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Urteil

13 S 14/10

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kollisionen zweier beim Ausparken sich gegenüberstehender Fahrzeuge sind die wechselseitigen Sorgfaltspflichten einander anzunähern; die strengen Maßstäbe der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO gelten zwischen den Ausparkenden nicht uneingeschränkt. • Wenn ein Fahrzeug vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, kann dadurch ein Anscheinsbeweis für Verschulden des Zurücksetzenden erschüttert werden; im ruhenden Verkehr ist ein kurzer Stillstand (1–2 Sekunden) nicht grundsätzlich beweisverschärfend. • Im Verhältnis der Parteien ist ein Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 1 Abs. 2 StVO) festzustellen, wenn einer der Ausparkenden den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend überblickt und dadurch eine Kollision verursacht. • Bei teilweisem Verschulden ist eine Haftungsaufteilung nach § 17 StVG geboten; die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kann zu einer Minderhaftung führen (hier 20 %). • Die Frage der maßgeblichen Sorgfaltsstandards beim wechselseitigen Ausparken hat grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Kollision beim beidseitigen Ausparken: Standzeit kann Anscheinsbeweis erschüttern • Bei Kollisionen zweier beim Ausparken sich gegenüberstehender Fahrzeuge sind die wechselseitigen Sorgfaltspflichten einander anzunähern; die strengen Maßstäbe der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO gelten zwischen den Ausparkenden nicht uneingeschränkt. • Wenn ein Fahrzeug vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, kann dadurch ein Anscheinsbeweis für Verschulden des Zurücksetzenden erschüttert werden; im ruhenden Verkehr ist ein kurzer Stillstand (1–2 Sekunden) nicht grundsätzlich beweisverschärfend. • Im Verhältnis der Parteien ist ein Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 1 Abs. 2 StVO) festzustellen, wenn einer der Ausparkenden den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend überblickt und dadurch eine Kollision verursacht. • Bei teilweisem Verschulden ist eine Haftungsaufteilung nach § 17 StVG geboten; die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kann zu einer Minderhaftung führen (hier 20 %). • Die Frage der maßgeblichen Sorgfaltsstandards beim wechselseitigen Ausparken hat grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision. Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen auf einer straßenähnlichen Fläche aus. Während des Ausparkens kam es zur Kollision; der genaue Hergang war streitig. Der Kläger behauptete, zum Kollisionszeitpunkt bereits gestanden zu haben und machte Reparaturkosten, Gutachterkosten, Wertminderung sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Beklagten behaupteten, beide Fahrzeuge hätten sich zum Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsbewegung befunden und die Wertminderung sei geringer. Das Amtsgericht teilte die Haftung hälftig; das Landgericht nahm eine Haftungsquote von 80 % zugunsten des Klägers an und berücksichtigte eine Minderung um 20 % wegen Mitwirkung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs. • Beide Fahrzeugschäden entstanden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen; Haftung richtet sich nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG. • Die StVO ist auf der tatbestandlichen, straßenähnlichen Fläche entsprechend anwendbar; ihre speziellen Vorschriften (§§ 9 Abs.5, 10 StVO) sind im Verhältnis zweier einander gegenüber Ausparkender jedoch nicht ohne Weiteres maßgeblich, weil deren Schutzbereich primär den fließenden Verkehr betrifft. • Zwischen den Ausparkenden sind die Sorgfaltspflichten am Maßstab des § 1 Abs.2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme) auszurichten; beide haben so zu handeln, dass ein sofortiges Anhalten möglich ist. • Das Erstgericht hat zu Recht einen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rücksichtnahmegebot festgestellt, weil er beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend überwachte und deshalb in das Fahrzeug des Klägers fuhr. • Dem Kläger konnte kein Sorgfaltspflichtverstoß nachgewiesen werden; seine kurzzeitige Vorkollisionäre Standzeit (ca. 1–2 Sekunden) erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Zurücksetzenden, weil im ruhenden bzw. ausparkenden Verkehr mit wechselseitiger Rücksicht zu rechnen ist. • Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind nur erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; hier führte die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zu einer Haftungsminderung von 20 % zugunsten der Beklagten. • Der Kläger hat Anspruch auf 80 % der unbestrittenen Schadenspositionen und auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten; aus dem noch offenen Betrag stehen ihm Verzugszinsen zu. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der maßgeblichen Sorgfaltsmaßstäbe beim wechselseitigen Ausparken grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung von gefestigter Rechtsprechung abweicht. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 730,35 EUR zzgl. Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 EUR. Die Haftung wurde nach § 17 StVG teilweise zugunsten der Beklagten gemindert, weil das klägerische Fahrzeug eine mitwirkende Betriebsgefahr trug, sodass der Kläger 20 % seines Schadens selbst zu tragen hat. Das Gericht sah keinen ausreichenden Beleg für ein Verschulden des Klägers, da er vor der Kollision zum Stehen gekommen war; gleichzeitig wurde dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO attestiert. Die Revision wurde zugelassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung zu Sorgfaltsmaßstäben beim wechselseitigen Ausparken hat.