Beschluss
5 T 189/12
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166,-- EUR festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründe I. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.12.2011 das Kontoguthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet. Am 01.02.2012 hat die Lebensgefährtin des Schuldners in dessen Namen beantragt, die Zwangsvollstreckung in das Kontoguthaben bei der Drittschuldnerin gemäß § 765 a ZPO aufzuheben, soweit hiervon Sozialleistungen erfasst sind. Zur Begründung hat die Lebensgefährtin des Schuldners unter Vorlage eines Kontoauszuges vorgetragen, bei dem Konto handele es sich um ein Gemeinschaftskonto für ihren Lebensgefährten und sie. Auf dieses Konto würden lediglich die Leistungen der ARGE ... von monatlich 1.160,68 EUR sowie das Kindergeld der Familienkasse für die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe von 368,-- EUR überwiesen. Dieser Gelder seien bisher als Sozialgelder pfändungsgeschützt gewesen. Eine Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sei von den Kontoinhabern versäumt worden. Nach Auffassung des Schuldners würde die Verwendung dieser Gelder zum Forderungsausgleich des Gläubigers eine unbillige Härte darstellen, weil diese Gelder zweckgebunden seien und der Unterhalt der Angehörigen des Schuldners dann gefährdet wäre. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2012 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.12.2011 – Kontopfändung – insoweit aufgehoben, als der auf dem Konto bei der Drittschuldnerin am 30.01.2012 geführte Guthabensbetrag von 1.166,-- EUR aus der Pfändungsmaßnahme freigegeben wird, und hat die Wirksamkeit dieser Entscheidung von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht. Im Einzelnen ist ausgeführt, dass nun, nachdem der gesetzliche Kontoschutz des § 55 SGB I mit Wirkung ab 01.01.2012 außer Kraft getreten ist und die Kontoinhaber es versäumt haben, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Kontopfändungsschutzes am 01.01.2012 ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, die eingehenden Sozialgelder der Kontopfändung unterliegen. Dieses Versäumnis könne allerdings nicht dazu führen, dass die aus öffentlichen Mitteln gezahlten Unterstützungsleistungen für Pfändungszwecke verwendet werden mit der Folge, dass die Berechtigten zunächst keine Mittel zum Lebensunterhalt (hier für Februar 2012) hätten und erneut auf öffentliche Unterstützung angewiesen wären. Es wäre daher sachgerecht, den noch fehlenden Kontopfändungsschutz über § 765 a ZPO zu korrigieren, denn eine Vollstreckung in die Sozialgelder würde auch unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers für die Berechtigten eine besondere Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Gegen diesen ihm am 24.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 23.02.2012, bei Gericht eingegangen am 29.02.2012, sofortige Beschwerde eingelegt. Da der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat, bestehe seit dem 01.01.2012 kein Pfändungsschutz mehr für das Konto des Schuldners. Den durch die Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers dürfe das Vollstreckungsgericht nicht mit eigenen Sozialerwägungen übergehen. Zudem habe der Schuldner sich weiterhin nicht bemüht, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte, hat der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. den Beschluss vom 27.03.2012). § 765 a ZPO stelle eine eigenständige Schutznorm dar, die insbesondere dann Anwendung finden müsse, wenn der Pfändungsschutz des § 850 k mangels eines Pfändungsschutzkontos nicht greife. II. A. Der Ausspruch zur Übertragung der Sache auf die Kammer ist allein durch die zuständige Einzelrichterin getroffen und beruht auf § 568 ZPO. B. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den am 30.01.2012 auf dem Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin geführten Guthabensbetrag von 1.166,-- EUR aus der Pfändungsmaßnahme freigegeben. Das Institut des Pfändungsschutzkontos nach § 850 k ZPO wurde zur Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung des Girokontoguthabens eingeführt. Bei Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto besteht für den Schuldner als Kontoinhaber gesetzlicher Vollstreckungsschutz. Er soll dem Schuldner automatisch die Erfüllung der laufenden Verpflichtungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. Mit dem Ablauf der bis zum 31.12.2011 eingeräumten Übergangszeit steht nur das Pfändungsschutzkonto als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes zur Verfügung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 29. Auflage 2012, § 850 k ZPO Rdnr. 1 + 2). Diese Sonderstellung des Pfändungsschutzkontos erklärt sich aus dem mit seiner Einführung verfolgten Zweck, nämlich der Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung des Girokontoguthabens. So bedarf es keiner Überprüfung, woher das Guthaben resultiert - ob aufgrund pfändbarer oder unpfändbarer Ansprüche - , es bedarf keines besonderen Schutzantrages des Schuldners und schließlich ist auch keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erforderlich. Maßgebend ist allein, dass sich das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto befindet. Dieser mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos verfolgte Zweck begründet aber keinen generellen Vorrang dieses Rechtsinstituts, zumindest für eine Übergangszeit wird die Anwendung des § 765 a ZPO nicht durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos verdrängt. Denn § 765 a ZPO verfolgt eine andere Zielrichtung als § 850 k ZPO; während über das Pfändungsschutzkonto automatisch das dortige Guthaben in Höhe des Freibetrages geschützt und somit das Existenzminimum des Schuldners gesichert wird, bezweckt § 765 a ZPO den Schutz des Schuldners vor Eingriffen, die im konkreten Fall für diesen eine besondere Härte bedeuten (vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften: Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 33. Auflage 2012, § 765 a ZPO Rdnr. 3 und 11 a m.w.N.). Ist mithin die Anwendung des § 765 a ZPO neben den Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto nicht ausgeschlossen, so führt die Abwägung der gegenseitigen Interessen von Schuldner und Gläubiger hier dazu, dass der Guthabensbetrag vom 30.01.2012 von der Pfändungsmaßnahme auszunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Sozialleistungen nicht dazu bestimmt sind, der Schuldentilgung zu dienen. Die Mittel, die dem Schuldner für die unmittelbare Sicherung seiner Existenz zur Verfügung stehen sollen, dürfen diesem nicht zu dem Zweck entzogen werden, dass man sie dem Gläubigerzugriff Preis gibt (vgl. LG Lübeck Beschluss vom 18.02.2011, AZ 7 T 46/11, 7 T 50/11). Um diesen Grundsatz der Gewährung des Existenzminimus Geltung zu verschaffen, ist es geboten, Defizite im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts des Pfändungsschutzkontos unter Heranziehung des § 765 a ZPO zu korrigieren. Hat mithin das Amtsgericht zu Recht das Kontoguthaben freigegeben, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Höhe des freigegebenen Betrages. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsfrage, ob neben dem Pfändungsschutz über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos § 765 a ZPO Anwendung findet, ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt und dürfte in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielen.