Urteil
13 S 15/12
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – 25 C 355/11 (12) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.357,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76%. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Saarbrücken an das Amtsgericht Saarlouis entstandenen Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin, die eine überregionale Autovermietung für Taxen betreibt, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten. Die Klägerin vermietete an den Zeugen ... einen Pkw Mercedes E 220 CDI T als Taxiersatzfahrzeug, nachdem das Taxifahrzeug des Zeugen, ein Mercedes E 270 CDI Classic mit Erstzulassung 27.10.1999, durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten bei einem Verkehrsunfall am 07.10.2008 (total-)beschädigt worden war. Während der Mietzeit (07.10.2008 bis 22.10.2008) legte der Zeuge mit dem Fahrzeug 3.904 km zurück. Er erzielte in dieser Zeit einen Gesamtumsatz von 1.233,78 EUR inkl. USt. Seine Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. auf Verdienstausfall hat er an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht nicht in Frage stellt, hat außergerichtlich auf die entstandenen Mietwagenkosten 1.000,- EUR gezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.091,66 EUR geltend, die sie wie folgt berechnet: Mietwagenkosten netto gemäß Rechnung vom 18.11.2008 4.476,20 EUR ./. ersparte Eigenaufwendungen gemäß Gutachten des TÜV Bayern Nr. ... (3.904 km x 0,0985 EUR) 384,54 EUR Restbetrag 3.091,66 EUR Gesamtsumme 4.091,66 EUR ./. Teilzahlung 1.000,00 EUR Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für ersparte Eigenaufwendungen müssten pauschal 25% in Ansatz gebracht werden, so dass sich für die Mietwagenkosten insgesamt ein Betrag von 3.357,15 EUR statt 4.091,66 EUR errechne. Im Übrigen sei der Schadensersatz auf den Verdienstausfall beschränkt, weil die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei. Zur Ermittlung des Verdienstausfalls sei von dem Nettoumsatz von 1.153,07 EUR eine Pauschale von 30% für ersparte Betriebskosten in Abzug zu bringen, so dass ein Verdienstausfall von 807,15 EUR ergebe. Die Mietwagenkosten überstiegen damit den anrechenbaren Verdienst um 416%. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die erfolgte Abtretung sei hinreichend bestimmt. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch in der beantragten Höhe zu. Zwar bestehe ein hohes Ungleichgewicht zwischen den angefallenen Mietwagenkosten und dem entgangenen Gewinn. Es lägen aber besondere Umstände vor, die zu einer Erstattungsfähigkeit führten. Eine Stilllegung des Betriebs für die Dauer von 16 Tagen hätte in Anbetracht der Ausführungen des Zeugen ... die Gefahr mit sich gebracht, dass sich die Privatkunden einen anderen Taxiunternehmer gesucht hätten. Gerade die Dialysepatienten, die der Zeuge zu seinem Kundenstamm zähle, seien auf einen regelmäßigen und zuverlässigen Taxidienst angewiesen. Bei seiner Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten hat das Gericht ausgehend von dem durch die Klägerin vorgelegten Gutachten des TÜV Bayern ersparte Eigenkosten von 384,54 EUR in Abzug gebracht. Ein weiterer Abzug wegen Privatfahrten sei nicht angebracht, da die Kosten der Anmietung eines Privatfahrzeugs unter den durch die Privatnutzung bedingten Mehrkosten lägen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter ihren Antrag auf Klageabweisung. Sie vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. 1. Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammer, Urteil vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446), die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008), von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen, weil die Forderungsabtretung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Verkehrsunfalls, dem Zeugen ..., hinreichend bestimmt und daher wirksam sei. Dies begegnet keinen Bedenken und wird auch in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen (für eine wortgleiche Abtretung ebenfalls LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 – 3 S 185/10). 2. Das Amtsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund dieser Abtretung berechtigt ist, von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu verlangen (§§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG). Allerdings ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf einen Betrag von 2.357,15 EUR beschränkt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. nur BGHZ 160, 377 m.w.N.). Allerdings hat der Schädiger Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs – wie hier – durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGHZ 160, 377 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann der Schädiger den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden, d.h. dem Vergleich der Lage des Unternehmers mit und ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, ist zwar auch der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen; jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19.10.1993 – VI ZR 20/93, VersR 1994, 64). b) Diese Grundsätze hat das Amtsgericht beachtet und hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Anmietung eines Ersatztaxis vorliegend nicht als unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB darstellt. Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 – 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560). aa) Bei der Ermittlung der ersparten Eigenaufwendungen während der Dauer der Benutzung des Mietwagens legt die Kammer bei gewerblich genutzten Fahrzeugen – wie hier – einen Betrag von 25% der Netto-Mietwagenkosten zugrunde (vgl. Kammer, Hinweisbeschluss vom 20.10.2009 – 13 S 135/09; ebenso OLG Koblenz, NZV 1988, 224; KG, Urteil vom 27.03.2000 – 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560;). Das begründet sich im Wesentlichen mit der gegenüber einem rein privat genutzten Fahrzeug deutlich intensiveren Nutzung (vgl. KG aaO). Diese intensivere Nutzung wirkt sich nicht nur auf die reinen Betriebskosten des Fahrzeuges, sondern auch auf die Abnutzung des Fahrzeugs im Ganzen aus, die sich erfahrungsgemäß im Wert des Fahrzeugs niederschlägt. Das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten des TÜV Bayern gibt keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Bedenken gegen das Gutachten bestehen bereits im Hinblick auf die Plausibilität der ermittelten Eigenersparnis. Das Gutachten geht für den vorliegenden Fall von einer Eigenersparnis in Höhe von rund 8,6% der Netto-Mietwagenkosten aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07 und vom 06.08.2010 – 13 S 53/10), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird, sind für die Eigenersparnis bei rein privat genutzten Fahrzeugen aber bereits 10% der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen. Es erscheint daher nur schwer nachvollziehbar, wieso bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit erheblich höherer Beanspruchung eine geringere Eigenersparnis anfallen soll. bb) Für die Bemessung des Gewinns sind ausgehend von den vom Kammergericht entwickelten Berechnungsgrundsätzen (vgl. Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, juris; ebenso Grüneberg, NZV 1994, 135, 136 f.), denen sich die Kammer grundsätzlich anschließt, vom Bruttoumsatz Mehrwertsteuer und ersparte Betriebskosten sowie ggfl. der Fahrerlohn abzusetzen, wenn der Taxiunternehmer nicht verpflichtet ist, den Lohn weiterhin zu zahlen (vgl. nur KG aaO). cc) Damit ergibt sich folgende vorläufige Berechnung: Mietwagenkosten: Netto-Mietwagenkosten 4.476,20 EUR ./. 25% ersparte Eigenaufwendungen 1.119,05 EUR 3.357,15 EUR Gewinn: Unstreitiger Bruttoumsatz im Mietzeitraum 1.233,78 EUR ./. USt Anteil 7% 80,71 EUR Nettoumsatz 1.153,07 EUR ./. 30% ersparte Betriebskosten 345,92 EUR 807,15 EUR Die angefallenen Mietwagenkosten überschreiten danach den erzielten Gewinn um rund 416 %. dd) Allerdings muss – worauf die Klägerin zu Recht hinweist - bei der nach § 251 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsbetrachtung berücksichtigt werden, dass der Zeuge ... das Ersatztaxi auch privat genutzt hat, weil er unstreitig über kein eigenes privates Fahrzeug verfügt. Die Klägerin meint, es müsse insoweit von den angefallenen Mietwagenkosten des Ersatztaxis ein Anteil von 48% für die private Eigennutzung in Abzug gebracht werden. Diesem Ansatz vermag die Kammer nicht zu folgen. (1) Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängig, ob die Entscheidung zur Herstellung, also zur Naturalrestitution, aus der vorausschauenden Sicht eines vernünftig handelnden Unternehmers unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und vom 19.10.1993 aaO). Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, zugunsten des Schädigers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten zu beschränken (vgl. MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 35 m.w.N.). Daraus folgt für den Streitfall: (2) Vor der Entscheidung zur Naturalrestitution hätte ein vernünftig handelnder Unternehmer an Stelle des Geschädigten die mit der Anmietung eines Ersatztaxis verbundenen Aufwendungen mit den Aufwendungen bzw. der Vermögenseinbuße verglichen, die er beim Verzicht auf ein Ersatztaxi hätte. Beim Verzicht auf die Anmietung eines Ersatztaxis hätte der Geschädigte insoweit neben dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) auch Aufwendungen für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu rein privaten Zwecken gehabt, die er als Schaden hätte geltend machen können. Denn dem Geschädigten stand wie jedem anderen Eigentümer eines Fahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu (BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.). Ob die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war, richtet sich mithin danach, ob ein vernünftig handelnder Unternehmer die gegenüber der Anmietung eines Privat-Pkw entstehenden Mehrkosten eines Ersatztaxis in Kauf genommen hätte. Nur diese Kosten, die ausschließlich auf die gewerbliche Nutzung entfallen, sind im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB dem durch den Gewerbebetrieb erzielten Gewinn gegenüber zu stellen. (3) Damit ergibt sich folgende Vergleichsbetrachtung: Mehrkosten Ersatztaxi: Gewinn: 807,14 EUR Netto-Mietwagenkosten Ersatztaxi 4.476,20 EUR ./. Mietwagenkosten Privat-Pkw 1.102,90 EUR Normaltarif (vgl. Kammer, Urteil vom 06.08.2010 – 13 S 53/10 m.w.N.) Mehrkosten für gewerbliche Nutzung 3.373,30 EUR ./. 25% ersparte Eigenaufwendungen 843,33 EUR 2.529,97 EUR Danach ergibt sich eine Überschreitung des Gewinns um rund 313%. ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 – 3 S 185/10 - für 300%). Die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen hier aber eine abweichende Betrachtung. Bedenkt man nämlich, dass es sich bei dem Zeugen ... – wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat – um einen Einzelunternehmer handelt, der nur über ein einziges Taxi verfügt, und der zudem zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist, sind die Kosten des Ersatztaxis hier nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, zumal sich die Überbrückungszeit von 16 Tagen im üblichen Rahmen hält (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71). Ob diese Umstände generell geeignet sind, ein Missverhältnis zwischen Naturalrestitution und Wertersatz auszuschließen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das festgestellte Verhältnis von 313% ist jedenfalls nicht so groß, dass es bereits für sich geeignet wäre, die Entscheidung des Geschädigten als schlechthin unvertretbar erscheinen zu lassen. c) Halten sich die Mietwagenkosten – wie hier – innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB, kann der Geschädigte diese im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen beanspruchen. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Das ist unstreitig hier der Fall (zur schadensrechtlichen Erforderlichkeit der Tarife der Klägerin vgl. auch OLG München, NJW 2011, 936). d) Hiervon ausgehend bestand ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 3.357,15 EUR. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten außergerichtlichen Zahlung von 1.000,- EUR ist die Klägerin mithin zur Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.357,15 EUR berechtigt. 3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).