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Urteil

13 S 161/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Unfall im Kreisverkehr begründet das Vorfahrtgewähren-Schild gegenüber bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen eine Wartepflicht des Einfahrenden nach § 9a Abs.1 StVO. • Das Überfahren der inneren Mittelinselkennzeichnung (weiße Linie, farbliche Abgrenzung) stellt einen Verstoß gegen § 9a Abs.2 StVO und zugleich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs.2 StVO) dar. • Bei Eintritt eines Unfalls in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Überfahren der Mittelinsel spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser Verstoß zumindest mitursächlich war. • Bei der haftungsaufteilenden Abwägung nach § 17 Abs.1 StVG sind wechselseitige Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen; hier ist eine Quote von 1/3 Kläger zu 2/3 Beklagten angemessen.
Entscheidungsgründe
Mitverursachung durch Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr; Haftungsquote 1/3:2/3 • Bei einem Unfall im Kreisverkehr begründet das Vorfahrtgewähren-Schild gegenüber bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen eine Wartepflicht des Einfahrenden nach § 9a Abs.1 StVO. • Das Überfahren der inneren Mittelinselkennzeichnung (weiße Linie, farbliche Abgrenzung) stellt einen Verstoß gegen § 9a Abs.2 StVO und zugleich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs.2 StVO) dar. • Bei Eintritt eines Unfalls in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Überfahren der Mittelinsel spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser Verstoß zumindest mitursächlich war. • Bei der haftungsaufteilenden Abwägung nach § 17 Abs.1 StVG sind wechselseitige Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen; hier ist eine Quote von 1/3 Kläger zu 2/3 Beklagten angemessen. Der Kläger und der Erstbeklagte kollidierten am 11.01.2007 in einem Kreisverkehr. Der Kläger fuhr bereits im Kreisverkehr und wollte ausfahren; der Erstbeklagte fuhr ein und hatte Vorfahrt zu gewähren. Im Innenbereich des Kreisverkehrs befindet sich eine befestigte, grün markierte Fläche, die durch eine weiße Linie von der Fahrbahn getrennt ist. Der Kläger überfuhr diese Kennzeichnung und hielt sich nicht vollständig rechts. Die Beklagten behaupteten, der Kläger habe mit überhöhter Geschwindigkeit rechtswidrig überholt und die Mittelinsel geschnitten. Das Amtsgericht sprach dem Kläger in erster Instanz Schadensersatz zu; die Beklagten legten Berufung ein und rügten, der Verstoß des Klägers sei unfallursächlich gewesen. • Haftung der Beklagten als Halter und Fahrer gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG a.F. ist gegeben, ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs.3 StVG wurde nicht nachgewiesen. • Der Kläger konnte nicht den Beweis führen, dass der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre; ein Ausnahmegrund nach § 17 Abs.3 StVG liegt nicht vor. • Der Erstbeklagte hat schuldhaft gegen § 9a Abs.1 StVO verstoßen, da er in den Kreisverkehr einfuhr, obwohl der Kläger bereits im Kreisverkehr war (Vorfahrt beachten). • Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9a Abs.2 StVO (Überfahren der Mittelinsel) und § 2 Abs.2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen, weil die innere Linie und die grün markierte Fläche als Mittelinsel zu werten sind. • Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass das Überfahren der Mittelinsel typischerweise zu höheren Geschwindigkeiten, Verhinderung von Lückenbildung und Irritationen des Einfahrenden führt und somit mitursächlich für den Unfall war; der Kläger hat diese typischen Wirkungen nicht schlüssig widerlegt. • In der notwendigen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegt das Verschulden des Erstbeklagten deutlich; angemessene Haftungsquote ist 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers. • Auf dieser Basis hat das Berufungsgericht den erstinstanzlich bezifferten Schaden anteilig zuzuweisen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten anteilig zu ersetzen (Rechtsgrundlagen u.a. §§ 249, 257 BGB; §§ 286, 288 Abs.1 BGB für Zinsen). Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 797,92 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2007 sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 136,73 EUR freizustellen. Die Haftung wurde unter Berücksichtigung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Verhältnis 1/3 Kläger zu 2/3 Beklagte verteilt, da der Erstbeklagte die Vorfahrt missachtet hat, der Kläger aber durch Überfahren der Mittelinsel und Missachtung des Rechtsfahrgebots mitverursacht hat. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Revision wurde nicht zugelassen.