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Beschluss

5 T 517/10

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für ein selbständiges Beweisverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, das in der Hauptsache nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Streitgegenstand zuständig wäre (§§ 486, 486a ZPO). • Bei Garantieleistungen eines Fahrzeugherstellers ohne ausdrückliche Leistungsortbestimmung bestimmt sich der Erfüllungsort nach der Natur des Schuldverhältnisses; regelmäßig ist dies der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs beim Käufer (Wohnort des Käufers). • In einem selbständigen Beweisverfahren ist der vorgetragene Anspruch grundsätzlich nicht auf seine materielle Schlüssigkeit zu prüfen; nur offenkundig ausscheidende Rechtsverhältnisse oder Ansprüche sind zu verweigern. • Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn Tatsachen behauptet werden, zu denen ein Gutachten Beweis schaffen kann; das Beweisverfahren kann mit dem Kostenvorschuss verbunden werden.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für Beweisverfahren bei Herstellergarantie am Wohnort des Käufers • Für ein selbständiges Beweisverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, das in der Hauptsache nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Streitgegenstand zuständig wäre (§§ 486, 486a ZPO). • Bei Garantieleistungen eines Fahrzeugherstellers ohne ausdrückliche Leistungsortbestimmung bestimmt sich der Erfüllungsort nach der Natur des Schuldverhältnisses; regelmäßig ist dies der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs beim Käufer (Wohnort des Käufers). • In einem selbständigen Beweisverfahren ist der vorgetragene Anspruch grundsätzlich nicht auf seine materielle Schlüssigkeit zu prüfen; nur offenkundig ausscheidende Rechtsverhältnisse oder Ansprüche sind zu verweigern. • Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn Tatsachen behauptet werden, zu denen ein Gutachten Beweis schaffen kann; das Beweisverfahren kann mit dem Kostenvorschuss verbunden werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs, für das die Antragsgegnerin eine 12‑jährige Herstellergarantie gegen Durchrostung gewährt. Er meldete im November 2008 Rostschäden an Tür und Heckklappe über einen örtlichen Vertragshändler. Die Antragsgegnerin lehnte die Übernahme der Einstandsverpflichtung ab und rief die Einrede der Verjährung bzw. fehlender Garantievoraussetzungen auf. Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht St. Wendel die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit zurück; die Antragsgegnerin habe Sitz in Köln. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und begründete, er könne den Vertragshändler und damit örtlich frei wählen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig und fristgerecht nach §§ 567 Abs.1 Nr.2, 569 ZPO. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 486 Abs.2 ZPO ist das Beweisersuchen bei dem Gericht zu stellen, das in der Hauptsache zuständig wäre. Für den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§§ 269 BGB, 29 ZPO) ist der Leistungsort maßgeblich. • Erfüllungsortbestimmung: Da in den Garantiebedingungen kein Leistungsort bestimmt ist, ist nach der Natur des Schuldverhältnisses zu bestimmen, wo die Garantieleistung zu erbringen ist. Bei Fahrzeuggarantien, die auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zielen, ist dies regelmäßig der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs beim Käufer, also dessen Wohnort. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Abweichende Auffassungen, die den Erfüllungsort beim Hersteller sehen, haben keinen Vorrang, solange die Garantiebedingungen keine eindeutige Regelung enthalten. • Prüfung des Beweisantrags: Im selbständigen Beweisverfahren ist nicht die materielle Schlüssigkeit des Anspruchs entscheidend; nur offensichtlich ausscheidende Sachverhalte können abgelehnt werden. Vorliegend sind die behaupteten Rostschäden und deren Ursachen geeignet, durch ein Sachverständigengutachten geklärt zu werden. • Kosten und Verfahren: Die Einholung des Gutachtens ist an einen Kostenvorschuss gebunden; die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt § 91 ZPO; der Geschäftswert wurde unter Berücksichtigung des Verfolgungsinteresses festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird stattgegeben; der Beschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 01.10.2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht St. Wendel ist örtlich zuständig für das selbständige Beweisverfahren, und ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den behaupteten Rostschäden ist zu bestellen. Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Garantieanspruch sind im Rahmen des Beweisverfahrens nicht bereits materiell zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; das Gericht setzte einen Kostenvorschuss und den Geschäftswert fest. Das Ergebnis sichert dem Antragsteller die Möglichkeit, die behaupteten Schäden und deren Ursachen durch ein Gutachten beweisen zu lassen, damit eine spätere Hauptsacheklage am Wohnort des Fahrzeugs geführt werden kann.