auf die aus der Landeskasse zu entrichtende Beratungsvergütung anzurechnen. Die Beschwerde ist begründet. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf 255,85 EUR festgesetzt. Die Zahlung des Anspruchsgegners in Höhe von 446,13 EUR ist nicht auf die von der Staatskasse zu leistende Vergütung anzurechnen, weil der Rechtsanwalt wegen seines gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrangs erst vollständig befriedigt sein muss, bevor Zahlungen Dritter die Leistungspflicht der Staatskasse mindern. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.