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Urteil

13 S 215/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überfährt ein Fahrzeug verbotenerweise eine Sperrfläche und wechselt dadurch in zeitlich-räumlichem Zusammenhang die Fahrspur, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für die Haftung des Fahrspurwechselnden. • Bei einem gefährdenden, unerlaubten Fahrstreifenwechsel gebührt dem Verstoß besonderes Gewicht in der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 7, 17 StVG; die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt zurück. • Das Fernbleiben eines Beteiligten vom Termin begründet nicht zwingend ein Zugeständnis; fehlende Vernehmung kann durch spätere umfassende Beweisaufnahme ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Fahrspurwechselnden bei Überfahren einer Sperrfläche (Anscheinsbeweis) • Überfährt ein Fahrzeug verbotenerweise eine Sperrfläche und wechselt dadurch in zeitlich-räumlichem Zusammenhang die Fahrspur, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für die Haftung des Fahrspurwechselnden. • Bei einem gefährdenden, unerlaubten Fahrstreifenwechsel gebührt dem Verstoß besonderes Gewicht in der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 7, 17 StVG; die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt zurück. • Das Fernbleiben eines Beteiligten vom Termin begründet nicht zwingend ein Zugeständnis; fehlende Vernehmung kann durch spätere umfassende Beweisaufnahme ersetzt werden. Der Kläger verlangt Ersatz für Schäden an seinem Fahrzeug nach einem Unfall am 12.07.2008. Der Erstbeklagte wechselte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug über eine schraffierte Sperrfläche auf die Fahrspur des Klägers; dieser wich aus und prallte gegen die Leitplanke. Die Zweitbeklagte zahlte vorgerichtlich 25 % des Schadens; der Kläger fordert den restlichen Betrag und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagten behaupten, der Spurwechsel sei ordnungsgemäß mit Blinker und ausreichendem Abstand erfolgt. Das Amtsgericht teilte die Haftung hälftig; das Landgericht nahm Berufungsbeweis auf und hörte die Fahrer sowie eine Zeugin. • Rechtsgrundlagen sind §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG i.V.m. § 155 VVG sowie Verkehrsregeln der StVO (§ 41, § 7 Abs.5). • Die erneute Beweisaufnahme ergab, dass der Erstbeklagte aus niedriger Geschwindigkeit über die Sperrfläche auf die Spur des Klägers eingefahren ist und damit dessen Ausweichreaktion ausgelöst hat; Angaben der Parteien und Zeugenaussage stützen diese Feststellung. • Das Überfahren der Sperrfläche stellt einen Verstoß gegen § 41 StVO und gegen das Gebot des gefahrlosen Fahrstreifenwechsels nach § 7 Abs.5 StVO dar. • Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem verbotenen Spurwechsel und dem Unfall greift der Anscheinsbeweis: typischerweise verwirklicht sich die durch die Schutzvorschrift gebannte Gefahr, sodass der Fahrspurwechsel als ursächlich und schuldhaft anzusehen ist. • Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter den besonders gewichtigen Verstoß des Erstbeklagten zurück; daher haften die Beklagten allein für den nicht mehr streitigen Schadensbetrag. Die Berufung des Klägers ist begründet; die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 1.750,55 EUR sowie vorgerichtlicher Kosten von 130,04 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht stellt fest, dass der Erstbeklagte durch verbotenen Fahrspurwechsel über eine Sperrfläche und die damit verbundenen Gefährdung den Unfall verursacht hat; danach ist seine Haftung überwiegend alleinverantwortlich. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund des Anscheinsbeweises und der Beweiswürdigung sind die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers anerkannt und durchgesetzt.