Beschluss
13 T 6/12
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO).
• Vorprozessuale Gutachterkosten sind nicht prozessbezogen, wenn sie vor Konkretion des Rechtsstreits entstanden sind und nicht gerade mit Rücksicht auf das Verfahren veranlasst wurden.
• Bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich anzusehen; weitere außergerichtliche Kosten entfallen regelmäßig, wenn der Gegner frühzeitig Einwendungen erhebt, weil mit gerichtlicher Klärung zu rechnen ist.
• Prozessbegleitende Gutachterkosten sind nur zu ersetzen, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei deren Hinzuziehung ex ante für notwendig halten durfte; routinemäßige prüfbare Einwendungen kann der Anwalt ohne weiteres vortragen, sodass zusätzliche Sachverständigenkosten entfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung überwiegender Privatgutachterkosten bei vorprozessualer und prozessbegleitender Tätigkeit • Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO). • Vorprozessuale Gutachterkosten sind nicht prozessbezogen, wenn sie vor Konkretion des Rechtsstreits entstanden sind und nicht gerade mit Rücksicht auf das Verfahren veranlasst wurden. • Bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich anzusehen; weitere außergerichtliche Kosten entfallen regelmäßig, wenn der Gegner frühzeitig Einwendungen erhebt, weil mit gerichtlicher Klärung zu rechnen ist. • Prozessbegleitende Gutachterkosten sind nur zu ersetzen, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei deren Hinzuziehung ex ante für notwendig halten durfte; routinemäßige prüfbare Einwendungen kann der Anwalt ohne weiteres vortragen, sodass zusätzliche Sachverständigenkosten entfallen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz geltend und stützte seine Berechnung auf ein außergerichtliches Schadensgutachten und eine ergänzende Stellungnahme eines privaten Kfz-Sachverständigen. Das Amtsgericht holte ein gerichtliches Gutachten ein und wies die Klage ab. In der Berufung holte das Landgericht ein weiteres gerichtliches Gutachten ein und gab teilweise statt. Der Kläger verlangte im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der vom Privatgutachter in Rechnung gestellten Auslagen in Höhe von 4.123,95 EUR. Das Amtsgericht setzte nur 1.320,31 EUR fest mit der Begründung, die meisten Aufwendungen seien nicht erforderlich gewesen; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 ZPO: Erstattet werden nur Kosten des Rechtsstreits, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. • Vorprozessuale Gutachterkosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig; sie müssen mit Rücksicht auf den konkreten Rechtsstreit veranlasst sein. Hier entstanden erhebliche Aufwendungen bereits bevor der Rechtsstreit konkret war; daher fehlt die Prozessbezogenheit. • Bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens sind grundsätzlich nur die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich anzusehen; wenn der Gegner frühzeitig Einwendungen erhebt, ist mit gerichtlicher Klärung zu rechnen, sodass weitergehende außergerichtliche Kosten nicht notwendig sind. • Prozessbegleitende Kosten nach Klageerhebung sind zwar prozessbezogen, aber nur erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei deren Hinzuziehung ex ante für notwendig halten durfte. Hier konnte der Kläger die Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten mit anwaltlicher Hilfe ohne zusätzliches Privatgutachten vortragen. • Die Kammer berücksichtigte bereits einen angemessenen Zeitaufwand des Sachverständigen (477 Minuten) als ausreichend; weitergehende erstattungsfähige Ansprüche in der 2. Instanz sind daher nicht gegeben. • Die Entscheidung des Amtsgerichts wird rechtlich überprüfend bestätigt; die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die vom Amtsgericht veranlasste Beschränkung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist rechtlich zutreffend. Vorprozessuale Gutachterkosten sind hier nicht als Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil sie vor Konkretisierung des Verfahrens veranlasst wurden und somit nicht prozessbezogen sind. Auch die prozessbegleitenden zusätzlichen Aufwendungen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil der Kläger mit anwaltlicher Hilfe die Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten ohne weitere sachverständige Unterstützung hätte vortragen können. Das Landgericht setzt den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 1.149,49 EUR fest und lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu.