Beschluss
5 T 143/11
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Terminsgebühr nach VV-RVG entsteht mit dem Aufruf der Sache, wenn der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend ist.
• Eine Klagerücknahme vor dem Aufruf der Sache hindert den Entstehungstatbestand der Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht den Termin aufruft, ohne vom Eingang der Rücknahme Kenntnis zu haben.
• Die entstandene Terminsgebühr ist von den zur Kostentragung verpflichteten Parteien gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten.
• Für die Berechnung der Terminsgebühr ist der volle Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, wenn bei Aufruf der Sache nicht erkennbar ist, dass nur noch über Kosten zu verhandeln wäre.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr trotz vorheriger Klagerücknahme bei Unkenntnis des Gerichts • Die Terminsgebühr nach VV-RVG entsteht mit dem Aufruf der Sache, wenn der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend ist. • Eine Klagerücknahme vor dem Aufruf der Sache hindert den Entstehungstatbestand der Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht den Termin aufruft, ohne vom Eingang der Rücknahme Kenntnis zu haben. • Die entstandene Terminsgebühr ist von den zur Kostentragung verpflichteten Parteien gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten. • Für die Berechnung der Terminsgebühr ist der volle Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, wenn bei Aufruf der Sache nicht erkennbar ist, dass nur noch über Kosten zu verhandeln wäre. Die Kläger nahmen ihre Klage per Fax am 01.10.2010 um 12:48 Uhr zurück. Der Termin zur Hauptverhandlung war auf 14:15 Uhr angesetzt; beim Aufruf um 14:20 Uhr erschien nur der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und war verhandlungsbereit. Das Amtsgericht rügte das Fernbleiben der Kläger, setzte ihnen die Kosten aufzugeben und stellte die Kosten des Beklagten fest, einschließlich einer Terminsgebühr. Die Kläger legten sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Terminsgebühr ein mit der Auffassung, die Gebühr sei nicht angefallen, da die Klage zuvor zurückgenommen worden sei. Die Beklagten verteidigten die Festsetzung; das Amtsgericht legte die Sache der Kammer vor. • Entstehung der Terminsgebühr: Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin; maßgeblicher Beginn ist der Aufruf der Sache gemäß § 220 Abs. 1 ZPO und das verhandlungsbereite Erscheinen des Rechtsanwalts. • Vorliegen der Voraussetzungen: Der Termin wurde aufgerufen und der Beklagtenvertreter war verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend; damit ist die Terminsgebühr entstanden. • Unwirksamkeit der Klagerücknahme als Hindernis: Zwar hat die Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mit Zugang Wirkung; wenn das Gericht beim Aufruf der Sache jedoch von der Rücknahme noch keine Kenntnis hatte und den Termin durchführt, begründet dies trotzdem den Anfall der Terminsgebühr. • Erstattungsfähigkeit: Solange nicht feststeht, dass der Beklagenvertreter bei Terminaufruf von der Rücknahme wusste, ist sein Erscheinen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzuordnen; deshalb sind die Kläger ersatzpflichtig nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. • Bemessungsgrundlage: Für die Berechnung der Terminsgebühr ist der volle Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, sofern bei Aufruf der Sache nicht erkennbar war, dass ausschließlich über Kostentragung zu verhandeln sein würde. • Kosten- und Verfahrensfolgen: Die sofortige Beschwerde war unbegründet und zurückzuweisen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde nach der Bruttoterminsgebühr bemessen; die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist entstanden, weil der Gerichtstermin aufgerufen wurde und der Beklagtenvertreter verhandlungsbereit anwesend war, obwohl ein vorheriges Fax der Klägergerichtsbarkeit dem Gericht beim Aufruf noch nicht bekannt war. Daher sind die Kläger zur Erstattung der angefallenen Terminsgebühr verpflichtet, da ihr Erscheinen als zweckentsprechende Rechtsverteidigung anzusehen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger; der Streitwert wurde auf 229,91 EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.