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Urteil

5 S 141/12

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss verlängert fortgeltender Wirtschaftsplan begründet Wohngeldvorauszahlungsansprüche der WEG gegen Wohnungseigentümer. • Ein Fortgeltungsbeschluss über einen konkreten Wirtschaftsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG nicht vorliegt; fehlt rechtzeitig eine gerichtliche Anfechtung, ist der Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich wirksam. • Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Wohngeldvorauszahlungen ist ausgeschlossen. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Angriffsgründe (Nichtigkeit, Rechtsmissbrauch, Verwirkung) nicht substantiiert dargelegt und bewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Fortgeltungsbeschluss des Wirtschaftsplanes begründet Wohngeldforderung • Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss verlängert fortgeltender Wirtschaftsplan begründet Wohngeldvorauszahlungsansprüche der WEG gegen Wohnungseigentümer. • Ein Fortgeltungsbeschluss über einen konkreten Wirtschaftsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG nicht vorliegt; fehlt rechtzeitig eine gerichtliche Anfechtung, ist der Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich wirksam. • Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Wohngeldvorauszahlungen ist ausgeschlossen. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Angriffsgründe (Nichtigkeit, Rechtsmissbrauch, Verwirkung) nicht substantiiert dargelegt und bewiesen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt gegen zwei Miteigentümer auf Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen ab Juni 2009 in Höhe ursprünglich 4.642 Euro gestützt auf den Wirtschaftsplan 2008. Die Wohnungseigentümer hatten durch Mehrheitsbeschluss vom 26.10.2010 die Fortgeltung dieses Wirtschaftsplans bis 31.12.2010 beschlossen. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte 4.009 Euro zuzüglich Zinsen zu; gegen diesen Teilurteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Beklagten rügen unter anderem Nichtigkeit des Fortgeltungsbeschlusses, Rechtsmissbrauch und Verletzung rechtlichen Gehörs; sie haben einen Teil der Berufung zurückgenommen. Streitig blieb eine Forderung für Juni bis Dezember 2009 in Höhe von 1.477 Euro. Die Beklagten behaupten außerdem, beim Verkauf ihrer Wohnung habe der Käufer nicht widersprochen, dass keine Rückstände bestünden. • Die Berufung war zulässig aber unbegründet; der Fortgeltungsbeschluss ist wirksam, weil nach § 23 Abs. 4 WEG nur Nichtigkeitsgründe greifen, wenn zwingende Rechtsvorschriften, gute Sitten oder der Kernbereich des Eigentums betroffen sind, was hier nicht vorliegt. • Die Wohnungseigentümer sind zuständig, den Wirtschaftsplan zu billigen (§ 28 Abs. 5 WEG) und — in concreto — die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans zu verlängern; eine generelle Fortgeltung künftiger Pläne wäre hingegen unzulässig. • Der Einwand, ein Beschluss zur rückwirkenden Fortgeltung sei wegen Vorrangs der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG anfechtbar, greift nicht, zumal ein nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG gerichteter Angriff gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Wirksamkeit belässt. • Zweck des Fortgeltungsbeschlusses ist die kurzfristige Sicherstellung der Liquidität der WEG; er hat ähnliche Wirkung wie eine Sonderumlage, deren Nachvollziehbarkeit in der Jahresabrechnung sicherzustellen ist. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ist unbegründet, weil die Beklagten nicht dargetan und bewiesen haben, dass durch eine Jahresabrechnung ihre Belastung wesentlich geringer gewesen wäre oder das Vertrauen geschützt gewesen sei. • Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Wohngeldforderungen kommt nicht in Betracht; der Vortrag, der Käufer habe im notariellen Vertrag nicht widersprochen, begründet keinen Forderungsverzicht zu Lasten der WEG. • Mangels substantiierter Begründung der Angriffspunkte war die Berufung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die WEG hat Anspruch auf die noch streitige Wohngeldvorauszahlungsforderung für Juni bis Dezember 2009 in Höhe von 1.477 Euro, weil der Wirtschaftsplan 2008 durch Mehrheitsbeschluss wirksam fortgeltend gesetzt wurde und keine Nichtigkeits- oder Zurückbehaltungsgründe vorliegen. Die Einwendungen der Beklagten zum Rechtsmissbrauch und zur angeblichen Zusicherung im Kaufvertrag sind nicht tragfähig, da sie die erforderlichen Darlegungs- und Beweismaßstäbe nicht erfüllen. Insgesamt bleibt die angefochtene Entscheidung in dem bestätigten Umfang bestehen.