Beschluss
5 T 350/09
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilungsversteigerungsantrag zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ist unzulässig, wenn der Nießbraucher, dessen Recht nicht das gesamte Grundstück belastet, an der Antragstellung nicht mitwirkt.
• Nach § 1066 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich von Miteigentümer und Nießbraucher verlangt werden, wenn der Nießbrauch nicht das gesamte Grundstück betrifft.
• Bei Teilungsversteigerung erlischt der Nießbrauch an dem belasteten Miteigentumsanteil; daher bedarf es der Mitwirkung des Nießbrauchers und nicht nur seiner Zustimmung.
• Kommt die Mitwirkungspflicht nicht zustande, ist der Antrag zurückzuweisen; eine Klage auf Mitwirkung bleibt als Rechtsbehelf offen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht des Nießbrauchers bei Teilungsversteigerung (§ 1066 Abs. 2 BGB) • Ein Teilungsversteigerungsantrag zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ist unzulässig, wenn der Nießbraucher, dessen Recht nicht das gesamte Grundstück belastet, an der Antragstellung nicht mitwirkt. • Nach § 1066 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich von Miteigentümer und Nießbraucher verlangt werden, wenn der Nießbrauch nicht das gesamte Grundstück betrifft. • Bei Teilungsversteigerung erlischt der Nießbrauch an dem belasteten Miteigentumsanteil; daher bedarf es der Mitwirkung des Nießbrauchers und nicht nur seiner Zustimmung. • Kommt die Mitwirkungspflicht nicht zustande, ist der Antrag zurückzuweisen; eine Klage auf Mitwirkung bleibt als Rechtsbehelf offen. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Eigentümer sind die Antragstellerin und eine Antragsgegnerin je zu 1/4 sowie eine Erbengemeinschaft zu 1/2; an den Anteilen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin ist ein Nießbrauch eingetragen. Die Antragstellerin beantragte die Teilungsversteigerung ohne Mitwirkung der Nießbraucherin. Die Antragsgegnerin legte Vollstreckungserinnerung ein und machte geltend, der Antrag sei mangels Zustimmung bzw. Mitwirkung der Nießbraucherin unzulässig. Das Amtsgericht ordnete zunächst die Versteigerung an und wies später die Erinnerung zurück; hiergegen erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde beim Landgericht. • Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig und begründet; die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts werden aufgehoben und der Versteigerungsantrag abgewiesen. • Nach § 1066 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich von dem betroffenen Miteigentümer und dem Nießbraucher verlangt werden, wenn der Nießbrauch nicht das gesamte Grundstück betrifft. • Zweck der Regelung ist der Schutz des Nießbrauchers vor einem unfreiwilligen Verlust seiner Rechtsposition; dieser Schutz wird durch die dingliche Mitberechtigung des Nießbrauchers sichergestellt. • Bei Teilungsversteigerung erlischt der Nießbrauch an dem belasteten Miteigentumsanteil; der Gesetzgeber überträgt dem Nießbraucher die Wahl, ob er den Fortbestand des Nießbrauchs oder eine Abfindung aus dem Erlös bevorzugt, weshalb seine Mitwirkung bei der Antragstellung unerlässlich ist. • Die bloße Zustimmung des Nießbrauchers genügt nicht; seine aktive Mitwirkung bei der Antragstellung ist erforderlich. Sollte eine Partei die Mitwirkung verweigern, bleibt die Möglichkeit, Klage auf Mitwirkung zu erheben. • Mangels Mitwirkung der Nießbrauchberechtigten war der Antrag der Miteigentümerin unzulässig und zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Streitwert wurde nach § 3 ZPO bestimmt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts wird der Antrag auf Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen, weil die für die betroffenen Anteile eingetragene Nießbraucherin bei der Antragstellung nicht mitgewirkt hat, wie § 1066 Abs. 2 BGB verlangt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 41.250 Euro festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde versagt.