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Beschluss

5 T 395/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch anwaltliche Zahlungsaufforderung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nur erstattungsfähig, wenn Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels sind, die Forderung fällig ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wurde (§ 788 Abs.1 i.V.m. § 91 ZPO). • Die Frist zur freiwilligen Erfüllung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; eine zuvor erfolgte vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine sofortige Zahlungsaufforderung. • Ist der Schuldner in Verhandlungen mit dem richtigen Ansprechpartner (z. B. Testamentsvollstrecker) über eine mögliche Verrechnung, kann eine sofortige Zahlungsaufforderung verfrüht und die dadurch ausgelösten Kosten nicht erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Verfrühte Zahlungsaufforderung führt zur Unerstattlichkeit von Vollstreckungskosten • Eine durch anwaltliche Zahlungsaufforderung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nur erstattungsfähig, wenn Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels sind, die Forderung fällig ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wurde (§ 788 Abs.1 i.V.m. § 91 ZPO). • Die Frist zur freiwilligen Erfüllung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; eine zuvor erfolgte vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine sofortige Zahlungsaufforderung. • Ist der Schuldner in Verhandlungen mit dem richtigen Ansprechpartner (z. B. Testamentsvollstrecker) über eine mögliche Verrechnung, kann eine sofortige Zahlungsaufforderung verfrüht und die dadurch ausgelösten Kosten nicht erstattungsfähig sein. Die Gläubiger siegten vor dem Landgericht und das Urteil wurde rechtskräftig; die Zahlung war an den Testamentsvollstrecker zu leisten. Der Schuldner suchte nach Rechtskraft den Testamentsvollstrecker auf und bat um Verrechnung der titulierten Forderung mit einem ihm aus dem Nachlass zustehenden Anspruch. Die Gläubiger ließen den Schuldner durch ihren Prozessbevollmächtigten am 20.01.2009 zur Zahlung und zur Begleichung von Anwaltskosten bis 30.01.2009 auffordern. Das Amtsgericht setzte daraufhin Vollstreckungskosten in Höhe von 2.097,97 Euro fest. Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde und machte geltend, Verhandlungen über Verrechnung seien bereits im Gang gewesen, sodass die Zahlungsaufforderung verfrüht gewesen sei. Die Kammer prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig gemäß §§ 11 Abs.1 Rechtspflegergesetz, 788, 104 Abs.3, 567 ff. ZPO. • Erstattungsfähigkeitsvoraussetzungen: Nach § 788 Abs.1 i.V.m. § 91 ZPO setzt die Erstattungsfähigkeit der durch anwaltliche Zahlungsaufforderung ausgelösten Vollstreckungsgebühr voraus, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels besitzt, die Forderung fällig ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt worden ist. • Beginn der Frist: Die angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ersetzt dies nicht, weil vor Rechtskraft zusätzliche Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung bestanden hätten (§ 751 Abs.2 ZPO). • Verhandlungsstand: Der Schuldner hatte unmittelbar nach Rechtskraft den Testamentsvollstrecker zur Verrechnung kontaktiert; zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung lag noch keine Antwort vor. Diese andauernde Ungewissheit machte die Aufforderung verfrüht. • Folgerung: Da die angemessene Frist nicht verstrichen und die Zahlungsaufforderung vor Abschluss der Verhandlungen verfrüht war, waren die dadurch entstandenen Kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO und somit nicht erstattungsfähig. • Konsequenz: Der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger war zurückzuweisen; die Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Weitere Verfahrenskostenentscheidung stützte sich auf § 91 ZPO; Streitwert wurde nach § 3 ZPO bemessen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger wurde zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 verfrüht war, weil der Schuldner nach Rechtskraft mit dem Testamentsvollstrecker über eine mögliche Verrechnung verhandelte und noch keine ausreichende Frist zur freiwilligen Erfüllung verstrichen war. Deshalb waren die durch die Zahlungsaufforderung ausgelösten Vollstreckungskosten nicht notwendige Kosten i.S.v. § 91 ZPO und nicht erstattungsfähig. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.097,97 Euro festgesetzt.